Obsah (7)
Art. 133§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW217 2249319-1 SpruchW217 2249319-1/4E, W217 2249319-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 14.05.2008 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 v.H. eingetragen. Folgende Gesundheitsschädigung wurde angeführt: Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Richtsätzen MdE 01 Komplette Plexusparese links (Gebrauchsarm) 462 80 vH 1.
- Am 14.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, und von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In der Gesamtbeurteilung von Frau Dr. XXXX vom 02.03.2017, in welcher die beiden Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bildeten, wurden folgende Diagnosen aus den Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung aufgelistet:1.
- Am 14.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, und von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In der Gesamtbeurteilung von Frau Dr. römisch 40 vom 02.03.2017, in welcher die beiden Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bildeten, wurden folgende Diagnosen aus den Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung aufgelistet: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Plexusparese links 2 Colitis ulcerosa Weiters wurde auch zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie folgt Stellung genommen: „
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?keine.„
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?, keine.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?Nein.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft - laut eigenen Angaben ca. 300 Meter - zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten mit dem rechten Arm uneingeschränkt möglich ist. Es liegt kein Befund vor, der eine Schädigung des linken Kniegelenkes belegen kann. Daher ist aus orthopädischer Sicht bei freier Beweglichkeit de linken Kniegelenkes die Notwendigkeit eines Gehstockes nicht nachvollziehbar. Die beschriebene Durchfallneigung erreicht, unter Berücksichtigung des guten Ernährungszustandes, sowie der intakten Kontinenz, kein Ausmaß, welches zu einer erheblichen Erschwernis der Verwendung öffentlichen Verkehrsmittel führen würde“ 1.
- Mit Bescheid vom 07.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren:
- Am 26.06.2021 begehrte der Beschwerdeführer erneut bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Bescheides vom 11.04.2006 der AUVA über den Bezug einer Rente für die Folgen eines Arbeitsunfalles vom 07.07.2004 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt: 2.1 Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, hält in ihrem Gutachten vom 11.08.2021 Folgendes fest:2.1 Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, hält in ihrem Gutachten vom 11.08.2021 Folgendes fest: „Anamnese: Plexusparese links Die letzte Gesamtbegutachtung (Orthopädie, Allgemeinmedizin) erfolgte am 02.03.2017 mit Bestätigung der Diagnosen ‚Plexusparese links, Colitis ulcerosa‘, der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung wurde nicht empfohlen. Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, er sei öffentlich gekommen. AW beantragt die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis). Der linke Arm sei seit einem Arbeitswegunfall im Juli 2004 gelähmt- er wäre Linkshänder gewesen. Er hätte auch ein Schädelhirntrauma erlitten, seither wäre die linke Lidspalte kleiner und er hätte eine Unsicherheit im Bein (keine Befundvorlage). Seither sei er in Berufsunfähigkeitspension, seit 2014 unbefristet. Er hätte zuletzt eine Rehabilitation 2004 am XXXX gewesen, danach hätte er eine große Rekonstruktionsoperation gehabt- der Plexus sei komplett ausgerissen. Die Operation hätte nur teilweise funktioniert, er könne nur Sachen aus der Schulter heraus bewegen, der Arm sei funktionslos. Ergotherapie hätte er bis 2006 oder 2007 gehabt. Letztendlich sei keine Besserung eingetreten. Er hätte zuletzt eine Rehabilitation 2004 am römisch 40 gewesen, danach hätte er eine große Rekonstruktionsoperation gehabt- der Plexus sei komplett ausgerissen. Die Operation hätte nur teilweise funktioniert, er könne nur Sachen aus der Schulter heraus bewegen, der Arm sei funktionslos. Ergotherapie hätte er bis 2006 oder 2007 gehabt. Letztendlich sei keine Besserung eingetreten. Bezüglich der Colitis ulcerosa sei er stabil. Der letzte Schub wäre ca. vor 