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{'item': 'W189 2231839-1'}

Obsah (20)§ 9§§ 54Art. 133§ 11§ 12§ 1§ 46§ 7§ 57§ 53§§ 55§ 58§ 30§ 17Art. 130§ 6§ 10§ 52Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW189 2231839-1 SpruchW189 2231839-1/24E, W189 2231839-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 9

BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX .02.2005, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF)

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung Asyl (aufgrund des Asylerstreckungsantrags vom 04.12.2003) gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom römisch 40 .02.2005, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF)

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl (aufgrund des Asylerstreckungsantrags vom 04.12.2003) gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am XXXX .09.2017 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl XXXX gegen den BF Anklage wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 15 StGB.
  2. Am römisch 40 .09.2017 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl römisch 40 gegen den BF Anklage wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB.
  3. Am XXXX .09.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Anlassbericht über den BF wegen des Verdachtes der Begehung des schweren Raubes.
  4. Am römisch 40 .09.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Anlassbericht über den BF wegen des Verdachtes der Begehung des schweren Raubes. Der BF wurde am XXXX .09.2019 festgenommen und über ihn in der Folge Untersuchungshaft angeordnet.Der BF wurde am römisch 40 .09.2019 festgenommen und über ihn in der Folge Untersuchungshaft angeordnet.
  5. Mit Aktenvermerk vom 02.10.2019 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein.
  6. Am 29.10.2019 wurde der in Haft befindliche BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er in XXXX , Republik Tschetschenien, geboren worden und als Dreijähriger nach Österreich gekommen sei. Er spreche Deutsch, Englisch und Tschetschenisch. Er habe hier die Schule besucht und befinde sich in einer Lehre zum XXXX . Er lebe bei seinen Eltern und finanziere sich durch sein Lehrentgelt und seine Eltern. Er sei ledig und kinderlos. Er habe österreichische Freunde. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In Haft werde er regelmäßig durch seine Familie besucht. Er plane, seine Ausbildung abzuschließen und anschließend selbständig zu arbeiten. Er hoffe, dass er bald entlassen werde.Dabei gab er zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 , Republik Tschetschenien, geboren worden und als Dreijähriger nach Österreich gekommen sei. Er spreche Deutsch, Englisch und Tschetschenisch. Er habe hier die Schule besucht und befinde sich in einer Lehre zum römisch 40 . Er lebe bei seinen Eltern und finanziere sich durch sein Lehrentgelt und seine Eltern. Er sei ledig und kinderlos. Er habe österreichische Freunde. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In Haft werde er regelmäßig durch seine Familie besucht. Er plane, seine Ausbildung abzuschließen und anschließend selbständig zu arbeiten. Er hoffe, dass er bald entlassen werde. In Russland gebe es noch seine Großeltern, ansonsten wisse er von niemandem. Er habe als Kind Kontakt gehabt, nun aber kaum mehr. Er wisse nicht, ob es ihm möglich wäre, zu seinen Angehörigen in Russland zurückzukehren. Er sei hier aufgewachsen und kenne nichts außer Österreich. Er spreche kein Russisch. Es sei eine „Frechheit“, dass man wegen eines Fehlers einfach abgeschoben werden könne. Er bereue seine Straftat. Er sei in der Berufsschule gewesen und habe keine Zeit und keinen klaren Kopf gehabt. Es habe sich „alles“ aufgestaut. Eine Person habe ein Kilogramm Cannabis von anderen Leuten gestohlen und diese hätten dann auf den BF Druck ausgeübt, mit dem er nicht umgehen habe können. Er habe seine „ganze Wut dort ausgelassen“. Dem BF wurden im Rahmen der Einvernahme die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation ausgefolgt.
  7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .02.2020, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener

§ 1Abs. 1 Z 5 JGG wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall St

GB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2020, Zl. römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt.
  3. Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .04.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen obgenannten Beschluss Folge gegeben und die bedingte Entlassung des BF

§ 46Abs. 1 St

GB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG am XXXX .05.2020 angeordnet, eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.8. Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen obgenannten Beschluss Folge gegeben und die bedingte Entlassung des BF

Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG am römisch 40 .05.2020 angeordnet, eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom XXXX .02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom römisch 40 .02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der Straftat und der nicht besonders ausgeprägten Integration des BF in Österreich nicht entgegen. Angesichts der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Russland. Da der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines Einreiseverbotes geboten gewesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der Straftat und der nicht besonders ausgeprägten Integration des BF in Österreich nicht entgegen. Angesichts der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Russland. Da der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines Einreiseverbotes geboten gewesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.06.2020 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher u.a. vorgelegt wurden: – Schulzeugnisse – Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .02.2020– Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .02.2020 – Entscheidung über die bedingte Entlassung zum XXXX .05.2020 durch das OLG XXXX vom XXXX .04.2020 zu XXXX – Entscheidung über die bedingte Entlassung zum römisch 40 .05.2020 durch das OLG römisch 40 vom römisch 40 .04.2020 zu römisch 40 – Artikel der zeit online vom 03.05.2020 – Artikel Donau-Universität Krems vom XXXX .04.2020– Artikel Donau-Universität Krems vom römisch 40 .04.2020 – Bericht über Haftentscheidungshilfe der Familien- und Jugendgerichtshilfe XXXX vom XXXX .10.2019– Bericht über Haftentscheidungshilfe der Familien- und Jugendgerichtshilfe römisch 40 vom römisch 40 .10.2019 – Bericht zur Hauptverhandlung am XXXX .02.2020 der Bewährungshilfe vom XXXX .02.2020– Bericht zur Hauptverhandlung am römisch 40 .02.2020 der Bewährungshilfe vom römisch 40 .02.2020 – Lehrvertrag – Zwischenbericht XXXX vom XXXX .11.2019– Zwischenbericht römisch 40 vom römisch 40 .11.2019
  2. Mit Schreiben vom 25.06.2020 übermittelte das BFA das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters des BF vom Vortag in dessen Aberkennungsverfahren. Dieser gab unter anderem an, dass er Russisch und ein wenig Deutsch beherrsche. Tschetschenisch sei zwar seine Muttersprache, er könne es aber nicht lesen und schreiben, da zur Zeit der Sowjetunion Russisch die dominante Sprache gewesen sei. Zu den Familienverhältnissen brachte er vor, dass sein älterer Bruder in XXXX , zwei jüngere Brüder in Tschetschenien und seine Mutter, ein weiterer Bruder und seine Schwester im Heimatdorf in Tschetschenien leben würden. Er sei „selbstverständlich“ in täglichem Kontakt mit seinen Angehörigen in Russland. Er habe sich 2014 einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Er sei zweimal nach Tschetschenien gereist. Er glaube, dass nur er, seine Frau und sein jüngerer Sohn einen russischen Reisepass beantragt hätten, aber genau wisse er das nicht.
  3. Mit Schreiben vom 25.06.2020 übermittelte das BFA das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters des BF vom Vortag in dessen Aberkennungsverfahren. Dieser gab unter anderem an, dass er Russisch und ein wenig Deutsch beherrsche. Tschetschenisch sei zwar seine Muttersprache, er könne es aber nicht lesen und schreiben, da zur Zeit der Sowjetunion Russisch die dominante Sprache gewesen sei. Zu den Familienverhältnissen brachte er vor, dass sein älterer Bruder in römisch 40 , zwei jüngere Brüder in Tschetschenien und seine Mutter, ein weiterer Bruder und seine Schwester im Heimatdorf in Tschetschenien leben würden. Er sei „selbstverständlich“ in täglichem Kontakt mit seinen Angehörigen in Russland. Er habe sich 2014 einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Er sei zweimal nach Tschetschenien gereist. Er glaube, dass nur er, seine Frau und sein jüngerer Sohn einen russischen Reisepass beantragt hätten, aber genau wisse er das nicht.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, Zl. W189 2231839-1/5E, wurden die Beschwerde

