Obsah (10)
§ 18aArt. 133§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 669§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW145 2247013-1 SpruchW145 2247013-1/4E, W145 2247013-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 18ai
Vm § 669 Abs. 3 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 30.08.2021, Zl. römisch 40 / römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrages vom 27.01.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ( römisch 40 , SVNR römisch 40 )
Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass XXXX , VSNR XXXX , von 01.04.2005 bis 31.12.2005 und von 01.01.2010 bis 31.03.2019 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ( XXXX , SVNR XXXX )
§ 18ai
Vm § 669 Abs. 3 ASVG berechtigt ist. Der Beschwerde wird stattgeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , von 01.04.2005 bis 31.12.2005 und von 01.01.2010 bis 31.03.2019 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ( römisch 40 , SVNR römisch 40 )
Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG berechtigt ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 30.08.2021 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom 27.01.2021 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), VSNR XXXX , auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX .2001, abgelehnt.
- Mit Bescheid vom 30.08.2021 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom 27.01.2021 von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), VSNR römisch 40 , auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 .2001, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege ihres Kindes XXXX nicht überwiegend beansprucht worden sei. Da die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG daher nicht vorlägen, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege ihres Kindes römisch 40 nicht überwiegend beansprucht worden sei. Da die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG daher nicht vorlägen, sei der Antrag abzulehnen gewesen.
- Mit Schreiben vom 17.09.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ihrem Sohn im Dezember 2004 eine Niere transplantiert worden sei, wobei sie ihrem Sohn eine Niere gespendet habe. Eine Pflegeperson wäre nicht sinnvoll gewesen, da sehr viele Termine im Krankenhaus stattgefunden hätten und dort die mütterliche Pflege der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen sei. Die Krankenhaus- und Arzttermine hätte während der Kindergarten- oder Schulzeiten stattgefunden und es sei daher notwendig gewesen, ihren Sohn entweder vor oder während der Kindergarten- oder Schulzeiten abzuholen und ihn wieder zurückzubringen um wenig wie möglich Versäumnisse zu erzeugen. Die persönliche Pflege des Sohnes sei während der gesamten Laufzeit für Kindergarten, Volksschule, Gymnasium, bis zur Matura notwendig gewesen. Es sei überdies notwendig gewesen das Pädagogische- und Lehrpersonal ständig darüber aufzuklären, wie Kinder/Schüler mit der Krankheit des Sohnes der Beschwerdeführerin umzugehen hätten. Dies habe gut geklappt, jedoch sei es ein Aufwand gewesen zusätzlich zu den Krankenhausaufenthalten und Arztbesuchen. Der normale Tagesablauf sehe auch eine ständige Medikamenteneinnahme 3mal täglich sowie eine Blutdruckkontrolle 2mal täglich vor. Ab August 2017 habe die Dialyse gestartet. Es ist notwendig 3mal in der Woche den Sohn zur Dialyse in das Wiener Dialysezentrum im
- Bezirk zu fahren und wieder zurück. Im Anhang der Beschwerde listet die Beschwerdeführerin die Spitalsaufenthalte sowie Arztbesuche ihres Sohnes auf, welche gesamtheitlich von ihr als Mutter wahrgenommen worden seien. In dieser Zeit sei es ihr unmöglich gewesen einer Arbeit nachzugehen. Auch bei den Rehabilitationsmaßnahmen sei die Beschwerdeführerin Tag und Nacht anwesend gewesen.