2 Monaten gewesen. Er werde internistisch betreut durch Dr. XXXX , zuletzt vor ca 3 Jahren-wegen Coroana. Die letzte Coloskopie sei 2018 gewesen, diesen Befund hätte er nicht gefunden. Bezüglich der Colitis ulcerosa sei er stabil. Der letzte Schub wäre ca. vor 2 Monaten gewesen. Er werde internistisch betreut durch Dr. römisch 40 , zuletzt vor ca 3 Jahren-wegen Coroana. Die letzte Coloskopie sei 2018 gewesen, diesen Befund hätte er nicht gefunden. Im ADL Bereich sei er selbstständig, aber langsamer. Er könne aber seine Einkäufe (2 Einkaufstaschen) nicht selber tragen-z.B. am Wochenende. Er hätte 950 Meter bis zum nächsten Geschäft bzw. zu den öffentlichen Verkehrsmitteln. Für den Haushalt hätte er eine Reinigungskraft 1x/Woche. Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine Medikamente laut Liste: Salofalk 500 mg 2x2 sowie Supp 1000mg 1x1 Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Hilfsmittel: keine , Sozialanamnese: Geschiedene, wohne alleine in einem Reihenhaus. Keine Kinder. Beruf: Berufsunfähigkeit, gelernter Programmierer Nik: 0 Alk. 0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachte Befunde: Medikamentenverordnung, Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, 21.07.2021 Medikamentenverordnung, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, 21.07.2021 SALOFALK MSR TBL 500 mg 2- 2- 0 SALOFALKSUPP 1000mg 1x1 Dauerdiagnosen: Plexus brachialisläsion li; Colitis ulcerosa; Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 04.11.2016 Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, 04.11.2016 Recto-; Coloskopie Zusammenfassung: Noduli haemorrhoidales, Proctitis Ulcerosa Therapievorschlag: Solaofalk Ftbl 500 4-0-4, salofalk Supp 1000 mg 0-0-0-1, Cortiment 9 mg ret. 1-0-0, Aprednisolon 25 mg lt Vorschreibung…. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status
COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: Lidspalte links reduziert, übrige HN unauffällig. OE: Umgelernte Rechtshändigkeit, Atrophie linker Arm, linker Arm im Seitenvergleich deutlich kälter, multiple blande Narben links, Tonus links schlaff, grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, keine Bewegung im linken Arm, Schulterheben links KG 3-, Finger links in Krallenstellung, fixiert , Vorhalteversuch der Arme: rechts unauffällig, links nicht möglich, Finger-Nase-Versuch: rechts keine Ataxie, links nicht möglich, MER (RPR, BSR, TSR) links reduziert, rechts mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese rechts, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: minimale unsicherheit rechts, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: linker Arm reduziert. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unauffällig Fersen- und Zehengang: unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel mit fehlendem Mitschwingen links, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 gZ Plexuaparese links 2 Colitis ulcerosa Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 03/2017: Leiden 1 und 2 werden unverändert übernommen, insgesamt keine wesentliche Änderung des Gesamtzustandes. Verglichen mit dem Vorgutachten von 03/2017: Leiden 1 und 2 werden unverändert übernommen, insgesamt keine wesentliche Änderung des Gesamtzustandes. , X römisch zehn Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind dem Antragsteller zumutbar. Bei genügender Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht empfohlen werden.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ 2.
- Im Rahmen des am 13.08.2021 erteilten Parteiengehörs gem. § 45 AVG, mit welchem dem Beschwerdeführer das Gutachten Dris. XXXX vom 11.08.2021 zur Kenntnis gebracht wurde, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Schreibens vom 30.08.2021 von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Einwendungen vor.2.
- Im Rahmen des am 13.08.2021 erteilten Parteiengehörs gem. Paragraph 45, AVG, mit welchem dem Beschwerdeführer das Gutachten Dris. römisch 40 vom 11.08.2021 zur Kenntnis gebracht wurde, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Schreibens vom 30.08.2021 von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Einwendungen vor. 2.
- Zur Überprüfung des Vorbringens wurde von der belangten Behörde eine mit 09.09.2021 datierte, auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen, Frau Dr. XXXX , eingeholt, in welcher Folgendes festgehalten wurde:2.
