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{'item': 'W208 2244169-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW208 2244169-1 Spruch, W208 2244169-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der im Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) zu XXXX , als Zeuge geführte XXXX (im Folgenden: Zeuge) wurde mit Ladung vom 11.05.2020 an seiner damaligen Adresse XXXX WIEN für den ursprünglichen Verhandlungstermin am 10.11.2020 geladen. Nach Bekanntgabe der Verlegung dieses Termins auf den 26.01.2021, gab der Zeuge mit E-Mail vom 09.11.2020 bekannt, dass er voraussichtlich Mitte Dezember nach Luxemburg umziehen würde und erklärte sich bereit, seine Aussage davor in Österreich zu machen, digital an der Verhandlung teilzunehmen, oder gegen Kostenerstattung aus Luxemburg anzureisen. 1. Der im Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) zu römisch 40 , als Zeuge geführte römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) wurde mit Ladung vom 11.05.2020 an seiner damaligen Adresse römisch 40 WIEN für den ursprünglichen Verhandlungstermin am 10.11.2020 geladen. Nach Bekanntgabe der Verlegung dieses Termins auf den 26.01.2021, gab der Zeuge mit E-Mail vom 09.11.2020 bekannt, dass er voraussichtlich Mitte Dezember nach Luxemburg umziehen würde und erklärte sich bereit, seine Aussage davor in Österreich zu machen, digital an der Verhandlung teilzunehmen, oder gegen Kostenerstattung aus Luxemburg anzureisen. 2. Daraufhin beantragte die beklagte Partei des Grundverfahrens und nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Schriftsatz vom 16.11.2020 die Einvernahme des Zeugen auf dem Rechtshilfeweg in Luxemburg und stellte – abhängig von Einvernahmen anderer Zeugen – den möglichen Verzicht der Einvernahme des betreffenden Zeugen in Aussicht. 3. Aufgrund der von der zuständigen Richterin des Grundverfahrens angesehenen Notwendigkeit der persönlichen Einvernahme des Zeugen (vgl 9.), reiste dieser von seiner nunmehrigen Wohnadresse XXXX Luxemburg nach 1030 WIEN an und wurde in der Verhandlung am 26.01.2021 von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr als Zeuge einvernommen.3. Aufgrund der von der zuständigen Richterin des Grundverfahrens angesehenen Notwendigkeit der persönlichen Einvernahme des Zeugen vergleiche 9.), reiste dieser von seiner nunmehrigen Wohnadresse römisch 40 Luxemburg nach 1030 WIEN an und wurde in der Verhandlung am 26.01.2021 von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr als Zeuge einvernommen. 4. In der Folge übermittelte er mit E-Mail vom 04.02.2021 fristgerecht Unterlagen zur Berechnung seiner Zeugengebühren (Flug, Unterkunft und PCR-Test) sowie einen ausgefüllten Fragebogen. 5. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.02.2021 wurde der Zeuge vom BG aufgefordert, das im Anhang beigefügte Formular (Gebührenbestimmungsantrag) aufzufüllen und retourniert binnen 5 Tagen zu übermitteln. 6. Daraufhin brachte der Zeuge am 09.02.2021 fristgerecht den mit selben Tag datierten Gebührenbestimmungsantrag ein und machte damit Reisekosten für einen Flug iHv € 150,30, Aufenthaltskosten in Form vom fünf Nächtigungen im Ausmaß von insgesamt € 285,00 sowie Kosten für einen PCR-Test iHv € 99,00 geltend und legte entsprechende Unterlagen (Rechnung des PCR-Tests vom 22.01.2021, Rechnung des Fluges von Luxemburg nach WIEN und retour vom 22.01.2021 bzw 27.01.2021 sowie die Buchungsbestätigung inkl. Rechnung eines Hotelzimmers in WIEN vom 22.01.2021 – 27.01.2021 vor). 7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Vorsteherin des BG vom 09.03.2021 wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv € 150,30, Aufenthaltskosten in Form von fünf Nächtigungen iHv insgesamt € 285,00 sowie eines Covid-19 PCR-Tests iHv € 99,00, insgesamt daher mit € 534,30 bestimmt. Begründend wurde ausgeführt, dass ab dem 15.01.2021 folgende Einreisebestimmungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie gegolten hätten: „Ein vorzeitiges Beenden der Quarantänepflicht durch einen negativen PCR-Test oder Antigen-Test ist frühestens ab dem 5. Tag nach der Einreise möglich.“ Aufgrund dieser Bestimmung seien sämtliche Aufwände bzw Aufenthalte für den Zeugen unumgänglich gewesen, weshalb den begehrten Zeugengebühren zur Gänze zugestimmt werde. 