G 2005, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
GB verurteilt.- Der BF wurde am 09.02.1998 mit Urteil des römisch 40 zur Zl. römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren,
Paragraphen 15, 142 /, eins, 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins,, u. 3, 130, 15, 229/1, 136/1 StGB verurteilt. - Der BF wurde am 20.03.1998 mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, nach §§ 15, 142/1, 127, 128 Abs. 1/1, 130, 1, 144/1, 83/1 StGB als Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX zur Zl. XXXX verurteilt. - Der BF wurde am 20.03.1998 mit Urteil des römisch 40 zur Zl. römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, nach Paragraphen 15, 142 /, eins, 127, 128, Absatz eins /, eins, 130, eins, 144 /, eins, 83 /, eins, StGB als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 zur Zl. römisch 40 verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 22.10.1998 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127/129/1, 208 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 22.10.1998 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 127 /, 129 /, eins, 208, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. - Der BF mit Urteil des XXXX vom 30.01.2001 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.- Der BF mit Urteil des römisch 40 vom 30.01.2001 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 229 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 14.08.2001 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt als Zusatzstrafe zum Urteil des XXXX vom 30.01.2001 zur Zl. XXXX .- Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 14.08.2001 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt als Zusatzstrafe zum Urteil des römisch 40 vom 30.01.2001 zur Zl. römisch 40 . - Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 11.11.2002 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 130, 229/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.- Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 11.11.2002 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 130, 229 /, eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 08.06.2006 zur Zl. XXXX , wegen §§ 146, 148 (1. Fall), 127, 241 e/2, 128 Abs. 1/4, 147/2, 130 (2. Fall), 130 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 08.06.2006 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 146, 148, (1. Fall), 127, 241 e/2, 128 Absatz eins /, 4, 147 /, 2, 130, (2. Fall), 130 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 19.04.2011, Zl. XXXX , wegen § 142/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.- Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 19.04.2011, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 142 /, eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 06.10.2016 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 241e
GB verurteilt. - Der BF wurde zuletzt am 29.03.2017 mit Urteil des römisch 40 zur Zl. römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten
Paragraph 107,
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und (Spruchpunkt IV.) und
2 Z. 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF mehrere Einträge im Strafregisterauszug aufweise, unter anderem wegen Raub, Erpressung, Betrug, Diebstahl und Körperverletzung. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe er es bis dato nicht geschafft, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Zuletzt sei er am 07.11.2016
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Er gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vor allem die Unversehrtheit Dritter und sei zusätzlich nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Da er in einem relativ kurzen Zeitraum erneut straffällig geworden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut rückfällig werde. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF mehrere Einträge im Strafregisterauszug aufweise, unter anderem wegen Raub, Erpressung, Betrug, Diebstahl und Körperverletzung. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe er es bis dato nicht geschafft, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Zuletzt sei er am 07.11.2016
Paragraph 107, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Er gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vor allem die Unversehrtheit Dritter und sei zusätzlich nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Da er in einem relativ kurzen Zeitraum erneut straffällig geworden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut rückfällig werde. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, Zl. W105 2244042-1/4E, als unbegründet abgewiesen, wobei unter anderem festgestellt wurde, dass der BF - beruflich nicht integriert ist, er zwar fallweise erwerbstätig war, jedoch auch über einen langen Zeitraum, konkret seit dem Jahr 2005 vorwiegend staatliche Leistungen wie Arbeitslosengel und Notstandshilfe bezog. Aktuell beziehe der BF Notstandshilfe von etwa € 860,00 pro Monat. - nicht substantiiert dargelegt habe, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. - im Bundesgebiet die Ex-Lebensgefährtin sowie das mit dieser gemeinsame Kind (habe), zu welchem kein Kontakt besteht. Weiters leben der Vater sowie drei Brüder und zwei Schwestern im Bundesgebiet, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF besteht. Dass der BF aktuell in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt, kann nicht festgestellt werden. Im Herkunftsland verfügt der BF nicht über familiäre Anknüpfungspunkte. In der Folge wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 03.11.2021 die Schubhaft