- Zur Überprüfung des Vorbringens wurde von der belangten Behörde eine mit 09.09.2021 datierte, auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen, Frau Dr. römisch 40 , eingeholt, in welcher Folgendes festgehalten wurde: „Antwort(en): Der AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 11.08.2021) nicht einverstanden und erhebt am 03.09.2021 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird: „…Im Folgenden möchte ich ausführen, dass sich das Ermittlungsverfahren nicht mit meiner tatsächlichen Lebenssituation sowie mit meinen Schmerzen in meinem linken Schulterbereich, in meinem linken Fuß und den Deafferenzierungsschmerzen im linken Armbereich auseinandergesetzt hat. Ich habe während der Untersuchung Frau Dr.in S. XXXX erklärt, dass der Weg bis zum nächsten Geschäft bzw. zu den öffentlichen Verkehrsmitteln nahezu ein Kilometer weit entfernt ist. Dies wurde auch entsprechend protokolliert (Seite 2). Weiters habe ich ausgeführt, dass ich Schwierigkeiten habe, Lasten/Einkäufe zu tragen, da dies mit großen Schmerzen verbunden ist. Ich habe während der Untersuchung Frau Dr.in S. römisch 40 erklärt, dass der Weg bis zum nächsten Geschäft bzw. zu den öffentlichen Verkehrsmitteln nahezu ein Kilometer weit entfernt ist. Dies wurde auch entsprechend protokolliert (Seite 2). Weiters habe ich ausgeführt, dass ich Schwierigkeiten habe, Lasten/Einkäufe zu tragen, da dies mit großen Schmerzen verbunden ist. Wenn ich ein öffentliches Verkehrsmittel nehme, ist es aufgrund meiner Behinderung notwendig, dass ich mich mit meiner rechten Hand anhalte. Dies ist deshalb notwendig, da ich keinesfalls zu Sturz kommen darf. Ich kann daher in einem öffentlichen Verkehrsmittel meine Einkäufe gar nicht bei mir, also in meiner körperlichen Nähe halten. Ich habe während meiner Untersuchung erklärt, dass die nähest gelegene Möglichkeit, Grundnahrungsmittel ( XXXX ) zu erwerben, nahezu einen Kilometer weit entfernt ist. Dennoch war dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass mir das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter (Seite 5) zumutbar wäre. Das Sachverständigengutachten hat zwar die 950 Meter (Seite 2) erwähnt, ist aber sodann fälschlich von 300-400 Meter (!) ausgegangen und hat sich mit der realen Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. zu den Lebensmittelgeschäften und sohin zu meiner tatsächlichen Lebenssituation nicht auseinandergesetzt. Wenn ich ein öffentliches Verkehrsmittel nehme, ist es aufgrund meiner Behinderung notwendig, dass ich mich mit meiner rechten Hand anhalte. Dies ist deshalb notwendig, da ich keinesfalls zu Sturz kommen darf. Ich kann daher in einem öffentlichen Verkehrsmittel meine Einkäufe gar nicht bei mir, also in meiner körperlichen Nähe halten. Ich habe während meiner Untersuchung erklärt, dass die nähest gelegene Möglichkeit, Grundnahrungsmittel ( römisch 40 ) zu erwerben, nahezu einen Kilometer weit entfernt ist. Dennoch war dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass mir das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter (Seite 5) zumutbar wäre. Das Sachverständigengutachten hat zwar die 950 Meter (Seite 2) erwähnt, ist aber sodann fälschlich von 300-400 Meter (!) ausgegangen und hat sich mit der realen Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. zu den Lebensmittelgeschäften und sohin zu meiner tatsächlichen Lebenssituation nicht auseinandergesetzt. Mein Arm ist seit meinem Arbeitsunfall im Jahr 2004 linksseitig gelähmt. Das Nervengeflecht gerissen und der Arm gänzlich funktionslos (Plexusparese). Seit diesem Unfall habe ich mein Leben gänzlich umstellen müssen. Sämtliche meiner Bewegungsabläufe sind auch im Alltag auf das Funktionieren der rechten Hand angewiesen und sohin beschränkt. Es fehlt die Koordination beider Hände und kann ich daher alltägliche Bewegungsabläufe nicht zeitgleich sondern nur nacheinander