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{'item': 'W168 1437491-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW168 1437491-2 Spruch, W168 1437491–2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der der gegenwärtigen allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage in Afghanistan ist für den BF aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für den BF im gesamten Staatsgebiet auszugehen, bzw. gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sämtliche Elemente zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sowie des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Länderspezifische Anmerkungen COVID-19: Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). …. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Weitere durch das BVwG herangezogene Erkenntnisquellen zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan: -UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER -EASO: Country Guidance Afghanistan 2021 https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2021#:~:text=The%20'Country%20Guidance%3A%20Afghanistan',EU%20legislation%20on%20international%20protection. -UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Briefing notes on Afghanistan vom 17 August 2021 - UNHCR: https://www.unhcr.org/dach/ch-de/68387-unhcr-positionspapier-keine- abschiebung-von-afghaninnen-und-afghanen.html - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Stand: August 2021 Einleitung:Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheitsund Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der - 19 - afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen
  2. Juli und
  3. August
  4. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der NonRefoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Stand: August 2021 Einleitung:, Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheitsund Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der - 19 - afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen
  5. Juli und
  6. August
  7. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der NonRefoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. Empfehlung eines Abschiebestopps Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben -Versorgungslage in Afghanistan besorgniserregend: https://www.dw.com/de/versorgungslage-in-afghanistan-besorgniserregend/av-59206552 -ECOI NET: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan/ -DIS – Danish Immigration Service - Dezember 2021 | Afghanistan Bericht zu jüngsten Entwicklungen (Regierungsführung und Exekutive; bewaffnete nicht-staatliche Akteure; Sicherheitslage und Lebensbedingungen; Personen, die Ziel von Angriffen werden; Lage an internationalen Grenzen) Afghanistan: Recent events (Spezieller Bericht oder Analyse, Englisch) https://www.ecoi.net/en/file/local/2065558/afghanistan_recentevents2021.pdf - auszugsweise: Humanitarian Situation According to the UN, a humanitarian crisis is currently unfolding in Afghanistan.91 Estimates from UNOCHA assess that 18 million people – roughly half of the Afghan population – require humanitarian assistance.92 Meanwhile, (WHO) spokesperson declared that ͞3.2 million children are expected to suffer from acute malnutrition in Afghanistan by the end of this year, with one million of them at risk of dying as temerature drops. In addition to UN͛s predictions of poverty and famine for the winter of 2021/22, the Kabul-based journalist pointed to several critical conditions, such as lack of goods due to closed borders, the massive rise of prices of basic products, and the fall of the afghani vis-à-vis the dollar – all contributing to harsh living conditions for ordinary Afghans.96 A UNICEF representative claimed in an interview that the organisation has noted sign of negative coping mechanisms, where people become so desperate that they do things they normally would not do… Access to healthcare services According to the Kabul-based journalist, the cuts in funding for development programs and support for education programs have a direct impact98 on living conditions and the general health of the population.99 As a result hereof, local health facilities, which provided basic life-saving health care services, are out of fuel to run generators and ambulances as well experiencing supply problems with regards to medicines.100 Health workers have to tell patients to buy their own medicines and medical supplies products, but given the prices and widespread poverty in rural areas, it is increasingly difficult for people to afford medicines and nutritious food for children and thus leaves children and adults dying of treatable illnesses.101 Afghanistan health care system is dependent on foreign financial