8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12.03.2021) richtet sich die am 07.04.2021 eingebrachte Beschwerde der beklagten Partei des Grundverfahrens und nunmehrigen BF. In dieser wird der Bescheid vollumfänglich angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Zeugengebührenbestimmung iHv € 534,30 nicht Folge gegeben werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die Ladung des Zeugen von seiner ausländischen Adresse sei zu keinem Zeitpunkt beantragt worden, sondern ausdrücklich mit Schriftsatz vom 16.11.2020 sogar in Aussicht gestellt worden, dass auf den Zeugen verzichtet werden könne. Im Übrigen habe der Zeuge keinen Grund gehabt, davon auszugehen, dass ihm die Reisekosten erstattet würden. Auch der Höhe nach seien die bestimmten Zeugengebühren nicht nachvollziehbar. Soweit ersichtlich, wäre von der COVID-19-Einreiseverordnung die Ein- und Wiederausreise zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Wesentlichen ohne Beschränkung gestattet gewesen (§ 4 Abs 3 Z 4 leg cit). Jedoch ganz allgemein wäre keine Quarantänepflicht einzuhalten gewesen, wenn der Zeuge nach seiner Einvernahme wieder unverzüglich aus Österreich hätte ausreisen wollen (§ 3 Abs 2 leg cit). Es habe daher keinen ersichtlichen sachlichen Grund für einen fünftägigen Aufenthalt des Zeugen in Österreich gegeben. Es sei nicht einmal ein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach die Reise des Zeugen nach Österreich tatsächlich nur wegen seiner Einvernahme erfolgt sei. Lebensnah wäre wohl vielmehr, dass der Zeuge ohnedies eine Reise nach Österreich unternehmen habe wollen und zeitlich in Einklang mit dem Gerichtstermin gebracht habe, woraus freilich keine ersatzfähigen Mehrkosten resultieren würden, die als Zeugengebühren zu bestimmen gewesen wären. Die Ladung des Zeugen von seiner ausländischen Adresse sei zu keinem Zeitpunkt beantragt worden, sondern ausdrücklich mit Schriftsatz vom 16.11.2020 sogar in Aussicht gestellt worden, dass auf den Zeugen verzichtet werden könne. Im Übrigen habe der Zeuge keinen Grund gehabt, davon auszugehen, dass ihm die Reisekosten erstattet würden. Auch der Höhe nach seien die bestimmten Zeugengebühren nicht nachvollziehbar. Soweit ersichtlich, wäre von der COVID-19-Einreiseverordnung die Ein- und Wiederausreise zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Wesentlichen ohne Beschränkung gestattet gewesen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, leg cit). Jedoch ganz allgemein wäre keine Quarantänepflicht einzuhalten gewesen, wenn der Zeuge nach seiner Einvernahme wieder unverzüglich aus Österreich hätte ausreisen wollen (Paragraph 3, Absatz 2, leg cit). Es habe daher keinen ersichtlichen sachlichen Grund für einen fünftägigen Aufenthalt des Zeugen in Österreich gegeben. Es sei nicht einmal ein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach die Reise des Zeugen nach Österreich tatsächlich nur wegen seiner Einvernahme erfolgt sei. Lebensnah wäre wohl vielmehr, dass der Zeuge ohnedies eine Reise nach Österreich unternehmen habe wollen und zeitlich in Einklang mit dem Gerichtstermin gebracht habe, woraus freilich keine ersatzfähigen Mehrkosten resultieren würden, die als Zeugengebühren zu bestimmen gewesen wären. 9. Mit Beschluss der zuständigen Richterin des Grundverfahrens am BG vom 29.04.2021 wurde sowohl die Anreise des Zeugen aus Luxemburg als auch die Notwendigkeit dessen unmittelbarer Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 bestätigt. 10. Nach Rechtskraft des Beschlusses vom 29.04.2021 wurde die BF mit Schreiben des BG vom 18.06.2021 ersucht, Auskunft darüber zu erteilen ob die Beschwerde zurückgezogen würde oder dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt werden solle. 11. Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 teilte die BF durch ihren Rechtsvertreter mit, dass nicht zuletzt in Hinblick auf die Höhe der Gebührenbestimmung nicht nochmals auf eine Behandlung der Beschwerde verzichtet werden könne. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass neben den Reisekosten selbst, insbesondere auch die Nächtigungskosten iHv € 285,00 in Hinblick auf die gesetzliche Lage gemäß COVID-19-EinreiseV nicht nachvollziehbar sei. 12. Mit am 08.07.2021 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. 13. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 08.07.2021 eine Beschwerdemitteilung an den Revisor des Oberlandesgerichtes WIEN sowie an den Zeugen und räumte diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein. 14. In der daraufhin fristgerecht am 30.07.2021 eingelangten Stellungnahme führte der Zeuge Folgendes aus: Er habe das Gericht zweimal (laut Telefonprotokoll am 12.11.2020 sowie am 22.12.2020) über seinen Umzug nach Luxemburg informiert und im Sinne einer möglichst ökonomischen Abhandlung in beiden Fällen vorgeschlagen, seine Aussage schriftlich oder digital abzugeben. Weil trotz zugesicherter Rückmeldung am 12.11.2020 diese nicht erfolgt sei, sei er am 22.12.2020 direkt mit der zuständigen Richterin verbunden worden, welche ihm gesagt habe, dass eine persönliche Anwesenheit jedenfalls notwendig sei und ihm die geringstmöglichen Reisekosten jedenfalls erstattet würden. Bereits damals habe er darüber informiert, dass die durch COVID-19 bedingten Reiseeinschränkungen einen mehrtägigen Aufenthalt und entsprechend hohe Kosten bedingen würden. Dies wäre vorrangig durch zwei Faktoren zustande gekommen: Die Einreisebestimmungen hätten laut Auskunft des Außenministeriums einen PCR-Test in einem Labor erfordert. Solche seien in Luxemburg nachweislich bis dahin nicht angeboten worden. Die Alternative habe darin bestanden, einen PCR-Test am Flughafen durchzuführen und