und daher eingeschränkt vornehmen. Wenn ich etwa ein öffentliches Verkehrsmittel verwende, bin ich tunlichst darauf bedacht, mich mit meiner rechten Hand anzuhalten. Ich muss dies bei der Bewältigung der Niveauunterschiede (Ein- und Aussteigen) sowie auch laufend während der Fahrt. Ich kann mich nicht zeitgleich auch um meine Einkäufe kümmern. Wenn mir mein Einkaufssack bzw. mein Einkaufswagen umkippt, ist es mir nahezu nicht möglich, die sich verteilenden Güter einzusammeln. Ich habe daher nach schlechten Erfahrungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gänzlich darauf verzichtet, Einkäufe bei mir zu tragen. Ein sicherer Transport ist schlichtweg nicht möglich. In meiner Einvernahme vom 11.8.2021 habe ich auch ausführlich ausgeführt, dass mir das Tragen aufgrund der Schmerzen im linken Schulterbereich sowie im linken Fuß schwerfällt. Aufgrund der Plexusparese habe ich laufend eine Fehlhaltung und muss ich bewusst die linke Schulter runter drücken. Diese Fehlhaltung resultiert aufgrund der Folgen des Unfalls aus dem Jahr
- Das Sachverständigengutachten hat sich jedoch gar nicht mit der Fehlhaltung sowie mit den Schmerzen im linken Schulterbereich auseinandergesetzt. Weiters habe ich in meiner Einvernahme ausgeführt, dass ich in meiner linken Hand regelmäßig an Schmerzen leide, obgleich mein Arm gefühllos und funktionslos ist… In meiner Einvernahme habe ich auch ausgeführt, dass ich im linken Bein ebenfalls Schmerzen verspüre. Im Jahr 2007 wurde ich nochmals operiert. Aus meinem linken Arm wurden 20 Schrauben entnommen. Im Fuß hatte ich im Kniebereich einen Verriegelungsbolzen, welcher den Marknagel fixiert hatte. Dieser Verriegelungsbolzen musste entfernt werden, da er Schmerzen verursacht hatte. Die beiden Operationen wurden ebenfalls von Univ. Doz. Dr. XXXX vorgenommen. Das Sachverständigengutachten hat sich jedoch gar nicht mit meinen Schmerzen im linken Bein und sohin auch nicht mit den einhergehenden Folgen auseinandergesetzt… In meiner Einvernahme habe ich auch ausgeführt, dass ich im linken Bein ebenfalls Schmerzen verspüre. Im Jahr 2007 wurde ich nochmals operiert. Aus meinem linken Arm wurden 20 Schrauben entnommen. Im Fuß hatte ich im Kniebereich einen Verriegelungsbolzen, welcher den Marknagel fixiert hatte. Dieser Verriegelungsbolzen musste entfernt werden, da er Schmerzen verursacht hatte. Die beiden Operationen wurden ebenfalls von Univ. Doz. Dr. römisch 40 vorgenommen. Das Sachverständigengutachten hat sich jedoch gar nicht mit meinen Schmerzen im linken Bein und sohin auch nicht mit den einhergehenden Folgen auseinandergesetzt… Insgesamt hat sich das Sachverständigengutachten gar nicht mit meiner tatsächlichen Lebenssituation sowie mit der Massivität meines Arbeitsunfalls, der chirurgischen Eingriffe und der resultierenden Behinderung auseinandergesetzt… “ Es wird ein neuer Befund vorgelegt: Dr. XXXX , 30.08.2021, Ärztin für AM Dr. römisch 40 , 30.08.2021, Ärztin für AM Der Patient sucht um einen Parkausweis bzw. den Eintrag im Behindertenausweis an, da das Tragen der Lebensmittel - alle Geschäfte mindestens 900 m entfernt- zu beschwerlich ist. Gehen ist weitgehend ohne Schmerzen möglich, jedoch sobald das Tragen von Lasten dazukommt nicht mehr. Aufgrund der Colitis ulcerosa ist das Benützen der öffentlichen Transportmittel oft schwierig. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA). Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand dar. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln mit fehlendem Mitschwingen links dar. Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung objektiviert und die Diagnosen „Plexusparese links“ und „Colitis ulcerosa“
