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{'item': 'W178 2245555-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW178 2245555-1 SpruchW178 2245555-1/14E, W178 2245555-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 13.04.2021 hat die Beschwerdeführerin (Bf) beim Magistrat der Stadt Wien (MA 35) die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft nach § 12b Z1 AuslBG beantragt. Die MA 35 hat die belangte Behörde zur Prüfung aufgefordert.
  2. Mit Antrag vom 13.04.2021 hat die Beschwerdeführerin (Bf) beim Magistrat der Stadt Wien (MA 35) die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Z1 AuslBG beantragt. Die MA 35 hat die belangte Behörde zur Prüfung aufgefordert.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2021 wurde der Antrag abgelehnt, weil die erforderliche Mindestpunktezahl nicht erreicht werde.
  4. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
  5. Am 20.11.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, die Bf wurde einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , ist iranische Staatsbürgerin. Sie hat an der AZAD Universität ein Bachelor und ein Masterstudium in „Ökonomischen Wissenschaften“ abgeschlossen und als Dozentin gearbeitet. Sie hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 (vgl. Ergänzungsprüfung Deutsch im Vorstudienlehrgang der Universität Wien).Die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , ist iranische Staatsbürgerin. Sie hat an der AZAD Universität ein Bachelor und ein Masterstudium in „Ökonomischen Wissenschaften“ abgeschlossen und als Dozentin gearbeitet. Sie hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 vergleiche Ergänzungsprüfung Deutsch im Vorstudienlehrgang der Universität Wien). Es war eine Beschäftigung als Verkäuferin im Unternehmen XXXX , Lederwaren-Einzelhandel, im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einem Gehalt von € 850,-- ins Auge gefasst.Es war eine Beschäftigung als Verkäuferin im Unternehmen römisch 40 , Lederwaren-Einzelhandel, im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einem Gehalt von € 850,-- ins Auge gefasst. Die unvertretene Bf wurde in der mündlichen Verhandlung darüber belehrt, dass Voraussetzung für die Zuerkennung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 AuslBG ein Mindestgehalt in Höhe von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG ist. Sie hat mit Schreiben vom 13.12.2021 mitgeteilt, dass der Dienstgeber ein Gehalt von mindestens 3.330,-- (Wert für 2021) nicht zusagt.Die unvertretene Bf wurde in der mündlichen Verhandlung darüber belehrt, dass Voraussetzung für die Zuerkennung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ein Mindestgehalt in Höhe von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG ist. Sie hat mit Schreiben vom 13.12.2021 mitgeteilt, dass der Dienstgeber ein Gehalt von mindestens 3.330,-- (Wert für 2021) nicht zusagt.
  7. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des AMS, dem Vorbringen der Partei und aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  9. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  10. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  11. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  12. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.[…] und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Zum Mindestentgelt: Die Bf hat das
  13. Lebensjahr überschritten, sodass 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage als Mindestentgelt nach dieser Bestimmung vereinbart sein müssen, das sind im Jahre 2022 60 % von € 5.670,--, d.s. € 3.402,--, um dieses Kriterium zu erfüllen. Die Bf hat selbst angegeben, dass der in Frage kommende Dienstgeber nicht bereit ist, für ihre Beschäftigung in seinem Betrieb dieses monatliche Mindestgehalt zu zahlen. Es ist damit eines der wesentlichen Kriterien des Tatbestandes des § 12b Z1 AuslBG nicht erfüllt, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben war.Zum Mindestentgelt: Die Bf hat das
  14. Lebensjahr überschritten, sodass 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage als Mindestentgelt nach dieser Bestimmung vereinbart sein müssen, das sind im Jahre 2022 60 % von € 5.670,--, d.s. € 3.402,--, um dieses Kriterium zu erfüllen. Die Bf hat selbst angegeben, dass der in Frage kommende Dienstgeber nicht bereit ist, für ihre Beschäftigung in seinem Betrieb dieses monatliche Mindestgehalt zu zahlen. Es ist damit eines der wesentlichen Kriterien des Tatbestandes des Paragraph 12 b, Z1 AuslBG nicht erfüllt, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2245555.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.