sich bis zur Auswertung (damals bis zu 48 Stunden) in Quarantäne zu begeben. Eine Einreise sei zum damaligen Zeitpunkt nur in dringenden persönlichen Fällen oder in Fällen im Interesse der Republik (Wortlaut ähnlich) möglich gewesen, im Falle seiner Reise habe es sich um Zweiteres gehandelt. Laut Außenministerium sei auch im Falle eines Gerichtstermins die Quarantäne bis zum Testergebnis verpflichtend gewesen. Des Weiteren habe es durch den deutlich eingeschränkten Personenverkehr damals schlichtweg keine anderen Flugverbindungen, die eine kürzere Aufenthaltsdauer nach seiner Aussage zugelassen hätten und die zusätzlich noch günstiger als der Aufenthalt gewesen wären, gegeben. Die Aussage, er hätte keinen Grund gehabt, anzunehmen, dass ihm die Reisekosten erstattet würden, sei für ihn nach dem Telefonat mit der zuständigen Richterin nicht nachvollziehbar und entbehre jeder Grundlage. Er gehe davon aus, dass er sich in derartigen Fällen sehr wohl auf die Aussage der zuständigen Richterin verlassen könne. Ihn befremde darüber hinaus die Aussage, dass die BF der Meinung sei, seine Reise nach Österreich sei nicht ausschließlich aufgrund seiner Einvernahme erfolgt. Die Gründe dafür habe er oben hinreichend dargelegt, und würde dies auch durch sein Angebot, seine Aussage schriftlich oder per digitalem Medium einzubringen, bestärkt werden. Die haltlose Unterstellung, dass er ohnehin eine Reise nach Österreich unternehmen habe wollen, würde er dementsprechend von sich weisen. Er habe weder persönliche, noch geschäftliche Termine in Person in diesem Zeitraum wahrgenommen. Er habe sich nicht einmal in den Geschäftsräumlichkeiten seiner österreichischen Partnerfirma eingefunden, von denen aus er im Normalfall bei Österreichaufenthalten arbeite, sondern sämtliche Geschäftstermine digital aus seinem Hotelzimmer durchgeführt, was er gerne bei Bedarf auch durch Vorlage seines Kalenders bestätigen werde. Darüber hinaus wolle er anmerken, dass er am 01.01.2020 aus Österreich ausgereist und – abgesehen von dem Zeitraum des Gerichtstermins – erst im Juni wieder eingereist sei. Er habe weder die Zeit, noch das Verlangen, im Monatstakt nach Österreich zu reisen. Er erlaube sich abschließend noch anzumerken, dass ihn das Vorgehen der BF persönlich irritiere zumal er nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei und seine Kontaktdaten am Unfallort hinterlassen habe, um gegebenenfalls als Zeuge aufzutreten, Ihm sei dadurch ein beträchtlicher Zeit- und Geldaufwand entstanden, von der Zeit, die er seiner Firma nicht zur Verfügung stehen habe können, ganz zu schweigen. Den Zeitaufwand bekomme weder er noch seine Firma abgegolten, da er diesen auch nicht eingereicht habe. Ihm die nachgewiesenen finanziellen Kosten abzusprechen, stehen der BF nicht gut zu Gesicht. Er bitte daher von weiteren haltlosen Unterstellungen abzusehen oder diese wenigstens soweit zu begründen, dass ihm ein Widerlegen überhaupt möglich gemacht werde und hoffe außerdem darauf, keinen weiteren Zeit- und Geldaufwand auf sich nehmen zu müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt: Der Beschluss mit dem die Notwendigkeit der unmittelbaren Einvernahme des Auslandszeugen durch die Richterin des Grundverfahrens bestätigt wurde, ist der BF zugestellt worden und ist rechtkräftig. Der Zeuge hat den Umstand der Anreise von einem weiter entfernten Ort (Luxemburg) als dem Ladungsort (WIEN) angegeben. Seine Anwesenheit und unmittelbare Vernehmung beim BG ist am Dienstag, dem 26.01.2021, von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr erforderlich gewesen. Der Reiseweg (ca. 900

  1. km)von Wohnort des Zeugen in XXXX LUXEMBURG bis nach 1030 WIEN beträgt je nach Verkehrslage 9-13 Stunden mit dem Auto bzw rund 11 ½ Stunden mit der Bahn.Der Reiseweg (ca. 900
  2. km)von Wohnort des Zeugen in römisch 40 LUXEMBURG bis nach 1030 WIEN beträgt je nach Verkehrslage 9-13 Stunden mit dem Auto bzw rund 11 ½ Stunden mit der Bahn. Um pünktlich zur Gerichtsverhandlung am 26.01.2021 am BG in 1030 WIEN zu erscheinen, ist der Zeuge von der genannten Adresse in Luxemburg am Freitag, dem 22.01.2021, vier Tage vor der Vernehmung, mit dem Flug (Nr LG 8857) aus Luxemburg um 17:40 Uhr angereist und um 19:30 Uhr in WIEN gelandet. Seinen Rückflug (Nr LG 8858) trat der Zeuge am Mittwoch, dem 27.01.2021, um 20:50 Uhr an und landete um 22:35 Uhr in Luxemburg. Die Kosten dieses Fluges haben sich auf € 150,30 belaufen und wurden vom Zeugen (in US-Dollar iHv $ 184,38) bezahlt. Fest steht, dass der Zeuge am 22.01.2021 zum Zweck der Wahrnehmung einer Gerichtsverhandlung aus Luxemburg ohne ärztliches Zeugnis über einen abgelegten Test auf SARS-CoV-2 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Im Anschluss an seine Landung am Flughafen WIEN hat sich der Zeuge umgehend einem molekularbiologischen Test (PCR-Test) auf SARS-CoV-2 unterzogen, mit dessen Ergebnis frühestens am Folgetag und spätestens innerhalb von 48 Stunden zu rechnen war. Die dafür notwendigen Kosten