EVO bestätigt. Zusammenfassend ist die Mobilität aber für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Erreichbarkeit und Entfernung zum nächsten Supermarkt bzw. der öffentlichen Verkehrsmittel) sowie das Tragen von Lasten rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Bezogen auf die im Beschwerdeschreiben angegebenen Schmerzen wird keine analgetische Dauertherapie eingenommen, sodass hier die Therapieoptionen noch unausgeschöpft sind. Fachärztliche Befunde über etwaige Therapieversuche sind ebenfalls nicht vorliegend. Die weiters vom BF angeführte Fehlhaltung aufgrund der Folgen des Unfalls aus dem Jahr 2004 sowie die im Beschwerdeschreiben berichteten orthopädischen Leiden sind durch aktuelle fachärztliche Befunde nicht belegt, bildgebende Verfahren liegen nicht vor. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Colitis ulcerosa (siehe nachgereichter Befund 08/2021) ist durch fachärztlichere Befunde nicht belegt. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Colitis ulcerosa (siehe nachgereichter Befund 08 aus 2021,) ist durch fachärztlichere Befunde nicht belegt. Eine maßgebliche Verschlechterung des neurologischen Zustandes aus dem übermittelten Befund ist nicht ableitbar ist, somit ergibt sich insgesamt keine Änderung. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 03.09.2021 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, die Vornahme einer Zusatzeintragung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) wird nicht empfohlen.“
- Mit Bescheid vom 10.09.2021 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er, wenn er ein öffentliches Verkehrsmittel verwende, tunlichst darauf bedacht sei, sich mit seiner rechten Hand anzuhalten, sowohl bei der Bewältigung der Niveauunterschiede (Ein- und Aussteigen) als auch laufend während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Er dürfe nicht zu Sturz kommen, habe Schmerzen im linken Schulterbereich sowie im linken Fuß sowie Deafferenzierungsschmerzen in der linken Hand. Auch sei ihm ein sicherer Transport von Lebensmitteln in einem öffentlichen Verkehrsmittel schlichtweg nicht möglich. Insgesamt habe sich das Sachverständigengutachten nicht mit seiner tatsächlichen Lebenssituation sowie mit der Massivität seines Arbeitsunfalls, der chirurgischen Eingriffe und der resultierenden Behinderung auseinandergesetzt. Erneut wies er zum Beweis, dass ihm das Tragen von Lasten Schmerzen bereite, auf das Schreiben von Frau Dr. XXXX vom 30.08.2021 hin und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der ihn behandelnden Ärzte. Weiters legte er einen Befund von Univ. Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.10.2021 sowie einen Befund von Univ. Doz. Dr. XXXX , Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie und Handchirurgie, vom 22.10.2021 vor.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er, wenn er ein öffentliches Verkehrsmittel verwende, tunlichst darauf bedacht sei, sich mit seiner rechten Hand anzuhalten, sowohl bei der Bewältigung der Niveauunterschiede (Ein- und Aussteigen) als auch laufend während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Er dürfe nicht zu Sturz kommen, habe Schmerzen im linken Schulterbereich sowie im linken Fuß sowie Deafferenzierungsschmerzen in der linken Hand. Auch sei ihm ein sicherer Transport von Lebensmitteln in einem öffentlichen Verkehrsmittel schlichtweg nicht möglich. Insgesamt habe sich das Sachverständigengutachten nicht mit seiner tatsächlichen Lebenssituation sowie mit der Massivität seines Arbeitsunfalls, der chirurgischen Eingriffe und der resultierenden Behinderung auseinandergesetzt. Erneut wies er zum Beweis, dass ihm das Tragen von Lasten Schmerzen bereite, auf das Schreiben von Frau Dr. römisch 40 vom 30.08.2021 hin und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der ihn behandelnden Ärzte. Weiters legte er einen Befund von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.10.2021 sowie einen Befund von Univ. Doz. Dr. römisch 40 , Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie und Handchirurgie, vom 22.10.2021 vor.
