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{'item': 'W203 2231963-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 70§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 56§ 64§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW203 2231963-1 Spruch, W203 2231963-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach Ablegung der Berufsreifeprüfung das Bachelorstudium Molekularbiologie an der Karl-Franzens-Universität Graz. In Folge belegte sie erfolgreich den Universitätslehrgang „Pharmareferentin“ an der Donau Universität Krems und erlangte ein Zertifikat der XXXX über den Abschluss der Ausbildung zur Medizinprodukteberaterin.
  2. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach Ablegung der Berufsreifeprüfung das Bachelorstudium Molekularbiologie an der Karl-Franzens-Universität Graz. In Folge belegte sie erfolgreich den Universitätslehrgang „Pharmareferentin“ an der Donau Universität Krems und erlangte ein Zertifikat der römisch 40 über den Abschluss der Ausbildung zur Medizinprodukteberaterin.
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.10.2019 die Zulassung zum Universitätslehrgang (ULG) „Master of Science - Angewandte Ernährungsmedizin“.
  4. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.01.2020, GZ: 1920/ULG/WS/2 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag vom 21.10.2019 auf Zulassung zum ULG Master of Science Angewandte Ernährungsmedizin an der Medizinischen Universität Graz für das Sommersemester 2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassung zu den außerordentlichen Studien

§ 70

UG den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen erfordere. Für den beantragten Studienlehrgang werde ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS-Anrechnungspunkte) vorausgesetzt, welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen könne. Alternativ werde der Abschluss eines anderen, gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (analog § 64 Abs. 5 UG) vorausgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Bachelorstudium Molekularbiologie vermittle keineswegs die fachlichen Grundlagen für den ULG Angewandte Ernährungsmedizin. Der ULG Ernährungsmedizin baue auf den Gemeinsamkeiten der Studien Medizin und Diätologie auf, die den Menschen in seiner Gesamtheit, dessen Erkrankungen sowie mögliche Therapieformen in den Mittelpunkt stellen würden. Grundlegende Kenntnisse in diesen Bereichen würden nicht neuerlich vermittelt, sondern vorausgesetzt. Ziel des Lehrganges sei die Spezialisierung auf fachlicher und wissenschaftlicher Ebene und die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen ÄrztInnen und DiätologInnen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassung zu den außerordentlichen Studien

Paragraph 70, UG den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen erfordere. Für den beantragten Studienlehrgang werde ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS-Anrechnungspunkte) vorausgesetzt, welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen könne. Alternativ werde der Abschluss eines anderen, gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (analog Paragraph 64, Absatz 5, UG) vorausgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Bachelorstudium Molekularbiologie vermittle keineswegs die fachlichen Grundlagen für den ULG Angewandte Ernährungsmedizin. Der ULG Ernährungsmedizin baue auf den Gemeinsamkeiten der Studien Medizin und Diätologie auf, die den Menschen in seiner Gesamtheit, dessen Erkrankungen sowie mögliche Therapieformen in den Mittelpunkt stellen würden. Grundlegende Kenntnisse in diesen Bereichen würden nicht neuerlich vermittelt, sondern vorausgesetzt. Ziel des Lehrganges sei die Spezialisierung auf fachlicher und wissenschaftlicher Ebene und die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen ÄrztInnen und DiätologInnen. Das Erfordernis einer speziellen Ausbildung und die Beschränkung der Berufsausübung im Bereich der Ernährungsmedizin und Diätologie werde durch die Berufsordnung des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 sowie des § 2 Abs. 4 und § 3 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 vorgegeben. Trotz zusätzlicher Qualifikationen der Beschwerdeführerin im Bereich der Pharmazie könne eine Gleichwertigkeit des Bachelorstudiums Molekularbiologie mit einem Diplomstudium der Medizin bzw. der Diätologie nicht hergestellt werden. Eine gleichwertige Qualifikation liege auch nach dem neuen Curriculum (Version 06) nicht vor.Das Erfordernis einer speziellen Ausbildung und die Beschränkung der Berufsausübung im Bereich der Ernährungsmedizin und Diätologie werde durch die Berufsordnung des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, sowie des Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, vorgegeben. Trotz zusätzlicher Qualifikationen der Beschwerdeführerin im Bereich der Pharmazie könne eine Gleichwertigkeit des Bachelorstudiums Molekularbiologie mit einem Diplomstudium der Medizin bzw. der Diätologie nicht hergestellt werden. Eine gleichwertige Qualifikation liege auch nach dem neuen Curriculum (Version 06) nicht vor. Der Bescheid wurde am 03.02.2020 zugestellt.