§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und § 46, § 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen (A.I.) und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (A.II.). Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B.).12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, Zl. W189 2231839-1/5E, wurden die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen (A.I.) und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (A.II.). Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (B.).

13. Am 14.08.2020 beantragte der BF beim BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und legte er folgende Urkunden (angeführt, soweit gegenständlich noch nicht vorgelegt) vor: – Konventionsreisepass – Kopien der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ von Familienangehörigen des BF – Lohn-/Gehaltsabrechnungen Juni, Juli, August, September 2017; April, Mai, Juni 2018 – Bezugsabrechnungen 08/2018, 09/2018, 10/2018, 11/2018, 12/2018, 01/2019, 02/2019, 03/2019, 06/2019, 07/2019– Bezugsabrechnungen 08 aus 2018,, 09 aus 2018,, 10 aus 2018,, 11 aus 2018,, 12 aus 2018,, 01 aus 2019,, 02 aus 2019,, 03 aus 2019,, 06 aus 2019,, 07/2019 – Schulzeugnisse – Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2012/2013, 2013/2014– Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2012 aus 2013,, 2013/2014 Mit Bescheid vom XXXX .09.2020 wurde jener Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 .09.2020 wurde jener Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

  1. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, Zl. W189 2231839-1/5E, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 07.10.2020, E 2896/2020-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
  2. In der Folge erhob der BF durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  3. Mit Beschluss vom 23.11.2020, Zl. W189 2231839-1/11E, erkannt das Bundesverwaltungsgericht der Revision

§ 30Abs. 2 Vw

GG die aufschiebende Wirkung zu.16. Mit Beschluss vom 23.11.2020, Zl. W189 2231839-1/11E, erkannt das Bundesverwaltungsgericht der Revision

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu. 17. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Entscheidung vom 29.04.2021, Zl. Ra 2020/18/0479-7, die erhobene Revision zurück, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 Asyl

G 2005 wendete (I.). In seinem übrigen Umfang (in Bezug auf die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (II.).17. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Entscheidung vom 29.04.2021, Zl. Ra 2020/18/0479-7, die erhobene Revision zurück, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wendete (römisch eins.). In seinem übrigen Umfang (in Bezug auf die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (römisch zwei.).

  1. Am 17.06.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung betreffend eine (in Verstoß geratene) Anzeige hinsichtlich des BF ein ( XXXX ) und wurde in der Folge der Abschlussbericht vom XXXX .06.2021 des XXXX (wegen Verdacht des Vermittelns eines Verkaufs von 1000 Gramm Cannabiskraut vor dem XXXX .09.2019) übermittelt.
  2. Am 17.06.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung betreffend eine (in Verstoß geratene) Anzeige hinsichtlich des BF ein ( römisch 40 ) und wurde in der Folge der Abschlussbericht vom römisch 40 .06.2021 des römisch 40 (wegen Verdacht des Vermittelns eines Verkaufs von 1000 Gramm Cannabiskraut vor dem römisch 40 .09.2019) übermittelt. Laut – vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter – telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2021 ist das mit Abschlussbericht vom XXXX .06.2021 des XXXX bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren am XXXX .06.2021 wieder eingestellt worden.Laut – vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter – telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2021 ist das mit Abschlussbericht vom römisch 40 .06.2021 des römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren am römisch 40 .06.2021 wieder eingestellt worden.
  3. Mit Schreiben vom 20.12.2021 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertretung die Vollmachtsbekanntgabe, beantragte, eine zeugenschaftliche Befragung sowie legte folgende Urkunden (angeführt, soweit nicht bereits vorgelegt) vor: – Konvolut an Schulzeugnissen – Bestätigung der Meldung – Mietvertrag – Kopie Übersetzung Geburtsurkunde
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden der BF ausführlich zu seiner Person und Integration einvernommen. Der beantragte Zeuge ist, laut BF aufgrund einer Erkrankung, nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF ein Schreiben von XXXX vom XXXX .12.2021 vor.Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF ein Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 .12.2021 vor.
  5. Am 21.12.2021 legte der BF in der Folge weitere Urkunden (elektronisch, in Form von Lichtbildern) (angeführt, soweit nicht bereits vorgelegt) vor: – Bestätigung der Meldung – Praktikumsvereinbarung (eine Seite) – Zeugnis Prüfung zum/zur XXXX vom XXXX .05.2021 (mit Erfolg abgelegt)– Zeugnis Prüfung zum/zur römisch 40 vom römisch 40 .05.2021 (mit Erfolg abgelegt) – Teilnahmebestätigung Lehrgang „ XXXX “ vom XXXX .04.2021– Teilnahmebestätigung Lehrgang „ römisch 40 “ vom römisch 40 .04.2021 – Teilnahmebestätigung Lehrgang „ XXXX “ vom XXXX .05.2021– Teilnahmebestätigung Lehrgang „ römisch 40 “ vom römisch 40 .05.2021 – Zertifikat Prüfung Modul XXXX des Unternehmerführerscheins vom XXXX .06.2014 (mit gutem Erfolg bestanden).– Zertifikat Prüfung Modul römisch 40 des Unternehmerführerscheins vom römisch 40 .06.2014 (mit gutem Erfolg bestanden). – Teilnahmebestätigung Lehrgang „ XXXX “ vom XXXX .09.2020– Teilnahmebestätigung Lehrgang „ römisch 40 “ vom römisch 40 .09.2020 – Teilnahmebestätigung Lehrgang „ XXXX “ vom XXXX .11.2020– Teilnahmebestätigung Lehrgang „ römisch 40 “ vom römisch 40 .11.2020 – Teilnahmebestätigung Lehrgang „ XXXX “ vom XXXX .10.2020– Teilnahmebestätigung Lehrgang „ römisch 40 “ vom römisch 40 .10.2020 – Zeugnis Prüfung zum/zur XXXX vom XXXX .12.2020 (mit Erfolg abgelegt)– Zeugnis Prüfung zum/zur römisch 40 vom römisch 40 .12.2020 (mit Erfolg abgelegt) – Bezugsabrechnung 03/2019, 02/2019, Änderungsmeldung Ende
  6. Lehrjahr XXXX , – Bezugsabrechnung 03 aus 2019,, 02 aus 2019,, Änderungsmeldung Ende
  7. Lehrjahr römisch 40 , – Schulzeugnisse II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF Der BF ist russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Deutsch, Englisch und Tschetschenisch. Der BF wurde in XXXX , Republik Tschetschenien, geboren und kam als dreijähriges Kind nach Österreich.Der BF wurde in römisch 40 , Republik Tschetschenien, geboren und kam als dreijähriges Kind nach Österreich. Mit Bescheid des BAA vom XXXX .02.2005, Zl. XXXX , wurde dem BF