aid.102 As such, a joint UNDP and the Global Fund initiative is being implemented in cooperation with civil society organisations in the month of November in 31 out of 34 provinces across Afghanistan, to ensure 24,000 health workers are paid for the 90 The Washington Post, Taliban sends hundreds of fighters to eastern Afghanistan to wage war against Islamic State, 22 November 2021, url 91 United Nations, AďaŶdoŶiŶg AfghaŶistaŶ Noǁ, aŵid HuŵaŶitaƌiaŶ Cƌisis, Would Be ͚HistoƌiĐ Mistake͛, SpeĐial RepƌeseŶtatiǀe Tells Security Council, 17 November 2021, url 92 UNHCR, Nordic contributions allow UNHCR to strengthen the emergency response in Afghanistan, 2 November 2021, url 93 Ariana News, A million Afghan children at risk of dying amid acute malnutrition: WHO, 12 November 2021, url 94 BusinessToday. -COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) DECEMBER 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2065558/afghanistan_recentevents2021.pdf: -Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage Update der SFH-Länderanalyse Corinne Troxler Stand:
  8. Oktober 2021 –: https://www.ecoi.net/en/file/local/2064044/211031_AFG_Update_Sicherheitslage.pdf -ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758] Stand: 6.12.2021--https://www.ecoi.net/en/file/local/2064929/a-11758.pdf, https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/: - auszugsweise: Nahrungsmittelsicherheit, Wasserversorgung: Unzureichende Nahrungsversorgung und Unterernährung: Zahlreichen Quellen zufolge habe ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung Schwierigkeiten, die tägliche Ernährung sicherzustellen (REACH,
  9. Dezember 2021, S. 2; WFP,
  10. November 2021, S. 1; Gandhara,
  11. November 2021; HRW,
  12. November 2021; WFP,
  13. Oktober 2021, S. 1). Zwischen September 2021 und Oktober 2021 seien laut einem Bericht der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) 18,8 Millionen Menschen in Afghanistan, also 47 Prozent der Bevölkerung, einem hohen Maß an akuter Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt gewesen. Im Vergleich zum selben Zeitraum des vorangegangenen Jahres stelle dies einen Anstieg von 30 Prozent dar. Diese Menschen seien demnach der IPC-Stufe 3, Menschen in der Krise („People in Crisis“), sowie der vierthöchsten IPC-Stufe, Menschen in Notsituation („People in Emergency“), zuzuordnen, während keine Menschen der höchsten Stufe der Klassifizierung, Stufe 5, Menschen in Katastrophensituation („People in Catastrophe“), zugeordnet worden seien. Zwischen November 2021 und März 2022 werde die Zahl der Menschen, die einem hohen Maß an akuter Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt seien, auf 22,8 Millionen, also 55 Prozent der Bevölkerung, ansteigen, so die Prognose (IPC, Oktober 2021, S. 1). Mit dieser prognostizierten Zahl wäre laut dem WFP die höchste Zahl von Menschen erreicht, die jemals in Afghanistan in akuter Ernährungsunsicherheit gelebt habe. Sie gehöre außerdem zu den höchsten Werten akuter Ernährungsunsicherheit weltweit (WFP,
  14. November 2021, S. 1). Die Situation in Afghanistan stelle laut dem von BBC interviewten Geschäftsführer von WFP eine der schlimmsten humanitären Katastrophen weltweit dar, wenn nicht die schlimmste (BBC,
  15. Oktober 2021). Landesweit seien Menschen akut unterernährt (HRW,
  16. November 2021) und die Zahl der schweren Fälle akuter Unterernährung steige (UNOCHA,
  17. November 2021, S. 1). 3,2 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren und 700.000 schwangere und stillende Mütter seien von akuter Unterernährung bedroht (WFP,
  18. November 2021, S. 1). Unterernährung habe sich bereits vor den jüngsten politischen Ereignissen als große Problematik abgezeichnet, so Ärzte ohne Grenzen (Médecin sans frontières - MSF) am
  19. November
  20. Zwischen Mai und September 2021 sei die Zahl der Menschen, die im therapeutischen Ernährungszentrum von MSF in Herat aufgenommen worden sei, um 40 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres gestiegen. Die Situation habe sich zunehmend verschlechtert. In den Wochen, die dem Bericht vorangingen, habe MSF mehr als 60 Patient·innen pro Woche aufgenommen, und auch die Zahl hospitalisierter Patient·innen sei gestiegen. Die Patientinnen und ihre Familien würden über 15 Kilometer weit anreisen, manche kämen aus über 100 Kilometer fernen Provinzen wie Badghis, Ghor und Farah (MSF,
  21. November 2021). Erstmals sei die städtische Bevölkerung in einem ähnlichen Ausmaß von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wie die ländliche Bevölkerung (WFP,
  22. November 2021, S. 1). Mitte November 2021 sei auch in einem Krankenhaus in Spin Boldak in der Provinz Kandahar ein Anstieg an schweren Fällen akuter Mangelernährung zu beobachten gewesen (UNOCHA,
