4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
GVG eingestellt und das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.
G, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Mängelheilung vom 04.12.2018 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 als unbegründet abgewiesen. 1.3. Am 29.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Mängelheilung vom 04.12.2018 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 als unbegründet abgewiesen. 1.4. Am 09.07.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.09.2019
G zurück und wies seinen Antrag auf Mängelheilung vom 09.07.2019
Vm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2019 als unbegründet ab.1.4. Am 09.07.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.09.2019
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück und wies seinen Antrag auf Mängelheilung vom 09.07.2019
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2019 als unbegründet ab.
G ein und legte eine Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichts (im Folgenden: LVwG) Steiermark, ein Schreiben des Vereines der XXXX , einen Arbeitsvorvertrag vom XXXX 2018, die Kopie einer e-card, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen aus den Jahren 2017 und 2018, eine Bestätigung über den Straßenverkauf von Zeitungen, einen Mietvertrag aus 2007 sowie die Kopie einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus und einen Arbeitsvertrag betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor.2.1. Am 17.11.2020 brachte der Beschwerdeführer erneut einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG ein und legte eine Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichts (im Folgenden: LVwG) Steiermark, ein Schreiben des Vereines der römisch 40 , einen Arbeitsvorvertrag vom römisch 40 2018, die Kopie einer e-card, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen aus den Jahren 2017 und 2018, eine Bestätigung über den Straßenverkauf von Zeitungen, einen Mietvertrag aus 2007 sowie die Kopie einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus und einen Arbeitsvertrag betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor. 2.
G vom 17.11.2020
Der Antrag auf Mängelheilung vom 21.01.2021 wurde
Vm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).2.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG vom 17.11.2020
Paragraph 13, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 21.01.2021 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt, weshalb der Antrag
G-DV zugelassen werden können. Die Beschaffung eines Reisedokuments sei für den Beschwerdeführer bei entsprechender Mitwirkung möglich und zumutbar.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt, weshalb der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen sei. Eine Heilung des Mangels habe nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV zugelassen werden können. Die Beschaffung eines Reisedokuments sei für den Beschwerdeführer bei entsprechender Mitwirkung möglich und zumutbar. 2.
GVG eingestellt und das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 27.02.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2018 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Der Beschwerdeführer beantragte am 17.11.2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, wobei er weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorlegte.Der Beschwerdeführer beantragte am 17.11.2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG, wobei er weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorlegte. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.01.2021, zugestellt am 15.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgetragen, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, binnen 2 Wochen ab Zustellung vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach Ablauf dieser Frist nicht behandelt und der Antrag zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer legte innerhalb offener Verbesserungsfrist weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vor. Erst im Beschwerdeverfahren wurde die Kopie einer Geburtsurkunde von Liberia übermittelt. Er hat jedoch nach wie vor keinen Reisepass beigebracht. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung: Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung des erforderlichen Reisedokuments nicht möglich oder nicht zumutbar war, noch, dass er sich ernsthaft darum bemüht hätte. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit 09.11.2013 im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt seit rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz unrechtmäßig ist. In einem Verfahren betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikats konnte der Beschwerdeführer die liberianische Botschaft in Berlin nicht überzeugen, dass er Staatsangehöriger Liberias ist. Folglich wurde kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seit der mit hg. rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.11.2018 bestätigten Rückkehrentscheidung haben sich – abgesehen von der Verlängerung des Aufenthalts in Österreich – keine Änderungen der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Seit 2016 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt und ist bei dieser mitversichert. Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf. Eine darüberhinausgehende, den Anforderungen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende integrative Verfestigung konnte nicht festgestellt werden.Seit 2016 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt und ist bei dieser mitversichert. Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf. Eine darüberhinausgehende, den Anforderungen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK entsprechende integrative Verfestigung konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Er besuchte in den Jahren 2017 und 2018 Deutschkurse. Nicht festgestellt werden kann, mangels vorgelegter Nachweise, dass der Beschwerdeführer Deutschprüfungen abgelegt hat. Wie bereits im Vorverfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hat der Beschwerdeführer ein Schreiben über eine Geldleistung für Reinigungstätigkeiten des Vereines der XXXX und einen Arbeitsvorvertrag aus Jänner 2018 vorgelegt. Der Beschwerdeführer verkauft weiterhin die Straßenzeitung „Megaphon“.Wie bereits im Vorverfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hat der Beschwerdeführer ein Schreiben über eine Geldleistung für Reinigungstätigkeiten des Vereines der römisch 40 und einen Arbeitsvorvertrag aus Jänner 2018 vorgelegt. Der Beschwerdeführer verkauft weiterhin die Straßenzeitung „Megaphon“. Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines eingetragenen Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von etwa acht Jahren im Bundesgebiet erwarten kann. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss.