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 .02.2005, Zl. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom XXXX .02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom römisch 40 .02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Infolge des im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, Zl. W189 2231839-1/5E, sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2021, Zl. Ra 2020/18/0479-7, wurden die Spruchpunkte I., II. sowie III. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .04.2020 bestätigt und sind die Spruchpunkte IV., V., VI. sowie VII. noch verfahrensgegenständlich.Infolge des im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, Zl. W189 2231839-1/5E, sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2021, Zl. Ra 2020/18/0479-7, wurden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .04.2020 bestätigt und sind die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. sowie römisch sieben. noch verfahrensgegenständlich. Im Bundesgebiet befinden sich seine Eltern, welche aus Tschetschenien stammen, sowie seine zwei Geschwister, welche über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen. In Österreich lebt nach seinen Angaben noch ein Onkel väterlicherseits sowie ein Cousin, mit welchem er in Kontakt steht. Seine Großmutter, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in XXXX . Zwei weitere Onkel väterlicherseits leben ebenso in der Republik Tschetschenien und ein vierter Onkel väterlicherseits lebt in XXXX . Der Vater des BF steht in Kontakt mit diesen Verwandten und ist der Vater des BF selbst schon nach Tschetschenien gefahren.Seine Großmutter, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in römisch 40 . Zwei weitere Onkel väterlicherseits leben ebenso in der Republik Tschetschenien und ein vierter Onkel väterlicherseits lebt in römisch 40 . Der Vater des BF steht in Kontakt mit diesen Verwandten und ist der Vater des BF selbst schon nach Tschetschenien gefahren. Eine in Tschetschenien befindliche Verwandtschaft mütterlicherseits kennt der BF nach seinen Angaben nicht. Der BF war, nachdem er nach Österreich eingereist ist, nicht mehr in Tschetschenien. Der BF lebt – mit Ausnahme der Zeit der Verbüßung seiner Haftstrafe – mit seinen Eltern sowie Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er verfügt im Bundesgebiet über eine aufrechte behördliche Meldung. Er ist gesund, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und kinderlos. Der BF hat vor seiner Inhaftierung eine Zeit lang Drogen, größtenteils Cannabis, genommen. Nach seiner Entlassung hat er nach seinen Angaben keine Drogen mehr genommen und ist in keinem Drogenersatzprogramm. 1.

  1. Zur Situation des BF in Österreich 1.2.
  2. Der BF reiste als dreijähriges Kind gemeinsam mit seinen Eltern und einer Schwester nach Österreich. Während seines Aufenthalts kam sein jüngerer Bruder in Österreich zur Welt. Er hält sich seit Dezember 2003 - sohin seit etwa achtzehn Jahren und somit fast sein gesamtes Leben - im Bundesgebiet auf. Er hielt sich hier zunächst als Asylwerber und ab Februar 2005 bis zu rechtskräftigen Aberkennung seines Status im Juli 2020 als Asylberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF besuchte in Österreich nach eigenen Angaben den Kindergarten. Ab dem Schuljahr 2006/2007 besuchte er im Bundesgebiet vier Jahre die Volksschule und in der Folge vier Jahre eine Hauptschule/Neue Mittelschule. Danach besuchte er im Schuljahr 2014/15 den ersten Jahrgang (
  3. Schulstufe) einer Handelsakademie, beendete seine Schulpflicht und war jedoch infolge negativer Beurteilungen nicht zum Aufsteigen berechtigt. Im nächsten Schuljahr wechselte er in eine Handelsschule, in welcher er die
  4. Klasse (
  5. Schulstufe), sowie in der Folge die
  6. Klasse (
  7. Schulstufe) erfolgreich absolvierte. Die
  8. Klasse der Handelsschule (
  9. Schulstufe) schloss er nicht positiv ab.Der BF besuchte in Österreich nach eigenen Angaben den Kindergarten. Ab dem Schuljahr 2006 aus 2007, besuchte er im Bundesgebiet vier Jahre die Volksschule und in der Folge vier Jahre eine Hauptschule/Neue Mittelschule. Danach besuchte er im Schuljahr 2014/15 den ersten Jahrgang (
  10. Schulstufe) einer Handelsakademie, beendete seine Schulpflicht und war jedoch infolge negativer Beurteilungen nicht zum Aufsteigen berechtigt. Im nächsten Schuljahr wechselte er in eine Handelsschule, in welcher er die
  11. Klasse (
  12. Schulstufe), sowie in der Folge die
  13. Klasse (
  14. Schulstufe) erfolgreich absolvierte. Die
  15. Klasse der Handelsschule (
  16. Schulstufe) schloss er nicht positiv ab. Im Mai bis September 2017 und April bis Juni 2018 sowie einen Tag im Mai 2021 war er geringfügig beschäftigt. Ab August 2018 begann er eine Lehre als XXXX und absolvierte im Betrieb das erste Lehrjahr, wurde während der Absolvierung des zweiten Lehrjahres straffällig und gekündigt.Ab August 2018 begann er eine Lehre als römisch 40 und absolvierte im Betrieb das erste Lehrjahr, wurde während der Absolvierung des zweiten Lehrjahres straffällig und gekündigt. 1.2.2.
  17. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .02.2020, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener

§ 1Abs. 1 Z 5 JGG wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall St

GB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.2.2.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Laut im Urteil festgestellten Sachverhalt ging der eigentlichen Tat eine Kontaktaufnahme eines der späteren Opfer mit dem BF voraus, wonach der BF diesem eine größere Menge Cannabis besorgen möge. Am XXXX .09.2019 kam es zu einem Treffen des späteren Opfers mit einem Dritten, wobei unter anderem auch der BF anwesend war. Der Dritte übergab dem späteren Opfer für einen vereinbarten Kaufpreis von EUR XXXX ein Kilogramm Cannabiskraut, doch das spätere Opfer flüchtete ohne Bezahlung des Kaufpreises mit dem Suchtgift. Ein tschetschenischer Mann teilte daraufhin dem BF telefonisch mit, dass er „das nun wieder gerade biegen solle“. Der BF beschloss daraufhin, das Suchtgift oder den vereinbarten Kaufpreis beim späteren Opfer „einzutreiben“. Der BF kontaktierte daraufhin drei Bekannte bzw. langjährige Freunde (die späteren Mittäter). Diese trafen sich am XXXX .09.2019 und beschlossen, das spätere Opfer noch am selben Abend aufzusuchen und das Geld für das gestohlene Suchtgift zu fordern. Zu diesem Zweck bewaffnete sich der BF mit einem Schlagring und teilte den Mittätern mit, dass auch diese sich bewaffnen mögen, um sich „zu verteidigen“. Ein Mittäter stattete sich daraufhin mit einem Messer, ein weiterer mit einer Softgun aus. Der BF und die Mittäter fuhren zum Aufenthaltsort des späteren Opfers und stachen dort zunächst die Reifen des vor Ort abgestellten Autos des späteren Opfers auf, um dessen Flucht zu verhindern, und stürmten sodann durch die offene Eingangstür des Einfamilienhauses. Der BF begann sofort – ohne auch nur ein Wort mit dem Opfer zu wechseln – auf dieses und eine weitere anwesende Person einzuschlagen, wobei er den Schlagring an der Hand trug. Auf eine dritte Person schlug der BF ohne Schlagring ein. Die drei Opfer erlitten eine Rissquetschwunde an der linken Stirn, eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Schläfe und eine Beule auf der Stirn, sowie eine leichte Prellung. Erst durch das Eingreifen eines Mittäters hörte der BF mit der Gewaltanwendung auf. Ein Mittäter drohte den Anwesenden mit dem mitgebrachten Messer, ein weiterer Mittäter richtete die mitgebrachte Softgun gegen die Opfer. Der BF forderte anschließend lautstark die Rückgabe des „Gras“ oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Da das Opfer der Aufforderung nicht nachkommen konnte, erteilte der BF den Mittätern den Auftrag, die Räumlichkeiten zu durchsuchen und sämtliche Wertgegenstände wegzunehmen. Ein Mittäter warf eine Playstation auf den Kopf des Opfers. Der BF und die Mittäter durchsuchten daraufhin die Räumlichkeiten und steckten diverse Wertgegenstände ein. Nach insgesamt ca. zehn Minuten verließen der BF und die Mittäter das Haus wieder und flüchteten mit der Raubbeute.Laut im Urteil festgestellten Sachverhalt ging der eigentlichen Tat eine Kontaktaufnahme eines der späteren Opfer mit dem BF voraus, wonach der BF diesem eine größere Menge Cannabis besorgen möge. Am römisch 40 .09.2019 kam es zu einem Treffen des späteren Opfers mit einem Dritten, wobei unter anderem auch der BF anwesend war. Der Dritte übergab dem späteren Opfer für einen vereinbarten Kaufpreis von EUR römisch 40 ein Kilogramm Cannabiskraut, doch das spätere Opfer flüchtete ohne Bezahlung des Kaufpreises mit dem Suchtgift. Ein tschetschenischer Mann teilte daraufhin dem BF telefonisch mit, dass er „das nun wieder gerade biegen solle“. Der BF beschloss daraufhin, das Suchtgift oder den vereinbarten Kaufpreis beim späteren Opfer „einzutreiben“. Der BF kontaktierte daraufhin drei Bekannte bzw. langjährige Freunde (die späteren Mittäter). Diese trafen sich am römisch 40 .09.2019 und beschlossen, das spätere Opfer noch am selben Abend aufzusuchen und das Geld für das gestohlene Suchtgift zu fordern. Zu diesem Zweck bewaffnete sich der BF mit einem Schlagring und teilte den Mittätern mit, dass auch diese sich bewaffnen mögen, um sich „zu verteidigen“. Ein Mittäter stattete sich daraufhin mit einem Messer, ein weiterer mit einer Softgun aus. Der BF und die Mittäter fuhren zum Aufenthaltsort des späteren Opfers und stachen dort zunächst die Reifen des vor Ort abgestellten Autos des späteren Opfers auf, um dessen Flucht zu verhindern, und stürmten sodann durch die offene Eingangstür des Einfamilienhauses. Der BF begann sofort – ohne auch nur ein Wort mit dem Opfer zu wechseln – auf dieses und eine weitere anwesende Person einzuschlagen, wobei er den Schlagring an der Hand trug. Auf eine dritte Person schlug der BF ohne Schlagring ein. Die drei Opfer erlitten eine Rissquetschwunde an der linken Stirn, eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Schläfe und eine Beule auf der Stirn, sowie eine leichte Prellung. Erst durch das Eingreifen eines Mittäters hörte der BF mit der Gewaltanwendung auf. Ein Mittäter drohte den Anwesenden mit dem mitgebrachten Messer, ein weiterer Mittäter richtete die mitgebrachte Softgun gegen die Opfer. Der BF forderte anschließend lautstark die Rückgabe des „Gras“ oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Da das Opfer der Aufforderung nicht nachkommen konnte, erteilte der BF den Mittätern den Auftrag, die Räumlichkeiten zu durchsuchen und sämtliche Wertgegenstände wegzunehmen. Ein Mittäter warf eine Playstation auf den Kopf des Opfers. Der BF und die Mittäter durchsuchten daraufhin die Räumlichkeiten und steckten diverse Wertgegenstände ein. Nach insgesamt ca. zehn Minuten verließen der BF und die Mittäter das Haus wieder und flüchteten mit der Raubbeute. Der BF ist demnach

Urteil schuldig, gemeinsam mit drei anderen Personen am XXXX .09.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe begingen, indem sie durch die offene Tür des Einfamilienhauses, in dem sich sechs Personen aufhielten, stürmten, die dort anwesenden mit einem Schlagring, den der BF trug, einem Messer, den ein Mittäter drohend gegen die Opfer richtete und äußerte, dass sich keiner bewegen solle, sonst passiere etwas, und einer Softgun, die ein weiterer Mittäter gegen die Opfer richtete, bedrohten, der BF mit seinen Fäusten und dem Schlagring auf drei Opfer einschlug, ein Mittäter eine Playstation auf den Kopf eines Opfers warf, sie Wertgegenstände forderten, die im Erdgeschoss des Einfamilienhauses gelegenen Zimmer durchsuchten und im Eigentum der Opfer stehende Gegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR XXXX ,- sowie Bargeld in Höhe von EUR XXXX wegnahmen.Der BF ist demnach