iHv € 99,00 hat er Vorort selbst bezahlt. Nach Vorliegen des negativen Testergebnisses hat der Zeuge seine (ursprünglich mit 10 Tagen angesetzte) Quarantäneverpflichtung vorzeitig beendet und ist rechtzeitig zu seiner Einvernahme vor dem BG am 26.01.2021 erschienen. Daher steht fest, dass der Zeuge bereits mindestens drei Tage vor seinem Ladungstermin (am 23.01.2021) hat einreisen müssen, um aufgrund der damals geltenden Einreisebestimmungen ein rechtzeitiges Erscheinen vor dem BG zu gewährleisten. Weiters steht fest, dass der Zeuge fünf Nächtigungen (22.01.2021 bis zum 27.01.2021) iHv insgesamt € 285,00 (€ 57,00 pro Nacht) in einem Hotel in WIEN zum Zwecke seiner zeugenschaftlichen Einvernahme verbracht hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass bei Anreise des Zeugen am 23.01.2021 und/oder Abreise des Zeugen am 26.01.2021 insgesamt niedrigere Kosten entstanden wären, zumal aufgrund des pandemiebedingt reduzierten Flugplanes weniger Flugverbindungen verfügbar gewesen sind und der Zeuge für die Daten 22.01.2021 bis 27.01.2021 einen nachweislich günstigen Ticketpreis erzielt hat. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren. 2.1. Mit dem Vorbringen der BF, wonach die Kosten des Zeugen schon allein deswegen nicht nachvollziehbar seien, da die Ladung von seiner ausländischen Adresse nicht beantragt, sondern vielmehr ausdrücklich mit Schriftsatz vom 16.11.2020 in Aussicht gestellt worden sei, dass auf den Zeugen verzichtet werden könne, ist für sie nichts gewonnen, zumal die Richterin des Grundverfahrens mit nicht bekämpftem Beschluss vom 29.04.2021 sowohl die Anreise des Zeugen aus Luxemburg als auch die Notwendigkeit dessen unmittelbarer Einvernahme bestätigt hat. Daraus ergibt sich auch, dass die Anwesenheit und unmittelbare Vernehmung des Zeugen beim BG am 26.01.2021 von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr erforderlich gewesen ist. Dass der Zeuge den Umstand der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort selbst angegeben hat, ergibt sich aus dem Sachverhalt, zumal das BG und die BF nachweislich Kenntnis davon erlangt haben. 2.2. Die Entfernung bzw die Reisezeiten bei Benützung der Bahn oder des PKWs vom Wohnsitz des Zeugen und dem Ort der Vernehmung, ergeben sich aus einer Abfrage in Google Maps (www.google.at/maps) sowie aus einer Einsichtnahme in den Fahrplan der ÖBB (https://fahrplan.oebb.at/bin/query.exe/dn). Die vom Zeugen in Anspruch genommene Flugverbindung und die von ihm geltend gemachten Ticketkosten iHv € 150,30, konnten der vom Zeugen vorgelegten Rechnung vom 01.01.2021 („Electronic Ticket Receipt“) nachvollziehbar entnommen werden. 2.3. Dass sich der Zeuge im Anschluss an seine Landung am Flughafen WIEN umgehend einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) unterzogen hat, ergibt sich aus der von ihm dazu vorgelegten Rechnung iHv € 99,00 und führte in weiterer Folge zur vorzeitigen Entlassung aus der Quarantäne und rechtzeitigen Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung am 26.01.2021. Die Tatsache, dass der Zeuge ein entsprechendes ärztliches Zeugnis über einen abgelegten Test auf SARS-CoV-2 nicht bereits bei Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit sich geführt und dadurch gemäß der damaligen Einreiseverordnung eine Einreise ohne Quarantäne (siehe unten ab 3.2.) zum Zweck der Wahrnehmung einer Gerichtsverhandlung möglich gewesen wäre, ist dem Zeugen nicht vorzuwerfen, zumal er dazu glaubhaft vorgebracht hat, es hätte im Jänner 2021 noch keine PCR-Testmöglichkeiten in Luxemburg gegeben und das Außenministerium hätte ihn darauf hingewiesen, dass ein PCR-Test zur Einreise notwendig sei. Dass er diese Auskunft erteilt bekommen hat, ist vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Ausnahmesituation in Bezug auf sich ständig ändernde Einreisbestimmungen glaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist hier anzuführen, dass zwar auch Antigen Tests laut damals gültiger Verordnung zulässig gewesen sind, es jedoch von dem Zeugen – entgegen der Auskunft des Außenministeriums und neben den bereits aufwändigen Erkundigungen zur Einreise – nicht verlangt werden kann eine allenfalls zeitintensive Suche nach einer geeigneten SARS-CoV-2 (Antigen) Testung in Luxemburg durchzuführen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Ein derartiger Aufwand ist von der Zeugenpflicht, insbesondere bei einem Auslandszeugen, nicht umfasst. Dem diesbezüglichen Argument der BF, der Zeuge hätte gänzlich ohne Quarantänepflicht einreisen können, kann daher nicht gefolgt werden (mehr dazu unter 3.3.3.). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, dass sich der Zeuge ausreichend über die damals herrschenden Einreisebestimmungen informiert hat und ein trotz des im Jänner 2021 pandemiebedingt gekürzten Flugplans günstiges Ticket erstanden hat und seine Reisebewegung unter Berücksichtigung des notwendigen Spielraumes für das rechtzeitige Erscheinen zur Verhandlung einwandfrei organisiert hat. Dem Zeugen ist diesbezüglich nicht vorwerfbar, dass er nicht erst am 23.02.2021 angereist oder schon am 26.01.2021 abgereist ist, zumal es lebensnah erscheint, dass die Flüge an diesen Tagen teurer (auch als die zusätzlich angefallenen Nächte) gewesen sein können und der Zeuge demnach bereits die ökonomisch vertretbarste Wahl getroffen hat. Er bringt dazu glaubhaft vor, dass durch den deutlich eingeschränkten Personenverkehr damals keine anderen Flugverbindungen zur Verfügung gestanden sind, die eine kürzere Aufenthaltsdauer zugelassen hätten und die zusätzlich noch günstiger als der Aufenthalt gewesen wären. Da der Zeuge keinen Verdienstentgang beantragt hat, ist zusätzlich davon auszugehen, dass er die Flüge am Abend außerhalb von gewöhnlichen Dienstzeiten bewusst gewählt hat und deshalb auch keinen – allenfalls noch viel höheren – Verdienstentgang geltend gemacht hat, was ebenfalls für die generelle Absicht auf Niedrighaltung der Kosten spricht. 2.4. Des Weiteren ist auch – wie von der BF behauptet – nicht ersichtlich, dass der Zeuge die Reise nach Österreich nicht nur wegen seiner Einvernahme angetreten habe, sondern diese ohnedies unternehmen habe wollen und zeitlich in Einklang mit dem Gerichtstermin gebracht hätte. Diesen Verdacht hat die BF weder konkret begründet, noch waren Hinweise darauf dem Verwaltungsakt und den Ermittlungsergebnissen zu entnehmen. Dass mit dem Ergebnis des PCR-Tests frühestens am Folgetag und spätestens in 48 Stunden zu rechnen gewesen ist, ergibt sich aus der im Internet abrufbaren Information über eine Ablegung der Corona-Tests am Flughafen WIEN, bei der ein Ergebnis am Folgetag bei einer Testung nach 14:00 Uhr in Aussicht gestellt wird (https://www.viennaairport.com/coronatest, aufgerufen am 29.12.2021). Dabei wird nicht verkannt, dass diese Information der derzeitigen Lage entspricht und die im Jänner 2021 erforderliche Höchstwartezeit zwar nicht mehr überprüft werden kann, jedoch davon auszugehen ist, dass diese seinerzeit fallweise noch länger war und deshalb auch die vom Zeugen geltend gemachte Wartezeit von bis zu 48h plausibel erscheint und bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hat der Zeuge nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass ein Aufenthalt in WIEN von 22.01.2021 - 27.01.2021 zur Teilnahme an der Verhandlung am 26.01.2021 notwendig war. Durch Vorlage der Buchungsbestätigung inkl. Rechnung („Payment Info) hat der Zeuge die geltend gemachten Nächtigungskosten auch bewiesen. Bei dem vom Zeugen gewählten Hotel mit einem Tarif von € 57,00 pro Nacht handelt es sich um einen durchschnittlichen Preis für ein Zimmer der Stadthotellerie welche den allgemeinen Lebensverhältnissen (und damit auch jenen des Zeugen) entsprechen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K6). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten: „Umfang der Gebühr § 3.

(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […] Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.“ „Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2)Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3)Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen. Massenbeförderungsmittel § 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.“ „Flugzeug §
  1. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dassParagraph 10, Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
  2. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
  3. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
  4. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.“ „Aufenthaltskosten §
  5. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
  6. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  7. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.“ „Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
  1. für das Frühstück 4,00 €
  2. für das Mittagessen 8,50 €
  3. für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.“ „Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.“
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.“ „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland § 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.“Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.“ „Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). „Bestimmung der Gebühr § 20.
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), BGBl II Nr 445/2020, in der jeweils am 22.01.2021 geltenden Fassung, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 445 aus 2020,, in der jeweils am 22.01.2021 geltenden Fassung, lauten: § 2 COVID-19-EinreiseV, idF BGBl II Nr 563/2020: Paragraph 2, COVID-19-EinreiseV, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 563/2020: „Ärztliche Zeugnisse § 2. Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.“Paragraph 2, Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.“ § 3 COVID-19-EinreiseV, idF BGB. II Nr 15/2021:Paragraph 3, COVID-19-EinreiseV, in der Fassung BGB. römisch zwei Nr 15/2021: „Quarantäne § 3.