- Mit Schreiben vom 04.10.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer Äußerung aus, dass im gegenständlichen Verfahren strittig sei, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes überwiegend beansprucht werde oder nicht. Nach dem Ermittlungsergebnis finde sich bei dem nunmehr 20-jährigen Sohn eine polyzystische Niere mit maligner Hypertonie mit Zustand nach Nierentransplantation 2004 und Abstoßung 2017, Dialyse, renaler Bluthochdruck und cerebraler Shuntanlage nach Kopfverletzung im Oktober
- Aufgrund der festgestellten Leidenszustände sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege nicht gerechtfertigt. Da somit die Voraussetzungen für die Selbstversicherung
§ 18a
ASVG nicht gegeben seien, habe die belangte Behörde den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a
ASVG zurecht abgelehnt.Aufgrund der festgestellten Leidenszustände sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege nicht gerechtfertigt. Da somit die Voraussetzungen für die Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben seien, habe die belangte Behörde den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG zurecht abgelehnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Antrag vom 27.01.2021 beantragte die am 07.08.1968 geborene Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX , geboren am XXXX .2001, ab März 2004. 1.1. Mit Antrag vom 27.01.2021 beantragte die am 07.08.1968 geborene Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 .2001, ab März 2004. 1.2. Im Zeitraum März 2004 bis September 2021 bestand der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn XXXX . 1.2. Im Zeitraum März 2004 bis September 2021 bestand der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn römisch 40 . 1.3. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland, der Sohn der Beschwerdeführerin hat das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht und lebt im gemeinsamen Haushalt. 1.4. Im Zeitraum - April 2001 bis März 2005 sowie - Jänner 2006 bis Dezember 2009 lagen Zeiten der Kindererziehung vor. Im Zeitraum (Stand Auszug vom 07.10.2021) - April 2005 bis Dezember 2005 sowie - Jänner 2010 bis Oktober 2021 lagen keine Versicherungszeiten vor. 1.5. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet unter angeborenen polyzystischen Nieren mit maligner renaler Hypertonie. Im 3. Lebensjahr hatte der Sohn eine Nierentransplantation (Lebendspende seiner Mutter). Im Jahr 2017 kam es zu einer Abstoßungsreaktion. Seither bedarf es einer Dialyse dreimal die Woche. 1.6. Der Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin bestand auf mehreren Ebenen: Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte aufgrund seiner Erkrankung viele Krankenhausaufenthalte, bei denen die Beschwerdeführerin anwesend war. Diese Krankenhaustermine und auch Arzttermine fanden zum Teil während der Kindergarten- bzw. Schulzeit statt und es war notwendig, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn von der Einrichtung abholte und nach dem jeweiligen Termin auch wieder dorthin zurückführte. Des Weiteren musste die Beschwerdeführerin Aufklärungsarbeit leisten. In allen Bildungseinrichtungen ihres Sohnes war es notwendig das pädagogische Personal und Lehrpersonal darüber aufzuklären, wie sie und auch andere Kinder mit der Erkrankung ihres Sohnes umzugehen haben. Zudem musste der Sohn der Beschwerdeführerin während des normalen Tagesablaufes dreimal täglich Medikamente einnehmen, sowie zweimal täglich Blutdruck messen. 2017 kam es zu einer Abstoßungsreaktion der gespendeten Niere, woraufhin ab August 2017 die Dialyse begonnen hat. Hierbei war es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn dreimal die Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) zur Dialyse bringt und wieder zurück. Ein Bedarf an der Pflege des Sohnes durch die Beschwerdeführerin, die die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin überwiegend beansprucht, konnte durch diese Fülle von unterschiedlichen Betreuungsaktionen sohin festgestellt werden. 1.7. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ein ärztliches Gesamtgutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Dr. XXXX , eingeholt basierend auf der Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin am 12.05.2021.1.7. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ein ärztliches Gesamtgutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , eingeholt basierend auf der Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin am 12.05.2021. Dieses Gutachten lautet auszugsweise wie folgt: „1. Angaben zur betreuenden Person:
- a)Krankheitsgeschichte des behinderten Kindes: Angeboren polyzystische Nieren mit maligner renaler Hypertonie 2004: Nephrektomie bds. NTX (Lebendspende der Mutter) 2017: Abstoßungsreaktion, seither 3x wöchentlich Dialyse Seit 9/17 für neuerliche Transplantation gelistet 10/20 anamnetische cerebrale Shuntimplantation nach Kopfverletzung (keine Befunde vorliegend)
- b)und
- c)…