Urteil schuldig, gemeinsam mit drei anderen Personen am römisch 40 .09.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe begingen, indem sie durch die offene Tür des Einfamilienhauses, in dem sich sechs Personen aufhielten, stürmten, die dort anwesenden mit einem Schlagring, den der BF trug, einem Messer, den ein Mittäter drohend gegen die Opfer richtete und äußerte, dass sich keiner bewegen solle, sonst passiere etwas, und einer Softgun, die ein weiterer Mittäter gegen die Opfer richtete, bedrohten, der BF mit seinen Fäusten und dem Schlagring auf drei Opfer einschlug, ein Mittäter eine Playstation auf den Kopf eines Opfers warf, sie Wertgegenstände forderten, die im Erdgeschoss des Einfamilienhauses gelegenen Zimmer durchsuchten und im Eigentum der Opfer stehende Gegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR römisch 40 ,- sowie Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 wegnahmen. Der BF hat weiters das Vergehen des § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen und ist schuldig, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen oder Munition, nämlich einen Schlagring, besessen zu haben.Der BF hat weiters das Vergehen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG begangen und ist schuldig, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen oder Munition, nämlich einen Schlagring, besessen zu haben. Bezüglich des BF bei der Strafzumessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Verübung der Tat in einer Wohnstätte und die führende Beteiligung an der Tat. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2020, Zl. römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .04.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen diesen Beschluss Folge gegeben und die bedingte Entlassung des BF

§ 46Abs. 1 St

GB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG am XXXX .05.2020 angeordnet, eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vollständige Verbüßung der Haftstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll. Ein derart auffallendes Rückfallrisiko liege konkret nicht vor.Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen diesen Beschluss Folge gegeben und die bedingte Entlassung des BF

Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG am römisch 40 .05.2020 angeordnet, eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vollständige Verbüßung der Haftstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll. Ein derart auffallendes Rückfallrisiko liege konkret nicht vor. Der BF befand sich von XXXX .09.2019 – XXXX .05.2020 in Anhaltung, Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Der BF befand sich von römisch 40 .09.2019 – römisch 40 .05.2020 in Anhaltung, Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 1.2.