2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und war eine Überstellung seiner Person in das Heimatland Serbien für den 11.11.2021 terminisiert.In der Folge wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 03.11.2021 die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und war eine Überstellung seiner Person in das Heimatland Serbien für den 11.11.2021 terminisiert. 2. Einen Tag vor der geplanten Abschiebung am 10.11.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2021 begründete der BF seinen Asylantrag wörtlich wie folgt: VP: „Ich stelle einen Antrag auf Asyl, weil ich mich erst informieren muss, wo ich in Serbien wohne. Ich kenne mich in Serbien nicht aus. Es tut mir leid, dass ich so oft verurteilt wurde. Ich würde Österreich gerne etwas zurückgeben und hier arbeiten. LA: Möchten sie weitere Fluchtgründe geltend machen? VP: Nein.“ In weiterer Folge erklärte der BF, nach Vorhalt, dass sein Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle, dass er dies wisse, er aber Zeit brauche, um sich über Serbien zu informieren. Er sei in Serbien noch nie von irgendjemandem persönlich bedroht worden, er mache sich Sorgen, dass er keine Wohnung finde und die medizinische Versorgung nicht ausreichend sei. Nach Vorhalt, dass er zuvor im Zuge derselben Einvernahme ausdrücklich angegeben habe, dass er noch Kontakt mit seiner Exfrau, die in Serbien lebe, habe (wörtlich: „Ja, sie hat gesagt, dass wir Freunde bleiben und sie mich unterstützen wird. Sie wohnt in XXXX . Sie hat gesagt, dass ich bei ihr wohnen kann und sie mich voll unterstützen wird.“), wendete der BF lediglich ein, dass er „vielleicht nicht auf ewig“ dort leben könne.Nach Vorhalt, dass er zuvor im Zuge derselben Einvernahme ausdrücklich angegeben habe, dass er noch Kontakt mit seiner Exfrau, die in Serbien lebe, habe (wörtlich: „Ja, sie hat gesagt, dass wir Freunde bleiben und sie mich unterstützen wird. Sie wohnt in römisch 40 . Sie hat gesagt, dass ich bei ihr wohnen kann und sie mich voll unterstützen wird.“), wendete der BF lediglich ein, dass er „vielleicht nicht auf ewig“ dort leben könne. Abschließend erklärte der BF, dass er so schnell wie möglich nach Serbien abgeschoben werden wolle, da er aus der Schubhaft herauskommen möchte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.11.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1,2, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt(Spruchpunkt IV.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.11.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,,2, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der BF habe selbst angegeben, dass ihm in seinem Heimatland keine Verfolgung drohe und er dort noch niemals bedroht worden sei. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage in Serbien kein Anhaltspunkt für die Annahme ableiten lasse, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte
, 3 EMRK ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes bestehen könnte. Dies umso mehr als es sich
der Herkunftsstaatenverordnung der Bundesregierung um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Der BF sei mit der serbischen Kultur vertraut und nach wie vor mit seiner ehemaligen Ehefrau befreundet, die ihm auch zugesichert habe, dass er bei ihr wohnen könne und sie ihn voll und ganz unterstützen werde. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der BF seine Grundbedürfnisse in Serbien nicht zu decken imstande wäre. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass keiner der Tatbestände des § 57 AsylG erfüllt sei, und wurde letztlich mit Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vor dem Hintergrund, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, und schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sowie dass er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat und gegen ihn bereits vor Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehr Entscheidung erlassen worden ist, aberkannt.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, der BF habe selbst angegeben, dass ihm in seinem Heimatland keine Verfolgung drohe und er dort noch niemals bedroht worden sei. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass sich aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage in Serbien kein Anhaltspunkt für die Annahme ableiten lasse, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte
, 3, EMRK ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes bestehen könnte. Dies umso mehr als es sich
der Herkunftsstaatenverordnung der Bundesregierung um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Der BF sei mit der serbischen Kultur vertraut und nach wie vor mit seiner ehemaligen Ehefrau befreundet, die ihm auch zugesichert habe, dass er bei ihr wohnen könne und sie ihn voll und ganz unterstützen werde. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der BF seine Grundbedürfnisse in Serbien nicht zu decken imstande wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 57, AsylG erfüllt sei, und wurde letztlich mit Spruchpunkt römisch vier. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vor dem Hintergrund, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, und schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sowie dass er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat und gegen ihn bereits vor Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehr Entscheidung erlassen worden ist, aberkannt. Gegen diesen am 25.11.2021 zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 22.12.2021 Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der BF im Bundesgebiet über ein geschütztes Privat- und Familienleben verfüge und aufgrund seiner Suchterkrankung im Falle seiner Verbringung nach Serbien mit einer irreversiblen Gesundheitsverschlechterung zu rechnen sei. Zudem habe er aufgrund seiner Suchterkrankung realistischerweise mit keinem Beschäftigungszugang und mit keinen Sozialleistungen zu rechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der staatlichen Gesetzgebung übernommen. Wenn die Person die Behandlung im privaten Sektor bevorzugt oder wenn die Person nicht krankenversichert ist, können diese Behandlungen gegen direkte Bezahlung durchgeführt werden. Wenn die Person krankenversichert ist, muss sie sich im örtlichen Gesundheitszentrum anmelden, um einen bestimmten Hausarzt zu erhalten. Der Hausarzt wird nach Bedarf, aktuellem Gesundheitszustand, Vorbefund und vorhandenen Berichten weitere Überweisungen vornehmen und durchführen. Wenn die Behandlung im örtlichen Gesundheitszentrum nicht durchgeführt werden kann, wird die Person an die sekundäre oder tertiäre Gesundheitseinrichtung überwiesen.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, hat der BF keinerlei Verfolgung bzw. Bedrohungssituation für den Fall seiner Überstellung nach Serbien geltend gemacht. Daraus folgt rechtlich, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch die allgemeine Lage im sicheren Herkunftsstaat Serbien nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Somit war der Antrag auf internationalen Schutz des BF
