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{'item': 'W129 2233796-1'}

Obsah (8)Art 133§ 3§ 94§ 7§ 6§ 5§ 92§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW129 2233796-1 SpruchW129 2233796-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Anlässlich der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2014, Zl.: W108 1424337-1/8E, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Anlässlich der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2014, Zl.: W108 1424337-1/8E, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl.: 811424909-1431611, wurde dem BF

§ 3Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl.: 811424909-1431611, wurde dem BF

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 3. Am 09.03.2020 stellte der BF

§ 94Abs.

1 FPG den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte.3. Am 09.03.2020 stellte der BF

Paragraph 94, Absatz eins, FPG den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020 (persönlich zugestellt am 17.04.2020) wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
  2. Mit Schreiben vom 06.05.2020 (beim Bundesamt am 08.05.2020 eingelangt) wurde vom BF eine Stellungnahme dazu abgegeben.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.06.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§§ 94Abs. 5 i

Vm 92 Abs. 1 und 1a FPG 2005 idgF abgewiesen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.06.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins und eins a FPG 2005 idgF abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.11.2020 Beschwerde. Die Beschwerde wurde, samt bezugshabenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2020 vorgelegt.
  2. Am 25.10.2021 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Kurdisch mit Hilfe der Internetplattform „Zoom“ aus der JA St. Pölten befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl.: 811424909-1431611,

§ 3Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 09.03.2020 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG. Die Identität des BF steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl.: 811424909-1431611,

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 09.03.2020 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach rechtskräftig verurteilt: 1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.12.2013, Zl. 072 HV 90/2013a, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 1.
  2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.12.2013, Zl. 072 HV 90/2013a, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, 27 Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.
  4. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.02.2015, Zl. 072 HV 127/2014v, wurde der BF wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1 und Z 2, 114 Abs. 4
  5. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.2) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.02.2015, Zl. 072 HV 127/2014v, wurde der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, 114, Absatz 4,
  6. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 10.11.2016, Zl. 016 HV 51/2016h, wurde der BF wegen §§ 287, 107 Abs. 1 StGB und §§ 287, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 10.11.2016, Zl. 016 HV 51/2016h, wurde der BF wegen Paragraphen 287, 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 287, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 10.01.2019, Zl. 036 HV 145/2018g, wurde der BF wegen § 125 StGB, § 287 StGB, § 15 StGB §§ 125, 269 Abs. 1
  7. Fall, 269 Abs. 1
  8. Fall StGB, § 15 StGB § 269 Abs. 1
  9. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.4) Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 10.01.2019, Zl. 036 HV 145/2018g, wurde der BF wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 287, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 125, 269, Absatz eins,
  10. Fall, 269 Absatz eins,
  11. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins,
  12. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus der Sachverhaltsfeststellung im Urteil vom 24.02.2015, Zl. 72 HV 127/14v, auf Seite 7, ist u.a. ersichtlich: „[...] Es kam ihnen dabei darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Delikte eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts für zumindest einige Wochen zu verschaffen. […] Sie waren dazu entschlossen und wollten auch, über einen längeren Zeitraum immer wieder die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördern, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.“ Der BF befand sich von 26.09.2013 bis 03.12.2013, von 24.07.2014 bis 24.02.2015, von 17.08.2015 bis 13.05.2016, von 24.11.2017 bis 13.07.2018, von 07.08.2018 bis 04.10.2019 und befindet sich seit 25.09.2021 erneut in (zunächst Untersuchungs- und in weiterer Folge) Strafhaft (vgl. ZMR-Auszug vom 30.09.2021). Der BF hat somit bereits wenige Monate nach seiner Einreise mit seiner kriminellen Karriere begonnen und diese auch nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten fortgesetzt. Auch die wiederholten Aufenthalte in Justizvollzugsanstalten haben ihn letztlich nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Der BF befand sich von 26.09.2013 bis 03.12.2013, von 24.07.2014 bis 24.02.2015, von 17.08.2015 bis 13.05.2016, von 24.11.2017 bis 13.07.2018, von 07.08.2018 bis 04.10.2019 und befindet sich seit 25.09.2021 erneut in (zunächst Untersuchungs- und in weiterer Folge) Strafhaft vergleiche ZMR-Auszug vom 30.09.2021). Der BF hat somit bereits wenige Monate nach seiner Einreise mit seiner kriminellen Karriere begonnen und diese auch nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten fortgesetzt. Auch die wiederholten Aufenthalte in Justizvollzugsanstalten haben ihn letztlich nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Er hat bis dato auch weder eine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen, noch ein mittlerweile ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein gezeigt und sich von seinem bisher gesetzten Tatverhalten glaubwürdig distanziert. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes bestehen daher begründete Hinweise, dass der BF den Konventionspass benützen könnte, um seine kriminelle Karriere fortzusetzen und weiterhin gerichtlich strafbare Handlungen, insbesondere Suchtgifthandel oder Schlepperei zu begehen, wodurch dessen Aufenthalt im Ausland die innere respektive äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, sowie die im Akt einliegenden Strafurteile, wie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
  15. Die Feststellung, wonach sich der BF seit 25.09.2021 wieder im Strafvollzug befindet, ergibt sich aus einer Nachfrage bei der belangten Behörde, wie auch aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.2. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses: 3.2.1.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt: "Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt." Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe

