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{'item': 'W203 2248279-1'}

Obsah (7)Art. 130§ 6§ 17§ 20§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW203 2248279-1 SpruchW203 2248279-1/2E, , W203 2248279-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.

§ 20Abs. 1 erster Satz Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F, hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der

  1. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im
  2. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.2.1.

Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F, hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (Paragraph 18 a,) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat - wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt - der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

Absatz 2, erster Satz leg. cit. hat - wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt - der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

Abs. 3 erster Satz leg. cit. ist, wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).

Absatz 3, erster Satz leg. cit. ist, wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Absatz 2,) nicht zu erwarten ist, sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). 2.2. Mit ihrem Vorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

der hier einschlägigen Regelung des § 20 Abs. 3 SchUG ist Voraussetzung für eine Stundung der Feststellungsprüfung zum einen, dass deren erfolgreiche Ablegung ohne Stundung nicht zu erwarten ist und zum anderen, dass diese Erwartung auf der unverschuldeten Versäumung des Unterrichts in einem hohen Ausmaß fußt. Das Vorliegen beider Komponenten geht verfahrensgegenständlich aus den Stellungnahmen sowohl der die betroffenen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrkräfte als auch des zuständigen SQM hervor. Denen zu Folge lag keine nennenswerte Teilnahme des Schülers am Unterricht in den drei betreffenden Gegenständen im Schuljahr 2020/21 vor und war auch aufgrund des hohen Ausmaßes an versäumtem Lehrstoff eine positive Ablegung der Feststellungsprüfungen nicht zu erwarten. Da die hohe Anzahl an versäumten Unterrichtseinheiten vor allem auf eine Störung des Schülers im Autismus-Spektrum zurückzuführen ist, trifft diesen daran auch kein eigenes Verschulden. Dass kein Verschulden des Schülers an der Versäumung eines Großteils des Unterrichts vorliegt wird im Übrigen auch mit dem Beschwerdevorbringen insofern bestätigt, als dieses in erster Linie Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Lehrpersonals dafür verantwortlich macht. Diesem Beschwerdevorbringen folgend wäre demnach ebenfalls kein eigenes Verschulden des Schülers an der Versäumung des Unterrichts zu erkennen.

der hier einschlägigen Regelung des Paragraph 20, Absatz 3, SchUG ist Voraussetzung für eine Stundung der Feststellungsprüfung zum einen, dass deren erfolgreiche Ablegung ohne Stundung nicht zu erwarten ist und zum anderen, dass diese Erwartung auf der unverschuldeten Versäumung des Unterrichts in einem hohen Ausmaß fußt. Das Vorliegen beider Komponenten geht verfahrensgegenständlich aus den Stellungnahmen sowohl der die betroffenen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrkräfte als auch des zuständigen SQM hervor. Denen zu Folge lag keine nennenswerte Teilnahme des Schülers am Unterricht in den drei betreffenden Gegenständen im Schuljahr 2020/21 vor und war auch aufgrund des hohen Ausmaßes an versäumtem Lehrstoff eine positive Ablegung der Feststellungsprüfungen nicht zu erwarten. Da die hohe Anzahl an versäumten Unterrichtseinheiten vor allem auf eine Störung des Schülers im Autismus-Spektrum zurückzuführen ist, trifft diesen daran auch kein eigenes Verschulden. Dass kein Verschulden des Schülers an der Versäumung eines Großteils des Unterrichts vorliegt wird im Übrigen auch mit dem Beschwerdevorbringen insofern bestätigt, als dieses in erster Linie Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Lehrpersonals dafür verantwortlich macht. Diesem Beschwerdevorbringen folgend wäre demnach ebenfalls kein eigenes Verschulden des Schülers an der Versäumung des Unterrichts zu erkennen. Der sich auf die Stellungnahme des SQM stützenden Begründung des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn darin immer wieder Versäumnisse der gegenständlichen Schule und der an dieser unterrichtenden Lehrkräfte moniert werden, die dazu geführt hätten, dass der Schüler an der Schule keinen auf seine Bedürfnisse abgestellten Unterricht erhalten habe, weswegen die Unterrichtsarbeit zum größten Teil alleine von der Mutter des Schülers übernommen werden habe müssen, lässt sich für das Anliegen der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Dies deshalb, da – wie bereits eingangs ausgeführt – die Kriterien für eine Stundung der Feststellungsprüfung ausschließlich ein unverschuldetes Versäumen des Unterrichts in einem hohen Ausmaß und die daraus sich ergebende negative Prognose hinsichtlich einer positiven Ablegung der Prüfung sind. Ob und inwieweit ein etwaiges Fehlverhalten oder Mitverschulden der Schule bzw. der unterrichtenden Lehrer dazu beigetragen haben, dass die in § 20 Abs. 3 SchUG umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist demnach für die hier zu lösende Rechtsfrage nicht von Relevanz. Verfahrensgegenständlich erübrigt sich demnach auch ein näheres Eingehen darauf, ob die im Widerspruch, in der Stellungnahme und in der Beschwerde gegenüber der Schule und den Lehrkräften getätigten Vorhaltungen tatsächlich zutreffen oder nicht. Der sich auf die Stellungnahme des SQM stützenden Begründung des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn darin immer wieder Versäumnisse der gegenständlichen Schule und der an dieser unterrichtenden Lehrkräfte moniert werden, die dazu geführt hätten, dass der Schüler an der Schule keinen auf seine Bedürfnisse abgestellten Unterricht erhalten habe, weswegen die Unterrichtsarbeit zum größten Teil alleine von der Mutter des Schülers übernommen werden habe müssen, lässt sich für das Anliegen der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Dies deshalb, da – wie bereits eingangs ausgeführt – die Kriterien für eine Stundung der Feststellungsprüfung ausschließlich ein unverschuldetes Versäumen des Unterrichts in einem hohen Ausmaß und die daraus sich ergebende negative Prognose hinsichtlich einer positiven Ablegung der Prüfung sind. Ob und inwieweit ein etwaiges Fehlverhalten oder Mitverschulden der Schule bzw. der unterrichtenden Lehrer dazu beigetragen haben, dass die in Paragraph 20, Absatz 3, SchUG umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist demnach für die hier zu lösende Rechtsfrage nicht von Relevanz. Verfahrensgegenständlich erübrigt sich demnach auch ein näheres Eingehen darauf, ob die im Widerspruch, in der Stellungnahme und in der Beschwerde gegenüber der Schule und den Lehrkräften getätigten Vorhaltungen tatsächlich zutreffen oder nicht. Die belangte Behörde hat somit in Abweisung des Widerspruchs zu Recht die Entscheidung der Schulleiterin betreffend die Stundung von Feststellungsprüfungen bestätigt 2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 2.3.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.3.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Feststellungsprüfungen gestundet hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B) 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2248279.1.00

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