  23. November 2021). Zudem betreffe das Problem der Unterernährung Personen aller Bildungsschichten (WFP,
  24. September 2021, S. 1). Medizinische Infrastruktur und Personal Anfang November 2021 teilte UNHCR mit, dass Gesundheitseinrichtungen in mehreren Teilen Afghanistans geschlossen und Krankenhäuser in der Hauptstadt teilweise weder Strom- noch Wasserversorgung hätten. Nach Angaben des Roten Kreuzes hätten seit der Machtübernahme durch die Taliban mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen geschlossen werden müssen (UNHCR,
  25. November 2021). In jenen Gesundheitseinrichtungen, die nach wie vor Patient·innen betreuen würden, hätten viele Bedienstete seit Monaten keine Gehälter erhalten (UNHCR,
  26. November 2021; siehe auch Al Jazeera,
  27. November 2021; AAN,
  28. November 2021; Gandhara,
  29. November 2021; WHO,
  30. September 2021). In einer am
  31. November veröffentlichten Reportage des britischen Guardian wird die Situation in einem Krankenhaus 9 im ländlichen Helmand beleuchtet. Zwar seien die Straßen zu den Krankenhäusern nun frei von Bomben und es gebe keine Schießereien, was zuvor viele Menschen in den Dörfern von Helmand daran gehindert habe, medizinische Versorgung zu erhalten, jedoch seien nun die Krankenhäuser und Kliniken nicht mehr richtig funktionsfähig. Auch im Gereshk-Krankenhaus in Helmand habe das Personal monatelang keine Gehälter bekommen. Weil dem Krankenhaus auch das Geld gefehlt habe, um Treibstoff für den Stromgenerator zu bezahlen, habe man den Operationssaal dicht machen müssen. Patient·innen, die lebensnotwendige Operationen benötigen würden, müssten seither per Taxi in das Stunden entfernte, von Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) betreute Krankenhaus in Laschkar Gah gebracht werden. Das Krankenhaus in Laschkar Gah sei das einzige voll funktionsfähige medizinische Zentrum für mindestens 1,5 Millionen Menschen in der Provinz und inoffiziell für Hunderttausende weitere in den Nachbarprovinzen. An manchen Tagen würden sich mehr als 700 Patient·innen in der Notaufnahme, die für kaum mehr als die Hälfte dieser Zahl ausgelegt sei, drängen. Es sei vielleicht schwer, sich ein kollabierendes Gesundheitssystem vorzustellen, aber man könne die menschlichen Kosten der fehlenden Finanzierung im Krankenhaus in Helmand an den geschwächten Körpern der Kinder sehen, die von Krankheit und Unterernährung gezeichnet seien oder in die Leichenhalle gerollt werden müssten, so der Projektkoordinator von Ärzte ohne Grenzen in Helmand gegenüber dem Guardian (The Guardian,
  32. November 2021). Die Schließungen bzw. Einschränkung des Betriebs im Gesundheitsbereich hätten zur Folge, dass das Gesundheitspersonal schwerwiegende Entscheidungen darüber treffen müsse, welche Patient·innen gerettet würden und welche sterben müssten (WHO,
  33. September 2021; The Guardian,
  34. November 2021).
  35. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich umfassend und abschließend zweifelsfrei aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Informationen. 2.
  36. Die Feststellungen zur Identität, der Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, und des Familienstandes des BF gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben bzw. begründet sind und mit den Länderberichten zu Afghanistan im Einklang stehen. Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort, seinem Aufenthaltsort, seiner Schulbildung, seinen Familienangehörigen und seiner Ausreise aus dem Iran sind nachvollziehbar und sowie aufgrund der Länderfeststellungen plausibel. Die vom BF hierzu getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Das Vorbringen, dass seine Eltern bereits verstorben sind und sein Bruder in Frankreich lebt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 27.08.2018 sowie am 06.12.
  37. Dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem BAA. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt aus dem eingeholten Strafregisterauszug, etwaige schwerwiegende Erkrankungen wurden vom BF nicht behauptet. 2.
  38. Die Feststellungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes durch das BVwG, der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung durch das BFA und erfolgten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  39. Die Feststellungen zu der maßgeblichen Länderberichtslage beruhen auf einem Vergleich der Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Mai 2015 mit jenem dem Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegtem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation am 23.11.2018 in Zusammenschau mit dem notorisch bekannten Wissen des BVwG über die aktuelle Lage in Afghanistan. 2.
