← Österreich

{'item': 'W117 1418503-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW117 1418503-2 Spruch, W117 1418503-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. 810007204-1323860, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2021, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. 810007204-1323860, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. III. Der Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 iVm 54 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch drei. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, in Verbindung mit 54 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe und Religionsgemeinschaft der Jesiden an. Sie reiste spätestens am 03.01.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2011 gab die BF zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie bereits drei Mal in Russland jeweils wegen einer „Zyste“ am Hinterkopf operiert worden sei. Sie leide aufgrund der Operationen an Vergesslichkeit und „Verwechslungsgefahr“. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ihr „Gatte“ (gemeint: Lebensgefährte) von einer kriminellen Vereinigung erpresst worden sei. Als dieser Anzeige erstatten habe wollen, hätte die Polizei die Anzeige nicht entgegengenommen, sondern ebenfalls Geld von ihm verlangt. Ihr „Mann“ hätte Angst gehabt, aus dem Haus zu gehen und deshalb auch sein Geschäft zugesperrt. Am dritten Tag sei dieses dann abgebrannt. Weil sie Jesiden seien, hätten sie in Russland nicht in Ruhe leben können. Aus diesem Grunde hätten sie sich dazu entschlossen, Russland zu verlassen. Die schlepperorganisierte Reise nach Österreich habe EUR 6.000,00 gekostet. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihr „Mann“ umgebracht würden. In ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem (damals:) Bundesasylamt am 28.01.2011 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie zuletzt 2010 in Moskau wegen eines Geschwüres am Hinterkopf operiert worden sei, wobei ihr ein „Plastikteil“ in den Kopf eingepflanzt worden sei. Nach der Operation sei sie bestrahlt worden. Die Befunde und ihr Inlandspass seien im Geschäft ihres „Mannes“ aufbewahrt worden, welches niedergebrannt worden sei. Sie habe jedoch Befunde aus dem Krankenhaus XXXX (diese wurden von der BF auch in Vorlage gebracht) und sei derzeit in ärztlicher Behandlung. Sie sei sehr vergesslich, habe ständig Kopfschmerzen und verliere zudem ihre Sehstärke. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF an, ihr „Mann“ sei, weil sie Jesiden seien, mit dem Tode bedroht worden. Wegen ihrer Religion hätten sie keine Probleme, sehr wohl aber wegen ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Volksgruppe. Die Jesiden würden nicht in Ruhe gelassen werden. Auch ihr „Mann“ sei, dort wo er gearbeitet habe, nicht in Ruhe gelassen worden. Sie persönlich habe jedoch keine Probleme gehabt und begleite nur ihren „Mann“ auf der Flucht. Im Herkunftsstaat (konkret in Moskau) lebe nur noch ihre Mutter, Geschwister habe sie keine. In ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem (damals:) Bundesasylamt am 28.01.2011 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie zuletzt 2010 in Moskau wegen eines Geschwüres am Hinterkopf operiert worden sei, wobei ihr ein „Plastikteil“ in den Kopf eingepflanzt worden sei. Nach der Operation sei sie bestrahlt worden. Die Befunde und ihr Inlandspass seien im Geschäft ihres „Mannes“ aufbewahrt worden, welches niedergebrannt worden sei. Sie habe jedoch Befunde aus dem Krankenhaus römisch 40 (diese wurden von der BF auch in Vorlage gebracht) und sei derzeit in ärztlicher Behandlung. Sie sei sehr vergesslich, habe ständig Kopfschmerzen und verliere zudem ihre Sehstärke. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF an, ihr „Mann“ sei, weil sie Jesiden seien, mit dem Tode bedroht worden. Wegen ihrer Religion hätten sie keine Probleme, sehr wohl aber wegen ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Volksgruppe. Die Jesiden würden nicht in Ruhe gelassen werden. Auch ihr „Mann“ sei, dort wo er gearbeitet habe, nicht in Ruhe gelassen worden. Sie persönlich habe jedoch keine Probleme gehabt und begleite nur ihren „Mann“ auf der Flucht. Im Herkunftsstaat (konkret in Moskau) lebe nur noch ihre Mutter, Geschwister habe sie keine. Am 09.03.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in der die BF jedoch keine ergänzenden Angaben machte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit hg. Beschluss vom 21.10.2014 (W190 1418503-1/3E) wurde dieser, von der BF bekämpfte, Bescheid aufgrund von erheblichen Ermittlungsmängeln im erstinstanzlichen Verfahren behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Am 15.03.2018 fand abermals eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt. Dabei gab die BF ergänzend zu ihrem Gesundheitszustand an, wegen eines größer gewordenen Geschwürs demnächst wieder einen Termin auf der Neurochirurgie zu haben. Außerdem habe sie Probleme mit dem linken Ohr, auf diesem höre sie fast nichts. Sie leide bereits seit ihrer Kindheit an dieser Erkrankung. Sie habe bereits vier Fehlgeburten erlitten, auch vor kurzem sei sie schwanger gewesen und habe (krankheitsbedingt) das ungeborene Kind wieder verloren. Vor ca. drei Jahren habe sie sich beide Arme gebrochen und sei in der Folge zweimal am rechten Handgelenk operiert worden, aber immer noch nicht schmerzfrei. Vermutlich müsse sie im Juli wieder operiert werden. Gegen ihre Kopfschmerzen nehme sie täglich Parkemed und Novalgin-Tropfen. Die BF legte erneut medizinische Unterlagen vor. Sie sei in Moskau geboren, habe dann aber in XXXX , im Rostowskaya Oblast gelebt. Ihren „Mann“ habe sie im Jahr 1999 oder 2000 in Moskau nach jesidischem Brauch (jedoch nie standesamtlich) geheiratet. Sie habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert, in den drei Jahren vor Verlassen des Herkunftsstaates sei sie Hausfrau gewesen. Zu ihrer Mutter habe sie schon lange keinen Kontakt mehr, ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe noch einige Onkel und Tanten in der Heimat, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe. Mit ihrem „Mann“ habe sie zunächst in einem Haus, zuletzt aber in einer Mietwohnung in XXXX gelebt. Das Haus sei verkauft worden, um ihre Operationen zu finanzieren.Sie sei in Moskau geboren, habe dann aber in römisch 40 , im Rostowskaya Oblast gelebt. Ihren „Mann“ habe sie im Jahr 1999 oder 2000 in Moskau nach jesidischem Brauch (jedoch nie standesamtlich) geheiratet. Sie habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert, in den drei Jahren vor Verlassen des Herkunftsstaates sei sie Hausfrau gewesen. Zu ihrer Mutter habe sie schon lange keinen Kontakt mehr, ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe noch einige Onkel und Tanten in der Heimat, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe. Mit ihrem „Mann“ habe sie zunächst in einem Haus, zuletzt aber in einer Mietwohnung in römisch 40 gelebt. Das Haus sei verkauft worden, um ihre Operationen zu finanzieren. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und sei nicht berufstätig, über Vermögenswerte verfüge sie nicht. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden besuche sie auch keine Kurse. Sie könne jederzeit umfallen, weshalb ihr „Mann“ immer bei ihr sein sollte. Mit diesem lebe sie seit sieben Jahren in einem Zimmer zusammen. Sie bleibe 24 Stunden im Zimmer, nur ganz selten gehe sie mit ihrem „Mann“ gemeinsam spazieren. Sie putze, wasche und kümmere sich um den Haushalt. Für die Zukunft wünsche sie sich, gemeinsam mit ihrem „Mann“ ein normales Leben führen zu können. Ihr „Gatte“ könnte dann auch arbeiten gehen. Am 11.12.2018 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt, in der die BF abermals ergänzende Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machte. So brachte sie vor, dass nun auch eine Operation ihres Ohres geplant sei. Weiters sei sie bereits zweimal am Gaumen wegen eines gutartigen Geschwürs operiert worden. Auch der Tumor im Kopf sei gutartig, dieser hänge auch mit den Augen und Ohren zusammen. Sie habe auch eine Brille verschrieben bekommen. In der Russischen Föderation habe sie zu niemandem Kontakt, im Falle ihrer Mutter hänge das mit ihrer Krankheit zusammen. In Österreich wolle sie in Zukunft gerne arbeiten, um zu vergessen, was passiert ist und sich von ihren Schmerzen abzulenken. Mit Schreiben vom 22.01.2019 erfolgte seitens des BFA eine „Zuweisung zur schriftlichen Stellungnahme Befundinterpretation“ an einen Gerichtssachverständigen für asylrechtliche medizinische Begutachtungen zur medizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der BF bezüglich einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Am 01.03.2019 langte die Medizinische Befundinterpretation des Gerichtssachverständigen DDr. med. XXXX beim BFA ein. Darin wurden – unter Zugrundelegung der von der BF vorgelegten Befunden – folgende Diagnosen der BF zusammengefasst: Am 01.03.2019 langte die Medizinische Befundinterpretation des Gerichtssachverständigen DDr. med. römisch 40 beim BFA ein. Darin wurden – unter Zugrundelegung der von der BF vorgelegten Befunden – folgende Diagnosen der BF zusammengefasst: - Z.n. 3x Schädel-OP in Moskau (1995, 2005 und 2010) bei unklarer Diagnose (DD: Unklare Zystenbildung, Aneurysmata, Meningeome usw.), Z.n. berichteter Radiation 2010 - chron. Schmerzsyndrom mit Kopf-, Brust-, LWS-, Knie- und Nackenbeschwerden - V.a. Analgetika-induzierten Kopfschmerz 02/12 (DD: Spannungskopfscherz)- römisch fünf.a. Analgetika-induzierten Kopfschmerz 02/12 (DD: Spannungskopfscherz) - Kleiner, medianer, subligamentärer Bandscheibenvorfall L4/5 ohne Bedrängung nervaler Strukturen 11/11 - Z.n. Unterarmfrakturen bds. 07/13, Z.n. Radiusverplatttung rechts 08/13, Z.n. Entfernung des Osteosynthesematerials 01/15 - Z.n. Sturzereignis und Steißbeinprellung 02/12, V.a. Lipom sakral- Z.n. Sturzereignis und Steißbeinprellung 02/12, römisch fünf.a. Lipom sakral - unauffällige Coloskopie 08/11 - Z.n. rezidiv. Hörstürzen, Tinnitus, V.a. vestibuläre Schwindelsymptomatik 12/14- Z.n. rezidiv. Hörstürzen, Tinnitus, römisch fünf.a. vestibuläre Schwindelsymptomatik 12/14 - Z.n. Entfernung eines Gaumentumors Die bestehende Diagnoselage wirke sich im Alltag der BF nur gering aus. Die BF stehe in fachärztlicher Kontrolle mit regelmäßiger Bildgebung bei Z.n. 3x Kopf-OP. An Medikation müsse die BF nur Standardanalgetika (z.B. Ibuprofen, Paracetamol) einnehmen. die Reisefähigkeit der BF sei ab sofort gegeben, wobei die BF sowohl während ihrer Überstellung als auch danach weiterhin Zugang zu ihrer (oder einer alternativen) Bedarfsmedikation sowie fachärztliche Kontrolle benötige. Mit Schreiben des BFA vom 05.03.2019 wurde der BF das Ergebnis der medizinischen Befundinterpretation zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr eine zehntägige Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Am 20.03.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme der BF beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die BF – im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat – die große Gefahr bestünde, sich die häufigen Medikamente, Untersuchungen, Behandlungen und allenfalls nötigen Operationen nicht leisten zu können und diese ihr damit de facto nicht zugänglich wären. Gerade Operationskosten, vor allem die inoffiziell fälligen Kosten, seien in der Russischen Föderation enorm und habe sie diese in der Vergangenheit nur mithilfe von Unterstützung durch ihre Mutter und ihren „Mann“ aufbringen können. Eine weitere Unterstützung durch die Mutter sei aber fraglich, da zu dieser kein Kontakt bestehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.04.2019, zugestellt am 13.05.2019, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 03.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.04.2019, zugestellt am 13.05.2019, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 03.