RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlL516 2250342-1 Spruch, L516 2250342-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021, Zahl 1285638500/211433118, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021, Zahl 1285638500/211433118, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 30.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und erließ (VI.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 30.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und erließ (römisch sechs.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Spruchpunkt VIII jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VII stellte das BFA fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werdeMit Spruchpunkt römisch acht jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt römisch sieben stellte das BFA fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 11.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
- Sachverhalt [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Antragsbegründung Der Beschwerdeführer begründete bei der Erstbefragung am 30.09.2021 seinen Antrag damit, dass sich zweieinhalb Jahre zuvor Mitglieder der PKK in seinem Dorf versteckt hätten und das Dorf von der türkischen Regierung eingeschlossen und durchsucht worden sei, wobei die Mitglieder getötet und einige Dorfbewohner festgenommen worden seien; seither werfe ihnen die Regierung Verrat vor und es würden auch immer wieder Männer festgenommen, die dann auch verschwinden. So seien auch zwei Freunde des Beschwerdeführers festgenommen worden und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass auch er festgenommen werde. (EB NS 30.09.2021 S 6) Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2021 brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe immer wieder massive Probleme erlebt, habe schwer Arbeit gefunden, sei während seines Militärdienstes von seinen Vorgesetzten schlecht behandelt worden und sei im Laufe seines Lebens immer wieder benachteiligt worden. Er habe seinen Ausreisentschluss schon rund zweieinhalb Jahre zuvor gefasst, sei jedoch nicht eher ausgereist, da er die finanziellen Mittel nicht gehabt habe. Er habe Österreich nicht gekannt und ursprünglich nach Italien reisen wollen, da er dort Verwandte habe. Nachdem ihm diese gesagt hätten, dass er in Österreich mit ruhigen Gewissen um Asyl ansuchen könne, da Österreich ein demokratisches und korrektes Land sei, habe er hier um Asyl angesucht. Er wolle ohne Angst seine Muttersprache sprechen und ein geregeltes Leben führen. In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seinen bereits bei der Erstbefragung angegebenen Ausreisegrund und er schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall in seinem Dorf, der sich rund zweieinhalb Jahre zuvor ereignet haben und in dessen Folge es zu Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der PKK und der Regierung und in weiterer Folge zu Verfolgungshandlungen der Regierung in seinem Dorf gekommen sei, sodass auch er befürchtet habe, auch einmal abgeholt zu werden. Er selbst sei auch von der Polizei telefonisch abgehört worden, da er an Demonstrationen teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, von der Polizei einvernommen und zu seiner Flucht befragt zu werden; unter Umständen werde er auch festgenommen und falls er freigelassen werde, werde er im alltäglichen Leben seine Schwierigkeiten haben. Die Tatsache, dass er Kurde sei, verfolge ihn. (EV NS 01.12.2021 S 5ff). 1.2 Situation der Kurden in der Türkei Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid unter anderem die folgenden Länderfeststellungen (Bescheid S 71 ff): „Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen, mehrheitlich kurdischen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 30.3.2021, S.70), auch 2020, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang. 2020 wurden mindestens19 Ausgangssperren verhängt, die kürzeste für 24 Stunden und die längste für 15 Tage, und zwar vom
- März bis Ende 2020 in Dörfern der Provinzen Bitlis, Mardin, Siirt, Şırnak und Cizre (İHD 4.10.2021, S.18). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 19.10.2021, S.4). [Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Sicherheitslage"] Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "zutiefst besorgt über die Lage im Südosten der Türkei und die Kurdenfrage, [...] insbesondere in Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte, der politischen Partizipation, der Meinungsfreiheit und der Religions- und Glaubensfreiheit; [...] über die Einschränkungen der Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, sowie über den anhaltenden Druck auf kurdische Medien, Kultur- und Sprachinstitutionen und Ausdrucksformen im ganzen Land, der eine weitere Beschneidung der kulturellen Rechte zur Folge hat", und, "dass diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist" (EP 10.5.2021, S.16f, Pt.44). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 10.5.2021, S.17, Pt.44). Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 30.3.2021, S.71) und die meisten blieben es auch (EC 19.10.2021, S.16). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten
(2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete (EC 19.10.2021, S.16; vgl. CCRT 8.4.2021)Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 30.3.2021, S.71) und die meisten blieben es auch (EC 19.10.2021, S.16). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten
(2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete (EC 19.10.2021, S.16; vergleiche CCRT 8.4.2021) Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 19.10.2021, S.16). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). Allerdings entschied das Verfassungsgericht im Juli 2021, dass die Schließung der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem per Notstandsdekret im Zuge des Putsches vom Sommer 2016 das verfassungsmäßige Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzte. Ein türkisches Gericht hatte am 16.8.2016 die Schließung der Tageszeitung mit der Begründung angeordnet, dass diese eine Propagandaquelle der PKK sei (Ahval 4.7.2021). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S.36f). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 3.6.2021, S.9f.). Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S.21). Vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-Kurdischen Dimension ohne politischen Kontext kommen immer wieder vor. So wurde Ende Mai 2020 ein Zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich weil der Kurdisch Musik spielte (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.). Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden (France24 15.9.2021; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S.48). Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten (NL-MFA 18.3.2021, S.47f.; France24 15.9.2021). Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya (Duvar 22.7.2021). So wurden laut der HDP-Abgeordneten, Ayşe Sürücü, eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie kurdisch sprachen. Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in Folge ins Krankenhaus (HDP 21.7.2021; vgl. TP 20.7.2021). Im September wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellte, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte, zu gehen, da hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab (WKI 28.9.2021).“Vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-Kurdischen Dimension ohne politischen Kontext kommen immer wieder vor. So wurde Ende Mai 2020 ein Zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich weil der Kurdisch Musik spielte (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.). Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden (France24 15.9.2021; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S.48). Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten (NL-MFA 18.3.2021, S.47f.; France24 15.9.2021). Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya (Duvar 22.7.2021). So wurden laut der HDP-Abgeordneten, Ayşe Sürücü, eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie kurdisch sprachen. Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in Folge ins Krankenhaus (HDP 21.7.2021; vergleiche TP 20.7.2021). Im September wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellte, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte, zu gehen, da hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab (WKI 28.9.2021).“ 1.3 Begründung des BFA Das BFA hat sich zur Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in einer über sieben Seiten erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail für nicht glaubhaft erachtet (Bescheid S 84-92). Die Beweiswürdigung dazu gestaltet sich wörtlich wie folgt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie brachten im Wesentlichen vor, dass Sie Angst vor den türkischen Behörden aus dem Heimatland geflohen seien. Diese Angst gründe sich auf Teilnahmen an Demonstrationen, Kämpfen in Ihrem Dorf zwischen Anhängern der PKK und türkischen Sicherheitskräften, der Verhaftung/Verschleppung anderer Kurden aus Ihrem Dorf durch die Polizei, der vermuteten Abhörung Ihres Telefons durch die Behörden und Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, aufgrund welcher Sie erniedrigt und beschimpft worden seien. Dieses Vorbringen vermochten Sie – zufolge der getroffenen Feststellungen – nicht glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung ist auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen)Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen) Hinsichtlich der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung ergibt sich aus der Judikatur insbesondere Folgendes: Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbesondere aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbesondere aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Aus dieser Judikatur folgt, dass es regelmäßig zumindest eines entsprechenden konkreten Vorbringens der Partei bedarf, welche persönliche Gefährdung aktuell bzw. zum Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten ist und ist die Ermittlungspflicht