BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und
Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX .02.2005, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
G 1997 durch Erstreckung Asyl (aufgrund des Asylerstreckungsantrags vom 04.12.2003) gewährt und
G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom römisch 40 .02.2005, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl (aufgrund des Asylerstreckungsantrags vom 04.12.2003) gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
GB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
GB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG am XXXX .05.2020 angeordnet, eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.8. Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen obgenannten Beschluss Folge gegeben und die bedingte Entlassung des BF
Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG am römisch 40 .05.2020 angeordnet, eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom XXXX .02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom römisch 40 .02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der Straftat und der nicht besonders ausgeprägten Integration des BF in Österreich nicht entgegen. Angesichts der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Russland. Da der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines Einreiseverbotes geboten gewesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der Straftat und der nicht besonders ausgeprägten Integration des BF in Österreich nicht entgegen. Angesichts der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Russland. Da der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines Einreiseverbotes geboten gewesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
G 2005, § 9 BFA-VG und § 46, § 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen (A.I.) und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (A.II.). Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B.).12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, Zl. W189 2231839-1/5E, wurden die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen (A.I.) und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (A.II.). Die Revision wurde
13. Am 14.08.2020 beantragte der BF beim BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und legte er folgende Urkunden (angeführt, soweit gegenständlich noch nicht vorgelegt) vor: – Konventionsreisepass – Kopien der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ von Familienangehörigen des BF – Lohn-/Gehaltsabrechnungen Juni, Juli, August, September 2017; April, Mai, Juni 2018 – Bezugsabrechnungen 08/2018, 09/2018, 10/2018, 11/2018, 12/2018, 01/2019, 02/2019, 03/2019, 06/2019, 07/2019– Bezugsabrechnungen 08 aus 2018,, 09 aus 2018,, 10 aus 2018,, 11 aus 2018,, 12 aus 2018,, 01 aus 2019,, 02 aus 2019,, 03 aus 2019,, 06 aus 2019,, 07/2019 – Schulzeugnisse – Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2012/2013, 2013/2014– Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2012 aus 2013,, 2013/2014 Mit Bescheid vom XXXX .09.2020 wurde jener Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G zurückgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 .09.2020 wurde jener Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
GG die aufschiebende Wirkung zu.16. Mit Beschluss vom 23.11.2020, Zl. W189 2231839-1/11E, erkannt das Bundesverwaltungsgericht der Revision
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu. 17. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Entscheidung vom 29.04.2021, Zl. Ra 2020/18/0479-7, die erhobene Revision zurück, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 wendete (I.). In seinem übrigen Umfang (in Bezug auf die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (II.).17. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Entscheidung vom 29.04.2021, Zl. Ra 2020/18/0479-7, die erhobene Revision zurück, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wendete (römisch eins.). In seinem übrigen Umfang (in Bezug auf die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (römisch zwei.).
G 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und
G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 .02.2005, Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom XXXX .02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom römisch 40 .02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Infolge des im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, Zl. W189 2231839-1/5E, sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2021, Zl. Ra 2020/18/0479-7, wurden die Spruchpunkte I., II. sowie III. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .04.2020 bestätigt und sind die Spruchpunkte IV., V., VI. sowie VII. noch verfahrensgegenständlich.Infolge des im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, Zl. W189 2231839-1/5E, sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2021, Zl. Ra 2020/18/0479-7, wurden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .04.2020 bestätigt und sind die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. sowie römisch sieben. noch verfahrensgegenständlich. Im Bundesgebiet befinden sich seine Eltern, welche aus Tschetschenien stammen, sowie seine zwei Geschwister, welche über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen. In Österreich lebt nach seinen Angaben noch ein Onkel väterlicherseits sowie ein Cousin, mit welchem er in Kontakt steht. Seine Großmutter, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in XXXX . Zwei weitere Onkel väterlicherseits leben ebenso in der Republik Tschetschenien und ein vierter Onkel väterlicherseits lebt in XXXX . Der Vater des BF steht in Kontakt mit diesen Verwandten und ist der Vater des BF selbst schon nach Tschetschenien gefahren.Seine Großmutter, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in römisch 40 . Zwei weitere Onkel väterlicherseits leben ebenso in der Republik Tschetschenien und ein vierter Onkel väterlicherseits lebt in römisch 40 . Der Vater des BF steht in Kontakt mit diesen Verwandten und ist der Vater des BF selbst schon nach Tschetschenien gefahren. Eine in Tschetschenien befindliche Verwandtschaft mütterlicherseits kennt der BF nach seinen Angaben nicht. Der BF war, nachdem er nach Österreich eingereist ist, nicht mehr in Tschetschenien. Der BF lebt – mit Ausnahme der Zeit der Verbüßung seiner Haftstrafe – mit seinen Eltern sowie Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er verfügt im Bundesgebiet über eine aufrechte behördliche Meldung. Er ist gesund, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und kinderlos. Der BF hat vor seiner Inhaftierung eine Zeit lang Drogen, größtenteils Cannabis, genommen. Nach seiner Entlassung hat er nach seinen Angaben keine Drogen mehr genommen und ist in keinem Drogenersatzprogramm. 1.
