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{'item': 'W203 2248418-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW203 2248418-1 SpruchW203 2248418-1/5E, W203 2248418-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 30Abs. 2 Vw

GG wird dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. , TextBegründung, Begründung

  1. Verfahrensgang
  2. Mit Schriftsatz vom 03.01.2022 brachte die belangte Behörde eine Revision gegen den im Spruch angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte die belangte Behörde Folgendes vor:„

§ 30Abs. 2 Vw

GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.1. Mit Schriftsatz vom 03.01.2022 brachte die belangte Behörde eine Revision gegen den im Spruch angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte die belangte Behörde Folgendes vor:, „

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits darin begründet, dass - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend - ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (vgl. VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025 und VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046).Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits darin begründet, dass - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend - ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht vergleiche VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025 und VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Andererseits liegt die Berechtigung des Antrages auch in der Sache selbst begründet, da die Schulpflichtige sich nunmehr auf der

  1. Schulstufe befindet und Gefahr läuft, keinen Pflichtschulabschluss zu erlangen. Die Schulpflichtige ist bei einem unterjährigen Übertritt in die öffentliche Schule auch keinem unverhältnismäßigen Nachteil ausgesetzt, da derzeit eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist, sie aber im Vorjahr erstmals eine Schule besucht hat und dies erfolgreich, weshalb einer neuerlichen Einschulung keine persönlichen Gründe entgegenstehen können. Aus einer Nachschau in den Akten ergibt sich, in der Beilage 7 ergänzend vorgebracht, dass die Schulpflichtige im vergangenen Schuljahr erstmals in eine Mittelschule eingeschult wurde. Da sie sich nunmehr auf der
  2. Schulstufe befindet und der häusliche Unterricht ab der Anordnung der Schulpflichterfüllung mit Bescheid des Stadtschulrates vom 17.09.2015 nicht mehr angezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Schulpflicht die ersten sechs von insgesamt neun Jahren nicht erfüllt wurde. Auch ein Vorbringen, dass dies nunmehr aufgrund der erfolgreichen Absolvierung der
  3. Schulstufe in einer öffentlichen Schule dahingestellt bleiben könne, geht insofern ins Leere, als alleine die Erreichung der Lernziele nicht die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2Abs. 1 Sch

OG substituieren und damit dem zwingenden öffentlichen Interesse an der Erreichung der Aufgaben iSd § 2 SchOG entgegenstehen kann (siehe VwGH vom 27.09.1982, 82/10/0127).Aus einer Nachschau in den Akten ergibt sich, in der Beilage 7 ergänzend vorgebracht, dass die Schulpflichtige im vergangenen Schuljahr erstmals in eine Mittelschule eingeschult wurde. Da sie sich nunmehr auf der

  1. Schulstufe befindet und der häusliche Unterricht ab der Anordnung der Schulpflichterfüllung mit Bescheid des Stadtschulrates vom 17.09.2015 nicht mehr angezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Schulpflicht die ersten sechs von insgesamt neun Jahren nicht erfüllt wurde. Auch ein Vorbringen, dass dies nunmehr aufgrund der erfolgreichen Absolvierung der
  2. Schulstufe in einer öffentlichen Schule dahingestellt bleiben könne, geht insofern ins Leere, als alleine die Erreichung der Lernziele nicht die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

Paragraph 2, Absatz eins, SchOG substituieren und damit dem zwingenden öffentlichen Interesse an der Erreichung der Aufgaben iSd Paragraph 2, SchOG entgegenstehen kann (siehe VwGH vom 27.09.1982, 82/10/0127). Es ist daher aus Sicht der XXXX vielmehr im Sinne des Kindeswohls und im Hinblick auf eine erfolgreiche auch formale Bildung der Schulpflichtigen geboten, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Schulbehörde die Möglichkeit zu geben, einen Schulplatz zuzuweisen und für einen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen.“Es ist daher aus Sicht der römisch 40 vielmehr im Sinne des Kindeswohls und im Hinblick auf eine erfolgreiche auch formale Bildung der Schulpflichtigen geboten, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Schulbehörde die Möglichkeit zu geben, einen Schulplatz zuzuweisen und für einen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 30Abs. 2 Vw

GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. etwa VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046, m.w.N). Aus dem gesamten Verfahren ergeben sich keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführern des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den (vorläufigen) Nichtvollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Insbesondere erscheint es zum Wohle des Kindes im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erlangung eines Pflichtschulabschlusses – wie in der Revision aufgezeigt – bis zur endgültigen Klärung der im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof geboten, die Wirkungen des nunmehr in Revision gezogenen hg. Erkenntnisses, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Revisionswerberin, auszusetzen.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vergleiche etwa VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046, m.w.N). Aus dem gesamten Verfahren ergeben sich keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführern des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den (vorläufigen) Nichtvollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Insbesondere erscheint es zum Wohle des Kindes im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erlangung eines Pflichtschulabschlusses – wie in der Revision aufgezeigt – bis zur endgültigen Klärung der im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof geboten, die Wirkungen des nunmehr in Revision gezogenen hg. Erkenntnisses, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Revisionswerberin, auszusetzen.
  3. Dem Antrag, der Amtsrevision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist somit stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2248418.1.00

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