- In einem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 01.11.2021 führt die bereits befasste Fachärztin für Neurologie, Frau Dr. XXXX , aus:
- In einem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 01.11.2021 führt die bereits befasste Fachärztin für Neurologie, Frau Dr. römisch 40 , aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Prof. Dr. R. XXXX , FA für Orthopädie, 12.10.2021 Prof. Dr. R. römisch 40 , FA für Orthopädie, 12.10.2021 Anamnese: Siehe Vorbefunde. Zusammengefasst besteht ein Z.n. Plexusparese der linken oberen Extremität, Fraktur des linken Femurs, Oberarms und Unterarms sowie Verletzung der linken A. subclavia im Rahmen eines Verkehrsunfalls
- Befund: Der linke Arm ist de facto funktionslos mit Parese und deutl. Muskelatrophie. Daraus resultiert eine skoliotische Fehlhaltung mit Schulterhochstand links und deutlicher Muskelasymmetrie und Hartspann des M. trapezius. Außerdem besteht ein Druckschmerz im Bereich der Narbe am linken distalen Oberschenkel auf Höhe des entfernten Verriegelungsbolzen bei St.p. Marknagelversorgung. Diagnose: Stp. Polytrauma mit Plexusparese linke oE. und Femurfraktur links. Schulterschiefstand, Muskelasymmetrie. Stellungnahme: Aus orthopädischer Sicht ist das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken möglich. Unmöglich ist jedoch die selbständige Beschaffung von Grundnahrungsmitteln. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei Verwendung des rechten Arms zum Transport von z.B. einer Einkaufstasche mangels der Möglichkeit zum sicheren Festhalten im Verkehrsmittel nicht gegeben. Denn der linke Arm ist vollkommen funktionslos. Aufgrund des muskulären Ungleichgewichts mit Schulterschiefstand und starkem Muskelhartspann im Schulter-/Nackenbereich ist das Tragen von z.B. Einkaufstaschen auch auf kurzen Wegstrecken nicht zumutbar. Univ Doz. Dr. W. XXXX , FA für Plastische ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, 22.10.2021 Univ Doz. Dr. W. römisch 40 , FA für Plastische ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, 22.10.2021 Zur Vorlage beim Amt Herr XXXX hat keinerlei aktive Extremitätenfunktion, er ist de facto ‚Einhänder‘, die vorhandene Funktion dient lediglich der Verbesserung der Körperkontrolle und ermöglicht eine akzeptable Haltung, Sitzposition und Gangfunktion - wobei dies im Wesentlichen nur für das Gehen auf sicherem Grund gilt. Gewichtsbelastung am gesunden Arm ist nur sehr begrenzt für kurze Strecken möglich, da der paretische Arm einen Gewichtsausgleich nicht ermöglicht. Herr römisch 40 hat keinerlei aktive Extremitätenfunktion, er ist de facto ‚Einhänder‘, die vorhandene Funktion dient lediglich der Verbesserung der Körperkontrolle und ermöglicht eine akzeptable Haltung, Sitzposition und Gangfunktion - wobei dies im Wesentlichen nur für das Gehen auf sicherem Grund gilt. Gewichtsbelastung am gesunden Arm ist nur sehr begrenzt für kurze Strecken möglich, da der paretische Arm einen Gewichtsausgleich nicht ermöglicht. Herr XXXX ist mit Sicherheit nicht in der Lage mit Gepäck öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da die Verletzungsgefahr bei Bremsungen für ihn auch ohne Gepäck bereits relativ hoch ist. Er ist daher für Einkäufe mit Gewichtsbelastung auf den Transport mit dem Pkw angewiesen. Herr römisch 40 ist mit Sicherheit nicht in der Lage mit Gepäck öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da die Verletzungsgefahr bei Bremsungen für ihn auch ohne Gepäck bereits relativ hoch ist. Er ist daher für Einkäufe mit Gewichtsbelastung auf den Transport mit dem Pkw angewiesen. Die Schwere der körperlichen Beeinträchtigung des Patienten rechtfertigt ohne Zweifel die Benutzung von Behindertenparkplätzen. Dr. XXXX , 30.08.2021, Ärztin für AM-wurde bereits bei der Stellungnahme 09/2021 berücksichtigt Dr. römisch 40 , 30.08.2021, Ärztin für AM-wurde bereits bei der Stellungnahme 09 aus 2021, berücksichtigt Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten im Rahmen einer BVE; der AW ist mit der Stellungnahme vom 09.09.2021 nicht einverstanden und erhebt am 22.10.2021 eine Bescheidbeschwerde. Die letzte Begutachtung erfolgte am 11.08.2021 mit