GB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.2.2.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Laut im Urteil festgestellten Sachverhalt ging der eigentlichen Tat eine Kontaktaufnahme eines der späteren Opfer mit dem BF voraus, wonach der BF diesem eine größere Menge Cannabis besorgen möge. Am XXXX .09.2019 kam es zu einem Treffen des späteren Opfers mit einem Dritten, wobei unter anderem auch der BF anwesend war. Der Dritte übergab dem späteren Opfer für einen vereinbarten Kaufpreis von EUR XXXX ein Kilogramm Cannabiskraut, doch das spätere Opfer flüchtete ohne Bezahlung des Kaufpreises mit dem Suchtgift. Ein tschetschenischer Mann teilte daraufhin dem BF telefonisch mit, dass er „das nun wieder gerade biegen solle“. Der BF beschloss daraufhin, das Suchtgift oder den vereinbarten Kaufpreis beim späteren Opfer „einzutreiben“. Der BF kontaktierte daraufhin drei Bekannte bzw. langjährige Freunde (die späteren Mittäter). Diese trafen sich am XXXX .09.2019 und beschlossen, das spätere Opfer noch am selben Abend aufzusuchen und das Geld für das gestohlene Suchtgift zu fordern. Zu diesem Zweck bewaffnete sich der BF mit einem Schlagring und teilte den Mittätern mit, dass auch diese sich bewaffnen mögen, um sich „zu verteidigen“. Ein Mittäter stattete sich daraufhin mit einem Messer, ein weiterer mit einer Softgun aus. Der BF und die Mittäter fuhren zum Aufenthaltsort des späteren Opfers und stachen dort zunächst die Reifen des vor Ort abgestellten Autos des späteren Opfers auf, um dessen Flucht zu verhindern, und stürmten sodann durch die offene Eingangstür des Einfamilienhauses. Der BF begann sofort – ohne auch nur ein Wort mit dem Opfer zu wechseln – auf dieses und eine weitere anwesende Person einzuschlagen, wobei er den Schlagring an der Hand trug. Auf eine dritte Person schlug der BF ohne Schlagring ein. Die drei Opfer erlitten eine Rissquetschwunde an der linken Stirn, eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Schläfe und eine Beule auf der Stirn, sowie eine leichte Prellung. Erst durch das Eingreifen eines Mittäters hörte der BF mit der Gewaltanwendung auf. Ein Mittäter drohte den Anwesenden mit dem mitgebrachten Messer, ein weiterer Mittäter richtete die mitgebrachte Softgun gegen die Opfer. Der BF forderte anschließend lautstark die Rückgabe des „Gras“ oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Da das Opfer der Aufforderung nicht nachkommen konnte, erteilte der BF den Mittätern den Auftrag, die Räumlichkeiten zu durchsuchen und sämtliche Wertgegenstände wegzunehmen. Ein Mittäter warf eine Playstation auf den Kopf des Opfers. Der BF und die Mittäter durchsuchten daraufhin die Räumlichkeiten und steckten diverse Wertgegenstände ein. Nach insgesamt ca. zehn Minuten verließen der BF und die Mittäter das Haus wieder und flüchteten mit der Raubbeute.Laut im Urteil festgestellten Sachverhalt ging der eigentlichen Tat eine Kontaktaufnahme eines der späteren Opfer mit dem BF voraus, wonach der BF diesem eine größere Menge Cannabis besorgen möge. Am römisch 40 .09.2019 kam es zu einem Treffen des späteren Opfers mit einem Dritten, wobei unter anderem auch der BF anwesend war. Der Dritte übergab dem späteren Opfer für einen vereinbarten Kaufpreis von EUR römisch 40 ein Kilogramm Cannabiskraut, doch das spätere Opfer flüchtete ohne Bezahlung des Kaufpreises mit dem Suchtgift. Ein tschetschenischer Mann teilte daraufhin dem BF telefonisch mit, dass er „das nun wieder gerade biegen solle“. Der BF beschloss daraufhin, das Suchtgift oder den vereinbarten Kaufpreis beim späteren Opfer „einzutreiben“. Der BF kontaktierte daraufhin drei Bekannte bzw. langjährige Freunde (die späteren Mittäter). Diese trafen sich am römisch 40 .09.2019 und beschlossen, das spätere Opfer noch am selben Abend aufzusuchen und das Geld für das gestohlene Suchtgift zu fordern. Zu diesem Zweck bewaffnete sich der BF mit einem Schlagring und teilte den Mittätern mit, dass auch diese sich bewaffnen mögen, um sich „zu verteidigen“. Ein Mittäter stattete sich daraufhin mit einem Messer, ein weiterer mit einer Softgun aus. Der BF und die Mittäter fuhren zum Aufenthaltsort des späteren Opfers und stachen dort zunächst die Reifen des vor Ort abgestellten Autos des späteren Opfers auf, um dessen Flucht zu verhindern, und stürmten sodann durch die offene Eingangstür des Einfamilienhauses. Der BF begann sofort – ohne auch nur ein Wort mit dem Opfer zu wechseln – auf dieses und eine weitere anwesende Person einzuschlagen, wobei er den Schlagring an der Hand trug. Auf eine dritte Person schlug der BF ohne Schlagring ein. Die drei Opfer erlitten eine Rissquetschwunde an der linken Stirn, eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Schläfe und eine Beule auf der Stirn, sowie eine leichte Prellung. Erst durch das Eingreifen eines Mittäters hörte der BF mit der Gewaltanwendung auf. Ein Mittäter drohte den Anwesenden mit dem mitgebrachten Messer, ein weiterer Mittäter richtete die mitgebrachte Softgun gegen die Opfer. Der BF forderte anschließend lautstark die Rückgabe des „Gras“ oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Da das Opfer der Aufforderung nicht nachkommen konnte, erteilte der BF den Mittätern den Auftrag, die Räumlichkeiten zu durchsuchen und sämtliche Wertgegenstände wegzunehmen. Ein Mittäter warf eine Playstation auf den Kopf des Opfers. Der BF und die Mittäter durchsuchten daraufhin die Räumlichkeiten und steckten diverse Wertgegenstände ein. Nach insgesamt ca. zehn Minuten verließen der BF und die Mittäter das Haus wieder und flüchteten mit der Raubbeute. Der BF ist demnach