(1)Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwachtParagraph 3,
(1)Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
  1. an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
  2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
  3. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
(2)Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird. § 4 und 5 COVID-19-EinreiseV idF BGBl II Nr 563/2020:Paragraph 4 und 5 COVID-19-EinreiseV in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 563/2020: 2. Abschnitt „Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich § 4.
(1)Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sieParagraph 4,
(1)Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie
  1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
  2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
(2)Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
(2)Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
(3)Abweichend von Abs. 2 ist die Einreise von
(3)Abweichend von Absatz 2, ist die Einreise von
  1. humanitären Einsatzkräften,
  2. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
  3. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
  4. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
  5. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
  6. Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
  7. Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. „
  8. Abschnitt Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten § 5.
(1)Als sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in § 4 Abs. 1 Einleitungssatz genannten Staaten und Gebiete.Paragraph 5,
(1)Als sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in Paragraph 4, Absatz eins, Einleitungssatz genannten Staaten und Gebiete.
(2)Aus einem in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Andernfalls gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2)Aus einem in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Andernfalls gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß.
(3)Die Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.
(4)Abweichend von Abs. 3 gilt bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet § 4 Abs. 2 sinngemäß, wenn es sich um
(4)Abweichend von Absatz 3, gilt bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß, wenn es sich um
  1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  2. Schweizer Bürger und Bürger des Vereinigten Königreichs sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  4. Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
  5. Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
  6. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  7. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  8. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  9. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  10. humanitäre Einsatzkräfte,
  11. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
  12. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
  13. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß §
  14. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6
  15. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
  16. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
  17. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen, handelt.
(5)Abweichend von Abs. 3 und 4 gilt § 4 Abs. 3 für die dort genannten Personen auch bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet.“
(5)Abweichend von Absatz 3 und 4 gilt Paragraph 4, Absatz 3, für die dort genannten Personen auch bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wendet sich die BF gegen sämtliche dem Zeugen zugesprochenen Gebühren iHv insgesamt € 534,30, darunter Reisekosten für die Anreise mit dem Flugzeug von Luxemburg nach WIEN iHv € 150,30, Aufenthaltskosten in Form von fünf Nächtigungen zu je € 57,00 pro Nacht (insgesamt € 285,00), sowie Kosten für einen PCR-Test am Flughafen WIEN iHv € 99,
  3. Die BF begründet ihre Beschwerde einerseits damit, dass die Kosten des Zeugen schon allein deswegen nicht nachvollziehbar seien, da die Ladung des Zeugen von seiner ausländischen Adresse nicht beantragt, sondern vielmehr ausdrücklich mit Schriftsatz vom 16.11.2020 in Aussicht gestellt worden sei, dass auf den Zeugen verzichtet werden könne. Andererseits bringt sie sodann vor, weder die Reisekosten noch die Nächtigungskosten seien in Hinblick auf die damals geltende gesetzliche Lage nach der COVID-19-EinreiseV nachvollziehbar. 3.3.
  4. Anreise aus dem Ausland Gemäß § 4 Abs 2 GebAG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Im vorliegenden Fall wurde die Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort iSd § 4 Abs 2 GebAG von der vernehmenden Richterin mit Beschluss vom 29.04.2021 bestätigt. Bei dieser Bestätigung (Beschluss) der Richterin handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, an den das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan gebunden ist.Im vorliegenden Fall wurde die Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort iSd Paragraph 4, Absatz 2, GebAG von der vernehmenden Richterin mit Beschluss vom 29.04.2021 bestätigt. Bei dieser Bestätigung (Beschluss) der Richterin handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, an den das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan gebunden ist. Selbst wenn es deshalb auf den Umstand, ob der Zeuge die Anreise von seinem Wohnort Luxemburg dem Gericht rechtzeitig angezeigt hat, nicht mehr ankommt, ist im vorliegenden Fall auch diese Konstellation erfüllt, zumal der Zeuge seiner Anzeigepflicht nachvollziehbar entsprochen hat, was auch von der BF nicht in Abrede gestellt wird, zumal diese nach Kenntnis über die Wohnsitzverlegung des Zeugen im Schriftsatz vom 16.11.2020 deswegen sogar einen allfälligen Verzicht der Einvernahme des Zeugen in Aussicht gestellt hat (welcher jedoch nichts an der von der zuständigen Richterin festgestellten Erforderlichkeit der Einvernahme ändert). Die Kosten für die Anreise des Zeugen aus Luxemburg können daher geltend gemacht werden. 3.3.
