Obsah (18)
§ 22a§ 76§ 35Art. 133§ 68§ 34§ 9§ 7§ 39§ 82§ 83§§ 56§ 40§ 77§ 46§ 67§§ 52a§ 57RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW171 2223852-15 Spruch, W171 2223852-15/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 22aAbs. 1 Z 1 i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des BF von 05.09.2019, 21:05 bis 06.09.2019, 12:00 (a) wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 04.10.2019 bis 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020 (b) wird
§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i
Vm §22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 04.10.2019 bis 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020 (b) wird
Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG wird festgestellt (c), dass am 14.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG wird festgestellt (c), dass am 14.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. IV.
§ 35Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde a) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde a) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V.
§ 35Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde b) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch fünf.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde b) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. VI.
§ 35Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (darin enthalten € 30,-- für begehrten Ersatz der Eingabegebühr) für die Beschwerde c) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch sechs.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (darin enthalten € 30,-- für begehrten Ersatz der Eingabegebühr) für die Beschwerde c) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 18.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab er an den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Diese Identitätsdaten nannte er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt, Behörde oder BFA bezeichnet) am 13.07.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018 abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 18.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab er an den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Diese Identitätsdaten nannte er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt, Behörde oder BFA bezeichnet) am 13.07.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018 abgewiesen.
- Am 20.03.2019 stellte der BF einen Asylfolgeantrag und gab an den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Am 09.04.2019 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen und bekräftigte, kein afghanischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgte.
- Am 20.03.2019 stellte der BF einen Asylfolgeantrag und gab an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Am 09.04.2019 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen und bekräftigte, kein afghanischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgte.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde nach Entlassung des BF aus der Strafhaft in Vollzug gesetzt.
- Am 07.05.2019 wurde der BF – nachdem ihm von der afghanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erteilt worden war – nach Afghanistan überstellt. Da der BF weiterhin behauptete Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, verweigerten die afghanischen Behörden die Übernahme des BF, weshalb er nach Österreich zurückgebracht werden musste und am 09.05.2019 neuerlich nach Österreich einreiste.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 wurde neuerlich Schubhaft über den BF angeordnet. Am selben Tag wurde der BF nochmals der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wiederum als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und ein weiteres (zweites) Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt.
- Am 29.05.2019 wurde der BF neuerlich nach Afghanistan überstellt und den dortigen Behörden übergeben. Obwohl er weiterhin behauptete kein afghanischer Staatsangehöriger zu sein, übernahmen die afghanischen Behörden nach Telefonaten mit dem Konsulat in Wien den BF.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019 wurde der Asylfolgeantrag
§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertreterin des BF zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019 wurde der Asylfolgeantrag
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertreterin des BF zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
- Am 05.09.2019 reiste der BF auf Grund des mit Afghanistan abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens erneut nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2019 wurde über den BF ein weiters Mal Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlagen. Aufgrund eines gerichtlichen Ersuchens wurde der BF am 15.04.2020 durch ein Organ des Bundesamtes zu seiner aktuellen Lage in der laufenden Schubhaft in russischer Sprache einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit der letzten Einvernahme nichts geändert habe, er an keinen Erkrankungen oder Beschwerden leide und es ihm gesundheitlich gut gehe. Gegen eine Fortsetzung der Schubhaft spreche, dass er Freunde und soziale Bindungen habe und ihm die Schubhaft psychisch nicht gut tue.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020 wurde in der Folge weiterhin festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils vorlagen.
- Am 08.06.2020 wurde der BF der Konsularabteilung der tadschikischen Botschaft vorgeführt. Da der BF kein tadschikisch spricht, wurde das Interview in russischer Sprache geführt. Der BF gab an, er sei aus Tschetschenien, dort aufgewachsen und im Alter von 7 Jahren nach Moskau gezogen. Seine Eltern wären verstorben. Er könne aber nicht zurück nach Tschetschenien, da er dort Probleme habe. Auch sei es ihm unerklärlich, weshalb er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Das HRZ Verfahren mit Tadschikistan wurde ad acta gelegt, da nach Auskunft der tadschikischen Botschaft keine Berührungspunkte mit Tadschikistan vorliegen.
- Mit 01.07.2020 wurde ein neuerliches HRZ – Verfahren mit Afghanistan eingeleitet. Seitens der HRZ- Abteilung wurde zugesichert, dass eine HRZ- Ausstellung in Bezug auf Afghanistan stattfinden werde, nach dem Einlangen einer negativen Antwort der russischen Vertretungsbehörde. Aufgrund der Tatsache, dass schon zwei Mal ein HRZ für Afghanistan ausgestellt worden sei, sei auch nach Vorlage der Ablehnungen von Russland/Tadschikistan mit einer dritten HRZ Ausstellung zu rechnen.