Bestätigung der Diagnosen ‚gZ Plexuaparese links, Colitis ulcerosa‘, Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens von 03/2017 wurden im wesentlichen unverändert übernommen, die beantragte Zusatzeintragung (Parkausweis) wurde gutachterlicherseits neuerlich nicht empfohlen. Zur Einschätzung werden die unten angeführten Befunde sowie die im Rahmens der Erstellung des Gutachtens nach BBG von 08/2021 durchgeführte Anamnese und körperliche Untersuchung herangezogen. Aktengutachten im Rahmen einer BVE; der AW ist mit der Stellungnahme vom 09.09.2021 nicht einverstanden und erhebt am 22.10.2021 eine Bescheidbeschwerde. Die letzte Begutachtung erfolgte am 11.08.2021 mit Bestätigung der Diagnosen ‚gZ Plexuaparese links, Colitis ulcerosa‘, Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens von 03 aus 2017, wurden im wesentlichen unverändert übernommen, die beantragte Zusatzeintragung (Parkausweis) wurde gutachterlicherseits neuerlich nicht empfohlen. Zur Einschätzung werden die unten angeführten Befunde sowie die im Rahmens der Erstellung des Gutachtens nach BBG von 08 aus 2021, durchgeführte Anamnese und körperliche Untersuchung herangezogen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 gZ Plexusparese links 2 Colitis ulcerosa Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 08/2021: Leiden 1 und 2 werden unverändert übernommen, keine Änderung des Gesamtzustandes. X Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind dem Antragsteller zumutbar. Kompensationsmöglichkeiten sind vorhanden, sodass bei genügender Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend ist, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann somit erreicht, bestiegen und unter den üblichen Transportbedingungen sicher benützt werden. Einwendungen bezüglich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Bremsung des Verkehrsmittels, Tragen von Lasten (rechtliche Grundlage siehe unten) können zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Die beantragte Zusatzeintragung wird gutachterlicherseits nicht empfohlen werden. Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind dem Antragsteller zumutbar. Kompensationsmöglichkeiten sind vorhanden, sodass bei genügender Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend ist, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann somit erreicht, bestiegen und unter den üblichen Transportbedingungen sicher benützt werden. Einwendungen bezüglich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Bremsung des Verkehrsmittels, Tragen von Lasten (rechtliche Grundlage siehe unten) können zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Die beantragte Zusatzeintragung wird gutachterlicherseits nicht empfohlen werden. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein , Gutachterliche Stellungnahme: Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Erreichbarkeit und Entfernung zum nächsten Supermarkt bzw. der öffentlichen Verkehrsmittel) sowie das Tragen von Lasten rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der neuerlich angegeben Schmerzen sind die Therapieoptionen unausgeschöpft.“
- Im Rahmen des am 03.11.2021 hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, die Sachverständige sei in ihrem Aktengutachten nicht auf die beiden Stellungnahmen der von ihm befassten Fachärzte, die sich mit seiner ganz konkreten Situation und seinen Lebensumständen auseinandergesetzt hätten, eingegangen. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
- Hierzu nahm Frau Dr. XXXX am 25.11.2021 Stellung:
- Hierzu nahm Frau Dr. römisch 40 am 25.11.2021 Stellung: „Antwort(en): Der AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA aufgrund der Aktenlage vom 28.10.2021) nicht einverstanden und erhebt Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs (E-Mail gesendet am 22.11.2021). Vorgebracht wird: „..Das Sachverständigengutachten erwähnte die beiden Befunde der beiden Fachärzte, nämlich den Befund des Facharztes für Orthopädie, Univ. Prof. Dr. XXXX , vom 12.10.2021 sowie den Befund des Facharztes für Plastische-, Ästhetische-, Rekonstruktive- und Handchirurgie und Handfehlbildungen, Univ. Doz. Dr. XXXX , vom 22.10.