  1. Festgestellt wird, dass sich der BF in gerichtlich-strafrechtliche Hinsicht seit der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat. Das mit Abschlussbericht vom XXXX .06.2021 des XXXX (in Verstoß geratene Anzeige betreffend den BF) bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren ( XXXX ) ist am XXXX .06.2021 eingestellt worden.Das mit Abschlussbericht vom römisch 40 .06.2021 des römisch 40 (in Verstoß geratene Anzeige betreffend den BF) bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren ( römisch 40 ) ist am römisch 40 .06.2021 eingestellt worden. Der BF steht zu seinen Taten und bereut sein Verhalten. Er hat auch die Kontakte zu seinen früheren Freunden sowie Bekannten abgebrochen und einen neuen Freundeskreis aus Arbeitskollegen, aus seinem Kurs und dem Fitnessstudio aufgebaut. 1.2.
  2. Der BF spricht und versteht die deutsche Sprache sehr gut sowie fließend und wurde auch im Pflichtgegenstand „Deutsch“ in der
  3. Schulstufe positiv beurteilt. Nach seiner Haftentlassung hat der BF im August 2020 begonnen, eine Intensivfachausbildung zum XXXX (verkürzte Lehre) zu absolvieren. Er hat bereits diverse technische Lehrgänge/Module besucht und am XXXX .12.2020 die Prüfung zum/zur XXXX sowie am XXXX .05.2021 die Prüfung zum/zur XXXX erfolgreich absolviert. Er hat zuletzt ein dreimonatiges Berufspraktikum absolviert. Während seiner Ausbildung erhält er Geldleistungen vom AMS und beziffert diese monatlich mit ca. EUR 950,00 bis 1.000,
  4. Er plant, im Jahr 2022 die Lehrabschlussprüfung ( XXXX ) zu absolvieren.Nach seiner Haftentlassung hat der BF im August 2020 begonnen, eine Intensivfachausbildung zum römisch 40 (verkürzte Lehre) zu absolvieren. Er hat bereits diverse technische Lehrgänge/Module besucht und am römisch 40 .12.2020 die Prüfung zum/zur römisch 40 sowie am römisch 40 .05.2021 die Prüfung zum/zur römisch 40 erfolgreich absolviert. Er hat zuletzt ein dreimonatiges Berufspraktikum absolviert. Während seiner Ausbildung erhält er Geldleistungen vom AMS und beziffert diese monatlich mit ca. EUR 950,00 bis 1.000,
  5. Er plant, im Jahr 2022 die Lehrabschlussprüfung ( römisch 40 ) zu absolvieren. Des Weiteren beabsichtigt der BF, den Führerschein zu erlangen. Er führt im Bundesgebiet seit mehr als einem Jahr eine Beziehung. Nach Abschluss seiner Ausbildung und sobald er über ein fixes Einkommen verfügt, möchte er mit seiner Freundin zusammenziehen. Seine Freizeit verbringt er mit seiner Freundin und geht er gerne ins Fitness-Studio und Joggen sowie spielt gerne Schach. Er plant, künftig Kampfsport zu betreiben. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  7. Zur Person des BF Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, dessen Geburtsort, sowie dessen Einreise und Aufenthalt in Österreich gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des BF und dem insoweit unstrittigen Akteninhalt. Dass der BF Deutsch, Englisch und Tschetschenisch beherrscht, hat er ebenso glaubhaft vorgebracht und konnte sich die erkennende Richterin von den Deutschkenntnissen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF auch Russisch spreche, ist hingegen lediglich Spekulation, zumal der BF nicht in Russland die Schule besuchte und nicht lebensfremd scheint, dass der BF und dessen Familie aufgrund ihrer Herkunft nicht Russisch, sondern Tschetschenisch miteinander sprechen. Gleichfalls kann nicht daraus, dass der BF zwei „russische“ Freunde in Österreich namhaft machte, darauf geschlossen werden, dass er mit diesen Russisch sprechen würde. Die Feststellungen zu den betreffend den BF ergangenen, in den Feststellungen angeführten, Entscheidungen des BAA, BFA, Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Der Aufenthalt der Eltern und Geschwister des BF in Österreich ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass in Österreich noch ein Onkel väterlicherseits sowie ein Cousin, mit welchem er in Kontakt steht, leben, folgt insbesondere aus seinen Angaben. Die Feststellungen zu den in Tschetschenien aufhältigen Verwandten des BF folgen aus dessen aktuellen Angaben vor der erkennenden Richterin (wobei er nur ungefähre Angaben machen konnte/wollte) in Zusammenschau der im Akt einliegenden Einvernahme des Vaters des BF vom 24.06.
  8. Dass der BF – mit Ausnahme der Zeit der Verbüßung seiner Haftstrafe – mit seinen Eltern sowie Geschwistern im gemeinsamen Haushalt lebt, folgt insbesondere aus seinen aktuellen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dass er im Bundesgebiet über eine aufrechte behördliche Meldung verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass er vor seiner Inhaftierung eine Zeit lang Drogen, größtenteils Cannabis, genommen hat, folgt insbesondere aus seinen aktuellen Angaben vor der erkennenden Richterin. 2.
  9. Zur Situation des BF in Österreich 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF in Österreich gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des BF und dem insoweit unstrittigen Akteninhalt. Dass sein jüngerer Bruder in Österreich zur Welt kam, ist unstrittig und geht hiervon auch das BFA aus. Die Feststellungen zum Schulbesuch folgen aus den Angaben des BF in Verbindung mit den vorgelegten Kopien der Zeugnisse. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung des BF folgen ebenso aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund des AJ-WEB Auskunftsverfahrens. Die Feststellungen zur Lehre als XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen sowie den Angaben des BF. Dass er in der Folge gekündigt wurde, ergibt sich aus den aktuellen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zur Lehre als römisch 40 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen sowie den Angaben des BF. Dass er in der Folge gekündigt wurde, ergibt sich aus den aktuellen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.2.2.
  11. Die rechtskräftige Verurteilung im Jahr 2020 durch das Landesgericht XXXX , die Beschlüsse des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX ebenfalls im Jahr 2020 über die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft sowie die festgestellten Begründungen dazu stützen sich auf die entsprechenden im Akt aufliegenden, unstrittigen Judikate.2.2.2.
  12. Die rechtskräftige Verurteilung im Jahr 2020 durch das Landesgericht römisch 40 , die Beschlüsse des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 ebenfalls im Jahr 2020 über die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft sowie die festgestellten Begründungen dazu stützen sich auf die entsprechenden im Akt aufliegenden, unstrittigen Judikate. Die Feststellungen zu den Haftzeiten des BF folgen aus der insofern unstrittigen Aktenlage 2.2.
  13. Die Feststellung, dass sich der BF in gerichtlich-strafrechtliche Hinsicht seit der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat, folgt aus amtswegig eingeholtem Strafregisterauszug. Dass das mittels Abschlussbericht vom XXXX .06.2021 des XXXX bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren ( XXXX ) am XXXX .06.2021 eingestellt worden ist, folgt aus der – im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 14.10.2021 dokumentierten –telefonischen Auskunft der Staatsanwaltschaft XXXX .Dass das mittels Abschlussbericht vom römisch 40 .06.2021 des römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren ( römisch 40 ) am römisch 40 .06.2021 eingestellt worden ist, folgt aus der – im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 14.10.2021 dokumentierten –telefonischen Auskunft der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Dass der BF zu seinen Taten steht und sein Verhalten im Bundesgebiet bereut, hat der BF vor der erkennenden Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargetan, insbesondere dadurch, dass er die Taten nicht leugnet, sich auch mit den Ursachen der Tatbegehung beschäftigt (etwa negativer Einfluss des damaligen Freundeskreises) und nunmehr auch glaubwürdig vor der erkennenden Richterin dargelegt hat, dass er sich nun bewusst ist, welche weiteren Konsequenzen eine Straffälligkeit in Österreich zeitigt (etwa Probleme, einen Führerschein zu erlangen, fremdenrechtliche Konsequenzen, Probleme/Verlust hinsichtlich des/der Arbeitsplatzes/Lehrstelle). Dies wird auch durch den aktuell vorgelegten Bericht vom Verein XXXX vom XXXX .12.2021 gestützt, und kann im Zusammenschau mit seinen konkreten Zukunftsplänen des BF (Ausbildung zum XXXX ) und auch aufgrund des guten persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Dass er auch die Kontakte zu seinen früheren Freunden abgebrochen hat und einen neuen Freundeskreis aufgebaut hat, konnte aufgrund seiner diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der erkennenden Richterin festgestellt werden.Dass der BF zu seinen Taten steht und sein Verhalten im Bundesgebiet bereut, hat der BF vor der erkennenden Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargetan, insbesondere dadurch, dass er die Taten nicht leugnet, sich auch mit den Ursachen der Tatbegehung beschäftigt (etwa negativer Einfluss des damaligen Freundeskreises) und nunmehr auch glaubwürdig vor der erkennenden Richterin dargelegt hat, dass er sich nun bewusst ist, welche weiteren Konsequenzen eine Straffälligkeit in Österreich zeitigt (etwa Probleme, einen Führerschein zu erlangen, fremdenrechtliche Konsequenzen, Probleme/Verlust hinsichtlich des/der Arbeitsplatzes/Lehrstelle). Dies wird auch durch den aktuell vorgelegten Bericht vom Verein römisch 40 vom römisch 40 .12.2021 gestützt, und kann im Zusammenschau mit seinen konkreten Zukunftsplänen des BF (Ausbildung zum römisch 40 ) und auch aufgrund des guten persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Dass er auch die Kontakte zu seinen früheren Freunden abgebrochen hat und einen neuen Freundeskreis aufgebaut hat, konnte aufgrund seiner diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der erkennenden Richterin festgestellt werden. 2.2.
  14. Dass er die deutsche Sprache sehr gut spricht und versteht, folgt aus dem diesbezüglichen Eindruck der erkennenden Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den positiven Beurteilungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ (insbesondere in der
  15. Schulstufe). Die Feststellungen zur im August 2020 begonnenen Intensivfachausbildung zum XXXX , folgen aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Urkunden sowie dem aktuellen Bericht des Vereins XXXX vom XXXX .12.
  16. Dass er vom ihm näher bezifferte Geldleistungen vom AMS erhält, folgt aus seinen Angaben (vgl. auch das Ergebnis des AJ-WEB Auskunftsverfahrens, aus welchem sich ein Bezug von AMS-Leistungen ergibt).Die Feststellungen zur im August 2020 begonnenen Intensivfachausbildung zum römisch 40 , folgen aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Urkunden sowie dem aktuellen Bericht des Vereins römisch 40 vom römisch 40 .12.
  17. Dass er vom ihm näher bezifferte Geldleistungen vom AMS erhält, folgt aus seinen Angaben vergleiche auch das Ergebnis des AJ-WEB Auskunftsverfahrens, aus welchem sich ein Bezug von AMS-Leistungen ergibt). Dass er beabsichtigt, den Führerschein zu machen, folgt aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Beziehung und den diesbezüglichen Plänen folgen ebenso aus seinen Angaben. Ebenso konnten die Feststellungen zu seinen Freizeitaktivitäten getroffen werden.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und Verfahren: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A) 3.2. Spruchpunkt I.3.2. Spruchpunkt römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auch seine Aufenthaltsberechtigung endet. 3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt) (VfGH 28.01.2010, U 2839-09).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt) (VfGH 28.01.2010, U 2839-09). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257; zuletzt am 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257; zuletzt am 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). 3.2.