  40. Die Feststellung, dass die in Einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.12.2018 rechtzeitig erhoben worden ist ergibt sich aus dem diesbezüglich substantiierten Vorbringen des Revisionswerbers, den Ausführungen des Vertreters zu der behaupteten Ortsabwesenheit im insbesondere auch im Beschwerde- und Revisonsverfahren beim VwGH betreffend die erhobene Wiedereinsetzung. Hierauf bezogen wurde durch den VwGH hinsichtlich der Unzulässigkeit der Erhebung der Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 08.04.2020, Ra 2020/14/0023-12 im Revisionsverfahren fallgegenständlich erkannt, dass die Wiedereinsetzung aufgrund der zum betreffenden Zeitpunkt noch offenen Beschwerdefrist nicht zulässig war, bzw. daher über die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Beschwerde, die fallgegenständlich behandelt wird, zu entscheiden ist. 2.
  41. Betreffend die Feststellung, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes begründet nicht aufzuzeigen vermochte, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des BF eingetreten sind, bzw. sich die allgemeine Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung, verfahrensrelevant wesentlich zum Positiven verändert hätte, sodass nunmehr eine Aberkennung des zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen hätte, ist folgendes auszuführen: 2.
  42. Die Feststellung, dass die in Einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.12.2018 rechtzeitig erhoben worden ist ergibt sich aus dem diesbezüglich substantiierten Vorbringen des Revisionswerbers, den Ausführungen des Vertreters zu der behaupteten Ortsabwesenheit im insbesondere auch im Beschwerde- und Revisonsverfahren beim VwGH betreffend die erhobene Wiedereinsetzung. Hierauf bezogen wurde durch den VwGH hinsichtlich der Unzulässigkeit der Erhebung der Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 08.04.2020, Ra 2020/14/0023-12 im Revisionsverfahren fallgegenständlich erkannt, dass die Wiedereinsetzung aufgrund der zum betreffenden Zeitpunkt noch offenen Beschwerdefrist nicht zulässig war, bzw. daher über die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Beschwerde, die fallgegenständlich behandelt wird, zu entscheiden ist. , 2.
  43. Betreffend die Feststellung, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes begründet nicht aufzuzeigen vermochte, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des BF eingetreten sind, bzw. sich die allgemeine Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung, verfahrensrelevant wesentlich zum Positiven verändert hätte, sodass nunmehr eine Aberkennung des zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen hätte, ist folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Das Bundesamt hat verfahrenswesentliche Feststellungen betreffend wesentlicher Veränderungen der persönlichen Eigenschaften, als auch der allgemeinen Lage in Afghanistan im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend dargelegt und begründet. Insbesondere hat das BFA einen validen Vergleich der persönlichen Situation des BF, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes geführt haben mit der aktuellen persönlichen Situation des BF ausreichend konkret nicht durchgeführt und hat begründet nicht aufzuzeigen vermocht, dass sich die verfahrensrelevante Lage für den BF verglichen mit den relevanten Zeitpunkten wesentlich und nachhaltig positiv verändert hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass notorisch bekannt ist, dass die gegenwärtige Situation insbesondere aufgrund der Machübernahme der Taliban im Sommer 2021 in Afghanistan als überaus volatil zu bezeichnen ist. Auch befindet sich Afghanistan gegenwärtig aufgrund der weltweiten Corona 19 Pandemie in einer besonders angespannten nicht nur medizinisch, sondern auch allgemeinen Versorgungs- und Wirtschaftssituation. Ausreichend valide Berichte, die das gegenwärtige Vorliegen einer für den BF ausreichend gesicherten Sicherheits– als auch Versorgungslage, dies auch nicht in Bezug auf einzelne Städte oder Regionen, aufzeigen würden, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes des BF, konnten ausreichend belegt nicht aufgezeigt werden. Das Vorliegen einer ausreichend gesicherten Versorgungslage kann aktuell auch durch das BVwG aufgrund sämtlicher Informationen zum Herkunftsstaat des BF gegenwärtig nicht erkannt werden. Vielmehr kann aufgrund der gegenwärtig vorliegenden Berichte und der normativ bekannten Situation in Afghanistan das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Gefährdung aufgrund der allgemein volatilen Sicherheits – als auch Versorgungslage durch das erkennende Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, bzw. kann die allgemeine Lage gegenwärtig nicht als ausreichend belegt für eine Rückkehr möglich und zumutbar festgestellt werden. Führt das BFA im angefochtenen Bescheid als eine der wesentlichen Begründungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst aus, dass der BF sich im erwerbsfähigen Alter befinde, weshalb