  1. Am 20.02.2020 erhob die Beschwerdeführerin eine als „Einspruch gegen den Bescheid vom 22.01.2020“ bezeichnete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Darin vergleicht sie die Studien Medizin und Diätologie anhand der Begriffe „Ernährung“ und „Medizin“ in den Curricula und stellt eine fachliche Überschneidung im Ausmaß von 28,5 ECTS-Anrechnungspunkten fest. Im Vergleich der Studien Molekularbiologie und Medizin stellt die Beschwerdeführerin eine Überschneidung im Ausmaß von 40 ECTS-Anrechnungspunkten fest, wovon 22 auf Freie Wahlfächer entfallen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie erfülle die Voraussetzungen, um als begründeter Einzelfall zugelassen zu werden, da sie sowohl die Methodenkenntnisse in Wissenschaft und Forschung/Wissenschaftliches Arbeiten erfülle, als auch zusätzliche fachspezifische Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 11,5 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert habe. Insgesamt habe sie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 251 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem naturwissenschaftlichen Bereich absolviert und sei durchaus in der Lage, interdisziplinär zu arbeiten. Das MTD-Gesetz erlaube zwar lediglich DiätologInnen und ÄrztInnen ernährungsmedizinische Maßnahmen anzuordnen, die Beschwerdeführerin dürfe aber sehr wohl Probanden betreuen und Vorarbeit für die genannten Fachkräfte leisten. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin am 18.08.2021 vor, sie sei seit Mai 2020 als Pharmareferentin tätig und berate ÄrztInnen zu zwei sehr spezifischen Medikamenten aus dem Bereichen Herz-Kreislauf und Stoffwechsel.
  2. Der Senat der Medizinischen Universität Graz beschloss, von der Erstellung eines Gutachtens zur gegenständlichen Beschwerde Abstand zu nehmen.
  3. Einlangend am 15.06.2020 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 06.10.2015 das Bachelorstudium der Molekularbiologie abgeschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Studiendirektors vom 10.11.2015 der akademische Grad „Bachelor of Science, BSc “ verliehen. Das Studium der Molekularbiologie beinhaltet folgende Module: Modul ECTS Allgemeine und Naturwissenschaftliche Grundlagen 17 Grundlagen der Chemie 28,5 Grundlagen der Biologie 21 Mikrobiologie und Zellbiologie 33,5 Molekularbiologie und Genetik 34 Biochemie und Biotechnologie 23 Bachelorarbeit 8 Freie Wahlfächer 15 Der Universitätslehrgang Master of Science angewandte Ernährungsmedizin wird berufsbegleitend angeboten, umfasst fünf Semester und gliedert sich in folgende Module und Abschlussarbeiten, für die 120 ECTS-Anrechnungspunkte vergeben werden. Modul ECTS Angewandte Biostatistik 6 Evidenzbasierte Ernährungsforschung 6 Forschungsprojekt 6 Projekt und Qualitätsmanagement 6 Hot Topics in der Ernährungsmedizin 6 Zielgruppenorientierte Ernährungskonzepte 6 Ernährungspsychologie und Beratung 6 Angewandte Ernährungsmedizin IAngewandte Ernährungsmedizin römisch eins 12 Angewandte Ernährungsmedizin IIAngewandte Ernährungsmedizin römisch zwei 12 Angewandte Ernährungsmedizin IIIAngewandte Ernährungsmedizin römisch drei 12 Public Health Nutrition 6 Gesundheitsförderung in der Praxis 6 Masterarbeit und Verteidigung 30 Die Beschwerdeführerin hat am 14.03.2017 den Universitätslehrgang Pharmareferentin im Ausmaß von 28 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen: Modul ECTS Medizin 25 Social Skills 3 Die Beschwerdeführerin absolvierte das Seminar Medizinprodukteberaterin (180 UE) in der Zeit vom 16.10.2016 bis zum 01.04.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.
  2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), i.d.g.F. BGBl. I Nr. 177/2021 lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
  3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, lauten auszugsweise wie folgt: Zulassung zum Studium § 60.