3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme der Mängelbehebung.Bei zurückweisenden behördlichen Entscheidungen erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht nur eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme der Mängelbehebung.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Stand 01.01.2014 mit Verweis auf VwGH 11.06.1992, 92/06/0069). Eine Verbesserung kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (
G die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde
G-DV unerlässlich ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht
3 AVG zurückgewiesen.Da für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde
Paragraph 8, AsylG-DV unerlässlich ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit frei steht einen neuen Antrag zu stellen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Mängelheilung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Mängelheilung):
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5, die Revision eines seit 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Revisionswerbers, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau sowie einen Freundes- und Bekanntenkreise in Österreich verfügte, in einer Beziehung war, eine Lehre abschloss, im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung legal als Koch arbeitete und selbsterhaltungsfähig war, als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehr als 8 Jahren in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt in Österreich nur vorübergehend aufgrund eines im Ergebnis unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Seit Rechtskraft der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2018 bestätigten Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer hält sich dieser seit mehr als 3 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Zudem konnte der Beschwerdeführer die liberianische Botschaft in Berlin nicht überzeugen, dass er – wie von ihm behauptet – Staatsangehöriger Liberias sei, weshalb von dieser Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt wurde. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (dort:) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, Zl. U 614/10-11).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (dort:) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde vergleiche dazu VfGH 12.06.2010, Zl. U 614/10-11). Außerdem ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017, mit der das Beschwerdeverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten nach Beschwerdezurückziehung eingestellt und insbesondere gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 nicht erkannt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Zudem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2018, mit welcher eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2018 als unbegründet abgewiesen.Außerdem ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017, mit der das Beschwerdeverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten nach Beschwerdezurückziehung eingestellt und insbesondere gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 nicht erkannt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Zudem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2018, mit welcher eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände dargelegt, dass er am gesellschaftlichen und sozialen Leben im Bundesgebiet teilnimmt – er ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution und hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Vorverfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – einen Vorvertrag vorweisen konnte, Sprachkenntnisse erworben hat und die Straßenzeitung „Megaphon“ verkauft. Der Beschwerdeführer geht bereits aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach (vgl. AuslBG und § 31 NAG). Der Beschwerdeführer setzte sämtliche integrationsbegründenden Schritte als er sich seines unsicheren Aufenthalts bereits bewusst gewesen sein musste.Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände dargelegt, dass er am gesellschaftlichen und sozialen Leben im Bundesgebiet teilnimmt – er ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution und hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Vorverfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – einen Vorvertrag vorweisen konnte, Sprachkenntnisse erworben hat und die Straßenzeitung „Megaphon“ verkauft. Der Beschwerdeführer geht bereits aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach vergleiche AuslBG und Paragraph 31, NAG). Der Beschwerdeführer setzte sämtliche integrationsbegründenden Schritte als er sich seines unsicheren Aufenthalts bereits bewusst gewesen sein musste. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vorvertrag stammt ferner aus Jänner 2018 und kann daher nicht mehr als aktuell angesehen werden. Zudem ist dazu auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass von der liberianischen Botschaft in Berlin kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt wurde, weil dieser die Vertretungsbehörde nicht – wie er dies im gegenständlichen Verfahren behauptet – davon überzeugen konnte, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt ferner nicht, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Lebensgefährtin hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch diese Beziehung in einem Zeitpunkt entstand, als sich der Beschwerdeführer (wie auch dessen Freundin) seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen, die ihm eine Integration in die liberianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Liberia – allenfalls im Unterschied zu anderen afrikanischen Staaten wie Somalia – ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Auch ist es der Lebensgefährtin zumutbar den Beschwerdeführer in Liberia zu besuchen und so das Privat- und Familienleben aufrecht zu halten. Der Vollständigkeit halber ist dazu auszuführen, dass seine nigerianische Lebensgefährtin – entsprechend den Ausführungen im Vorerkenntnis vom 02.11.2018 – einen Reisepass der Republik Nigeria besitzt und Besuche tatsächlich möglich sind. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls zumutbar telefonischer, postalischer und persönlicher Kontakt gewahrt werden kann. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Liberia ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist – und kann somit im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. 02. 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Zulassung der Heilung dieses Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht erforderlich. Die Zulassung der Heilung dieses Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher nicht erforderlich. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war.Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war. Folglich war auch die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Folglich war auch die gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da der verfahrenseinleitende Antrag
2 AVG zurückzuweisen war und der Sachverhalt im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erschien, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche gegenständlich auch gar nicht beantragt wurde –
GVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag
Paragraph 13, Absatz 2, AVG zurückzuweisen war und der Sachverhalt im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erschien, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche gegenständlich auch gar nicht beantragt wurde –
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bzw. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.1439147.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.