G 2005 abzuweisen.Somit war der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. 3.2.1. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0238). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). 3.2.1. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0238). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Aufgrund der festgestellten allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse im sicheren Herkunftsstaat Serbien kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jede Person, die dorthin zurückkehrt oder sich dort aufhält einer Gefährdung im Sinne der obigen Bestimmungen ausgesetzt wäre. Individuell gefährdungserhöhende Umstände hat der BF im Verfahren nicht geltend gemacht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem BF im Falle seiner Überstellung nach Serbien aufgrund der allgemeinen Situation im Land eine Verletzung seiner Rechte
, 3 EMRK drohen würde.Aufgrund der festgestellten allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse im sicheren Herkunftsstaat Serbien kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jede Person, die dorthin zurückkehrt oder sich dort aufhält einer Gefährdung im Sinne der obigen Bestimmungen ausgesetzt wäre. Individuell gefährdungserhöhende Umstände hat der BF im Verfahren nicht geltend gemacht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem BF im Falle seiner Überstellung nach Serbien aufgrund der allgemeinen Situation im Land eine Verletzung seiner Rechte
Die Außerlandesbeschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesbeschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Im vorliegenden Fall ist jedoch keineswegs zu befürchten, dass der BF in Serbien in eine ausweglose Lage bezüglich seiner Existenzsicherung gelangen würde: So kommt ihm laut eigenen Angaben ein Vermögenswert in Form einer Lebensversicherung in der Höhe von € 30.000,- zu, sodass damit jedenfalls eine überbrückungsweise Sicherung seiner Existenzgrundlage möglich erscheint, falls er eine solche hilfsweise Versorgung bis zur Aufnahme einer Tätigkeit überhaupt benötigen würde, denn in casu ist zudem noch mitzuberücksichtigen, dass dem BF eine Wohnmöglichkeit und volle Unterstützung seitens seiner in Serbien wohnhaften Exfrau zugesichert worden ist, sodass ein Zugreifen auf diese Ersparnisse prima vista gar nicht nötig erscheinen wird. Zudem hat der BF ausdrücklich angegeben, dass sein Gesundheitszustand jedenfalls ausreicht, um zu arbeiten, sowie dass er in vielen Branchen einsetzbar ist. Zudem erwartet der BF auch finanzielle Unterstützung durch seine Geschwister. Die demgegenüber im Beschwerdeschriftsatz bloß pauschal in den Raum gestellte Behauptung, dass ihm aufgrund seiner Suchterkrankung ein Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten nicht möglich sein werde, erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände erscheint evident, dass ein „real risk“ (iSv Art. 3 EMRK) einer ausweglosen Situation und einer mangelnden Existenzsicherung für den BF in Serbien nicht gegeben ist.Im vorliegenden Fall ist jedoch keineswegs zu befürchten, dass der BF in Serbien in eine ausweglose Lage bezüglich seiner Existenzsicherung gelangen würde: So kommt ihm laut eigenen Angaben ein Vermögenswert in Form einer Lebensversicherung in der Höhe von € 30.000,- zu, sodass damit jedenfalls eine überbrückungsweise Sicherung seiner Existenzgrundlage möglich erscheint, falls er eine solche hilfsweise Versorgung bis zur Aufnahme einer Tätigkeit überhaupt benötigen würde, denn in casu ist zudem noch mitzuberücksichtigen, dass dem BF eine Wohnmöglichkeit und volle Unterstützung seitens seiner in Serbien wohnhaften Exfrau zugesichert worden ist, sodass ein Zugreifen auf diese Ersparnisse prima vista gar nicht nötig erscheinen wird. Zudem hat der BF ausdrücklich angegeben, dass sein Gesundheitszustand jedenfalls ausreicht, um zu arbeiten, sowie dass er in vielen Branchen einsetzbar ist. Zudem erwartet der BF auch finanzielle Unterstützung durch seine Geschwister. Die demgegenüber im Beschwerdeschriftsatz bloß pauschal in den Raum gestellte Behauptung, dass ihm aufgrund seiner Suchterkrankung ein Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten nicht möglich sein werde, erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände erscheint evident, dass ein „real risk“ (iSv Artikel 3, EMRK) einer ausweglosen Situation und einer mangelnden Existenzsicherung für den BF in Serbien nicht gegeben ist. Den Beschwerdeeinwand, dass dem BF in Serbien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe, weil er im Hinblick auf seinen Drogenkonsum nicht genau dieselbe Drogenersatztherapie erlangen könnte, wie in Österreich, ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Den Beschwerdeeinwand, dass dem BF in Serbien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe, weil er im Hinblick auf seinen Drogenkonsum nicht genau dieselbe Drogenersatztherapie erlangen könnte, wie in Österreich, ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In der Entscheidung des EGMR, Große Kammer, Beschwerdesache Paposhvili gg. Belgien, Urteil vom 13.12.2016, Bsw. 41738/10, war der GH „der Ansicht, dass der bislang angewendete Ansatz präzisiert werden sollte.
