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{'item': 'W213 2247105-1'}

Obsah (9)§ 17Art 133§ 24§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW213 2247105-1 SpruchW 213 2247105-1/6Z, W 213 2247105-1/6Z, BESCHLUSS A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt wird, dass Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter beschlossen, dass der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021, GZ. W 213 2247105-1/2E,

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt wird, dass

  1. die im ersten Absatz dieses Erkenntnis enthaltene Bezeichnung der belangten Behörde zu lauten hat wie folgt: „Personalamt Graz der A1 Telekom Austria AG“;
  2. in den Entscheidungsgründen unter Punkt I.1 und Punkt II.
  3. angeführte Bezeichnung „ XXXX “ jeweils durch „ XXXX “ ersetzt wird; und
  4. in den Entscheidungsgründen unter Punkt römisch eins.1 und Punkt römisch zwei.
  5. angeführte Bezeichnung „ römisch 40 “ jeweils durch „ römisch 40 “ ersetzt wird; und
  6. in der in Punkt II.
  7. enthaltenen tabellarischen Darstellung für den Zeitraum 24.04.1978 bis 30.09.1981 der Ausdruck „ XXXX “ durch“ XXXX “ und für den Zeitraum 01.10.1981 bis 31.12.2019 der Ausdruck „ XXXX “ durch“ XXXX “ ersetzt wird.
  8. in der in Punkt römisch zwei.
  9. enthaltenen tabellarischen Darstellung für den Zeitraum 24.04.1978 bis 30.09.1981 der Ausdruck „ römisch 40 “ durch“ römisch 40 “ und für den Zeitraum 01.10.1981 bis 31.12.2019 der Ausdruck „ römisch 40 “ durch“ römisch 40 “ ersetzt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Im ersten Absatz des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021, GZ. W 213 2247105-1/2E, wurde versehentlich das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als belangten Behörde angeführt. Tatsächlich ist aber das Personalamt Graz der A1 Telekom Austria AG belangte Behörde in diesem Verfahren. Ebenso versehentlich wurde in den im Spruch angeführten Passagen der Entscheidungsgründe die österreichische Post als Dienstgeber des Beschwerdeführers angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden WortlautParagraph 62, Absatz 4, AVG hat nachstehenden Wortlaut „

(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen“ Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG,
  1. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG,
  2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Aufgrund eines versehentlich unterlaufenen Schreibfehlers wurde irrtümlich die das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als belangte Behörde genannt. Daraus ergab sich die fehlerhafte Bezeichnung des Dienstgebers des Beschwerdeführers in den im Spruch bezeichneten Passagen der Entscheidungsgründe. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher

§ 17Vw

VG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG amtswegig zu berichtigen.Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher

Paragraph 17, VwVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG amtswegig zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfende Frage der Berichtigung einer Entscheidung ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2247105.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.