die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zudem habe er bereits zehn Jahre seines Lebens in Mazar e-Sharif verbracht und könnte auch auf seine Arbeitserfahrung zurückgreifen, die ihm im Falle einer Wiederansiedelung beim Einstieg ins Berufsleben von Nutzen sein werde. Außerdem gehöre der BF aufgrund seiner mittlerweile erlangten Volljährigkeit keinem Personenkreis mehr an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen könne. Das BFA kann mit diesen Ausführungen jedenfalls, dies auch abgesehen von den oben angeführten aktuellen Veränderungen, nicht aufzeigen, dass der BF neben dem bloßen Erreichen eines bestimmten Lebensalters gravierende, wesentliche und nachhaltige persönlichen Veränderungen unterlegen wäre. Auch, aus welchen Gründen entgegen den ausdrücklichen Angaben des BF während der Einvernahme vor dem BFA, wo dieser ausdrücklich festhält, dass dieser über keinerlei Familienangehörige in Afghanistan verfüge, im gegenständlichen Verfahren dennoch, insbesondere nunmehr, vom Vorliegen eines tragfähigen familiären Netzwerkes ausgegangen wurde, konnte ausreichend konkretisiert, sowie auf das Vorbringen des BF bezogen nicht dargelegt werden. Fallgegenständlich ist zudem miteinzubeziehen, dass der BF weiterhin an psychischen Beschwerden leidet, Medikamente einnimmt und nach einem Suizidversuch vom 26.04.2020 bis zum 28.05.2020 in stationärer Behandlung war, das BFA stützt die Gründe für die Aberkennung jedoch auf eine bloß allgemeine, pauschale Begründung, die in keinem Zusammenhang mit seinem insbesondere aktuell konkreten Gesundheitszustand steht. Es ist aufgrund der eingebrachten Stellungnahmen, vom 8.2.2019, vom 04.06.2020, bzw. 26.05.2021 in Verbindung mit einem vorgelegten Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom 28.05.2020 jedenfalls auch weiterhin eine besondere Vulnerabilität des BF auszugehen. Valide Gründe, warum von einer dauerhaften, nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung seines persönlichen Gesamtzustandes auszugehen ist, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Die Tatsachen, dass der BF den Großteil seines Lebens im Iran verbracht hat, bzw. mit 15 Jahren nach Österreich gereist ist, sind ebenfalls keiner Veränderung unterlegen. Insgesamt wird nicht ausreichend begründet dargelegt, warum zum Entscheidungszeitpunkt konkret, dies auch im Unterschied zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, bzw. auf welchen neuen Fakten basierend eine insgesamt belegbare wesentliche Veränderung der persönlichen Situation des BF eingetreten wäre. Lediglich basierend auf allgemeinen Annahmen, bzw. ohne die Vornahme von konkret diese Annahme der Behörde stützenden Ermittlungen und Abklärungen, kann im gegenständlichen Verfahren nicht von einer wesentlichen bzw. nachhaltigen Veränderung der subjektiven Situation des BF bei einer Rückkehr ausgegangen werden. Die hierauf bezogenen Ausführungen der Behörde, dass nunmehr eine Unterstützung durch die Volksgruppe, zumindest für eine Anfangszeit, bei einer Rückkehr für den BF gewährleistet sei, beruhen auf unbelegten Annahmen und Vermutungen. Insgesamt ist somit das Vorliegen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der persönlichen Situation des BF durch das BFA ausreichend begründet in den Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt worden. Führt das BFA ferner auch aus, dass in casu ebenfalls wesentliche Verbesserungen der objektiven Situation in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subjektiven Schutzes festzustellen wären, so ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass dem gegenständlichen Bescheid des BFA hierauf bezogene konkrete und die Situation zu den verfahrenswesentlichen Zeitpunkten vergleichende Darlegungen und Ausführungen nicht entnommen werden können, bzw. der Eintritt solcherart Entwicklungen vor dem Hintergrund der normativ bekannten Situation im Herkunftsstaat nicht angenommen werden können. Aufgrund welcher konkreten neuen Entwicklungen oder welchen substantiellen Veränderungen die verfahrensrelevante Situation in Afghanistan im Dezember 2018 als im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Mai 2015 bzw. der Verlängerung im Mai 2016 als wesentlich verbessert bzw. geändert anzusehen wäre, kann aus dem angefochtenen Bescheid selbst nicht erschlossen werden. Aus einem Vergleich der vorliegenden Länderberichte des nunmehr angefochtenen Bescheides des BFA mit denen zum Zeitpunkt der Zuerkennung, durch das den BF subsidiären Schutz zuerkennende Erkenntnis des BVwG mit 18.05.2015, kann eine solche relevante Veränderung der Gesamtsituation jedenfalls unmittelbar nicht erschlossen werden. Ebenso hat das BFA belegt nicht aufgezeigt, dass verglichen zum Zeitpunkt nunmehr wesentliche positive Veränderungen in der verfahrensrelevanten Lage und Situation für den BF in Afghanistan eingetreten sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem BF insbesondere deshalb subsidiärer Schutz gewährt worden ist, und dies ist ausdrücklich im zuerkennenden Erkenntnis ausgeführt worden, dass