- Am 12.08.2020 langte auf Anforderung des BVwG ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.
- Der BF wurde am 27.11.2020 aufgrund einer COVID – 19 Erkrankung aus der Schubhaft entlassen und in ein Spital gebracht. Nach seiner Genesung wurde dieser aus der Spitalsbehandlung entlassen und am 07.12.2020 erneut festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und über ihn am selben Tag die Schubhaft verhängt.
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 (bei Gericht eingelangt am 08.01.2021) wurde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.12.2020 und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.12.2020, sowie gegen vorangegangene Schubhaftbescheide vom 10.04.2019, 10.05.2019 und 06.09.2019 und die damit verbundenen Anhaltungen in (Schub)haft Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. In diesem umfangreichen und schwer lesbaren Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen neben vielen anderen Gründen vorgebracht, der BF sei weder bei seinem ersten noch bei seinem zweiten Überstellungsversuch nach Afghanistan aus seiner Anhaltung entlassen worden und seien die weiteren Schubhaftbescheide sohin rechtswidrig ergangen. Der BF befinde sich daher in Wahrheit mittlerweile bereits fast 16 Monate in Schubhaft und sei seinerzeit der Sachverhalt unter eine falsche Ziffer des § 80 FPG subsumiert worden, weshalb die maximale Anhaltung lediglich 6 Monate betragen hätte dürfen. Im aktuell vollzogenen Bescheid hätte die Behörde näher ausführen müssen, weshalb davon ausgegangen werde, dass nunmehr eine Abschiebung des BF nach Afghanistan erfolgreich sein würde, zumal bisher bereits zwei Abschiebeversuche dorthin gescheitert seien (Effektuierbarkeit).
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 (bei Gericht eingelangt am 08.01.2021) wurde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.12.2020 und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.12.2020, sowie gegen vorangegangene Schubhaftbescheide vom 10.04.2019, 10.05.2019 und 06.09.2019 und die damit verbundenen Anhaltungen in (Schub)haft Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. In diesem umfangreichen und schwer lesbaren Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen neben vielen anderen Gründen vorgebracht, der BF sei weder bei seinem ersten noch bei seinem zweiten Überstellungsversuch nach Afghanistan aus seiner Anhaltung entlassen worden und seien die weiteren Schubhaftbescheide sohin rechtswidrig ergangen. Der BF befinde sich daher in Wahrheit mittlerweile bereits fast 16 Monate in Schubhaft und sei seinerzeit der Sachverhalt unter eine falsche Ziffer des Paragraph 80, FPG subsumiert worden, weshalb die maximale Anhaltung lediglich 6 Monate betragen hätte dürfen. Im aktuell vollzogenen Bescheid hätte die Behörde näher ausführen müssen, weshalb davon ausgegangen werde, dass nunmehr eine Abschiebung des BF nach Afghanistan erfolgreich sein würde, zumal bisher bereits zwei Abschiebeversuche dorthin gescheitert seien (Effektuierbarkeit). Auf Seite 5 der Beschwerde wird aufgeführt, dass diese sich gegen die Anordnungen der Schubhaft mittels Bescheid vom 10.04.2019, bzw. 10.05.2019, bzw. 06.09.2019 sowie insgesamt die fortdauernde Anhaltung richte, sofern diese auf Grundlage des BFA-VG beruhe und vom Anfechtungsumfang des § 22a Abs. 1 BFA-VG erfasst sei. Nachfolgend wird im Schriftsatz konstatiert, dass es „wohl bekannt sei“, dass gewisse Fristen ggf. bereits abgelaufen seien, dennoch werde dies zur Dokumentation des Sachverhalts und der seit 10.04.2019 andauernden Freiheitsentziehung des BF als Beweis im gegenständlichen Verfahren erhoben.Auf Seite 5 der Beschwerde wird aufgeführt, dass diese sich gegen die Anordnungen der Schubhaft mittels Bescheid vom 10.04.2019, bzw. 10.05.2019, bzw. 06.09.2019 sowie insgesamt die fortdauernde Anhaltung richte, sofern diese auf Grundlage des BFA-VG beruhe und vom Anfechtungsumfang des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erfasst sei. Nachfolgend wird im Schriftsatz konstatiert, dass es „wohl bekannt sei“, dass gewisse Fristen ggf. bereits abgelaufen seien, dennoch werde dies zur Dokumentation des Sachverhalts und der seit 10.04.2019 andauernden Freiheitsentziehung des BF als Beweis im gegenständlichen Verfahren erhoben. Das Beschwerderecht hinsichtlich der angeführten Bescheide sei nicht verjährt, da der BF bisher gehindert gewesen sei, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, da ein Freiheitsentzug in erkennbarer Weise beseitigt werden müsse, was nicht geschehen sei. Begehrt wurde die Stattgabe sämtlicher Anträge, die Einholung eines psych. Gutachtens, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz gem. der Pauschalersatzverordnung.
- Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde näher ausgeführt, dass mit 12.09.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig ausgesprochen sowie ein 10-jähriges Einreiseverbot über den BF verhängt wurde. Am 09.12.2020 sei seitens der Konsularabteilung der russischen Föderation mitgeteilt worden, dass der BF kein russischer Staatsangehöriger sei. Die afghanische Botschaft habe eine Zusammenarbeit nach einer Ablehnung durch die russische und tadschikische Botschaft stets zugesichert und sei der BF daher für einen Vorführtermin bei der afghanischen Botschaft anfangs Februar nach dem Lockdown, vorgemerkt. Es sei geplant, den BF mit dem nächsten Charter am 23.02.2021 nach Afghanistan abzuschieben und werde mit einer diesbezüglich rechtzeitigen HRZ Ausstellung bis dahin gerechnet. Trotz der derzeitigen Pandemie habe am 15.12.2020 eine Abschiebung nach Afghanistan mittels Charter erfolgreich durchgeführt werden können. Beantragt wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
- Zur Erhebung des aktuellen Gesundheitszustandes und der weiteren Haftfähigkeit holte das erkennende Gericht am 13.01.2021 die gutachtliche Stellungnahme des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum ein.
- Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 lautete wie folgt: „I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.04.2019 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 (Beschwerde a)) wird
§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i
Vm §22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.04.2019 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 (Beschwerde a)) wird
Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft vom 09.05.2019 bis 29.05.2019 (Beschwerde b)) wird
§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i
Vm §22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft vom 09.05.2019 bis 29.05.2019 (Beschwerde b)) wird
Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. III. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 (Beschwerde c)) wird
§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i
Vm §22a Abs. 1 BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 (Beschwerde c)) wird
Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.12.2020 (d) wird
§ 76Abs. 2 Zi. 2 i
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt. römisch vier. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.12.2020 (d) wird
Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt. V.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG wird jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch fünf.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG wird jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. VI.
§ 35Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde a) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch sechs.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde a) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen. VII.
§ 35Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde b) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch sieben.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde b) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen. VIII.
§ 35Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde c) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch acht.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde
- c)binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen. IX. Die Kostenersatzanträge der Parteien hinsichtlich der Beschwerde zu
- d)werden
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.“römisch neun. Die Kostenersatzanträge der Parteien hinsichtlich der Beschwerde zu d) werden
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.“
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, XXXX wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufgehoben. Der Spruch lautete wie folgt:
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, römisch 40 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufgehoben. Der Spruch lautete wie folgt: „Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses, mit denen die gegen die Schubhaftbescheide vom
- April 2019 und vom
- Mai 2019 und gegen die Festnahme am
- Mai 2019 sowie gegen die Anhaltung des Revisionswerbers vom
- April 2019 bis
- Mai 2019 und vom
- Mai 2019 bis
- Mai 2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, und gegen die diesbezüglichen Kostenentscheidungen in den Spruchpunkten A.VI. und A.VII. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen. (…) 1.
- Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Festnahme des Revisionswerbers am
- September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom
- September 2019 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1.
- Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses (auch) vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache der gegen den Schubhaftbescheid vom
- September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Oktober 2019 und gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom
- Jänner 2020 und zuletzt vom
- November 2020) erhobenen Beschwerde richtet, als unbegründet abgewiesen.1.
- Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses (auch) vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache der gegen den Schubhaftbescheid vom
- September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Oktober 2019 und gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom
- Jänner 2020 und zuletzt vom
- November 2020) erhobenen Beschwerde richtet, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Oktober 2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom
- November 2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, - ausgenommen die von der Abweisung der Revision mit Punkt II.1.
- erfasste Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom
- Jänner 2020 und zuletzt vom
- November 2020) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.1.
- Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Oktober 2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom
- November 2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, - ausgenommen die von der Abweisung der Revision mit Punkt römisch zwei.1.
- erfasste Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom
- Jänner 2020 und zuletzt vom
- November 2020) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 1.
- Spruchpunkt A.VIII. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
- Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft festgestellt wurde, und die Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.IX. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit der Aufwandersatzantrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde, werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person: 1.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
- Er stellte am 16.10.2015 und am 20.03.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden Rückkehrentscheidungen auch i.V.m. einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen.1.
- Er stellte am 16.10.2015 und am 20.03.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden Rückkehrentscheidungen auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. 1.
- Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 dritter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Der BF hat am 10.09.2018 einer Person dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, dass er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die Person zu Boden warf und der am Boden liegenden Person einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch die Person eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Der BF hat am 10.09.2018 einer Person dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, dass er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die Person zu Boden warf und der am Boden liegenden Person einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch die Person eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Seit dem 12.07.2019 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für 10 Jahre. 2.
- Der BF wurde bereits als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und bereits zwei Mal für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Eine russische oder tadschikische Staatsangehörigkeit konnte bisher nicht festgestellt werden bzw. wurde die Anerkennung einer Staatsangehörigkeit des BF von diesen Staaten verweigert. 2.
- Der BF war haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF hat am 09.10.2018 seine ihm zugewiesene Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verlassen und ist untergetaucht. Er hat sich dadurch dem Verfahren entzogen. 3.
- Im Zuge des Folgeantragsverfahrens wurde dem BF rechtsgültig der faktische Abschiebeschutz entzogen. 3.
- Er war nicht vertrauenswürdig. 3.
- Er war nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
- Der BF stellte am 20.03.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
- Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. 4.
- Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. 4.
- Er verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
- Zur Festnahme am 05.09.2019 und zur Anhaltung vom 05.09.2019, 21:05 bis 06.09.2019, 12:00: 5.
- Am 03.09.2019 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassen. 5.1. Am 03.09.2019 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. 5.
- Der BF wurde nach seiner Rücküberstellung aus Afghanistan am 05.09.2019 um 21:05 Uhr festgenommen und er befand sich bis 06.09.2019, 12:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 06.09.2019 um 12:00 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
- Zur Haft von 04.10.2019 bis 27.11.2020: 6.
- Die den Zeitraum von 04.10.2019 bis 27.11.2020 betreffende Haft wurde durch Entlassung und Überstellung des BF in eine Krankenanstalt zur COVID-19 Behandlung sowohl faktisch als auch rechtlich beendet. 6.
- Durch das Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2019 wurde der Bescheid des BFA vom 06.09.2019 einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die weitere Anhaltung bis zum 27.11.2020 unterlag gerichtlicher Überprüfungen vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.
- Zur Effektuierbarkeit: 7.
- Die afghanische Botschaft hat den BF bereits als afghanischen Staatsangehörigen identifiziert und zwei Mal ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt. 7.
- Die russische Botschaft hat mit Schreiben vom 09.12.2020 eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ausgeschlossen, da es sich bei seiner Person nicht um einen Angehörigen der RF handelt. 7.
- Die Vertretung von Tadschikistan hat bereits ebenso die Anerkennung des BF als Staatsangehöriger abgelehnt. 7.
- Der BF spricht flüssig, aber fehlerhaft und mit Akzent Russisch auf dem gleichen Niveau, wie er Deutsch spricht. Russisch ist nicht die Muttersprache des BF. Der BF spricht auch Dari und wurden die Verfahren zu Beginn ausschließlich in Dari geführt. Probleme bei der Verständigung sind in diesen Verfahren nicht ans Tageslicht gekommen. 7.
- Der nächste Abschiebecharterflug nach Afghanistan war für den 23.02.2021 geplant. 7.
- Der BF wurde am 19.02.2021 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. 7.
- Am 07.03.2021 verweigerte die afghanische Botschaft die Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikats.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes, in den verfahrensgegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF und die vorhergehenden amtswegigen Prüfungen betreffend sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und das IZR. 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
- hinsichtlich der Asylanträge und des Bestehens der durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen ergibt sich aus einer Einsicht in das IZR. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 13.01.2021 ergibt sich, dass der BF keine nennenswerten Erkrankungen hat (1.3.) Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen waren dem Strafregister zu entnehmen (1.
- u. 1.5.). 2.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidungen vom 23.10.2018 und 07.06.2019 sowie des Einreiseverbots für 10 Jahre ergibt sich jeweils aus den vorgelegten Verwaltungsakten (IZR) und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zu 2.