der Behörde in der Regel dadurch begrenzt. Daraus folgt für Ihren Fall: Betrachtet man die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen, so gelangt das Bundesamt zu der Ansicht, dass es Ihnen nicht gelungen ist Ihre als ausreisekausal bezeichneten Vorfälle als persönlich so erlebte Realereignisse glaubhaft zu machen.Betrachtet man die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG darstellen, so gelangt das Bundesamt zu der Ansicht, dass es Ihnen nicht gelungen ist Ihre als ausreisekausal bezeichneten Vorfälle als persönlich so erlebte Realereignisse glaubhaft zu machen. Ihre Schilderungen zur Bedrohungslage legten Sie am 01.12.2021 erst dar, nachdem Sie vom einvernehmenden Organwalter konkret nach einer persönlichen Bedrohung gefragt wurden. Zuvor führten Sie aus: LA: Warum suchen Sie hier um Asyl an? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen. VP: Österreich kannte ich vorher nicht. Das Land. Ursprünglich wollte ich nach Italien. Aber nachdem ich in Österreich verhaftet wurde, habe ich mit meinen Verwandten in Italien telefoniert. Diese habe ich um Rat gebeten. Sie haben mir gesagt, dass ich in Österreich mit ruhigem Gewissen Asyl beantragen, weil Österreich ein demokratisches und korrektes Land ist. LA wiederholt die Frage. VP: Ich bin mir sicher, dass ich in Österreich nicht aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit unter Druck gesetzt werde. Ich werde ohne Angst zu haben meine Muttersprache, nämlich Kurdisch, sprechen. In weiterer Folge möchte ich natürlich ein geregeltes Leben führen und einen Job haben. Auch möchte ich eine Familie gründen. Ich bin mir sicher, dass kann mir in Österreich gelingen, weil Österreich ein freies Land ist. LA: Haben Sie meine Frage damit abschließend beantwortet und alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja. Allein aus diesen Angaben werden Ihre wahren Motive den Herkunftsstaat zu verlassen – nämlich wirtschaftliche – mehr als deutlich. Erst auf explizite Nachfrage wo den nun Ihre persönliche und konkrete Bedrohung liege, erstatteten Sie ein vages Vorbringen ausgehend von Kampfhandlungen in Ihrem Dorf, in welche Sie ohnehin nicht involviert gewesen seien. Sachuntypisch für derartige Erlebnisse schilderten Sie Ihre Ausreisegründe insbesondere nur sehr oberflächlich und wenig detailreich. Damit entsprachen Ihre Angaben nicht den Anforderungen an die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Sachverhalten, auch wenn diese ohnehin keine Asylrelevanz hätten. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich insbesondere dadurch aus, dass in der Regel in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, Interaktionsschilderungen hervorgebracht werden (vgl. zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller & Köhnken, https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/). Diese wichtigen Merkmale und Realkennzeichen fehlen in aller Regel in Aussagen, die nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also, vereinfacht gesagt, im Prinzip detailreich berichtet werden. Ihren Schilderungen wiederum fehlt es an Substanz, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Insbesondere die Tatsachen, die eine individuelle Bedrohung Ihrer Person begründen würde, haben sie nicht substantiiert und plausibel dargelegt. Ihre Schilderungen waren die meiste Zeit sehr allgemein und die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden stellt noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung dar (vgl. rechtliche Beurteilung unten). Vor allem bei von Ihnen behaupteten Abhöraktionen, ergingen Sie sich in bloße Vermutungen und steigerten einhergehend Ihr Vorbringen ins Abenteuerliche. Aus auftretenden Rückkoppellungen kann unmöglich auf eine Abhöraktion geschlossen werden und genau so wenig könnten Sie sich einer behördlichen Verfolgung entziehen, wenn Sie – so wie Sie behaupten – Ihr Handy an verschiedenen Orten zur Täuschung zurückgelassen hätten. Der Polizei mit „Glück“ zu entkommen und „einer von einer Million“ zu sein, dem dies gelinge, erweist sich ebenfalls als keine tragfähige Beschreibung Ihrer Flucht. Erst auf explizite Nachfrage wo den nun Ihre persönliche und konkrete Bedrohung liege, erstatteten Sie ein vages Vorbringen ausgehend von Kampfhandlungen in Ihrem Dorf, in welche Sie ohnehin nicht involviert gewesen seien. Sachuntypisch für derartige Erlebnisse schilderten Sie Ihre Ausreisegründe insbesondere nur sehr oberflächlich und wenig detailreich. Damit entsprachen Ihre Angaben nicht den Anforderungen an die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Sachverhalten, auch wenn diese ohnehin keine Asylrelevanz hätten. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich insbesondere dadurch aus, dass in der Regel in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, Interaktionsschilderungen hervorgebracht werden vergleiche zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller & Köhnken, https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/). Diese wichtigen Merkmale und Realkennzeichen fehlen in aller Regel in Aussagen, die nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also, vereinfacht gesagt, im Prinzip detailreich berichtet werden. Ihren Schilderungen wiederum fehlt es an Substanz, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Insbesondere die Tatsachen, die eine individuelle Bedrohung Ihrer Person begründen würde, haben sie nicht substantiiert und plausibel dargelegt. Ihre Schilderungen waren die meiste Zeit sehr allgemein und die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden stellt noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung dar vergleiche rechtliche Beurteilung unten). Vor allem bei von Ihnen behaupteten Abhöraktionen, ergingen Sie sich in bloße Vermutungen und steigerten einhergehend Ihr Vorbringen ins Abenteuerliche. Aus auftretenden Rückkoppellungen kann unmöglich auf eine Abhöraktion geschlossen werden und genau so wenig könnten Sie sich einer behördlichen Verfolgung entziehen, wenn Sie – so wie Sie behaupten – Ihr Handy an verschiedenen Orten zur Täuschung zurückgelassen hätten. Der Polizei mit „Glück“ zu entkommen und „einer von einer Million“ zu sein, dem dies gelinge, erweist sich ebenfalls als keine tragfähige Beschreibung Ihrer Flucht. Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten Sie somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende ungerechtfertigte bzw. asylrelevante Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubhaft darzulegen. Abgesehen von Ihrem Vorbringen an sich, sprechen auch sämtliche weitere Rahmenumstände Ihrer Asylantragstellung gegen Sie: Ihren Angaben folgend haben Sie vor mehr als zweieinhalb Jahren beschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen. Tatsächlich ausgereist sind Sie jedoch erst Mitte August
- Sie begründeten dies in Ihrer Befragung vom 01.12.2021 mit mangelnden finanziellen Mittel und der Hoffnung, dass es Ihnen in der Türkei irgendwann einmal besser gehen werde. Damit konnten Sie – als jemand der behauptet verfolgt zu werden – nicht plausibel erklären, warum Sie den Herkunftsstaat erst zweieinhalb Jahre nach der Beschlussfassung zur Ausreise und nicht sofort verlassen haben. Es kann nämlich angenommen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung ein derart langer Weiterverbleib in der Türkei über zweieinhalb Jahre hinweg wohl nicht der Fall gewesen wäre, weshalb es jedenfalls an der notwendigen Aktualität der Verfolgung mangelt. Gerade die Beschlussfassung Jahre vor der Ausreise über eine eventuelle Flucht spricht gegen eine aktuelle, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende gegründete Furcht vor Verfolgung. Sie wurden bereits am 27.09.2021 einer ersten Amtshandlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Kärnten unterzogen. Dabei äußerten Sie kein Asylbegehren, sondern lediglich den Wunsch nach Italien zu Ihrem Onkel gelangen zu wollen. Wenn Sie nun vorbringen, dass Ihnen dies mangels Dolmetscher nicht möglich gewesen sei, da Sie sich nicht verständigen hätten können, ist Ihnen die durchgeführte ns. Befragung entgegen zu halten, welche Sie ebenfalls ohne die Beiziehung eines Dolmetschers über den Google Translator in Englischer Sprache durchführen konnten. Erfahrungsgemäß ist jeder Fremde, der das will, in der Lage einen Asylantrag zu stellen. Abgesehen davon wussten Sie über die von Ihnen durchreisten Länder und die dortige asylrelevante Lage – wie Sie selbst darlegten – hinreichend gut Bescheid. Insofern kann auch davon ausgegangen werden, dass Sie Asyl beantragen hätten können, so Sie dies gewollt hätten. Ihren eigenen Angaben, welche Sie im Verlauf der Amtshandlung vom 01.12.2021 wiederrufen haben, folgend, mussten Sie sich erst mit Ihren Verwandten in Italien beraten, ob Sie in Österreich einen Asylantrag stellen sollten. Ein weiteres Indiz, welches klar gegen Sie spricht. Sie haben damit internationalen Schutz nicht bei erster Gelegenheit beantragt, weder im Bundesgebiet, noch sonst irgendwo auf Ihrer Reise quer durch Europa. Abgesehen davon wäre es Ihnen auch offen gestanden an jeden anderen Ort im Herkunftsstaat zu verziehen. Ihre zum Beispiel hinsichtlich Istanbul als Rückkehrort geäußerten Befürchtungen sind, in Anbetracht des Umstandes, dass Sie die letzten Monate vor Ihrer Ausreise dort gelebt haben, nicht tragfähig. Aus alledem: ● Sie gaben von sich aus auf zweimaliges Nachfragen keine Fluchtgründe zu Protokoll, sondern erstatten ein (völlig unglaubwürdiges) Vorbringen erst bei dritter Nachfrage. ● Sie steigerten Ihr Vorbringen im Zuge der Amtshandlung vom 01.12.2021 ins Abenteuerliche. ● Befragt nach Ihrer konkreten Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei machten Sie lediglich gelten, dass Sie durch die Polizei einvernommen werden könnten und Schwierigkeiten im alltäglichen Leben haben würden. ● Sie verletzten – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung Ihres Antrages auf internationalen Schutz Ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Auch ignorierten Sie die Aufforderung Dokumente in Vorlage zu bringen. ● Sie stellten den gegenständlichen Antrag missbräuchlich um sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erwirken. ● Sie sind unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens nicht rückkehrwillig. ● Sie verblieben trotz behaupteter Verfolgung noch jahrelang im Herkunftsstaat. ● Sie stellten weder in Österreich noch sonst irgendwo in den von Ihnen durchreisten Ländern bei erster Gelegenheit einen Antrag auf internationalen Schutz. war festzustellen, dass Sie als Person und Ihr Vorbringen an sich qualifiziert unglaubwürdig sind. Am Rande wird im Hinblick auf die aktuelle notorische Lage in der Türkei, insbesondere den allgemein bekannten Putschversuch und die Reaktionen der Regierung hierauf festgehalten, dass nicht festgestellt werden kann, dass gleichsam jeder, der in die Türkei zurückkehrt, einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Das notorische Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen sowie Anhänger der Gülen Bewegung in exponierten Positionen sowie Mitgliedern anderer Parteien steht darüber hinaus in keinem erkennbaren persönlichen Bezug zur Ihnen, der nicht einmal behauptete Mitglied einer Partei zu sein oder führend an Demonstration teilgenommen zu haben. Dass bei einer Rückkehr in die Türkei für Sie nicht die reale Gefahr bestünde, dass Sie nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten ergibt sich plausibel aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und den getroffenen Feststellungen zur Person. Warum Ihnen dies doch nicht möglich sein sollte, haben Sie nicht dargelegt. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (vgl. VwGH 28.4.2020, Ra 2020/14/0158 bis 0161, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist vergleiche VwGH 28.4.2020, Ra 2020/14/0158 bis 0161, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3). Zur Feststellung, dass Sie – als jemand der im Herkunftsstaat sozialisiert wurde und dort bis zur Ausreise auch lebte – im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage in Bezug auf Unterkunft und Nahrung äußerten, ist anzuführen, dass Sie derartige Probleme bei einer Reintegration im Herkunftsstaat dezidiert nicht vorbrachten. Sie verfügen auch über ein großes verwandtschaftliches Netz in der Türkei, welches Sie bei einer Rückkehr in allen Belangen unterstützen kann. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage.“
- Beweiswürdigung Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktseiten (AS) angeführt sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides (§ 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG)Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG) 3.1 Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im Wesentlichen aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).3.1 Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im Wesentlichen aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus (vgl VwGH 22.10.2003, 2002/01/0086). Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus vergleiche VwGH 22.10.2003, 2002/01/0086). Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Zum gegenständlichen Fall 3.2 Fallbezogen hat sich das BFA im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in einer über sieben Seiten erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail für nicht glaubhaft erachtet (siehe dazu oben Punkt 1.3), was über die Klarstellung bloß einfacher Fragen hinausgeht; die auf Einzelaspekte gestützten Erwägungen des BFA erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig. Zudem stehen Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers auch im Einklang mit den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zur Behandlung von Kurden in der Türkei (siehe dazu oben Punkt 1.2), sodass sich sein Vorbringen –-möglicherweise – auch nur in einem Punkt auf eine wahre Tatsache stützt, womit auch aus diesem Grund der Tatbestand der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens nicht erfüllt ist. Für den vorliegenden Fall hat die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oben Punkt 3.1) daher zur Folge, dass entgegen der Annahme des BFA die Voraussetzung für die Ziffer 5 gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war. 3.3 Es wird daher der Spruchteil VIII des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. 3.3 Es wird daher der Spruchteil römisch acht des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Spruchpunkt II Spruchpunkt römisch zwei Behebung von Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (§ 55 Abs 1a FPG)Behebung von Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) 3.4 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben.3.4 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben. Zum weiteren Verfahren 3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VIII und VII spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch acht und römisch sieben spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. 3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis VI des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Revision 3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2250342.1.00