es sich dem BF um einen allein stehenden Mann handelt, der aufgrund psychischer Beschwerden als vulnerabel anzusehen ist und in Ermangelung von Familienanschluss in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnte. Dass es diesbezüglich nachweislich zu einer nicht nur auf allgemeinen Annahmen basierenden verfahrenswesentlichen Änderung der persönlichen Umstände gekommen wäre, wurde ausreichend begründet, wie bereits oben ausgeführt, im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Zum Zuerkennungszeitpunkt handelte sich bei dem BF um einen alleinstehenden jungen und insgesamt arbeitsfähigen Mann, der sich seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufgehalten halt, bzw. im Iran aufgewachsen ist, der ohne familiäre Anknüpfungspunkte ist und unter psychischen Problemen leidet. Aufgrund dessen wurde eine Rückkehr nach Afghanistan für den BF nicht zumutbar erkannt wurde und diesem subsidiärer Schutz zuerkannt. Eine wesentliche Veränderung dieses Zustandes wurde auch im Bescheid des BFA mit dem das Aufenthaltsrecht des BF verlängert wurde nicht festgestellt. Warum dem BF nunmehr keine diesbezügliche Schutzwürdigkeit zukommen würde, bzw. insbesondere worin sich die gegenwärtige persönliche Situation konkret von der Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung wesentlich und nachhaltig unterscheidet, bzw. auch warum sich die allgemeine Situation verfahrenswesentlich zum Positiven verändert haben sollte, wurde insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Der BF ging zwar einer Beschäftigung als Küchenhilfe nach, war jedoch zu den Zeitpunkten der Einvernahmen am 27.08.2018 bzw. am 06.12.2018 erwerbslos. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend den erforderlichen Prüfungsmaßstab bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass in casu eine wesentliche Sachverhaltsänderung, weder betreffend der persönlichen Situation des BF, als auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan, mit sämtlichen Ausführungen des BFA insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden ist, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass in casu eine wesentliche Sachverhaltsänderung, weder betreffend der persönlichen Situation des BF, als auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan, mit sämtlichen Ausführungen des BFA insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden ist, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50). Im gegenständlichen Verfahren wurde der durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigte Prüfungsmaßstab betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aberkennung, insbesondere die Darlegung von verfahrenswesentlich relevanten Änderungen der persönlichen Situation bzw. der allgemeinen Lage, nicht ausreichend erfüllt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist zudem festzuhalten, dass die Taliban nach ihrer Machübernahme im Sommer 2021 sämtliche Teile des Staatsgebietes von Afghanistan kontrollieren. Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt hat sich mittlerweile die dortige allgemeine Versorgungs- als auch Sicherheitslage verfahrensrelevant verschlechtert, bzw. kann aufgrund der aktuell vorliegenden Länderinformationen durch das erkennende Gericht nicht als ausreichend gesichert angesehen werden. Das Vorliegen einer gegenwärtig für eine Rückkehr ausreichend stabilen, bzw. gesicherten Sicherheits – als auch Versorgunglage, etwa auch in einzelnen Teilen von Afghanistan, kann aus sämtlichen Informationsquellen aktuell durch das erkennende Gericht nicht gewonnen werden. Dass bestimmte Teile Afghanistans als für eine Rückkehr zumutbar sicher gelten würden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt den aktuell vorliegenden Länderinformationen zu Afghanistan nicht entnommen werden. Das Vorliegen einer sicheren IFA für den Beschwerdeführer auf dem Staatsgebiet von Afghanistan kann somit aufgrund sämtlicher Informationen des erkennenden Gerichtes zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, bzw. dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Länderinformationen auch der Staateninformation gegenwärtig nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser allgemeinen Lage in Zusammenschau mit seinen persönlichen Eigenschaften (der BF hat kein tragfähiges Familiäres Netzwerk in Afghanistan, ist im Iran aufgewachsen und hat nur eine geringe Berufserfahrung als Hilfskraft, bzw. leidet auch gegenwärtig unter psychischen Problemen und benötigt einzelne Medikamente) bei einer Rückkehr nach Afghanistan überall, dies auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 bzw. der EASO-„Country-Guidance: Afghanistan - guidance note and common analysis“ von Juni 2018 (die aktuellen Fassungen vom Juni 2019 und vom Dezember 2020 enthalten keine hier relevanten Neuerungen) in eine ihm nicht zumutbare Situation geraten könnte, kann somit aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Für das erkennende Gericht ist daher aufgrund der aktuellen Lage zu erkennen, dass für den