- d)Darstellung des Betreuungsaufwandes: Die Mutter hätte sich seit der Geburt viel um den Sohn kümmern müssen. Im 3. LJ hätte er von ihr eine Niere erhalten. Größtmögliche Selbständigkeit des Sohnes wurde immer gefördert. Im Krankheitsfall hätte sie ihn oft von der Schule abholen müssen. Sie würde ihn derzeit 3x wöchentlich zur Dialyse bringen und wieder abholen. 2. Ergänzende Angaben des behinderten Kindes: Er wohne zu Hause, studiere derzeit Biologie. 3. bis 6. …. 7. Diagnosen in deutscher Sprache:
- a)Hauptdiagnose: ICD-10: Q 169 Dialysepflichtige Nierenfunktionseinschränkung bei angeborener Zystennieren mit Nephrektomie bds. Und Nierentransplantation 2004, mit Transplantatversagen 2017
- b)Nebendiagnose: ICD-10: I151 Renaler Bluthochdruck
- c)weitere Diagnosen: Berichtete cerebrale Shuntanlage nach Kopfverletzung 10/20 8. Ärztliche Beurteilung: Bei angeborenen Zystennieren mit Nierentransplantation (Lebendspende der Mutter) im 3. LJ und Transplantatversagen 2017 bestand über viele Jahre hinweg ein erhöhter Betreuungsaufwand. Hr. XXXX studiert derzeit Biologie, absolviert 3x wöchentlich eine Dialyse im Wr. Dialysezentrum. Er ist für eine neuerliche Nierentransplantation gelistet. Die Aktivitäten des tgl. Lebens werden selbständig wahrgenommen. Zur Dialyse wird er von der Mutter gebracht und abgeholt. Bei angeborenen Zystennieren mit Nierentransplantation (Lebendspende der Mutter) im 3. LJ und Transplantatversagen 2017 bestand über viele Jahre hinweg ein erhöhter Betreuungsaufwand. Hr. römisch 40 studiert derzeit Biologie, absolviert 3x wöchentlich eine Dialyse im Wr. Dialysezentrum. Er ist für eine neuerliche Nierentransplantation gelistet. Die Aktivitäten des tgl. Lebens werden selbständig wahrgenommen. Zur Dialyse wird er von der Mutter gebracht und abgeholt. Behinderungsbedingt ist ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich: Bei An- und Auskleiden nein Bei der Körperreinigung nein Bei der Inkontinenzversorgung nein Beim Körperhaltungswechsel nein Bei der Aufnahme von Mahlzeiten nein Bei der Nahrungszubereitung nein Bei der Verrichtung der Notdurft nein Für Lernunterstützung nein Für Schulwegbegleitung nein Für Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen ja Für regelmäßig erforderliche Medikamenteneinnahme nein Für Krisenmanagement nein Für Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen nein Für zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich nein Für die Bewältigung des Tagesablaufes nein Für intensive Aufsicht und Betreuung in Dingen des täglichen Lebens nein Für psychische Unterstützung nein Für notwendige Entwicklungsförderungen nein Für Sonstiges nein Abrufbereitschaft ist erforderlich nein Behinderungsbedingt ist mit gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingte Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen nein 9. Stellungnahme
- a)Folgende Behinderung liegt/lag im relevanten Zeitraum vor: Dialysepflichtige Nierenfunktionseinschränkung bei angeborenen Zystennieren mit Nephrektomie bds. und Nierentransplantation 2004 mit Transplantatversagen 2017.
- b)Ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ja
- c)Die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen beziehen/bezogen sich auf die spezielle Behinderung ja
- d)Das behinderte Kind wäre bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen) ja
- e)und
- f)…“ 1.8. In der Chefärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 31.05.2021 von Dr. XXXX wird Folgendes festgehalten: 1.8. In der Chefärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 31.05.2021 von Dr. römisch 40 wird Folgendes festgehalten: „
- a)Hauptdiagnose: ICD-10: N189 Polyzystische Niere mit maligner Hypertonie mit Z.n. Nierentransplantation 2004 und Abstoßung 2017, seither Dialyse 3x/Wo
- b)Nebendiagnose: ICD-10: I151 Renaler Bluthochdruck
- c)Weitere Diagnosen: Berichtete cerebrale Shuntanlage nach Kopfverletzung 10/20 Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.“Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 09.07.2021.2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 09.07.2021. 2.3. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin, zum Alter des Sohnes sowie des gemeinsamen Haushaltes ergeben sich aus den Angaben im Akt. 2.4. Die Feststellung betreffend die Versicherungszeiten ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 07.10.2021. 2.5. Die Feststellungen zu den Leiden des Sohnes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben sowie aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin von Dr. XXXX vom 12.05.2021, die in der chefärztlichen Stellungnahme 1:1 von XXXX übernommen wurden.2.5. Die Feststellungen zu den Leiden des Sohnes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben sowie aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin von Dr. römisch 40 vom 12.05.2021, die in der chefärztlichen Stellungnahme 1:1 von römisch 40 übernommen wurden. 2.6. Festgehalten wird, dass die Feststellungen, die hier in der Beweiswürdigung unter den Punkten 2.2. bis 2.5. zusammengefasst sind, unstrittig vorliegen. 