- ergibt sich aus den Angaben im Akt woraus hervorgeht, dass der BF bereits zweimal mit einem gültigen Heimreisezertifikat nach Afghanistan ausgereist ist. Dies ist auch unstrittig. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 08.01.2021 liegt nun eine definitive Erklärung der russischen Botschaft vor, dass es sich beim BF nicht um einen Angehörigen der russischen Föderation handelt. Am 08.06.2020 teilte die tadschikische Konsularabteilung mit, dass der BF auch nicht aus Tadschikistan stammen würde. Bisher wurden daher nur von Afghanistan Heimreisezertifikate für den BF ausgestellt. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich im Wesentlichen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.01.2021, welches durch das Gericht eingeholt wurde. Hiezu wird angemerkt, dass sich aus den gesundheitsrelevanten Informationen der letzten Monate vor dem 13.01.2021 keinerlei Anhaltspunkte für eine haftausschließende Beeinträchtigung der Gesundheit des BF ergibt. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018 und mit Bescheid des BFA vom 07.06.2019 wurde je eine sodann rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend des BF ausgesprochen (3.1.). Aus einem Bericht im Behördenakt ergibt sich, dass der BF am 09.10.2018 seine Meldeadresse verließ und nichtmehr dorthin zurückkehrte. Der BF hat sich daher durch sein Untertauchen jeglichem weiteren Verfahren seinerzeit entzogen (3.2.). Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den diesbezüglichen Eintragungen im IZR. Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits insgesamt zwei Asylanträge gestellt hat und auch untergetaucht ist. Aus dem Verfahrensakt lässt sich zudem entnehmen, dass der BF seit seiner Ankunft in Österreich über unterschiedliche Identitäten verfügte und so die Arbeit der Behörden massiv behinderte, was ebenso nicht zu seiner Vertrauenswürdigkeit beitragen konnte. Der BF wurde mehrfach straffällig und hat einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach kurzer Zeit wieder zurückgezogen (3.4.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF ebenso klar erkennen, da der BF bereits zweimal die Übernahme durch Afghanistan zu verhindern wusste und trotz bestehender Rückkehrentscheidung bisher von sich aus keinerlei Schritte zur eigenen Ausreise unternommen hat. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Gerichtes nicht nur um schlichte Ausreiseunwilligkeit, da sich der BF nicht nur entschlossen hat, bei den bisherigen Abschiebungen nicht mitzuwirken, sondern diese auch durch sein Verhalten aktiv zu ver- bzw. behindern. Der BF kann daher auch nicht als kooperativ bezeichnet werden (3.5.). Aus der Chronologie der Asylverfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 02.03.2019 bereits seit dem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, sohin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen ist (3.6.). 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Die Feststellungen zu diesen Punkten ergeben sich aus den bisher unangefochtenen behördlichen, bzw. gerichtlichen Feststellung der bisherigen Verfahren. Zumal der BF, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, über längere Perioden in Straf- oder Schubhaft zubringen musste, kann diesbezüglich seitens des Gerichts auch nicht von relevanten Änderungen im familiären- bzw. sozialen Bereich ausgegangen werden. Gegenteiliges wurde in Verfahren auch nicht behauptet, oder bescheinigt. Die Barmittel des BF (zum 08.01.2021) betrugen 0 Euro. 2.
- Festnahme und Anhaltung von 05.09.2019 bis 06.09.2019: Der Festnahmeauftrag liegt im Akt zu XXXX auf. Die Festnahme und Anhaltung des BF ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Der Festnahmeauftrag liegt im Akt zu römisch 40 auf. Die Festnahme und Anhaltung des BF ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 (6.1.-6.2.): Die verhängte Schubhaft wurde mit Entlassung aufgrund einer COVID-19 Erkrankung am 27.11.2020 beendet. Diesbezüglich ist ein Entlassungsschein Inhalt des Verfahrensaktes der Behörde. Die Entlassung erfolgte wegen vorgelegener Haftunfähigkeit (8.1.). Die Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG 04.10.2019 für rechtskonform erkannt und danach nach dem Willen des Gesetzes periodisch nach § 22a Abs. 4 BFA-VG gerichtlich geprüft. Dies ist das Ergebnis nach Einblick in die diesbezüglichen gerichtlichen Vorakten (8.2.).Die Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG 04.10.2019 für rechtskonform erkannt und danach nach dem Willen des Gesetzes periodisch nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gerichtlich geprüft. Dies ist das Ergebnis nach Einblick in die diesbezüglichen gerichtlichen Vorakten (8.2.). 2.
- Effektuierbarkeit (7.1.-7.7.): Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass für den BF seitens der afghanischen Botschaft bereits zwei Mal je ein gültiges Heimreisezertifikat unmittelbar nach den Vorführungen vor die Botschaftsdelegation ausgestellt wurde (7.1.). Nach dem Mail der russischen Konsularabteilung vom 09.12.2020 wurde seitens der russischen Föderation eine russische Staatsangehörigkeit des BF explizit ausgeschlossen (7.2.). Ebenso wurde zuvor eine Zugehörigkeit zum tadschikischen Staat durch deren Vertretungsorgane nach Vorführung des BF am 13.02.2020 ausgeschlossen, zumal der BF die dortige Landessprache auch nicht spricht (7.3.). Die Feststellungen über die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf dem gerichtlichen Protokoll der Verhandlung vom 03.01.2020 in welcher die zuständige Richterin sich mit dieser Thematik eingehend beschäftigt hatte sowie auf den diesbezüglichen gerichtlichen Feststellungen (7.4.). Aus der Stellungnahme des BFA vom 08.01.2021 ergibt sich zudem, dass die nächste Charterabschiebung nach Afghanistan am 23.02.2021 stattfinden sollte (7.5.). Die Entlassung des BF in das gelindere Mittel ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Fremdenregisters und dem Akteninhalt des Verfahrens XXXX (7.6.).Die Entlassung des BF in das gelindere Mittel ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Fremdenregisters und dem Akteninhalt des Verfahrens römisch 40 (7.6.). Am 07.03.2021 wurde im Zentralen Fremdenregister „Keine Zustimmung zum HRZ“ vermerkt, weshalb davon auszugehen ist, dass die afghanische Botschaft an diesem Tag die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF verweigerte (7.7.). 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung vom 05.09.2019 bis 06.09.2019:3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung vom 05.09.2019 bis 06.09.2019:
§ 9Abs.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,
§ 9Abs.
