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{'item': 'W104 2232162-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW104 2232162-1 SpruchW104 2232162-1/10E, W104 2232162-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR 3406,96 gewährt, wobei es zu Abzügen wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 15 % des Prämienbetrages kam. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard festgestellt wurde und daher der festgesetzte Cross Compliance-Kürzungsprozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen sei (Hinweis auf Art. 39 VO 640/2014).Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR 3406,96 gewährt, wobei es zu Abzügen wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 15 % des Prämienbetrages kam. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard festgestellt wurde und daher der festgesetzte Cross Compliance-Kürzungsprozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen sei (Hinweis auf Artikel 39, VO 640 aus 2014,). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.1.2020 Beschwerde. Darin machte sie geltend, dass sich bei der Vor-Ort-Kontrolle im August 2019 eine Düngerlagerstätte noch im Bau befunden habe, diese sei aber mittlerweile fertiggestellt (Fertigstellung September 2019). Sie habe sich bemüht, die Lagerstätte möglichst schnell zu errichten, aufgrund der geringeren Niederschläge habe die Lagerstätte nicht schneller befüllt werden können, das Dichtsheitsattest sei somit auch viel später ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 23.6.2020 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu seiner Ansicht, es liege die Annahme nahe, dass der festgestellte Verstoß nicht wiederholt fahrlässig, sondern vorsätzlich begangen wurde. Dazu nahm die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Am 21.12.2021 wurde die Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Ladung vom 30.12.2021 wurde für den 24.1.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 11.1.2022 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  4. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  5. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
  6. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. 3.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2232162.1.00

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