4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
UG den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen erfordere. Für den beantragten Studienlehrgang werde ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS-Anrechnungspunkte) vorausgesetzt, welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen könne. Alternativ werde der Abschluss eines anderen, gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (analog § 64 Abs. 5 UG) vorausgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Bachelorstudium Molekularbiologie vermittle keineswegs die fachlichen Grundlagen für den ULG Angewandte Ernährungsmedizin. Der ULG Ernährungsmedizin baue auf den Gemeinsamkeiten der Studien Medizin und Diätologie auf, die den Menschen in seiner Gesamtheit, dessen Erkrankungen sowie mögliche Therapieformen in den Mittelpunkt stellen würden. Grundlegende Kenntnisse in diesen Bereichen würden nicht neuerlich vermittelt, sondern vorausgesetzt. Ziel des Lehrganges sei die Spezialisierung auf fachlicher und wissenschaftlicher Ebene und die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen ÄrztInnen und DiätologInnen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassung zu den außerordentlichen Studien
Paragraph 70, UG den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen erfordere. Für den beantragten Studienlehrgang werde ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS-Anrechnungspunkte) vorausgesetzt, welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen könne. Alternativ werde der Abschluss eines anderen, gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (analog Paragraph 64, Absatz 5, UG) vorausgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Bachelorstudium Molekularbiologie vermittle keineswegs die fachlichen Grundlagen für den ULG Angewandte Ernährungsmedizin. Der ULG Ernährungsmedizin baue auf den Gemeinsamkeiten der Studien Medizin und Diätologie auf, die den Menschen in seiner Gesamtheit, dessen Erkrankungen sowie mögliche Therapieformen in den Mittelpunkt stellen würden. Grundlegende Kenntnisse in diesen Bereichen würden nicht neuerlich vermittelt, sondern vorausgesetzt. Ziel des Lehrganges sei die Spezialisierung auf fachlicher und wissenschaftlicher Ebene und die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen ÄrztInnen und DiätologInnen. Das Erfordernis einer speziellen Ausbildung und die Beschränkung der Berufsausübung im Bereich der Ernährungsmedizin und Diätologie werde durch die Berufsordnung des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 sowie des § 2 Abs. 4 und § 3 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 vorgegeben. Trotz zusätzlicher Qualifikationen der Beschwerdeführerin im Bereich der Pharmazie könne eine Gleichwertigkeit des Bachelorstudiums Molekularbiologie mit einem Diplomstudium der Medizin bzw. der Diätologie nicht hergestellt werden. Eine gleichwertige Qualifikation liege auch nach dem neuen Curriculum (Version 06) nicht vor.Das Erfordernis einer speziellen Ausbildung und die Beschränkung der Berufsausübung im Bereich der Ernährungsmedizin und Diätologie werde durch die Berufsordnung des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, sowie des Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, vorgegeben. Trotz zusätzlicher Qualifikationen der Beschwerdeführerin im Bereich der Pharmazie könne eine Gleichwertigkeit des Bachelorstudiums Molekularbiologie mit einem Diplomstudium der Medizin bzw. der Diätologie nicht hergestellt werden. Eine gleichwertige Qualifikation liege auch nach dem neuen Curriculum (Version 06) nicht vor. Der Bescheid wurde am 03.02.2020 zugestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
FMitteilungsblatt vom 08.01.2020, Stj. 2019/20, 13. Stk. RN 77 - Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) Master of Science (M.Sc.) angewandte Ernährungsmedizin
Paragraph 56, UG 2002 BGBl römisch eins 2002/120 idgF Version 6 § 2 Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 2, Voraussetzungen für die Zulassung
3 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
Paragraph 64, Absatz 3, UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Der Verwaltungsgerichtshof trifft in ständiger Rechtsprechung (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; 24.4.2018, Ra 2017/10/0139) eine Unterscheidung dahingehend, ob ein fachlich in Frage kommendes (Vor-)Studium oder ein anderes gleichwertiges (Vor-)Studium vorliegt. Denn in letzterem Fall kann § 64 Abs. 3 zweiter Satz zur Anwendung gelangen, wonach das Rektorat bei Vorliegen von grundsätzlicher Gleichwertigkeit und wenn nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen verbinden kann, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.Der Verwaltungsgerichtshof trifft in ständiger Rechtsprechung (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; 24.4.2018, Ra 2017/10/0139) eine Unterscheidung dahingehend, ob ein fachlich in Frage kommendes (Vor-)Studium oder ein anderes gleichwertiges (Vor-)Studium vorliegt. Denn in letzterem Fall kann Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz zur Anwendung gelangen, wonach das Rektorat bei Vorliegen von grundsätzlicher Gleichwertigkeit und wenn nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen verbinden kann, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.
Z. 1 Curriculum für das Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin an der Medizinischen Universität Graz setzt die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS) oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Eine entsprechend gleichwertige Qualifikation kann in begründeten Einzelfällen von der Lehrgangsleitung bestätigt werden. Voraussetzung ist der Nachweis von Methodenkenntnissen in Wissenschaft und Forschung/Wissenschaftliches Arbeiten, im Umfang von 10 ECTS, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurden. Über die Zulassung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.
