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{'item': 'W194 2233219-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW194 2233219-1 Spruch, W194 2233219-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin XXXX , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, W194 2233219-1/5E, betreffend Feststellung einer Verletzung des § 38 Abs. 1 AMD-G (Produktplatzierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin römisch 40 , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, W194 2233219-1/5E, betreffend Feststellung einer Verletzung des Paragraph 38, Absatz eins, AMD-G (Produktplatzierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 28.02.2020, KOA 1.965/19-80, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin „als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ XXXX ‘ im Rahmen der am 23.09.2019 unter der URL XXXX zum Abruf bereitgestellten Sendung ‚ XXXX ‘ die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise eine Produktplatzierung enthielt“ (Spruchpunkt 1.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.) und trug der Revisionswerberin auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.).
  2. Mit Bescheid vom 28.02.2020, KOA 1.965/19-80, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin „als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ römisch 40 ‘ im Rahmen der am 23.09.2019 unter der URL römisch 40 zum Abruf bereitgestellten Sendung ‚ römisch 40 ‘ die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise eine Produktplatzierung enthielt“ (Spruchpunkt 1.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.) und trug der Revisionswerberin auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G , einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.).
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 25.11.2021, W194 2233219-1/5E, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
  4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 25.11.2021, , W194 2233219-1/5E, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
  5. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022, hg. eingelangt am selben Tag, brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:
  6. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022, hg. eingelangt am selben Tag, brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird im Einzelnen vorgebracht: „Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2020, KOA 1.965/19-080 vollinhaltlich bestätigt, mit dem die belangte Behörde im Spruchpunkt
  7. der Revisionswerberin aufgetragen hat, binnen sechs Wochen in einem mindestens 20 Sekunden lang dauernden Vorspann zur aktuellsten Sendung der Rubrik ‚ XXXX ‘ des Abrufdienstes ‚ XXXX ‘ für die Dauer von 72 Stunden die Rechtsverletzung einzublenden. Weiters wurde der Revisionswerberin im Spruchpunkt
  8. des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheides aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der belangten Behörde einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln. Diese Aufträge können nach Ablauf der Revisionsfrist gegen die Revisionswerberin vollzogen werden.„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2020, KOA 1.965/19-080 vollinhaltlich bestätigt, mit dem die belangte Behörde im Spruchpunkt
  9. der Revisionswerberin aufgetragen hat, binnen sechs Wochen in einem mindestens 20 Sekunden lang dauernden Vorspann zur aktuellsten Sendung der Rubrik ‚ römisch 40 ‘ des Abrufdienstes ‚ römisch 40 ‘ für die Dauer von 72 Stunden die Rechtsverletzung einzublenden. Weiters wurde der Revisionswerberin im Spruchpunkt
  10. des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheides aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der belangten Behörde einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln. Diese Aufträge können nach Ablauf der Revisionsfrist gegen die Revisionswerberin vollzogen werden. Dieser Vollzug wäre aber für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da die Veröffentlichung Kosten verursachen würde, die der Revisionswerberin im Falle des für sie erfolgreichen Ausgangs des Revisionsverfahrens nicht ersetzt werden. Zudem hat eine Veröffentlichung, mit der die Öffentlichkeit über eine (nicht verwirklichte) Rechtsverletzung informiert wird, einen direkten Einfluss auf die Reputation der Revisionswerberin, der selbst mit einer Kundmachung über den schlussendlich erfolgreichen Ausgang des Revisionsverfahrens nicht zur Gänze umkehrbar ist. Demgegenüber besteht kein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Aufträge, nämlich an der Veröffentlichung der Feststellung einer Rechtsverletzung, deren Verwirklichung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch verneint werden kann. Das Überwiegen der Interessen der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. des damit vollinhaltlich bestätigten Bescheides der belangten Behörde ist somit offensichtlich. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher allesamt vor.“Das Überwiegen der Interessen der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. des damit vollinhaltlich bestätigten Bescheides der belangten Behörde ist somit offensichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher allesamt vor.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).
  12. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039). § 30 Abs. 2 VwGG lautet:Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
  13. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folgendes ausgesprochen (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):
  14. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folgendes ausgesprochen vergleiche VwGH 18.02.2019, , Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G): „Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“
  15. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war schon vor diesem Hintergrund stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2233219.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.