§ 94Abs.

5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe

Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut: "Versagung eines Fremdenpasses § 92.

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1a FPG gelten weiters die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber würdeGemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten weiters die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber würde - illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen (Z 3 lit. d),- illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen (Ziffer 3, Litera d,), - Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Z 3 lit. e), oder- Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Ziffer 3, Litera e,), oder - der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5)."- der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Ziffer 5,)." 3.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2013, 2013/21/0003).Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom
  4. Mai 2013, 2013/21/0003). Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom
  5. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom
  6. 2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom
  7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom
  8. 2015, Ra 2014/22/0133). Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K7). Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6). Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö – im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö – im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504). Vor diesem Hintergrund können die Judikaturverweise zu § 92 Abs. 1 FPG auch auf Abs. 1 a leg cit übertragen werden.Vor diesem Hintergrund können die Judikaturverweise zu Paragraph 92, Absatz eins, FPG auch auf Absatz eins, a leg cit übertragen werden. 3.2.
  9. In der Beschwerde bleibt letztlich unbestritten, dass der BF die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde die privaten Umstände bzw. das Privatleben des BF und insbesondere berücksichtigen hätte müssen, dass er einer Arbeit nachgeht und mittlerweile ein geregeltes Leben führt, konnte hg im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, deren Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K3).3.2.
  10. In der Beschwerde bleibt letztlich unbestritten, dass der BF die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde die privaten Umstände bzw. das Privatleben des BF und insbesondere berücksichtigen hätte müssen, dass er einer Arbeit nachgeht und mittlerweile ein geregeltes Leben führt, konnte hg im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses das Vorliegen eines der Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, deren Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K3). Die Bestimmung, auf die der BF in der Beschwerde offensichtlich abstellt, ist die des § 94 Abs. 3 FPG, welche für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gem. § 94 Abs. 2 FPG normiert, dass das Bundesamt bei Ausübung des ihm in § 94 Abs. 2 FPG eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen hat. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung ist den Behörden hinsichtlich der Versagungsgründe des § 92 FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen. Die Bestimmung, auf die der BF in der Beschwerde offensichtlich abstellt, ist die des Paragraph 94, Absatz 3, FPG, welche für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gem. Paragraph 94, Absatz 2, FPG normiert, dass das Bundesamt bei Ausübung des ihm in Paragraph 94, Absatz 2, FPG eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen hat. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung ist den Behörden hinsichtlich der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen. Im Fall des BF trifft § 94 Abs. 5 FPG iVm § 92 Abs. 1 und 1a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 3 Passgesetz 1992 zu, insoweit bei ihm Umstände vorliegen, die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden.Im Fall des BF trifft Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und eins a FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Passgesetz 1992 zu, insoweit bei ihm Umstände vorliegen, die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Wie bereits festgestellt, weist der BF insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen auf. Seinen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 03.12.2013, Zl.: 072 HV 90/2013a, bzw. vom 24.02.2015, Zl.: 072 HV 127/2014v, lagen insbesondere zu Grunde, dass der BF Suchtgift erworben und einem anderen überlassen oder verschafft bzw. versucht hat, dies gewerbsmäßig zu tun und dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßig, in Bezug auf mindestens drei Fremde, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.