(1)Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.Paragraph 60,
(1)Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Allgemeine Universitätsreife § 64.
(1)Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:Paragraph 64,
(1)Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen: (…)
(3)Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Zulassung zu außerordentlichen Studien § 70.
(1)Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:Paragraph 70,
(1)Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden: 1.Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. 2.Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. 3.Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. (…) Mitteilungsblatt vom 08.01.2020, Stj. 2019/20, 13. Stk. RN 77 - Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) Master of Science (M.Sc.) angewandte Ernährungsmedizin

§ 56UG 2002 BGBl I 2002/120 idg

FMitteilungsblatt vom 08.01.2020, Stj. 2019/20, 13. Stk. RN 77 - Curriculum für den Universitätslehrgang (ULG) Master of Science (M.Sc.) angewandte Ernährungsmedizin

Paragraph 56, UG 2002 BGBl römisch eins 2002/120 idgF Version 6 § 2 Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 2, Voraussetzungen für die Zulassung

  1. Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Master of Science Angewandte Ernährungsmedizin (M.Sc. Angewandte Ernährungsmedizin) ist: ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS) oder der Abschluss eines anderen, gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (analog § 64 Abs 5 UG idgF)der Abschluss eines anderen, gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (analog Paragraph 64, Absatz 5, UG idgF)
  2. Eine dem Punkt 1 entsprechend gleichwertige Qualifikation kann in begründeten Einzelfällen von der Lehrgangsleitung bestätigt werden. Voraussetzung ist jedenfalls die allgemeine Hochschulreife für österreichische Universitäten oder Fachhochschulen (analog § 64 UG idgF) und der Nachweis von Methodenkenntnissen in Wissenschaft und Forschung/Wissenschaftliches Arbeiten, im Umfang von 10 ECTS, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurden.
  3. Eine dem Punkt 1 entsprechend gleichwertige Qualifikation kann in begründeten Einzelfällen von der Lehrgangsleitung bestätigt werden. Voraussetzung ist jedenfalls die allgemeine Hochschulreife für österreichische Universitäten oder Fachhochschulen (analog Paragraph 64, UG idgF) und der Nachweis von Methodenkenntnissen in Wissenschaft und Forschung/Wissenschaftliches Arbeiten, im Umfang von 10 ECTS, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurden.
  4. Die Fähigkeit zum Studium englischsprachiger Unterlagen beziehungsweise die Teilnahme an Unterrichtseinheiten in englischer Sprache werden vorausgesetzt.
  5. Die Lehrgangsleitung kann jede Bewerberin/jeden Bewerber zu einem persönlichen Zulassungsgespräch auffordern. Bei einer Zulassung nach § 2 Punkt 2 hat das Zulassungsgespräch zwingend zu erfolgen.
  6. Die Lehrgangsleitung kann jede Bewerberin/jeden Bewerber zu einem persönlichen Zulassungsgespräch auffordern. Bei einer Zulassung nach Paragraph 2, Punkt 2 hat das Zulassungsgespräch zwingend zu erfolgen.
  7. Die Zulassung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze. Die Vergabe von Studienplätzen erfolgt in der Reihenfolge verbindlicher Anmeldungen nach Nachweis der Erbringung sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen.
  8. Über die Zulassung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung (vgl § 60 Abs 1 UG idgF).
  9. Über die Zulassung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, UG idgF).
  10. Die Absolvierung von einzelnen Modulen als Weiterbildungsveranstaltung ist nach Maßgabe freier Kapazitäten möglich. Die Auswahl und Zustimmung obliegt der Lehrgangsleitung. § 3 Qualifikationsprofil, Berufsfelder und ZielgruppenParagraph 3, Qualifikationsprofil, Berufsfelder und Zielgruppen A. Gegenstand des Universitätslehrgangs Der Universitätslehrgang richtet sich an Diätologinnen/Diätologen und Ärztinnen/Ärzte, die ihre Kompetenzen im Bereich der Ernährungsmedizin erweitern und vertiefen wollen. Thematisch führt der Lehrgang den Erwerb grundlegender und ausgewählter Kompetenzen der Grundstudien Medizin und Diätologie fort, vertieft und erweitert diese. Der komplexe Fachbereich der Ernährungsmedizin wird mit strategischen Querschnittkompetenzen wie Public Health, Projekt- und Qualitätsmanagement und Forschung verbunden. Zusätzlich fließen aktuelle Diskussionen auf diesem Gebiet ein. B. Qualifikationsprofil und Learning Outcomes Ziel des Universitätslehrgangs ist die Spezialisierung auf fachlicher und wissenschaftlicher Ebene und die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen/Ärzten und Diätologinnen/Diätologen. Um die Effizienz ernährungsmedizinischer Maßnahmen zu belegen, sind beide Berufsgruppen gefordert, mit wissenschaftlich fundierten Methoden und angepasst an den aktuellen medizinischen Wissensstand zu arbeiten. Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs Master of Science Angewandte Ernährungsmedizin (M.Sc. Angewandte Ernährungsmedizin) sind in der Lage: Mit wissenschaftlich fundierten Methoden und angepasst an den aktuellen medizinischen Wissensstand zu arbeiten, interdisziplinär zu arbeiten, individuelle, zielgruppenorientierte Ernährungskonzepte zu erstellen und gemeinsam mit den PatientInnen umzusetzen wissenschaftliche Fragestellungen und Hypothesen im Kontext der Ernährungsmedizin auszuarbeiten ernährungsbedingte Erkrankungen nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu therapieren C. Bedarf und Relevanz des Universitätslehrgangs für Wissenschaft, Gesellschaft und Arbeitsmarkt Der innovative Charakter des Universitätslehrgangs ergibt sich aus der Kooperation zwischen anwendungsorientierter Fachhochschule und forschungsorientierter Universität. Dies stellt langfristig eine professionelle Versorgung, basierend auf interdisziplinärer Zusammenarbeit unter Berücksichtigung neuester Ergebnisse der angewandten Forschung im Bereich der Ernährungsmedizin, sicher. Für die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs Master of Science Angewandte Ernährungsmedizin (M.Sc. Angewandte Ernährungsmedizin) sind beispielsweise folgende Berufsfelder relevant: • Sämtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens • Der Bildungsbereich • Universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen • Freiberufliche Tätigkeitsbereiche D. Zielgruppe Der Lehrgang Master of Science Angewandte Ernährungsmedizin (M.Sc. Angewandte Ernährungsmedizin) wendet sich an Medizinerinnen und Mediziner sowie an Diätologinnen und Diätologen. 3.2.
  11. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Universitätslehrgang Master of Science Angewandte Ernährungsmedizin an der Medizinischen Universität Graz.