1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,
Paragraph 9, Absatz eins, FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis
§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg
NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Die Beschwerde richtet sich gegen Festnahme und Anhaltung des BF; es liegt daher eine Beschwerde
§ 22aAbs.
1 Z 1 und 2 BFA-VG vor.Die Beschwerde richtet sich gegen Festnahme und Anhaltung des BF; es liegt daher eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG vor.
§ 39
FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten.
Paragraph 39, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten. Der Fremde hat
§ 82
FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Z 2). Zur Entscheidung ist
§ 83
FPG in den Fällen des § 82 Z 2 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Z 1 FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG § 82 Anm. 5; § 83 Anm. 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602).Der Fremde hat
Paragraph 82, FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Ziffer 2,). Zur Entscheidung ist
Paragraph 83, FPG in den Fällen des Paragraph 82, Ziffer 2, FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Ziffer eins, FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme vergleiche Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG Paragraph 82, Anmerkung 5; Paragraph 83, Anmerkung 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann
§ 40Abs.
3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist
§ 40Abs.
4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich.
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann
Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Festnahmeauftrag kann
§ 34Abs.
3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten
§ 34Abs.
6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann
Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten
Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2019 um 21:05 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des BF bis zur Verhängung der Schubhaft am 06.09.2019 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung durch das Bundesamt gestützt auf die Bestimmungen der §§ 34, 40 BFA-VG auf den Zeitraum 05.09.2019, 21:05 Uhr, bis 06.09.2019, 12:00 Uhr, bezieht.Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2019 um 21:05 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des BF bis zur Verhängung der Schubhaft am 06.09.2019 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung durch das Bundesamt gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 34, 40, BFA-VG auf den Zeitraum 05.09.2019, 21:05 Uhr, bis 06.09.2019, 12:00 Uhr, bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde
§ 22aAbs.
1 Z 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung
§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 05.09.2019, 21:05 Uhr, bis 06.09.2019, 12:00 Uhr zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 05.09.2019, 21:05 Uhr, bis 06.09.2019, 12:00 Uhr zuständig. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 03.09.2019 einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorlagen. Gegen den BF wurde auch am 06.09.2019 die Schubhaft verhängt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2019, mit dem die Schubhaft über den BF verhängt wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Für das erkennende Gericht bestehen daher keine Zweifel, dass die Voraussetzungen zu Verhängung der Schubhaft vorlagen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG sind somit erfüllt.Das Bundesamt erließ am 03.09.2019 einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorlagen. Gegen den BF wurde auch am 06.09.2019 die Schubhaft verhängt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2019, mit dem die Schubhaft über den BF verhängt wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Für das erkennende Gericht bestehen daher keine Zweifel, dass die Voraussetzungen zu Verhängung der Schubhaft vorlagen. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG sind somit erfüllt. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am 05.09.2019 um 21:05 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt erließ den Schubhaftbescheid am nächsten Tag um 12:00 Uhr; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 24 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Der BF wurde am 05.09.2019 um 21:05 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt erließ den Schubhaftbescheid am nächsten Tag um 12:00 Uhr; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 24 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Festnahme und Anhaltung des BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 2 i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft vom 04.10.2019 bis 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020:3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft vom 04.10.2019 bis 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020: 3.2.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.2.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.2.