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde zusammengefast aus, die BF habe es nicht vermocht, eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat darzulegen, zumal die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Es bestehe in der Russischen Föderation weder eine allgemeine extreme Gefährdungslage, noch lägen gegenständlich exzeptionelle Umstände vor, die der Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage wäre, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und diese nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Im Hinblick auf das Krankheitsbild der BF wurde ausgeführt, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK regelmäßig nur dann drohe, wenn eine existenzbedrohende Erkrankung vorliege und jegliche Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat fehle. Beides sei gegenständlich nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, zumal die gebotene Interessenabwägung zulasten der BF ausschlage und ergeben habe, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Begründend führte die Behörde zusammengefast aus, die BF habe es nicht vermocht, eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat darzulegen, zumal die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Es bestehe in der Russischen Föderation weder eine allgemeine extreme Gefährdungslage, noch lägen gegenständlich exzeptionelle Umstände vor, die der Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK gleichzuhalten wären. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage wäre, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und diese nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Im Hinblick auf das Krankheitsbild der BF wurde ausgeführt, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK regelmäßig nur dann drohe, wenn eine existenzbedrohende Erkrankung vorliege und jegliche Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat fehle. Beides sei gegenständlich nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, zumal die gebotene Interessenabwägung zulasten der BF ausschlage und ergeben habe, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.06.2019, bei der Behörde eingelangt am 07.06.2019, fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Die Begründung im Bescheid, wonach der von der BF und ihrem Lebensgefährten vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet sei, darin eine asylrelevante Verfolgung ins Treffen zu führen, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl die BF als auch ihr Lebensgefährte hätten in ihren Ausführungen immer wieder betont, dass sie von kriminellen Organisationen bedroht und verfolgt worden seien und von Seiten der Polizei keine Unterstützung bekommen, sondern durch die Anzeige nur noch mehr Probleme bekommen hätten. Auch wenn die von den BF vorgebrachte Verfolgung nicht vom Staat selbst ausgehe, sondern von kriminellen Organisationen, sei den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, da die russischen Sicherheitsbehörden mangels eines funktionierenden Rechtsstaatsystems nicht imstande, beziehungsweise nicht gewillt seien, der BF und ihrem Lebensgefährten den nötigen Schutz zu bieten. Auch den zugrunde gelegten Länderberichten sei zu entnehmen, dass Korruption in Russland immer wieder ein Problem darstelle, was die Befürchtungen und Schilderungen der BF und ihres Lebensgefährten noch untermauere. Sollte dem Vorbringen der BF schon keine Asylrelevanz zugemessen werden, so wäre der BF (wie auch ihrem Lebensgefährten) jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil ihnen im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Dies, zumal für die BF – im Falle ihrer Rückkehr – die große Gefahr bestünde, sich die nötigen Medikamente und Untersuchungen, Behandlungen und Operationen, die aufgrund der Krankengeschichte der BF nötig werden könnten, nicht leisten zu können und dadurch in eine ausweglose Situation zu geraten.Die Begründung im Bescheid, wonach der von der BF und ihrem Lebensgefährten vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet sei, darin eine asylrelevante Verfolgung ins Treffen zu führen, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl die BF als auch ihr Lebensgefährte hätten in ihren Ausführungen immer wieder betont, dass sie von kriminellen Organisationen bedroht und verfolgt worden seien und von Seiten der Polizei keine Unterstützung bekommen, sondern durch die Anzeige nur noch mehr Probleme bekommen hätten. Auch wenn die von den BF vorgebrachte Verfolgung nicht vom Staat selbst ausgehe, sondern von kriminellen Organisationen, sei den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, da die russischen Sicherheitsbehörden mangels eines funktionierenden Rechtsstaatsystems nicht imstande, beziehungsweise nicht gewillt seien, der BF und ihrem Lebensgefährten den nötigen Schutz zu bieten. Auch den zugrunde gelegten Länderberichten sei zu entnehmen, dass Korruption in Russland immer wieder ein Problem darstelle, was die Befürchtungen und Schilderungen der BF und ihres Lebensgefährten noch untermauere. Sollte dem Vorbringen der BF schon keine Asylrelevanz zugemessen werden, so wäre der BF (wie auch ihrem Lebensgefährten) jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil ihnen im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Dies, zumal für die BF – im Falle ihrer Rückkehr – die große Gefahr bestünde, sich die nötigen Medikamente und Untersuchungen, Behandlungen und Operationen, die aufgrund der Krankengeschichte der BF nötig werden könnten, nicht leisten zu können und dadurch in eine ausweglose Situation zu geraten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die BF (wie auch ihr Lebensgefährte) mittlerweile schon seit über acht Jahren in Österreich lebe, wobei ihr die lange Verfahrensdauer nicht zuzurechnen sei. Die BF verfüge über Deutschkenntnisse, auch wenn es ihr bislang krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, einen Deutschkurs zu besuchen. Sie sei – ebenso wie ihr Lebensgefährte –gewillt, alles ihr Mögliche zu unternehmen, um sich anzupassen und zu integrieren. Wenn es ihnen rechtlich möglich wäre, würden beide sehr gerne einer Arbeit nachgehen, eine Wohnung mieten und, wie österreichische Staatsbürger auch, ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten. Die BF und ihr Lebensgefährte hätten durch ihren langen Aufenthalt in Österreich auch einige Bekanntschaften geschlossen – ihr Lebensmittelpunkt hätte sich mittlerweile völlig nach Österreich verschoben, zum Herkunftsstaat bestünden keinerlei Bezugspunkte mehr. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA; in eventu, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten; in eventu, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG; jedenfalls aber die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation für dauerhaft unzulässig erklärt werde und weiters, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA; in eventu, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten; in eventu, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG; jedenfalls aber die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation für dauerhaft unzulässig erklärt werde und weiters, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 brachte die BF im Hinblick auf die Vorbereitung der bevorstehenden mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ein, in der sie vorbrachte, dass bei ihr – infolge der Entfernung eines Tumors an der Niere – im Februar 2020 ein „retinales Hämangioblastom bei Morbus von Hippel-Lindau“ ärztlich diagnostiziert worden sei. Die umfangreiche Behandlung, welche die BF aufgrund dieses Krankheitsbildes benötige, wäre im Heimatstaat nicht möglich und für diese keinesfalls leistbar. Es könne jedenfalls nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die in Österreich angebotene Krankenversorgung sowie Therapien der BF in der Russischen Föderation zur Verfügung gestellt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF in Bezug auf die Russische Föderation eine Verletzung ihrer in Art. 3 ERMK garantierten Menschenrechte darstellen würde.Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 brachte die BF im Hinblick auf die Vorbereitung der bevorstehenden mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ein, in der sie vorbrachte, dass bei ihr – infolge der Entfernung eines Tumors an der Niere – im Februar 2020 ein „retinales Hämangioblastom bei Morbus von Hippel-Lindau“ ärztlich diagnostiziert worden sei. Die umfangreiche Behandlung, welche die BF aufgrund dieses Krankheitsbildes benötige, wäre im Heimatstaat nicht möglich und für diese keinesfalls leistbar. Es könne jedenfalls nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die in Österreich angebotene Krankenversorgung sowie Therapien der BF in der Russischen Föderation zur Verfügung gestellt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF in Bezug auf die Russische Föderation eine Verletzung ihrer in Artikel 3, ERMK garantierten Menschenrechte darstellen würde. Am 13.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, zu welcher die BF (BF1) mit ihrem Lebensgefährten (BF2) sowie ihrer bevollmächtigten Vertreterin (RV) erschien und in der sowohl die BF als auch ihr Lebensgefährte zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie ihren Fluchtgründen befragt wurden. Weiters wurde XXXX als Zeugin einvernommen. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:Am 13.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, zu welcher die BF (BF1) mit ihrem Lebensgefährten (BF2) sowie ihrer bevollmächtigten Vertreterin Regierungsvorlage erschien und in der sowohl die BF als auch ihr Lebensgefährte zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie ihren Fluchtgründen befragt wurden. Weiters wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] RI: Haben Sie Deutschkurse absolviert? BF1: Nein, weil ich immer krank bin, habe ich keine Kurse belegt, ich kann aber recht gut Deutsch. Festgehalten wird, dass die BF1 die bisherigen Fragen auf Deutsch beantwortet hat. RI unterbricht die Verhandlung um 10:05 Uhr, damit sich die RV mit den BFs beraten kann. Fortsetzung um 10:27 UhrRI unterbricht die Verhandlung um 10:05 Uhr, damit sich die Regierungsvorlage mit den BFs beraten kann. Fortsetzung um 10:27 Uhr RI: Haben Sie etwas gearbeitet, z.B. ehrenamtlich? BF2: Ich habe Hilfsarbeiten gemacht, bei der Caritas. Ich war Fliesenleger. BF1: Ich habe manchmal in der Unterkunft mitgeholfen, wenn es meine Gesundheit erlaubt hat, insbesondere Reinigungsarbeiten. Sonst habe ich nichts gemacht, aber das war wirklich ausschließlich wegen meines schlechten Gesundheitszustandes. Ich wäre sehr arbeitswillig, wenn ich eine bessere Gesundheit hätte. RV legt entsprechende Unterlagen, die die Reinigungsarbeiten der BF1 belegen sowie die Betätigung des BF2 für die Caritas, z.B. Renovierungsarbeiten, BF2 legt auch eine Einstellungszusage für den Fall der positiven Erledigung des Verfahrens vor.Regierungsvorlage legt entsprechende Unterlagen, die die Reinigungsarbeiten der BF1 belegen sowie die Betätigung des BF2 für die Caritas, z.B. Renovierungsarbeiten, BF2 legt auch eine Einstellungszusage für den Fall der positiven Erledigung des Verfahrens vor. BF2: Ich bin auch in einem Kurs eingeschrieben, der Gesundheitszustand meiner Gattin erlaubte es mir aber bisher nicht, den Kurs zu absolvieren. Festgehalten wird, dass mit heutigem Datum keine Eintragung in die jeweiligen Strafregisterauszüge bestehen. RI: Sind Sie bei einem Verein tätig? BFs: Wir wohnen in einem kleinen Dorf, das ist XXXX .BFs: Wir wohnen in einem kleinen Dorf, das ist römisch 40 . RI: Was tun sie den ganzen Tag? BF2: Entweder spazieren, außerhalb des Deutschkurses Deutsch lernen, in der Pension helfen usw. RI: Haben Sie noch Verwandte in der RF, Eltern, Geschwister? BF2: Nein, meine Eltern sind verstorben. BF1: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter hat mich verlassen, als ich die dritte Operation hatte. BF2: Jetzt passe ich auf meine Frau auf. RI: Sie sind nicht standesamtlich verheiratet. BF2: Das müssen wir nicht machen. Wir sind nach jesidischem Ritus verheiratet. RI: Bestand die Lebensgemeinschaft schon in der RF? BF2: Ja, 22 Jahre sind wir verheiratet. RI: Haben Sie Kinder? BF2: Das erste Kind hat 16 Tage gelebt, hatte auch diese Erbkrankheit. Dann waren noch zwei oder drei Schwangerschaften, wo sich das Kind aber auch nicht entwickelte und die Schwangerschaft wurde dann abgebrochen, die Kinder hätten auch diese Erbkrankheit gehabt. Das war auch vor zwei Jahren so. RI: Haben Sie Berufe erlernt in der RF? Welche Schuldbildung haben Sie? BF2: Ich habe von Kindheit an auf Baustellen gearbeitet und zwar alles Mögliche. Im Bauwesen könnte ich alles machen. Ich bin fit. BF1: Ich habe fünf bis sechs Schuljahre absolviert, dann habe ich abgebrochen. Die erste Operation hatte ich mit 14 Jahren. Ich habe in der RF nie gearbeitet. RI: Haben sie sonstige Familienangehörige in der RF? BF2: Nein, im Kaukasus gibt es noch jemanden. RI: Wenn sie heute in die RF zurückkehren würden, wie würde sich ihr Leben abspielen? BF2: Ich könnte nicht mehr dort weiterleben, ich hatte ja alles verkauft, um meine Frau zu unterstützen. Der Lohn, den ich für die Arbeit am Bau bekommen würde, wäre viel zu wenig, um sich um die Gesundheit meiner Gattin zu sorgen. RI: Kommen wir zu Ihren Ausreisegründen. Sie haben zusammengefasst angeführt, dass sie das Land verlassen hätten wegen Schutzgelderpressung durch Kriminelle und ihnen hätte die Polizei nicht geholfen. BF2: Ja, das stimmt. RI: In der Beschwerde sind sie den entsprechenden Ausführungen der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. RI an BF1: Sie haben selbst keine Probleme, Sie sind nur wegen dem Gatten ausgereist? BF1: Ja. RI: Die Verwaltungsbehörde monierte, dass Sie keine Ahnung vom Geschäft Ihres Gatten hätten. BF1: Ja, das stimmt, so habe ich es gesagt. RI: Aber das ist doch ungewöhnlich, dass es eine Gattin von der Existenz ihres Gatten gar nichts weiß. BF1: Ich habe selten die Wohnung verlassen, so wie das auch heute ist. RI: Die Verwaltungsbehörde sagt u.a., dass ihr Vorbringen unglaubwürdig ist, weil sie das Schutzgeld nicht bezahlten konnten, aber 6.000 € für die Ausreise aufbringen konnten. BF2: Das waren meine Ersparnisse für die Behandlung meiner Frau. RI: Sie hätten auch eigentlich die Schutzgelderpressung nicht konkretisieren können. BF2: Das waren Kriminelle aus Rostow und aus unserer Stadt. RI: Sie haben auch gesagt, dass die Polizei nicht schutzfähig gewesen sei. Wie kann ich mir das vorstellen? BF2: Die sind käuflich und korrupt. Sie konnten mir nicht helfen, ich konnte ihnen nicht beweisen, dass diese Leute Geld von mir wollen. RI: Sie haben dann auch auf die Frage eines Wohnortwechsels geantwortet, dass es nicht möglich wäre, wegen Ihrer Lebensgefährtin. Warum? BF2: Sie hätten mich überall finden können, ich meine die Kriminellen. RI: Der Vorwurf der Behörde ist außerdem, der letzte Vorfall hätte sich 2009 zugetragen und sie sind noch ein Jahr in der RF verblieben. BF2: Ich habe in dieser Zeit mein Haus verkauft und wir haben uns versteckt gehalten. RI: Das haben sie bei der Behörde nicht gesagt. RV ersucht um eine kurze Pause der Verhandlung, um sich mit den BFs zu besprechen. Fortsetzung um 11:00 UhrRegierungsvorlage ersucht um eine kurze Pause der Verhandlung, um sich mit den BFs zu besprechen. Fortsetzung um 11:00 Uhr BF2: Ich erinnere mich nicht. RI: Bei der Polizei haben sie das nicht bescheinigen können und deswegen hätte die Polizei nichts gemacht. Hat man sie einfach weggeschickt? BF2: Sie haben mich gefragt, ob ich Beweise hätte und ich konnte es nicht beweisen. Ich habe gesehen, sie konnten mir nicht helfen. Ich hatte dann keinen Kontakt mehr mit der Polizei. RI: Bei der Behörde sagten sie, dass die Polizei auch Schutzgeld von ihnen verlangt. BF2: Ich erinnere mich nicht daran. RV an BF1: Schildern Sie uns bitte Ihren Krankheitsverlauf von Anfang an.Regierungsvorlage an BF1: Schildern Sie uns bitte Ihren Krankheitsverlauf von Anfang an. BF1: Drei Kopfoperationen hatte ich in Russland, hier in XXXX zweimal am Gaumen, am Ohr hatte ich eine Operation in XXXX und am Rücken hatte ich eine Operation. Ich hatte auch 28 Bestrahlungen.BF1: Drei Kopfoperationen hatte ich in Russland, hier in römisch 40 zweimal am Gaumen, am Ohr hatte ich eine Operation in römisch 40 und am Rücken hatte ich eine Operation. Ich hatte auch 28 Bestrahlungen. RV: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand?Regierungsvorlage, Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? BF1: Wenn ich keine Schmerzen habe, ist es mehr oder weniger normal, aber ohne Medikamente komme ich sonst nicht aus. RV: War die Krankheit in Russland auch schon so stark ausgeweitet wie jetzt?Regierungsvorlage, War die Krankheit in Russland auch schon so stark ausgeweitet wie jetzt? BF1: In Russland hatte ich nur die Probleme mit dem Kopf. Jetzt hat sich die Krankheit weiter verbreitet. RV: Könnten Sie in der RF die Behandlung erhalten, die Sie in Österreich erhalten würden?Regierungsvorlage, Könnten Sie in der RF die Behandlung erhalten, die Sie in Österreich erhalten würden? BF1: Nein. Ich bin Österreich hier. Wir danken dem Land für 11 Jahre Leben hier. RV: Was wäre, wenn Sie alle Behandlungen nicht mehr erhalten würden?Regierungsvorlage, Was wäre, wenn Sie alle Behandlungen nicht mehr erhalten würden? BF1: Das wäre schlimm. BF2: Dann wäre sie schon gestorben, glaube ich. RV: Können Sie kurz ausführen, welchen Behandlungen Sie in nächster Zeit erhalten?Regierungsvorlage, Können Sie kurz ausführen, welchen Behandlungen Sie in nächster Zeit erhalten? BF1: Im nächsten Monat kommen die Nieren dran. Im Februar 2022 der Rücken und der Kopf. Dabei werden auch die Tumore behandelt, aber das Ganze ist eigentlich unheilbar. BF2: Meine Gattin hat zwei Krebsgeschwüre in der Niere, man muss immer die Progression der Krankheit berücksichtigen. Zuerst hat man nur gesagt, es seien Geschwüre, dann stellte man fest, dass es eine Erbkrankheit ist. Die zwei Krebsgeschwüre werden jetzt kontrolliert wie sie sich entwickelt haben. RV legt auch noch ein weiteres Konvolut von Krankenunterlagen vor, die einen Teil des Krankheitsverlaufes zeigen.Regierungsvorlage legt auch noch ein weiteres Konvolut von Krankenunterlagen vor, die einen Teil des Krankheitsverlaufes zeigen. RV hält fest, dass es Krankheitsakten bis ins Jahr 2012 zurückreichend gibt. Ich möchte noch die Krankenakten von 2020 vorlegen, die bescheinigen, dass eine permanente Behandlung notwendig ist.Regierungsvorlage hält fest, dass es Krankheitsakten bis ins Jahr 2012 zurückreichend gibt. Ich möchte noch die Krankenakten von 2020 vorlegen, die bescheinigen, dass eine permanente Behandlung notwendig ist. RV hält nochmals fest, dass die Krankheit nunmehr mutiert sei und in Russland nicht so stark ausgeprägt war.Regierungsvorlage hält nochmals fest, dass die Krankheit nunmehr mutiert sei und in Russland nicht so stark ausgeprägt war. RV an beide BF: Könnten sie sich ein Leben in der RF aufbauen und Einkünfte erzielen?Regierungsvorlage an beide BF: Könnten sie sich ein Leben in der RF aufbauen und Einkünfte erzielen? BF2: Nein, das können wir uns nicht vorstellen, wir können dort kein neues Leben beginnen. Wir ersuchen Sie, uns in Österreich zu lassen. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Festgehalten wird, dass die LIB der Staatendokumentation, die weitere umfangreiche Quellen beinhaltet, beigelegt wird. RV gibt dazu keine Stellungnahme ab.Regierungsvorlage gibt dazu keine Stellungnahme ab. RV verweist auf die Stellungnahme vom 08.10.2021 zur Krankheit.Regierungsvorlage verweist auf die Stellungnahme vom 08.10.2021 zur Krankheit. Festgehalten wird, dass die Unterlagen kopiert wurden und die Originale wieder retourniert wurden. Festgehalten wird, dass die RV eine Zeugin stellig gemacht hat. Diese wird aufgerufen.Festgehalten wird, dass die Regierungsvorlage eine Zeugin stellig gemacht hat. Diese wird aufgerufen. Die Z wird über ihre Rechte und Pflichten belehrt. RI: Sie kennen die BFs seit wann? Z: Seit acht bis zehn Jahren. RI: In welcher Beziehung stehen Sie zu den BFs? Z: Ich bin so mit den beiden befreundet, ich habe regen Kontakt vor allem mit der BF