§ 64Abs.

3 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Paragraph 64, Absatz 3, UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Der Verwaltungsgerichtshof trifft in ständiger Rechtsprechung (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; 24.4.2018, Ra 2017/10/0139) eine Unterscheidung dahingehend, ob ein fachlich in Frage kommendes (Vor-)Studium oder ein anderes gleichwertiges (Vor-)Studium vorliegt. Denn in letzterem Fall kann § 64 Abs. 3 zweiter Satz zur Anwendung gelangen, wonach das Rektorat bei Vorliegen von grundsätzlicher Gleichwertigkeit und wenn nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen verbinden kann, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.Der Verwaltungsgerichtshof trifft in ständiger Rechtsprechung (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; 24.4.2018, Ra 2017/10/0139) eine Unterscheidung dahingehend, ob ein fachlich in Frage kommendes (Vor-)Studium oder ein anderes gleichwertiges (Vor-)Studium vorliegt. Denn in letzterem Fall kann Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz zur Anwendung gelangen, wonach das Rektorat bei Vorliegen von grundsätzlicher Gleichwertigkeit und wenn nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen verbinden kann, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.

§ 2

Z. 1 Curriculum für das Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin an der Medizinischen Universität Graz setzt die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS) oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Eine entsprechend gleichwertige Qualifikation kann in begründeten Einzelfällen von der Lehrgangsleitung bestätigt werden. Voraussetzung ist der Nachweis von Methodenkenntnissen in Wissenschaft und Forschung/Wissenschaftliches Arbeiten, im Umfang von 10 ECTS, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurden. Über die Zulassung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.

Paragraph 2, Ziffer eins, Curriculum für das Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin an der Medizinischen Universität Graz setzt die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin auf Diplom/Masterniveau oder ein abgeschlossenes Studium der Diätologie auf Bachelorniveau (180 ECTS) oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Eine entsprechend gleichwertige Qualifikation kann in begründeten Einzelfällen von der Lehrgangsleitung bestätigt werden. Voraussetzung ist der Nachweis von Methodenkenntnissen in Wissenschaft und Forschung/Wissenschaftliches Arbeiten, im Umfang von 10 ECTS, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurden. Über die Zulassung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin weder den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin noch der Diätologie vorweisen kann. Somit ist ausschließlich die Zulassung nach der dritten Variante