  1. Die Eltern sowie die Geschwister (Kernfamilie) des BF leben in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt und besteht aktuell ein gemeinsamer Haushalt (auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft), sodass, obgleich der Volljährigkeit des BF, von starken familiären Bindungen zum Bundesgebiet auszugehen ist (vgl. ergänzend auch den Bericht von XXXX vom XXXX .12.2021, welcher von einem guten Verhältnis zur in Österreich lebenden Familie ausgeht).3.2.
  2. Die Eltern sowie die Geschwister (Kernfamilie) des BF leben in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt und besteht aktuell ein gemeinsamer Haushalt (auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft), sodass, obgleich der Volljährigkeit des BF, von starken familiären Bindungen zum Bundesgebiet auszugehen ist vergleiche ergänzend auch den Bericht von römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, welcher von einem guten Verhältnis zur in Österreich lebenden Familie ausgeht). Der BF reiste im Dezember 2003 mit drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier zunächst als Asylwerber und ab Februar 2005 als Asylberechtigter rechtmäßig auf. Der BF lebt bereits etwa achtzehn Jahren und somit fast sein gesamtes Leben in Bundesgebiet. Den weit überwiegenden Teil jenes Aufenthalts war er rechtmäßig als Asylberechtigter in Österreich aufhältig und musste der BF – vor seiner Straffälligkeit – nicht von einem unsicheren Aufenthalt ausgehen. Auch wenn er nicht in Österreich geboren wurde und die ersten rund drei Jahre seines Lebens außerhalb verbrachte, hat er doch den größten Teil seines Lebens, und zwar gerade den prägenden Teil seiner Jugend, hier verbracht. Er spricht fließend Deutsch, hat erfolgreich seine Schulpflicht in Österreich (sowie die Pflichtschule) abgeschlossen und kann aufgrund seiner Freundschaften sowie Bekanntschaften als gesellschaftlich integriert bezeichnet werden. Die berufliche Integration des BF gestaltete sich aufgrund seiner Straffälligkeit als schwierig, da er zwar eine Lehre als XXXX begann, das erste Lehrjahr im Betrieb absolvierte, im zweiten Lehrjahr jedoch straffällig wurde und gekündigt wurde. Dem BF kann jedoch zugutegehalten werden, dass er nach seiner Haftentlassung eine Intensivfachausbildung zum XXXX begonnen hat und auch im Zuge dessen zuletzt ein Praktikum absolviert hat. Er hat bereits diverse technische Lehrgänge/Module besucht und die Prüfung zum/zur XXXX sowie die Prüfung zum/zur XXXX erfolgreich absolviert, sodass erste Erfolge in seinem Vorhaben schon dokumentiert werden konnten und der BF bereits nachweislich Qualifikationen erworben hat. Während seiner Ausbildung erhält er Geldleistungen vom AMS und beziffert er diese monatlich mit ca. EUR 950,00 bis 1.000,00, sodass davon auszugehen ist, zumal er im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, sein Unterhalt aktuell gesichert ist. Er plant, im Jahr 2022 die Lehrabschlussprüfung ( XXXX ) zu absolvieren, und bemüht sich auch, nach Abschluss seiner Ausbildung eine fixe Erwerbstätigkeit ausüben zu können, wobei der BF sich auch selbst bewusst ist, dass seine Verurteilung diesbezüglich nachteilig sein könnte und er dies auch entsprechend berücksichtigt, um dennoch einen Arbeitsplatz zu finden. Auch ist dem BF zugutezuhalten, dass er sich über weitere Ausbildungen bzw. Qualifizierungen (etwa Führerschein) ernstlich Gedanken macht und auch realistische Vorstellungen über seine Zukunft dartut (Zusammenziehen mit der Freundin nach Ende der Ausbildung und bei einem fixen Verdienst). Blickt man über die Straffälligkeit des BF hinweg, ist somit festzuhalten, dass er in der Lage war, sich im Großen und Ganzen im Bundesgebiet zu integrieren. Jedenfalls könnte keinesfalls gesagt werden, dass er keine darauf gerichteten Anstrengungen unternommen hätte.Der BF reiste im Dezember 2003 mit drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier zunächst als Asylwerber und ab Februar 2005 als Asylberechtigter rechtmäßig auf. Der BF lebt bereits etwa achtzehn Jahren und somit fast sein gesamtes Leben in Bundesgebiet. Den weit überwiegenden Teil jenes Aufenthalts war er rechtmäßig als Asylberechtigter in Österreich aufhältig und musste der BF – vor seiner Straffälligkeit – nicht von einem unsicheren Aufenthalt ausgehen. Auch wenn er nicht in Österreich geboren wurde und die ersten rund drei Jahre seines Lebens außerhalb verbrachte, hat er doch den größten Teil seines Lebens, und zwar gerade den prägenden Teil seiner Jugend, hier verbracht. Er spricht fließend Deutsch, hat erfolgreich seine Schulpflicht in Österreich (sowie die Pflichtschule) abgeschlossen und kann aufgrund seiner Freundschaften sowie Bekanntschaften als gesellschaftlich integriert bezeichnet werden. Die berufliche Integration des BF gestaltete sich aufgrund seiner Straffälligkeit als schwierig, da er zwar eine Lehre als römisch 40 begann, das erste Lehrjahr im Betrieb absolvierte, im zweiten Lehrjahr jedoch straffällig wurde und gekündigt wurde. Dem BF kann jedoch zugutegehalten werden, dass er nach seiner Haftentlassung eine Intensivfachausbildung zum römisch 40 begonnen hat und auch im Zuge dessen zuletzt ein Praktikum absolviert hat. Er hat bereits diverse technische Lehrgänge/Module besucht und die Prüfung zum/zur römisch 40 sowie die Prüfung zum/zur römisch 40 erfolgreich absolviert, sodass erste Erfolge in seinem Vorhaben schon dokumentiert werden konnten und der BF bereits nachweislich Qualifikationen erworben hat. Während seiner Ausbildung erhält er Geldleistungen vom AMS und beziffert er diese monatlich mit ca. EUR 950,00 bis 1.000,00, sodass davon auszugehen ist, zumal er im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, sein Unterhalt aktuell gesichert ist. Er plant, im Jahr 2022 die Lehrabschlussprüfung ( römisch 40 ) zu absolvieren, und bemüht sich auch, nach Abschluss seiner Ausbildung eine fixe Erwerbstätigkeit ausüben zu können, wobei der BF sich auch selbst bewusst ist, dass seine Verurteilung diesbezüglich nachteilig sein könnte und er dies auch entsprechend berücksichtigt, um dennoch einen Arbeitsplatz zu finden. Auch ist dem BF zugutezuhalten, dass er sich über weitere Ausbildungen bzw. Qualifizierungen (etwa Führerschein) ernstlich Gedanken macht und auch realistische Vorstellungen über seine Zukunft dartut (Zusammenziehen mit der Freundin nach Ende der Ausbildung und bei einem fixen Verdienst). Blickt man über die Straffälligkeit des BF hinweg, ist somit festzuhalten, dass er in der Lage war, sich im Großen und Ganzen im Bundesgebiet zu integrieren. Jedenfalls könnte keinesfalls gesagt werden, dass er keine darauf gerichteten Anstrengungen unternommen hätte. Diese private Integration des BF wird jedoch durch seine Straffälligkeit getrübt: Der BF wurde im Februar 2020 als junger Erwachsener wegen des Ende Septembers 2019 begangene Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hier ist zunächst zugunsten des BF anzuführen, dass bei einem Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren – das Mindeststrafmaß entfiel – die Strafzumessung des Strafgerichts mit drei Jahren Freiheitsstrafe, von denen zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden, milde ausfiel. Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Zugute zu halten sind ihm auch die näheren Ausführungen hinsichtlich der Begründung der teilbedingten Strafnachsicht, wonach er u.a. redlich um sein weiteres Fortkommen bemüht ist, und deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Erschwerend hingegen war das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen (nämlich jenes nach dem WaffG), die Verübung der Tat in einer Wohnstätte und die führende Beteiligung an der Tat. Festzuhalten ist auch, dass die Tat des BF in Zusammenhang mit Drogenkriminalität steht, da sie Folge eines schiefgelaufenen Drogendeals über die nicht unbeträchtliche Menge von einem Kilogramm Cannabis war.Der BF wurde im Februar 2020 als junger Erwachsener wegen des Ende Septembers 2019 begangene Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hier ist zunächst zugunsten des BF anzuführen, dass bei einem Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren – das Mindeststrafmaß entfiel – die Strafzumessung des Strafgerichts mit drei Jahren Freiheitsstrafe, von denen zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden, milde ausfiel. Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Zugute zu halten sind ihm auch die näheren Ausführungen hinsichtlich der Begründung der teilbedingten Strafnachsicht, wonach er u.a. redlich um sein weiteres Fortkommen bemüht ist, und deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Erschwerend hingegen war das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen (nämlich jenes nach dem WaffG), die Verübung der Tat in einer Wohnstätte und die führende Beteiligung an der Tat. Festzuhalten ist auch, dass die Tat des BF in Zusammenhang mit Drogenkriminalität steht, da sie Folge eines schiefgelaufenen Drogendeals über die nicht unbeträchtliche Menge von einem Kilogramm Cannabis war. Zugunsten ist jedoch zu werten, dass sich der BF nach der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftzeit, immerhin über eineinhalb Jahren, wohlverhalten hat, und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin Tateinsicht zeigte, auch Reue erkennen ließ, sich einen neuen Freundeskreis geschaffen hat und glaubwürdig dargetan hat, sich nunmehr in einem anderen Umfeld zu bewegen. Der BF konnte ebenso glaubwürdig darlegen, eine entsprechende Reife sowie Besonnenheit erlangt zu haben. Auch ergibt sich aus dem Schreiben von XXXX vom XXXX .12.2021, dass der BF sich seit über zwei Jahren in Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe befindet und der BF stets freundlich, verlässlich und kooperativ gewesen ist. Auch wird u.a. von einem guten Verhältnis zu seiner ebenfalls in Österreich lebenden Familie berichtet.Zugunsten ist jedoch zu werten, dass sich der BF nach der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftzeit, immerhin über eineinhalb Jahren, wohlverhalten hat, und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin Tateinsicht zeigte, auch Reue erkennen ließ, sich einen neuen Freundeskreis geschaffen hat und glaubwürdig dargetan hat, sich nunmehr in einem anderen Umfeld zu bewegen. Der BF konnte ebenso glaubwürdig darlegen, eine entsprechende Reife sowie Besonnenheit erlangt zu haben. Auch ergibt sich aus dem Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, dass der BF sich seit über zwei Jahren in Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe befindet und der BF stets freundlich, verlässlich und kooperativ gewesen ist. Auch wird u.a. von einem guten Verhältnis zu seiner ebenfalls in Österreich lebenden Familie berichtet. In Betrachtung dieser Umstände wiegt die Straffälligkeit des BF (gerade noch) nicht schwer genug, um die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet in den Hintergrund zu drängen. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur und der Kriterien des § 9 BFA-VG überwiegt nämlich nicht jegliche Straftat ipso facto die gegenteiligen Interessen des BF, sondern ist immer eine Abwägung aller Umstände vorzunehmen. Der BF wurde erstmalig als junger Erwachsener zu einer teilbedingten Strafe verurteilt und hat sich seit seiner Haftentlassung vor mehr als eineinhalb Jahren wohlverhalten. Er hat nach der Haftentlassung eine Ausbildung aufgenommen, im Zuge der er bereits Qualifikationen erworben hat. Er hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen hinreichend glaubwürdigen Eindruck, sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken zu wollen, sodass letztendlich nicht davon auszugehen ist, dass der BF noch eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.In Betrachtung dieser Umstände wiegt die Straffälligkeit des BF (gerade noch) nicht schwer genug, um die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet in den Hintergrund zu drängen. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur und der Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt nämlich nicht jegliche Straftat ipso facto die gegenteiligen Interessen des BF, sondern ist immer eine Abwägung aller Umstände vorzunehmen. Der BF wurde erstmalig als junger Erwachsener zu einer teilbedingten Strafe verurteilt und hat sich seit seiner Haftentlassung vor mehr als eineinhalb Jahren wohlverhalten. Er hat nach der Haftentlassung eine Ausbildung aufgenommen, im Zuge der er bereits Qualifikationen erworben hat. Er hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen hinreichend glaubwürdigen Eindruck, sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken zu wollen, sodass letztendlich nicht davon auszugehen ist, dass der BF noch eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Anbetracht all dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht höher als die privaten und familiären Interessen des BF, der sich seit früher Kindheit fast sein gesamtes Leben in Österreich aufhält, an einem Verbleib im Bundesgebiet. Diese Beurteilung mag sich (erst) im Falle einer weiteren Verurteilung des BF ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Umstand dem BF bewusst ist. Dass der BF noch über gewisse Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ändert an diesem Ergebnis nichts, besteht doch kein Zweifel daran, dass gegenständlich seine familiären und privaten Bindungen zu Österreich deutlich überwiegen. Insbesondere hat der BF fast sein gesamtes Leben, seit seiner frühen Kindheit, in Österreich verbracht und leben auch seine nächsten Bezugspersonen, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich, wohingegen er glaubhaft machen konnte, kaum Bezug zu seiner Herkunftsregion zu haben. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. 3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der BF hat die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen (insbesondere positiver Abschuss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe), wodurch er

§ 10Abs. 2 Z 5 Int

G das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wobei

§ 9Abs. 4 letzter Satz Int

G die Erfüllung des Modul 2 das Modul 1 beinhaltet. Der BF erfüllt damit konkret die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 im Fall des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der BF hat die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen (insbesondere positiver Abschuss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe), wodurch er

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wobei

Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG die Erfüllung des Modul 2 das Modul 1 beinhaltet. Der BF erfüllt damit konkret die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Spruchpunkt II.3.
  2. Spruchpunkt römisch zwei. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
  3. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann

§ 12Abs.

1 BFA-VG aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse abgesehen werden. 3.4. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann

Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2231839.1.00

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