2.7. Wie die belangte Behörde in der Äußerung vom 04.10.2021 ausführt, ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Frage strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes überwiegend beansprucht worden sei oder nicht. Die Feststellungen betreffend den Betreuungsaufwand ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin. Weiters wurde den Feststellungen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin Dr. XXXX vom 12.05.2021 zugrunde gelegt. Dieses Gutachten basiert auf der Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin am 12.05.2021. In Punkt 8 des Gutachtens wird in der ärztlichen Beurteilung ausgeführt, dass über viele Jahre hinweg ein erhöhter Betreuungsaufwand bestand. Ausgeführt wird weiters, dass eine ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe für die Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen sowie ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ist. Die Frage, ob die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen sich auf die spezielle Behinderung beziehen/bezogen, wurde mit Ja beantwortet. Festgehalten wurde weiters, dass das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre. Die Feststellungen betreffend den Betreuungsaufwand ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin. Weiters wurde den Feststellungen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin Dr. römisch 40 vom 12.05.2021 zugrunde gelegt. Dieses Gutachten basiert auf der Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin am 12.05.2021. In Punkt 8 des Gutachtens wird in der ärztlichen Beurteilung ausgeführt, dass über viele Jahre hinweg ein erhöhter Betreuungsaufwand bestand. Ausgeführt wird weiters, dass eine ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe für die Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen sowie ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ist. Die Frage, ob die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen sich auf die spezielle Behinderung beziehen/bezogen, wurde mit Ja beantwortet. Festgehalten wurde weiters, dass das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre. Dieses Gutachten deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die erkennende Richterin nachvollziehbar sind. Vor allem nach der Abstoßungsreaktion der transplantierten Niere hat sich der Aufwand der Beschwerdeführerin nochmals erhöht, da es seit 2017, da war der Sohn 16 Jahre alt, notwendig wurde, ihn dreimal die Woche zur Dialyse zu fahren. Die im Akt aufliegende Chefärztliche Stellungnahme vom 31.05.2021, deren Umfang eine ½ Seite lang ist, ist für das erkennende Gericht in keinster Weise nachvollziehbar; die Stellungnahme von XXXX wurde ohne persönlich Untersuchung erstellt und hält neben den unstrittig vorliegenden Diagnosen lediglich lapidar fest, dass eine Selbstversicherung aufgrund des festgestellten Leidenszustandes wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt ist. Nähere Ausführungen, warum dies nicht der Fall ist, finden sich in der Chefärztlichen Stellungnahme überhaupt keine. Aus diesem Grund hat das erkennende Gericht das nachvollziehbare und ausführliche auf eine persönliche Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin beruhende Gutachten von Dr. XXXX vom 12.05.2021 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die im Akt aufliegende Chefärztliche Stellungnahme vom 31.05.2021, deren Umfang eine ½ Seite lang ist, ist für das erkennende Gericht in keinster Weise nachvollziehbar; die Stellungnahme von römisch 40 wurde ohne persönlich Untersuchung erstellt und hält neben den unstrittig vorliegenden Diagnosen lediglich lapidar fest, dass eine Selbstversicherung aufgrund des festgestellten Leidenszustandes wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt ist. Nähere Ausführungen, warum dies nicht der Fall ist, finden sich in der Chefärztlichen Stellungnahme überhaupt keine. Aus diesem Grund hat das erkennende Gericht das nachvollziehbare und ausführliche auf eine persönliche Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin beruhende Gutachten von Dr. römisch 40 vom 12.05.2021 der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Art. 6Abs.
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1098, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen ausgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1098, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen ausgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichts durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichts durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
- Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG wurde durch die
- Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft seit dem 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, einer pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: § 18a Abs. 1 ASVG stellte auf die „gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft“ ab. § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. § 18a Abs. 2 ASVG sah mit Z 2 und 2 noch weiteren Ausschlussgründe vor. Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wurde durch die
- Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft seit dem 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, einer pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG stellte auf die „gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft“ ab. Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG sah mit Ziffer 2 und 2 noch weiteren Ausschlussgründe vor. Seit dem SVÄG BGBl. I Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 1.1.2015, § 688 Abs. 1 Z 2) genügt
§ 18aAbs.