- Zur Anhaltung des BF in Schubhaft vom 04.10.2019 bis zum 27.11.2020: Über den BF wurde mit Bescheid vom 06.09.2019 die Schubhaft verhängt und er wurde bis zu seiner Entlassung am 27.11.2020 in Schubhaft angehalten. Die gegen den Bescheid vom 06.09.2019 und die Anhaltung des BF in Schubhaft erhobene wies das BVwG mit Erkenntnis vom 04.10.2019
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und es stellte
§ 22aAbs. 3 FPG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.Über den BF wurde mit Bescheid vom 06.09.2019 die Schubhaft verhängt und er wurde bis zu seiner Entlassung am 27.11.2020 in Schubhaft angehalten. Die gegen den Bescheid vom 06.09.2019 und die Anhaltung des BF in Schubhaft erhobene wies das BVwG mit Erkenntnis vom 04.10.2019
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab und es stellte
Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Vom BVwG wurden nach § 22a Abs. 4 BFA-VG periodische - nach der Überschreitung einer Anhaltedauer von vier Monaten und danach alle vier Wochen - Überprüfungen der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vorgenommen. Beginnend mit dem Erkenntnis vom 03.01.2020 und zuletzt mit Erkenntnis vom 27.11.2020 wurde immer wieder festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.Vom BVwG wurden nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG periodische - nach der Überschreitung einer Anhaltedauer von vier Monaten und danach alle vier Wochen - Überprüfungen der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vorgenommen. Beginnend mit dem Erkenntnis vom 03.01.2020 und zuletzt mit Erkenntnis vom 27.11.2020 wurde immer wieder festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020
§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i
Vm §22a Abs. 1 BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020
Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Spruchpunkt wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, XXXX , soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom 27.11.2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, - ausgenommen die Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Dieser Spruchpunkt wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, römisch 40 , soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom 27.11.2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, - ausgenommen die Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu, mit Verweis auf seine Entscheidung Ra 2018/21/0111 vom 30.08.2018, aus, dass mit einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenem Erkenntnis entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen werde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stelle - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume werde damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG stehe daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt werde, nicht entgegen. Es sei dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung
§ 22aAbs.
4 BFA-VG eine Schubhaftbeschwerde
§ 22aAbs. 1 BFA-VG einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des BVw
G abgesprochen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu, mit Verweis auf seine Entscheidung Ra 2018/21/0111 vom 30.08.2018, aus, dass mit einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenem Erkenntnis entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen werde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stelle - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume werde damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stehe daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt werde, nicht entgegen. Es sei dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eine Schubhaftbeschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des BVwG abgesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gegenständlich über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft ab Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 04.10.2019 bis zu seiner Entlassung am 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020 zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gegenständlich über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft ab Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 04.10.2019 bis zu seiner Entlassung am 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020 zu entscheiden. Vorauszuschicken ist, dass die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft in insgesamt 14 Entscheidungen für rechtmäßig befunden wurde und diese Entscheidungen sämtlich in Rechtskraft erwachsen sind. Das erkennende Gericht hat sich daher in der gegenständlichen Entscheidung auf die in den vorhergehenden Entscheidungen ergangenen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen zu stützen, weshalb es zu keinem anderen Ergebnis gelangen kann. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die afghanische Vertretungsbehörde hatte bereits zwei Mal ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Es war daher zu erwarten, dass für den Fall, dass von der russischen Vertretungsbehörde (endgültig) kein Heimreisezertifikat erlangt werden könne, von der afghanischen Vertretungsbehörde abermals ein Heimreisezertifikat ausgestellt würde. Die Abschiebung des BF erschien daher im Zeitraum vom 04.10.2019 bis 27.11.2020 durchgehend möglich. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Der BF hat bisher unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Da er weder identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat noch richtige Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, hat der BF am Verfahren nicht mitgewirkt und seine Abschiebung erschwert, bzw. bisher erfolgreich verhindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Der BF hat bisher unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Da er weder identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat noch richtige Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, hat der BF am Verfahren nicht mitgewirkt und seine Abschiebung erschwert, bzw. bisher erfolgreich verhindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 4 FPG zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde,
§ 76Abs.