  5. Reisekosten Wegen der Länge des Reisewegs (900 km bzw. rund 1 Tag Anreise mit Zug oder Bahn) liegt die vertretbare Annahme vor, dass die Inanspruchnahme einer anderen Massenbeförderungsart als das Flugzeug (oder aber auch eine Anreise mit dem PKW) unzumutbar ist (vgl. § 10 Z 2 GebAG). Die Zuerkennung der Ticketkosten liegt daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und war folglich nicht zu beanstanden.Wegen der Länge des Reisewegs (900 km bzw. rund 1 Tag Anreise mit Zug oder Bahn) liegt die vertretbare Annahme vor, dass die Inanspruchnahme einer anderen Massenbeförderungsart als das Flugzeug (oder aber auch eine Anreise mit dem PKW) unzumutbar ist vergleiche Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG). Die Zuerkennung der Ticketkosten liegt daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und war folglich nicht zu beanstanden. Auch die vom Zeugen vorgelegte Rechnung vom 01.01.2021 („Electronic Ticket Receipt“) gilt als taugliche Bescheinigung für die tatsächlich notwendigen Reisekosten gem § 3 Abs 1 Z 1 GebAG.Auch die vom Zeugen vorgelegte Rechnung vom 01.01.2021 („Electronic Ticket Receipt“) gilt als taugliche Bescheinigung für die tatsächlich notwendigen Reisekosten gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG. 3.3.
  6. Aufenthaltskoten Zum damaligen Zeitpunkt stand aufgrund der Corona-Pandemie die COVID-19-EinreiseV, BGBl II Nr 445/2020, in der am 22.01.2021 geltenden Fassung, in Kraft. Abweichend von den in § 4 Abs 2 geregelten Einreise- bzw Quarantänebestimmungen (zehntägige Quarantäne und ein Freitesten frühestens am
  7. Tag) war in § 4 Abs 3 Z 4 leg cit eine Sonderbestimmung vorgesehen, welche die Einreise von „Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen“ mit einem ärztlichen Zeugnis (über einen PCR-Test oder Antigen-Test gemäß § 2) ohne Quarantäne ermöglicht. Bei Nichtvorlage des ärztlichen Zeugnisses war unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten, welche jedoch bei Durchführung eines molekularbiologischen (PCR) oder Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 mit negativen Ergebnis, als beendet galt. Die Kosten für den Test waren dabei selbst zu tragen.Zum damaligen Zeitpunkt stand aufgrund der Corona-Pandemie die COVID-19-EinreiseV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 445 aus 2020,, in der am 22.01.2021 geltenden Fassung, in Kraft. Abweichend von den in Paragraph 4, Absatz 2, geregelten Einreise- bzw Quarantänebestimmungen (zehntägige Quarantäne und ein Freitesten frühestens am
  8. Tag) war in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, leg cit eine Sonderbestimmung vorgesehen, welche die Einreise von „Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen“ mit einem ärztlichen Zeugnis (über einen PCR-Test oder Antigen-Test gemäß Paragraph 2,) ohne Quarantäne ermöglicht. Bei Nichtvorlage des ärztlichen Zeugnisses war unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten, welche jedoch bei Durchführung eines molekularbiologischen (PCR) oder Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 mit negativen Ergebnis, als beendet galt. Die Kosten für den Test waren dabei selbst zu tragen. Der Zeuge hat im vorliegenden Fall die für ihn anwendbare Bestimmung § 4 Abs 3 Z 4 COVID-19-EinreiseV in Anspruch genommen und sich bei der Ankunft am Wiener Flughafen einem PCR-Test unterzogen, welcher ihn in Folge vorzeitig aus der Quarantäne entlassen hat. Der Zeuge hat im vorliegenden Fall die für ihn anwendbare Bestimmung Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, COVID-19-EinreiseV in Anspruch genommen und sich bei der Ankunft am Wiener Flughafen einem PCR-Test unterzogen, welcher ihn in Folge vorzeitig aus der Quarantäne entlassen hat. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, lagen die Ergebnisse solcher Tests zum damaligen Zeitpunkt frühestens für den Folgetag und spätestens innerhalb von 48 Stunden vor, weshalb der Zeuge spätestens drei Tage vor der Verhandlung (am 23.01.2021) hat anreisen müssen, um ein rechtzeitiges Erscheinen (um 10:30 Uhr) am Verhandlungstag zu gewährleisten. Dass – wie vom Zeugen vorgebracht – die Flugpläne coronabedingt zu diesem Zeitraum gekürzt waren und er deshalb ein verhältnismäßig günstiges Ticket zu den Daten 22.01.2021 bis 27.01.2021 mit mehr Spielraum (als nur für die notwendigen Quarantänezeiten von 23.01.-26.01.2021) gekauft hat, erscheint plausibel und kann vor dem Hintergrund der damaligen notorischen Lage, dem Zeugen nicht angelastet werden. Dem Zeugen ist unter der pandemiebedingten Ausnahmesituation und den ständig wechselnden Regelungen nicht vorzuwerfen ist, dass er nicht mit einem geeignet SARS-CoV-2 Test eingereist ist. Die BF führt weiters ins Treffen, dass keine Quarantänepflicht einzuhalten gewesen wäre, wenn der Zeuge nach seiner Einvernahme wieder unverzüglich aus Österreich hätte ausreisen wollen und verweist dabei auf § 3 Abs 2 der Covid-19-EinreiseV. Diese Bestimmung stellt dem Wortlaut nach jedoch auf die „vorzeitige Beendigung der Quarantäne“ ab, um auszureisen. Bei Inanspruchnahme dieser Variante wäre somit keine Einvernahme vor dem BG möglich gewesen, zumal der BF direkt aus der Quarantäne (von dem Hotel) wieder zum Flughafen zur Ausreise gemusst hätte. Dieses Argument der BF führt somit ins Leere. Die BF führt weiters ins Treffen, dass keine Quarantänepflicht einzuhalten gewesen