1 ASVG bereits eine „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“, sodass – wie bei der Fpegel naher Angehöriger nach § 18b – eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine „Höherversicherung“ ermöglich wird. Der Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG wurde aufgehoben. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm § 18a).Seit dem SVÄG BGBl. römisch eins Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 1.1.2015, Paragraph 688, Absatz eins, Ziffer 2,) genügt
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG bereits eine „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“, sodass – wie bei der Fpegel naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, – eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine „Höherversicherung“ ermöglich wird. Der Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG wurde aufgehoben. vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm Paragraph 18 a,). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 20015/08/0022 vom 04.11.2015 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18aASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs.
1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 20015/08/0022 vom 04.11.2015 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG unter Berücksichtigung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden. Eine besondere Rückwirkung wurde erstmals mit dem BGBl. I Nr. 3/2013 durch die Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG geschaffen. Diese Bestimmung ermöglichte eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die „irgendwann“ zwischen 01.01.1988 und 31.12.2012 erfolgt ist. Eine besondere Rückwirkung wurde erstmals mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, durch die Übergangsvorschrift des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG geschaffen. Diese Bestimmung ermöglichte eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die „irgendwann“ zwischen 01.01.1988 und 31.12.2012 erfolgt ist. § 669 Abs. 3 ASVG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2017, in Kraft seit 01.01.2018 geändert und lautete nur wie folgt:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,, in Kraft seit 01.01.2018 geändert und lautete nur wie folgt: Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Wie der VwGH mit Erkenntnis Ra 2019/08/0052 vom 05.06.2019 ausgesprochen hat, stellt § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
§ 669Abs. 3 nicht an. Wie der Vw
GH mit Erkenntnis Ra 2019/08/0052 vom 05.06.2019 ausgesprochen hat, stellt Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
Paragraph 669, Absatz 3, nicht an. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 27.01.2021 eingebracht, weshalb die geltende Fassung des § 18a ASVG anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 27.01.2021 eingebracht, weshalb die geltende Fassung des Paragraph 18 a, ASVG anzuwenden ist.
§ 18aAbs.
1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Abs. 3 wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 angenommen, wenn und so lange das behinderte KindGemäß Absatz 3, wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Wie bereits festgestellt, verfügt die Beschwerdeführerin über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland mit ihrem behinderten Sohn, für den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Verfahrensrelevant ist nunmehr die Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum überwiegend beansprucht war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2014/08/0084 vom 19.01.2017 klargestellt hat, stellt die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – anders als jene des § 18b ASVG – nicht primär auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene Kriterien ab (RZ 9.3.). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2014/08/0084 vom 19.01.2017 klargestellt hat, stellt die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – anders als jene des Paragraph 18 b, ASVG – nicht primär auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene Kriterien ab (RZ 9.3.). Zur Beurteilung dieser Kriterien war auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 18a ASVG (Kriterien der „gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft“) zurückzugreifen. Diese Judikatur war auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind war die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0262 bezogen auf die alte Rechtslage). Zur Beurteilung dieser Kriterien war auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des Paragraph 18 a, ASVG (Kriterien der „gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft“) zurückzugreifen. Diese Judikatur war auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind war die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0262 bezogen auf die alte Rechtslage). Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, war die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes über viele Jahre hinweg überwiegend beansprucht, weil ein erhöhter Betreuungsaufwand bestand. Dies bekräftigt auch das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , weshalb die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG vorliegen. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, war die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes über viele Jahre hinweg überwiegend beansprucht, weil ein erhöhter Betreuungsaufwand bestand. Dies bekräftigt auch das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , weshalb die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG vorliegen.
§ 669Abs.
3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG längstens für 120 Monate beantragt werden. Der von der Beschwerdeführerin beantrage Zeitraum ging über die maximal zu gewährenden 120 Monate hinaus, weshalb die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG für die im Spruch genannten Zeiträume – sohin insgesamt für 120 Monate - bewilligt wurde.
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG längstens für 120 Monate beantragt werden. Der von der Beschwerdeführerin beantrage Zeitraum ging über die maximal zu gewährenden 120 Monate hinaus, weshalb die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG für die im Spruch genannten Zeiträume – sohin insgesamt für 120 Monate - bewilligt wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247013.1.00