Paragraph 2, Ziffer eins, Curriculum für das Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin an der Medizinischen Universität Graz setzt die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS) oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Eine entsprechend gleichwertige Qualifikation kann in begründeten Einzelfällen von der Lehrgangsleitung bestätigt werden. Voraussetzung ist der Nachweis von Methodenkenntnissen in Wissenschaft und Forschung/Wissenschaftliches Arbeiten, im Umfang von 10 ECTS, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurden. Über die Zulassung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin weder den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin noch der Diätologie vorweisen kann. Somit ist ausschließlich die Zulassung nach der dritten Variante
Z 1 des Curriculums zu prüfen, nämlich, ob ein anderes gleichwertiges, facheinschlägiges Studium absolviert wurde und damit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden können.Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin weder den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin noch der Diätologie vorweisen kann. Somit ist ausschließlich die Zulassung nach der dritten Variante
Paragraph 2, Ziffer eins, des Curriculums zu prüfen, nämlich, ob ein anderes gleichwertiges, facheinschlägiges Studium absolviert wurde und damit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden können. Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit und der Facheinschlägigkeit iSd § 65 Abs. 3 UG jedoch nicht ausschließlich die ECTS-Gesamtpunktezahl entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Frage an, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer sowie in qualitativer Hinsicht vermittelt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 18.04.2012, 2009/10/0033; 21.05.2012, 2011/10/0113). Dasselbe gilt für die Frage der (grundsätzlichen) Gleichwertigkeit (VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0009). Voraussetzung ist demgemäß, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sein muss. Das Gesetz sieht demnach dann, wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor. Dass die Gleichwertigkeit durch die Berücksichtigung von praktischen beruflichen Tätigkeiten hergestellt werden könnte - wie von der Beschwerdeführerin moniert - ist demgegenüber dem Gesetz nicht zu entnehmen.Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit und der Facheinschlägigkeit iSd Paragraph 65, Absatz 3, UG jedoch nicht ausschließlich die ECTS-Gesamtpunktezahl entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Frage an, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer sowie in qualitativer Hinsicht vermittelt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 18.04.2012, 2009/10/0033; 21.05.2012, 2011/10/0113). Dasselbe gilt für die Frage der (grundsätzlichen) Gleichwertigkeit (VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0009). Voraussetzung ist demgemäß, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sein muss. Das Gesetz sieht demnach dann, wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor. Dass die Gleichwertigkeit durch die Berücksichtigung von praktischen beruflichen Tätigkeiten hergestellt werden könnte - wie von der Beschwerdeführerin moniert - ist demgegenüber dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Masterstudium der Angewandten Ernährungsmedizin wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Bachelorstudium dafür
3 UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Masterstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Masterstudium der Angewandten Ernährungsmedizin wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Bachelorstudium dafür
Paragraph 64, Absatz 3, UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Masterstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Die belangte Behörde kommt in ihrer Gegenüberstellung des Curriculums des Bachelorstudiums Molekularbiologie und des Curriculums des ULG Angewandte Ernährungsmedizin zutreffend zum Ergebnis, dass das Bachelorstudium Molekularbiologie keineswegs die fachlichen Grundlagen für den angestrebten ULG vermittelt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu § 78 Abs. 1 UG). Aus der bisherigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei einer 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR XXI. GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind). Die Module Angewandte Ernährungsmedizin I bis III umfassen mit insgesamt 36 ECTS-Anrechnungspunkten mehr als ein Drittel der im Rahmen des Masterstudiums Angewandte Ernährungsmedizin zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten. Das Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin erfordert eine umfassende medizinische oder diätologische Vorbildung, welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann. Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von einer fehlenden Gleichwertigkeit im Vergleich der beiden Curricula aus. Mangels Vorliegen der Gleichwertigkeit ist die Möglichkeit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht mehr zu beurteilen.Die belangte Behörde kommt in ihrer Gegenüberstellung des Curriculums des Bachelorstudiums Molekularbiologie und des Curriculums des ULG Angewandte Ernährungsmedizin zutreffend zum Ergebnis, dass das Bachelorstudium Molekularbiologie keineswegs die fachlichen Grundlagen für den angestrebten ULG vermittelt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu Paragraph 78, Absatz eins, UG). Aus der bisherigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei einer 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind). Die Module Angewandte Ernährungsmedizin römisch eins bis römisch drei umfassen mit insgesamt 36 ECTS-Anrechnungspunkten mehr als ein Drittel der im Rahmen des Masterstudiums Angewandte Ernährungsmedizin zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten. Das Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin erfordert eine umfassende medizinische oder diätologische Vorbildung, welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann. Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von einer fehlenden Gleichwertigkeit im Vergleich der beiden Curricula aus. Mangels Vorliegen der Gleichwertigkeit ist die Möglichkeit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht mehr zu beurteilen. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung (wurde nicht beantragt):
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
Spruchpunkt A) zu entscheiden.3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden., 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2231963.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.