3 Z. 5 FPG ist zu berücksichtigen ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 20.03.2019 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 erlassene Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 4 und Z. 5 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde,
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist zu berücksichtigen ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 20.03.2019 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 erlassene Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 4 und 5 leg.cit. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 leg.cit. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt habe, um bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht neuerlich unterzutauchen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt habe, um bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht neuerlich unterzutauchen. Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor.Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte er nach eigenen Angaben nur, um eine Möglichkeit zum Untertauchen zu schaffen. Der BF ist im Bundesgebiet auch nicht familiär, beruflich oder sozial verankert. Es war daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügte vor seiner Festnahme über keine Meldeadresse und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er verfügt in Österreich über keine Angehörigen und ist in Österreich sozial nicht verankert. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Der BF hat es sich zum Großteil selbst zuzuschreiben, dass die bisherigen Schubhaften zusammen nun schon als verhältnismäßig lang anzusehen sind, da er nach wie vor keine greifbaren Hinweise oder verwertbare Dokumente beischaffte, die seine Identität und Staatsangehörigkeit glaubhaft ausweisen würden.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist insbesondere Vorstrafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung auf. Er legte ein Verhalten an den Tag das zeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, selbst staatlichen Organen bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsordnung insbesondere im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs zuwider zu handeln. Gerade an der Kontrolle der Sicherheit im Straßenverkehr liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der BF massiv zuwidergehandelt. Darüber hinaus hat der BF das Verbrechen der schweren Körperverletzung in besonderes brutaler Art und Weise begangen. Das Opfer des BF wurde insbesondere durch einen Tritt auf den Kopf, als das Opfer bereits am Boden lag, schwer verletzt. Zusätzlich zeigt die Bestrafung des BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung und der damit im Zusammenhang stehenden missbräuchlichen Verwendung von KFZ-Kennzeichentafeln in mehreren Fällen, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet. Insgesamt ergibt sich daher aus dem Verhalten des BF dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer Durchführung einer Außerlandesbringung des BF besteht. Die Anhaltung in Schubhaft stellte daher auch aus diesem Gesichtspunkt trotz der langen Dauer weiterhin keine Unverhältnismäßigkeit dar. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein sehr geringer, sohin im Rahmen der fallbezogenen Verhältnismäßigkeit jedenfalls ein weitaus geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zugesonnen werden musste. Dies insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Im Sinne der in § 80 Abs. 4 FPG bestimmten höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erschien die Aufrechterhaltung der von 06.09.2019 bis 27.11.2020 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere im Hinblick auf die beharrliche Weigerung des BF am Verfahren zielführend mitzuwirken, jedenfalls als verhältnismäßig.Im Sinne der in Paragraph 80, Absatz 4, FPG bestimmten höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erschien die Aufrechterhaltung der von 06.09.2019 bis 27.11.2020 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere im Hinblick auf die beharrliche Weigerung des BF am Verfahren zielführend mitzuwirken, jedenfalls als verhältnismäßig. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, er sein Grundversorgungsquartier verlassen hat um unterzutauchen und er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zum Untertauchen nutzen wollte – kann ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht als zielführend eingestuft werden. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, er sein Grundversorgungsquartier verlassen hat um unterzutauchen und er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zum Untertauchen nutzen wollte – kann ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht als zielführend eingestuft werden. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021:3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021: Mit Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 14.01.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt V.).Mit Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 14.01.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt römisch fünf.). Spruchpunkt V. wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021 aufgehoben. Zur Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer führte der VwGH aus: Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021 aufgehoben. Zur Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer führte der VwGH aus: „In der Revision wird nämlich unter dem eingangs in Rn. 30 erwähnten Gesichtspunkt der Effektuierbarkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu Recht ins Treffen geführt, trotz der vorangehenden Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei von den lokalen afghanischen Behörden die Übernahme des Revisionswerbers (letztlich) zweimal abgelehnt worden. Es hätte daher weiterer Ermittlungen bedurft, ob die afghanischen Behörden - trotz ihrer ursprünglichen gegenteiligen Feststellung, er sei kein Staatsangehöriger Afghanistans - bei neuerlicher Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft in Österreich nunmehr bereit wären, den Revisionswerber zu übernehmen und sich im Ergebnis der Einschätzung der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation, er sei kein russischer Staatsangehöriger, anzuschließen. Zu diesem Thema wäre - wie in der Revision ebenfalls zutreffend gerügt wird - die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, in der vom Vertreter des BFA konkret darzulegen gewesen wäre, weshalb ungeachtet des bisherigen Verhaltens der lokalen afghanischen Behörden nunmehr von ihrer Bereitschaft zur Übernahme des Revisionswerbers auszugehen sei. Bei der Annahme, dass dies allein wegen des negativen Ergebnisses des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den russischen Behörden der Fall wäre, handelt es sich nämlich tatsächlich - so die Revision - um „nicht nachvollziehbare Spekulationen“, weil dieser Annahme keine fundierten Ermittlungsergebnisse - naheliegend wäre eine vom BFA eingeholte entsprechende Zusicherung der afghanischen Botschaft gewesen - zugrunde liegen. Im Übrigen wurde bisher offenbar überhaupt nur seitens der „HRZ-Abteilung“ des Bundesministeriums für Inneres zugesichert, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Afghanistan nach dem Einlangen einer negativen Antwort der russischen Vertretungsbehörde erfolgen werde. Dass eine derartige Zusicherung von der afghanischen Vertretungsbehörde abgegeben worden sei, wie das BVwG im angefochtenen Erkenntnis feststellte, hat jedenfalls in den vorgelegten Akten keine Deckung, was ebenfalls zu Recht in der Revision bemängelt wird. Außerdem wird in der Revision zutreffend gerügt, dass zu der vom BVwG zugrunde gelegten Stellungnahme des BFA aus Anlass der Beschwerdevorlage, die neues Tatsachenvorbringen in Bezug