Beschwerdeführer individuell derzeit und aktuell im gesamten Staatsgebiet der islamischen Republik Afghanistan keine UNHCR bzw. EASO gemäße entsprechende Niederlassungsmöglichkeit existiert. Es ist somit in Bezug auf Afghanistan aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des § 8 Absatz 1 Asylgesetz für den BF aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage bei einer Rückkehr im gesamten Staatsgebiet auszugehen.Es ist somit in Bezug auf Afghanistan aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für den BF aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage bei einer Rückkehr im gesamten Staatsgebiet auszugehen. Das erkennende Gericht gelangt in der gegenständlichen Angelegenheit daher zur Auffassung, dass eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das erkennende Gericht gelangt in der gegenständlichen Angelegenheit daher zur Auffassung, dass eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.: Stattgebung der BeschwerdeZu A) römisch eins.: Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht...
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.... Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." 3.
  1. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.3.
  2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vergleiche den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/
  3. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. 3.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015, W175 1437491-1/11E, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2016 erteilt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen auf das fehlende familiäre/sozialen Netzwerk aufgrund der speziellen Betreuungsbedürfnisse des BF in Afghanistan gestützt. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der BF bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht dargetan, sondern es wurden lediglich auf bloßen Vermutungen basierende pauschale Aussagen getroffen.Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, dass der BF bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht dargetan, sondern es wurden lediglich auf bloßen Vermutungen basierende pauschale Aussagen getroffen. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, aus welchen Erwägungen das BFA davon ausgeht, dass die Volljährigkeit des BF- nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene - Sachverhaltsänderung bewirken würde. Die belangte Behörde hat jedenfalls nicht berücksichtigt, dass der auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des subsidiären Schutzes am 10.05.2016 bereits volljährig war. Festzuhalten ist daher, dass insoweit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Lage des BF) vorliegt. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter hat keine Änderung erfahren. Es ist nicht zu verkennen, dass der BF nach wie vor an psychischen Beschwerden leidet, einen Suizidversuch vornahm und eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes durch die Vorlage eines Entlassungsbriefs belegt wurde. Zudem ist sein nach wie vor nicht vorhandenes familiäres Netz zu beachten, welches gerade für Personen, die lange Zeit im Iran wohnhaft waren, angesichts der aktuellen Situation unabdingbar ist. Auch bezüglich des im Bescheid enthaltenen Hinweises auf "bestehende Netzwerke in Afghanistan" in Form seiner Volksgruppe ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine völlig geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des BF) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des BF) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat. Festzuhalten ist jedoch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. 3.
  5. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).3.
  6. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
  7. bzw.
  8. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des
  9. bzw.
  10. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). 3.
  11. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan.3.
  12. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan. Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA nicht aufgezeigt, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine finanzielle Unterstützung durch die Familie des BF weder feststellen konnte noch - bei Zugrundelegung dieser Annahme - darin eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Situation des BF zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu erblicken vermag. Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bestehende - Arbeitsfähigkeit des BF sowie für etwaige Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfsorganisationen und Angehörige einer Volksgruppe oder einer Glaubensgemeinschaft. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. 3.
  13. Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
  14. Zu B) II.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts3.
  15. Zu B) römisch zwei.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W168.1437491.2.00

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