Urteil schuldig, gemeinsam mit drei anderen Personen am XXXX .09.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe begingen, indem sie durch die offene Tür des Einfamilienhauses, in dem sich sechs Personen aufhielten, stürmten, die dort anwesenden mit einem Schlagring, den der BF trug, einem Messer, den ein Mittäter drohend gegen die Opfer richtete und äußerte, dass sich keiner bewegen solle, sonst passiere etwas, und einer Softgun, die ein weiterer Mittäter gegen die Opfer richtete, bedrohten, der BF mit seinen Fäusten und dem Schlagring auf drei Opfer einschlug, ein Mittäter eine Playstation auf den Kopf eines Opfers warf, sie Wertgegenstände forderten, die im Erdgeschoss des Einfamilienhauses gelegenen Zimmer durchsuchten und im Eigentum der Opfer stehende Gegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR XXXX ,- sowie Bargeld in Höhe von EUR XXXX wegnahmen.Der BF ist demnach
Urteil schuldig, gemeinsam mit drei anderen Personen am römisch 40 .09.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe begingen, indem sie durch die offene Tür des Einfamilienhauses, in dem sich sechs Personen aufhielten, stürmten, die dort anwesenden mit einem Schlagring, den der BF trug, einem Messer, den ein Mittäter drohend gegen die Opfer richtete und äußerte, dass sich keiner bewegen solle, sonst passiere etwas, und einer Softgun, die ein weiterer Mittäter gegen die Opfer richtete, bedrohten, der BF mit seinen Fäusten und dem Schlagring auf drei Opfer einschlug, ein Mittäter eine Playstation auf den Kopf eines Opfers warf, sie Wertgegenstände forderten, die im Erdgeschoss des Einfamilienhauses gelegenen Zimmer durchsuchten und im Eigentum der Opfer stehende Gegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR römisch 40 ,- sowie Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 wegnahmen. Der BF hat weiters das Vergehen des § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen und ist schuldig, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen oder Munition, nämlich einen Schlagring, besessen zu haben.Der BF hat weiters das Vergehen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG begangen und ist schuldig, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen oder Munition, nämlich einen Schlagring, besessen zu haben. Bezüglich des BF bei der Strafzumessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Verübung der Tat in einer Wohnstätte und die führende Beteiligung an der Tat. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2020, Zl. römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .04.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen diesen Beschluss Folge gegeben und die bedingte Entlassung des BF
GB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG am XXXX .05.2020 angeordnet, eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vollständige Verbüßung der Haftstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll. Ein derart auffallendes Rückfallrisiko liege konkret nicht vor.Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen diesen Beschluss Folge gegeben und die bedingte Entlassung des BF
Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG am römisch 40 .05.2020 angeordnet, eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vollständige Verbüßung der Haftstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll. Ein derart auffallendes Rückfallrisiko liege konkret nicht vor. Der BF befand sich von XXXX .09.2019 – XXXX .05.2020 in Anhaltung, Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Der BF befand sich von römisch 40 .09.2019 – römisch 40 .05.2020 in Anhaltung, Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 1.2.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A) 3.2. Spruchpunkt I.3.2. Spruchpunkt römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auch seine Aufenthaltsberechtigung endet. 3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257; zuletzt am 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257; zuletzt am 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). 3.2.
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. 3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der BF hat die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen (insbesondere positiver Abschuss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe), wodurch er
G das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wobei
G die Erfüllung des Modul 2 das Modul 1 beinhaltet. Der BF erfüllt damit konkret die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 im Fall des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der BF hat die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen (insbesondere positiver Abschuss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe), wodurch er
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wobei
Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG die Erfüllung des Modul 2 das Modul 1 beinhaltet. Der BF erfüllt damit konkret die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, der BF hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
1 BFA-VG aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse abgesehen werden. 3.4. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2231839.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.