§ 92Abs. 1 Z 5 FPG bzw. § 92 Abs. 1 und 1 a FPG i

Vm § 14 Abs. 1 Z 3 PassG ist durch die Tatsache, dass der BF derart schwerwiegende Straftaten, wie Suchtgifthandel und Schlepperei begangen bzw. zumindest auch versucht hat, durch deren gewerbsmäßige Begehung ein regelmäßiges Einkommen zu erhalten, sowie dass er wegen zahlreicher Straftaten, die sich auch gegen Leib und Leben bzw. gegen die Staatsgewalt gerichtet haben, rechtskräftig verurteilt wurde, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wird.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG bzw. Paragraph 92, Absatz eins und eins a FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, PassG ist durch die Tatsache, dass der BF derart schwerwiegende Straftaten, wie Suchtgifthandel und Schlepperei begangen bzw. zumindest auch versucht hat, durch deren gewerbsmäßige Begehung ein regelmäßiges Einkommen zu erhalten, sowie dass er wegen zahlreicher Straftaten, die sich auch gegen Leib und Leben bzw. gegen die Staatsgewalt gerichtet haben, rechtskräftig verurteilt wurde, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wird. Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien, wie den Terrorismus, aber auch den (gewerbsmäßigen) Suchtgifthandel und die Schlepperei im Fremden- und Asylrecht, brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden könnte. Beim BF kommt erschwerend hinzu, dass dieser insgesamt mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde und sich seine kriminelle Energie nicht nur durch die - vor allem gemessen am erst wenige Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich - hohe Anzahl an Verurteilungen, sondern auch dadurch zeigt, dass die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten sich durch eine stetige Steigerung der kriminellen Energie (vgl. Urteil des OLG Wien vom 10.07.2015: „Ihn betreffend steht der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht schon entgegen, dass er nach Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftüberlassung, nach Verspüren des Haftübels im Rahmen der Untersuchungshaft […] bereits knapp mehr als drei Monate danach mit ansteigender krimineller Energie das ihm hier zur Last liegende Verbrechen beging.“), sowie dadurch auszeichnen, dass diese sich gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter, wie etwa das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und den öffentlichen Frieden richten. Die gänzlich negierende Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung manifestiert sich schließlich auch dadurch, dass er sich auch gegenüber der Staatsgewalt aggressiv und uneinsichtig gezeigt bzw. aus seinen Verurteilungen offenkundig nicht gelernt hat. Vor dem Hintergrund des vom BF im Bundesgebiet gesetzten, strafrechtswidrigen Verhaltens, welches dessen massive Missachtung gegenüber der in Österreich geltenden Rechtordnung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist dem BF somit eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Es ist nämlich auch davon auszugehen, dass er insbesondere durch seine Haftzeiten von weiteren Straftaten abgehalten wurde. Beim BF kommt erschwerend hinzu, dass dieser insgesamt mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde und sich seine kriminelle Energie nicht nur durch die - vor allem gemessen am erst wenige Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich - hohe Anzahl an Verurteilungen, sondern auch dadurch zeigt, dass die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten sich durch eine stetige Steigerung der kriminellen Energie vergleiche Urteil des OLG Wien vom 10.07.2015: „Ihn betreffend steht der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht schon entgegen, dass er nach Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftüberlassung, nach Verspüren des Haftübels im Rahmen der Untersuchungshaft […] bereits knapp mehr als drei Monate danach mit ansteigender krimineller Energie das ihm hier zur Last liegende Verbrechen beging.“), sowie dadurch auszeichnen, dass diese sich gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter, wie etwa das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und den öffentlichen Frieden richten. Die gänzlich negierende Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung manifestiert sich schließlich auch dadurch, dass er sich auch gegenüber der Staatsgewalt aggressiv und uneinsichtig gezeigt bzw. aus seinen Verurteilungen offenkundig nicht gelernt hat. Vor dem Hintergrund des vom BF im Bundesgebiet gesetzten, strafrechtswidrigen Verhaltens, welches dessen massive Missachtung gegenüber der in Österreich geltenden Rechtordnung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist dem BF somit eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Es ist nämlich auch davon auszugehen, dass er insbesondere durch seine Haftzeiten von weiteren Straftaten abgehalten wurde. Es ist in einer Gesamtsicht dieser Erwägungen sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass die erwähnten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden könnte. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass er sich in Zukunft wohl verhalten bzw. mittlerweile ein geregeltes Leben führen würde, was mangels Einvernahme vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass

§ 92Abs.

3 FPG bei strafbaren Handlungen - wie hier vorliegend - bis zum Ablauf von drei Jahren jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Die letzte (bekannt gewordene) Straftat hat der BF am 08.08.2018 begangen, während er sich von 07.08.2018 bis 04.10.2019 in Strafhaft befunden hat und sich seit 25.09.2021 erneut in einer Justizvollzugsanstalt befindet. Gegenständlich steht folglich der Berücksichtigung der privaten Umstände der Wortlaut der gesetzlichen Anordnung entgegen. Von einem mehrjährigen Wohlverhalten seit einer rechtmäßig erfolgten Entlassung aus der Strafhaft ist daher im Falle des BF keinesfalls auszugehen.Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass er sich in Zukunft wohl verhalten bzw. mittlerweile ein geregeltes Leben führen würde, was mangels Einvernahme vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass

Paragraph 92, Absatz 3, FPG bei strafbaren Handlungen - wie hier vorliegend - bis zum Ablauf von drei Jahren jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Die letzte (bekannt gewordene) Straftat hat der BF am 08.08.2018 begangen, während er sich von 07.08.2018 bis 04.10.2019 in Strafhaft befunden hat und sich seit 25.09.2021 erneut in einer Justizvollzugsanstalt befindet. Gegenständlich steht folglich der Berücksichtigung der privaten Umstände der Wortlaut der gesetzlichen Anordnung entgegen. Von einem mehrjährigen Wohlverhalten seit einer rechtmäßig erfolgten Entlassung aus der Strafhaft ist daher im Falle des BF keinesfalls auszugehen. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF weder eine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen, noch wurde ein mittlerweile ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein gezeigt, indem er sich von seinem bisher gesetzten Tatverhalten glaubwürdig distanziert hätte. Vielmehr wurde vom BF mitgeteilt, dass er in Österreich nicht mehr bleiben bzw. das Bundesgebiet verlassen und in seine Heimat zurückkehren möchte (vgl. Verhandlung vom 25.10.2021). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF weder eine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen, noch wurde ein mittlerweile ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein gezeigt, indem er sich von seinem bisher gesetzten Tatverhalten glaubwürdig distanziert hätte. Vielmehr wurde vom BF mitgeteilt, dass er in Österreich nicht mehr bleiben bzw. das Bundesgebiet verlassen und in seine Heimat zurückkehren möchte vergleiche Verhandlung vom 25.10.2021). Nach § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Nach den vorhergehenden Ausführungen ist folglich anzunehmen, dass durch den Aufenthalt des BF die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls ein Versagungsgrund gem. 92 Abs. 1 Z 5 FPG vor.Nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Nach den vorhergehenden Ausführungen ist folglich anzunehmen, dass durch den Aufenthalt des BF die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls ein Versagungsgrund gem. 92 Absatz eins, Ziffer 5, FPG vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2233796.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.