wäre, wenn der Zeuge nach seiner Einvernahme wieder unverzüglich aus Österreich hätte ausreisen wollen und verweist dabei auf Paragraph 3, Absatz 2, der Covid-19-EinreiseV. Diese Bestimmung stellt dem Wortlaut nach jedoch auf die „vorzeitige Beendigung der Quarantäne“ ab, um auszureisen. Bei Inanspruchnahme dieser Variante wäre somit keine Einvernahme vor dem BG möglich gewesen, zumal der BF direkt aus der Quarantäne (von dem Hotel) wieder zum Flughafen zur Ausreise gemusst hätte. Dieses Argument der BF führt somit ins Leere. Die vom Zeugen geltend gemachten fünf Nächtigungen (22.01.2021 bis zum 27.01.2021) iHv insgesamt € 285,00 (€ 57,00 pro Nacht) in einem Hotel in WIEN zum Zwecke seiner zeugenschaftlichen Einvernahme sowie die Durchführung eines PCR-Tests iHv € 99,00 waren wegen der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Einreisebestimmungen notwendig und insofern auch iSd § 15 GebAG unvermeidlich.Die vom Zeugen geltend gemachten fünf Nächtigungen (22.01.2021 bis zum 27.01.2021) iHv insgesamt € 285,00 (€ 57,00 pro Nacht) in einem Hotel in WIEN zum Zwecke seiner zeugenschaftlichen Einvernahme sowie die Durchführung eines PCR-Tests iHv € 99,00 waren wegen der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Einreisebestimmungen notwendig und insofern auch iSd Paragraph 15, GebAG unvermeidlich. Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen ist hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigungen nicht § 15 Abs 2 GebAG, sondern die Bestimmung des § 16 GebAG, die den Ersatz bis zum Sechsfachen des in § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrages (also höchstens € 74,40 für jede Nächtigung) vorsieht, von Relevanz. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten gemäß § 16 GebAG ist nach der dargestellten Rechtslage einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als der in § 15 Abs 1 GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der Vorlage der Buchungsbestätigung und Rechnung („Payment Info“) des Hotels auf der die 5 Nächtigungen von 22.01.2021 -27.01.2021 iHv € 285,00 (ergibt € 57,00 pro Nacht) ausgewiesen sind, hat der Zeuge jeweils den Beweis und die Bescheinigung iSd § 16 GebAG erbracht, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen des Zeugen entsprechen sollten, und auch davon auszugehen ist, dass an eine solche Bescheinigung keine hohe Anforderung zu stellen sein wird. Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen ist hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigungen nicht Paragraph 15, Absatz 2, GebAG, sondern die Bestimmung des Paragraph 16, GebAG, die den Ersatz bis zum Sechsfachen des in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages (also höchstens € 74,40 für jede Nächtigung) vorsieht, von Relevanz. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten gemäß Paragraph 16, GebAG ist nach der dargestellten Rechtslage einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als der in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der Vorlage der Buchungsbestätigung und Rechnung („Payment Info“) des Hotels auf der die 5 Nächtigungen von 22.01.2021 -27.01.2021 iHv € 285,00 (ergibt € 57,00 pro Nacht) ausgewiesen sind, hat der Zeuge jeweils den Beweis und die Bescheinigung iSd Paragraph 16, GebAG erbracht, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen des Zeugen entsprechen sollten, und auch davon auszugehen ist, dass an eine solche Bescheinigung keine hohe Anforderung zu stellen sein wird. 3.3.
  9. Der Zeuge hat daher iSd Rsp des VwGH die Bescheinigung über die Entstehung von Kosten über fünf Nächtigungen iHv € 57,00, einen PCR-Test iHv € 99,00, sowie Reiskosten iHv € 150,30, glaubhaft und nachvollziehbar erbracht. Selbst wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides übersieht, dass im Falle des Zeugen ein vorzeitiges Beenden der Quarantänepflicht durch einen negativen Test nicht erst frühestens ab dem
  10. Tag nach der Einreise möglich war, sondern dass der Zeuge die Sonderregelung des § 4 Abs 3 Z 4 Covid-19-EinreiseV erfüllt (und diese auch selbst erkannt und sich dementsprechend verhalten hat), kommt man nach Anwendung der oben genannten für den Zeugen einschlägigen Bestimmungen der Covid-19-EinreiseV gleichsam wie die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die beantragten Kosten dem Zeugen zuzusprechen sind.Selbst wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides übersieht, dass im Falle des Zeugen ein vorzeitiges Beenden der Quarantänepflicht durch einen negativen Test nicht erst frühestens ab dem
  11. Tag nach der Einreise möglich war, sondern dass der Zeuge die Sonderregelung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, Covid-19-EinreiseV erfüllt (und diese auch selbst erkannt und sich dementsprechend verhalten hat), kommt man nach Anwendung der oben genannten für den Zeugen einschlägigen Bestimmungen der Covid-19-EinreiseV gleichsam wie die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die beantragten Kosten dem Zeugen zuzusprechen sind. Die Gebühren iHv € 534,30 für die Teilnahme an der Verhandlung vom 26.01.2021 sind dem Zeugen somit im Ergebnis zu Recht von der belangten Behörde zuerkannt worden. 3.
  12. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  13. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2244169.1.00

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