  1. Aktuell bin ich auch Unterkunftgeber. Mein Gatte hatte ein Haus geerbt, das leersteht und ich hatte den BFs, die sich u.a. eine Dusche mit zehn anderen zu teilen hatten, angeboten, in diesem leerstehenden Haus zu wohnen, sofern sie sich um dieses leerstehende Haus kümmern würden. RI: Seit wann wohnen sie im Haus? Z: Seit Februar dieses Jahres wohnen sie im Haus. Unter sich um das Haus kümmern, verstehe ich Rasen mähen und dass um das Haus alles in Ordnung ist. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu den BFs? Z: Ich wohne mit dem Gatten drei km entfernt. Ich schaue ungefähr jeden Tag nach den Rechten und dann sitze ich mit den beiden oft auf einen Kaffee zusammen. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Das ist in XXXX . Ich unterstütze die beiden mit Kleidung, die ich nicht mehr brauche. Geldzuwendungen erhalten die beiden von mir nicht. Sonst weiß ich eigentlich näher über das tägliche Leben Bescheid außer im Rahmen meiner Nachschau. Eigentlich ist unser Zusammenkommen eine halbe Stunde bis Stunde pro Tag. Ich habe noch ein Haus, da wohnt ein älterer Mann, der ist schon gebrechlich und kann das Haus nicht verlassen. Die BFs haben gleichsam „die Aufgabe“ sich etwas um den älteren Herrn kümmern, wenn er z.B. stürzt. Z: Ich wohne mit dem Gatten drei km entfernt. Ich schaue ungefähr jeden Tag nach den Rechten und dann sitze ich mit den beiden oft auf einen Kaffee zusammen. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Das ist in römisch 40 . Ich unterstütze die beiden mit Kleidung, die ich nicht mehr brauche. Geldzuwendungen erhalten die beiden von mir nicht. Sonst weiß ich eigentlich näher über das tägliche Leben Bescheid außer im Rahmen meiner Nachschau. Eigentlich ist unser Zusammenkommen eine halbe Stunde bis Stunde pro Tag. Ich habe noch ein Haus, da wohnt ein älterer Mann, der ist schon gebrechlich und kann das Haus nicht verlassen. Die BFs haben gleichsam „die Aufgabe“ sich etwas um den älteren Herrn kümmern, wenn er z.B. stürzt. RI: Wenn Sie den BFs ein ganzes Haus zur Verfügung stellen, erfordert das ein Vertrauensverhältnis. Wie haben Sie die BFs kennengelernt, dass Sie so viel Vertrauen haben? Z: Ich kenne die BF1 so lange und infolge ihrer Erkrankung hat sie mir leidgetan und dann habe ich ihr das zur Verfügung gestellt. Sie sind auch schon im Ort sehr bekannt und gibt nichts Negatives zu berichten und gibt nur Positives zu berichten. Sie sind sehr hilfsbereit, z.B. Äpfel umlegen usw. RV: Können die BF sehr gut Deutsch?Regierungsvorlage, Können die BF sehr gut Deutsch? Z: Meines Erachtens kann der BF2 sehr gut Deutsch und die BF1 bemüht sich sehr. Sie interessieren sich sehr für unsere Bräuche, wie Weihnachten, Ostern etc. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person der BF: Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe und Religionsgemeinschaft der Jesiden an. Ihre Muttersprache ist Jesidisch, daneben spricht sie auch Russisch und verfügt über elementare Deutsch-Kenntnisse. Die BF befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , mit dem sie seit 22 Jahren nach jesidischem Brauch verheiratet ist. Sie ist ledig und hat – nachdem sie krankheitsbedingt mehrere Fehlgeburten erlitten hat – keine Kinder.Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe und Religionsgemeinschaft der Jesiden an. Ihre Muttersprache ist Jesidisch, daneben spricht sie auch Russisch und verfügt über elementare Deutsch-Kenntnisse. Die BF befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , mit dem sie seit 22 Jahren nach jesidischem Brauch verheiratet ist. Sie ist ledig und hat – nachdem sie krankheitsbedingt mehrere Fehlgeburten erlitten hat – keine Kinder. Im Herkunftsstaat lebt noch die Mutter der BF, zu der sie jedoch keinen Kontakt hat. Darüber hinaus leben noch einige Onkel und Tanten der BF in der Russischen Föderation, zu denen sie ebenfalls keinen Kontakt hat. Ihr Vater ist bereits verstorben, Geschwister hat sie keine. Die BF wurde in Moskau geboren, zuletzt hat sie jedoch gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung in XXXX , im Rostowskaya Oblast gelebt, wo sie den Haushalt geführt hat. Im Herkunftsstaat hat sie fünf bis sechs Jahre lang die Schule besucht, darüber hinaus jedoch keine Berufsausbildung absolviert und war in der Russischen Föderation auch nie berufstätig. Die BF wurde in Moskau geboren, zuletzt hat sie jedoch gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung in römisch 40 , im Rostowskaya Oblast gelebt, wo sie den Haushalt geführt hat. Im Herkunftsstaat hat sie fünf bis sechs Jahre lang die Schule besucht, darüber hinaus jedoch keine Berufsausbildung absolviert und war in der Russischen Föderation auch nie berufstätig. Am 30.12.2010 verließ die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ihren Herkunftsstaat und reisten beide gemeinsam im Jänner 2011 – schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen – ins österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 03.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Zum Leben der BF in Österreich: Die BF lebt nun seit knapp elf Jahren durchgehend in Österreich. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie großteils aus der Grundversorgung, daneben hat sie in den Jahren 2014 und 2015 immer wieder geringfügige entgeltliche Aushilfstätigkeiten (vorwiegend Reinigungstätigkeiten) als Remunerantin bei ihrem Unterkunftgeber (Caritas Flüchtlingshilfe) verrichtet. Deutschkurs hat sie bislang (krankheitsbedingt) keinen absolviert, sie verfügt jedoch über elementare Deutschkenntnisse, die ihr eine Alltagskommunikation in deutscher Sprache ermöglichen. Seit Februar 2021 sind die BF und ihr Lebensgefährte in einer privaten Unterkunft untergebracht, wofür sie sich im Gegenzug um die Erhaltung des Hauses kümmern und kleinere Dienstleistungen für ihre Unterkunftgeber erbringen, bzw. sich fallweise um einen älteren Herrn, der ein Bekannter der Unterkunftgeber ist, kümmern. In ihrer Freizeit gehen die BF und ihr Lebensgefährte spazieren, lernen Deutsch, oder helfen in der Pension aus, in der sie zuvor untergebracht waren. Die meiste Zeit verbringt die BF jedoch (krankheitsbedingt) in ihrem Zimmer. Sowohl die BF als auch ihr Lebensgefährte sind im Dorf, in dem sie wohnen, gesellschaftlich gut integriert und pflegen auch Bekanntschaften zu österreichischen Staatsangehörigen; beispielsweise sind sie mit ihren Unterkunftgebern befreundet, zu denen täglicher Kontakt besteht. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Zum Gesundheitszustand der BF: Die BF leidet an der „Von-Hippel-Lindau-Krankheit“ (kurz: VHL). Dabei handelt es sich um eine seltene erbliche Erkrankung, die durch neurokutane benigne und maligne Tumoren in mehreren Organen charakterisiert ist. Die Diagnose erfolgt mit Ophthalmoskopie oder Bildgebung, um auf Tumore zu untersuchen. Die Behandlung erfolgt mittels Operation oder manchmal Strahlentherapie oder, für retinale Angiome, Laserkoagulation oder Kryotherapie. Am häufigsten verursacht die Erkrankung Kleinhirnhämangioblastome und retinale Angiome. Tumore, einschließlich Phäochromozytomen und Zysten (Nieren-, Leber-, Pankreas- oder Genitaltrakt-), können in anderen Organen auftreten. Etwa 10% der Personen mit VHL entwickeln einen endolymphatischen Tumor im Innenohr, der das Gehör bedroht. Das Risiko der Entwicklung von Nierenzellkarzinomen steigt mit dem Alter und kann im Alter von 60 Jahren bereits 70% betragen. Manifestationen erscheinen typischerweise im Alter zwischen 10–30 Jahren, manchmal aber auch früher. (https://www.msdmanuals.com/de/profi/p%C3%A4diatrie/neurokutane-syndrome/von-hippel-lindau-syndrom-vhl; Zugriff: 21.12.2021) Aufgrund ihrer VHL-Erkrankung wurde die BF bereits mehrfach, erstmals im Alter von 14 Jahren, operiert. In der Russischen Föderation wurde die BF insgesamt dreimal am Schädel operiert, in Österreich bislang zweimal am Gaumen, einmal am Ohr und einmal am Rücken. Weitere Operationen an den Nieren, am Rücken und am Schädel sind für die nächsten Monate geplant. Darüber musste sich die BF bislang 28 Bestrahlungen im Rückenmark unterziehen. Die BF bedarf regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle und muss (aktuell) täglich Schmerzmedikation (Standardanalgetika) einnehmen. Aufgrund ihrer krankheits-, bzw. tumor- bzw. postoperativ bedingten Schmerzen ist die BF derzeit nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe und Religionsgemeinschaft der Jesiden konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in der Russischen Föderation drohen würde, bzw. dass alle Angehörigen der ethno-religiösen Gruppe der Jesiden in der Russischen Föderation allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt wären. Zu einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde, sie von der Todesstrafe bedroht wäre, oder eine Rückkehr für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF leidet an keinen dermaßen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Zum Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation (Version 4, Stand: 17.11.2021, Schreibfehler teilweise korrigiert): COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
  2. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
  3. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  4. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  5. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  6. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  7. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als ’obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).Der Föderationsrat ist als ’obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer ’freien und fairen’ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als ’eine der schmutzigsten’ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum (’exekutive Machtvertikale’) deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  8. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer ’smarten Abstimmung’ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die ’Gruppe Wagner’ zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die ’Gruppe Wagner’ zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.11.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  9. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto ’Schuldvermutung’ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
  10. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  11. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
  12. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  13. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  14. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der ’Absicht’ angenommen haben, die ’Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen’. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.11.2021 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020). Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021).Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch ’ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben’ (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch ’ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben’ (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem ’langen Arm’ des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 16.11.2021 Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Art. 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen vonIm Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21 Punkt 2, der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020).Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen ’Komitee gegen Folter’ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.2.2021). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan Kadyrow lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik Tschetschenien zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen Russlands hinaus statt (FH 3.3.2021). Im August 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gaseta Videos von Wachen, die in Jaroslawl Gefangene organisiert prügelten. Die Behörden verhafteten nach einem öffentlichen Aufschrei mindestens 12 Gefängniswachen, aber die NGO Public Verdict berichtete schon im Dezember 2018 über systematische Misshandlung in einem anderen Gefängnis in der Region. Im Juli 2019 veröffentlichte Public Verdict ein weiteres Video, das anhaltende Misshandlungen in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter und verurteilten sie zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021). Korruption Letzte Änderung: 16.11.2021 Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020). Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den
  15. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a). Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung ’Kommersant’ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016). Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 16.11.2021 Der russische Staat wünscht sich, dass NGOs vor allem im sozialen Bereich tätig sind. Das Engagement in Bezug auf andere, politische Aktivitäten, wird mit Misstrauen betrachtet (BTI 2020). Somit geraten NGOs zunehmend unter Druck. Auf Basis des sog. NGO-Gesetzes aus 2012 werden russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register ’ausländischer Agenten’ eingetragen, was mit verstärkten Berichts- und Kennzeichnungspflichten und bürokratischer Kontrolle der Tätigkeit der NGO einhergeht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). Die Bezeichnung als ’Agent’ provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst (ÖB Moskau 6.2020). Mit
  16. März 2021 trat eine Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft, wonach eine ’mutwillige Umgehung’ der Verpflichtungen einer ’NGO, welche die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllt’, mit Strafen von 300.000 Rubel (ca. 3.310 Euro) bis zu Haftstrafen von 2-5 Jahren geahndet werden kann (ÖB Moskau 6.2021). Die international bekannte NGO Memorial ist aktuell mit Geldstrafen in Höhe von 6,1 Mio. Rubel (ca. 68.000 Euro) wegen fehlender Kennzeichnungen u.a. auf Social-Media-Kanälen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Mit Ende 2020 waren beim Justizministerium 75 NGOs als ausländische Agenten registriert (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde zudem die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, auch natürliche Personen als ’ausländische Agenten’ zu listen, sofern diese Medieninhalte von solchen verbreiten oder erarbeiten und dafür Geld erhalten (AA 2.2.2021; vgl. Standard Online 3.12.2019).Der russische Staat wünscht sich, dass NGOs vor allem im sozialen Bereich tätig sind. Das Engagement in Bezug auf andere, politische Aktivitäten, wird mit Misstrauen betrachtet (BTI 2020). Somit geraten NGOs zunehmend unter Druck. Auf Basis des sog. NGO-Gesetzes aus 2012 werden russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register ’ausländischer Agenten’ eingetragen, was mit verstärkten Berichts- und Kennzeichnungspflichten und bürokratischer Kontrolle der Tätigkeit der NGO einhergeht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). Die Bezeichnung als ’Agent’ provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst (ÖB Moskau 6.2020). Mit
  17. März 2021 trat eine Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft, wonach eine ’mutwillige Umgehung’ der Verpflichtungen einer ’NGO, welche die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllt’, mit Strafen von 300.000 Rubel (ca. 3.310 Euro) bis zu Haftstrafen von 2-5 Jahren geahndet werden kann (ÖB Moskau 6.2021). Die international bekannte NGO Memorial ist aktuell mit Geldstrafen in Höhe von 6,1 Mio. Rubel (ca. 68.000 Euro) wegen fehlender Kennzeichnungen u.a. auf Social-Media-Kanälen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Mit Ende 2020 waren beim Justizministerium 75 NGOs als ausländische Agenten registriert (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde zudem die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, auch natürliche Personen als ’ausländische Agenten’ zu listen, sofern diese Medieninhalte von solchen verbreiten oder erarbeiten und dafür Geld erhalten (AA 2.2.2021; vergleiche Standard Online 3.12.2019). Um eine Alternative zu ausländischer Finanzierung russischer NGOs zu schaffen, werden seit 2017 sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben, größtenteils an NGOs mit patriotischer bzw. sozialer Ausrichtung; in einigen Fällen erhielten auch als ’ausländische Agenten’ deklarierte Einrichtungen staatliche Zuwendungen. Die Kehrseite der staatlichen Unterstützung ist, dass die Empfänger sich im Gegenzug einer intensiven behördlichen Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit unterwerfen müssen (ÖB Moskau 6.2021). In einem Bereich hat der Staat Interesse an Zusammenarbeit und Beratung gezeigt, insbesondere in ländlichen Regionen: Wenn Aktivitäten auf Sozialpolitik ausgerichtet sind, nicht auf politisches Engagement (BTI 2020). Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, um die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BTI 2020, FH 3.3.2021). Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten. Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn ein Kunde als unerwünschte NGO eingestuft wurde (ÖB Moskau 6.2021). Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung auch Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vor (ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 gelten 29 ausländische NGOs als unerwünschte Organisationen, da sie die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Bezeichnung gibt den Behörden die Möglichkeit, eine Bandbreite an Sanktionen gegen diese Gruppierungen zu verhängen (FH 3.3.2021).Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, um die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Ter

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.