§ 2

Z 1 des Curriculums zu prüfen, nämlich, ob ein anderes gleichwertiges, facheinschlägiges Studium absolviert wurde und damit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden können.Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin weder den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin noch der Diätologie vorweisen kann. Somit ist ausschließlich die Zulassung nach der dritten Variante

Paragraph 2, Ziffer eins, des Curriculums zu prüfen, nämlich, ob ein anderes gleichwertiges, facheinschlägiges Studium absolviert wurde und damit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden können. Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit und der Facheinschlägigkeit iSd § 65 Abs. 3 UG jedoch nicht ausschließlich die ECTS-Gesamtpunktezahl entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Frage an, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer sowie in qualitativer Hinsicht vermittelt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 18.04.2012, 2009/10/0033; 21.05.2012, 2011/10/0113). Dasselbe gilt für die Frage der (grundsätzlichen) Gleichwertigkeit (VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0009). Voraussetzung ist demgemäß, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sein muss. Das Gesetz sieht demnach dann, wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor. Dass die Gleichwertigkeit durch die Berücksichtigung von praktischen beruflichen Tätigkeiten hergestellt werden könnte - wie von der Beschwerdeführerin moniert - ist demgegenüber dem Gesetz nicht zu entnehmen.Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit und der Facheinschlägigkeit iSd Paragraph 65, Absatz 3, UG jedoch nicht ausschließlich die ECTS-Gesamtpunktezahl entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Frage an, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer sowie in qualitativer Hinsicht vermittelt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 18.04.2012, 2009/10/0033; 21.05.2012, 2011/10/0113). Dasselbe gilt für die Frage der (grundsätzlichen) Gleichwertigkeit (VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0009). Voraussetzung ist demgemäß, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sein muss. Das Gesetz sieht demnach dann, wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor. Dass die Gleichwertigkeit durch die Berücksichtigung von praktischen beruflichen Tätigkeiten hergestellt werden könnte - wie von der Beschwerdeführerin moniert - ist demgegenüber dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Masterstudium der Angewandten Ernährungsmedizin wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Bachelorstudium dafür

§ 64Abs.

3 UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Masterstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Masterstudium der Angewandten Ernährungsmedizin wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Bachelorstudium dafür

Paragraph 64, Absatz 3, UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Masterstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Die belangte Behörde kommt in ihrer Gegenüberstellung des Curriculums des Bachelorstudiums Molekularbiologie und des Curriculums des ULG Angewandte Ernährungsmedizin zutreffend zum Ergebnis, dass das Bachelorstudium Molekularbiologie keineswegs die fachlichen Grundlagen für den angestrebten ULG vermittelt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu § 78 Abs. 1 UG). Aus der bisherigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei einer 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR XXI. GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind). Die Module Angewandte Ernährungsmedizin I bis III umfassen mit insgesamt 36 ECTS-Anrechnungspunkten mehr als ein Drittel der im Rahmen des Masterstudiums Angewandte Ernährungsmedizin zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten. Das Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin erfordert eine umfassende medizinische oder diätologische Vorbildung, welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann. Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von einer fehlenden Gleichwertigkeit im Vergleich der beiden Curricula aus. Mangels Vorliegen der Gleichwertigkeit ist die Möglichkeit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht mehr zu beurteilen.Die belangte Behörde kommt in ihrer Gegenüberstellung des Curriculums des Bachelorstudiums Molekularbiologie und des Curriculums des ULG Angewandte Ernährungsmedizin zutreffend zum Ergebnis, dass das Bachelorstudium Molekularbiologie keineswegs die fachlichen Grundlagen für den angestrebten ULG vermittelt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu Paragraph 78, Absatz eins, UG). Aus der bisherigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei einer 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind). Die Module Angewandte Ernährungsmedizin römisch eins bis römisch drei umfassen mit insgesamt 36 ECTS-Anrechnungspunkten mehr als ein Drittel der im Rahmen des Masterstudiums Angewandte Ernährungsmedizin zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten. Das Masterstudium Angewandte Ernährungsmedizin erfordert eine umfassende medizinische oder diätologische Vorbildung, welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann. Demnach ging die belangte Behörde zu Recht von einer fehlenden Gleichwertigkeit im Vergleich der beiden Curricula aus. Mangels Vorliegen der Gleichwertigkeit ist die Möglichkeit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht mehr zu beurteilen. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung (wurde nicht beantragt):

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
  2. 3.2.
  3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden.3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden., 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2231963.1.00

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