EMRK im Falle seines Aufenthalts in Serbien im Zusammenhang mit seiner Drogensucht.Sohin ergibt auch eine Abwägung im Hinblick auf die im Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien erwogenen (bzw. zur bestehenden Judikatur präzisierten) Kriterien, keine Verletzung der Rechte des BF
, EMRK im Falle seines Aufenthalts in Serbien im Zusammenhang mit seiner Drogensucht. Soweit der BF ferner geltend macht, dass er an COPD leide, ist auszuführen, dass er konkret angegeben hat, dass er diesbezüglich lediglich „gelegentlich“ und nur, wenn der länger liege, Probleme habe. Angesichts dessen erscheinen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum einen schon nicht jene Gravität zu erreichen, dass von einem Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK gesprochen werden kann, und zum anderen ist auch diesbezüglich in Serbien medizinische Versorgung selbstverständlich gegeben und für den BF verfügbar.Soweit der BF ferner geltend macht, dass er an COPD leide, ist auszuführen, dass er konkret angegeben hat, dass er diesbezüglich lediglich „gelegentlich“ und nur, wenn der länger liege, Probleme habe. Angesichts dessen erscheinen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum einen schon nicht jene Gravität zu erreichen, dass von einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK gesprochen werden kann, und zum anderen ist auch diesbezüglich in Serbien medizinische Versorgung selbstverständlich gegeben und für den BF verfügbar. Im Hinblick auf die aktuelle COVID-19 Pandemie stellt sich das Risiko für eine Ansteckung in Serbien im Wesentlichen nicht anders dar wie in Österreich. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF
3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBl. II Nr. 177/2009, sodass § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG erfüllt ist. Zudem hat der BF im Verfahren Sinne der Z. 4 leg.cit. keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Dass im Sinne der Z. 2 leg.cit. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, ergibt sich, ebenso wie der Umstand, dass iSd Z. 6 leg.cit. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, W105 2244042-1/4E.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates
Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, sodass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist. Zudem hat der BF im Verfahren Sinne der Ziffer 4, leg.cit. keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Dass im Sinne der Ziffer 2, leg.cit. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, ergibt sich, ebenso wie der Umstand, dass iSd Ziffer 6, leg.cit. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, W105 2244042-1/4E. Das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung damit einer allfälligen Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es liegen vor dem Hintergrund der beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat.Es liegen vor dem Hintergrund der beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat. Eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG war daher in casu nicht vorzunehmen. Eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG war daher in casu nicht vorzunehmen. Zudem ergeht die gegenständliche Entscheidung binnen der 7-Tages-Frist
16 Abs. 4 BFA-VG (Durchführungsaufschub), sodass der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde letztlich auch nicht beschwert ist. Zudem ergeht die gegenständliche Entscheidung binnen der 7-Tages-Frist
16 Absatz 4, BFA-VG (Durchführungsaufschub), sodass der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde letztlich auch nicht beschwert ist. 3.5. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das BFA hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt und den angefochtenen Bescheid ausführlich begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine neuen Beweismittel beigeschafft und seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids und die Aktenlage gestützt. Die Beschwerde hat insbesondere keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorgebracht und es ist nicht ersichtlich, dass für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrages Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das BFA hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt und den angefochtenen Bescheid ausführlich begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine neuen Beweismittel beigeschafft und seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids und die Aktenlage gestützt. Die Beschwerde hat insbesondere keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorgebracht und es ist nicht ersichtlich, dass für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrages Abstand zu nehmen. 3.6. Entfall der Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung Da der BF neben serbisch auch deutsch spricht und die deutsche Sprache sogar als seine Muttersprache bezeichnet, war keine Übersetzung
1 BFA-VG von Spruch und Rechtsmittelbelehrung vorzunehmen. Da der BF neben serbisch auch deutsch spricht und die deutsche Sprache sogar als seine Muttersprache bezeichnet, war keine Übersetzung
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG von Spruch und Rechtsmittelbelehrung vorzunehmen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2244042.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.