- Das Sachverständigengutachten nahm jedoch zu den beiden fachärztlichen Befunden inhaltlich nicht Bezug…“ Vorgebracht wird: „..Das Sachverständigengutachten erwähnte die beiden Befunde der beiden Fachärzte, nämlich den Befund des Facharztes für Orthopädie, Univ. Prof. Dr. römisch 40 , vom 12.10.2021 sowie den Befund des Facharztes für Plastische-, Ästhetische-, Rekonstruktive- und Handchirurgie und Handfehlbildungen, Univ. Doz. Dr. römisch 40 , vom 22.10.
- Das Sachverständigengutachten nahm jedoch zu den beiden fachärztlichen Befunden inhaltlich nicht Bezug…“ Es werden keine neuen Befunde vorgelegt. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung objektiviert und die Diagnosen ‚Plexusparese links‘ und ‚Colitis ulcerosa‘
EVO bestätigt. Zusammenfassend ist die Mobilität aber für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Insbesondere wird auf den neurologischen Status der eigenen Begutachtung vom 11.08.2021 verwiesen, bei dem weder eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung noch Ataxie objektiviert werden konnte. Kompensationsmöglichkeiten bei genügender Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremitäten sind vorhanden, das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten sind genügend; der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist somit gesichert durchführbar, da ein öffentliches Verkehrsmittel erreicht, bestiegen und unter den üblichen Transportbedingungen sicher benützt werden kann. Einwendungen bezüglich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Bremsung des Verkehrsmittels oder auch Tragen von Lasten wie Einkaufstaschen können zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Bezogen auf die im Beschwerdeschreiben angegebenen Schmerzen ist eine analgetische Therapie dem BF grundsätzlich zumutbar und sollte - an die Beschwerden des Patienten angepasst - nach einem Stufenschema erfolgen; den vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass diesbezüglich Therapieoptionen noch offen sind. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 22.11.2021 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2021 abgewiesen. Als Beilage zum Bescheid wurden das Aktengutachten vom 01.11.2021 sowie die Stellungnahme vom 25.11.2021 übermittelt.
- Mit Email vom 14.12.2021 hat der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Mit Schreiben vom 15.12.2021, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag, hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 26.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 gZ Plexusparese links 2 Colitis ulcerosa 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Bei genügender Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist daher gesichert durchführbar. Das vorliegende Schmerzsyndrom erreicht kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Hinsichtlich der Schmerzen ist eine analgetische Therapie dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar und sollte nach einem Stufenplan – angepasst an die Beschwerden des Beschwerdeführers – erfolgen. Es liegen keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
- bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.08.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom 09.09.2021, deren Gutachten vom 01.11.2021 aufgrund der Aktenlage sowie deren Stellungnahme vom 25.11.2021 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.08.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom 09.09.2021, deren Gutachten vom 01.11.2021 aufgrund der Aktenlage sowie deren Stellungnahme vom 25.11.2021 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Letztlich stellte die medizinische Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2021 zusammenfassend fest, dass die Mobilität für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend ist; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen nicht auf erhebliche Weise erschwert sind. Insgesamt ist somit, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Weder konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch die Sachverständige – Gangbild sicher ohne Hilfsmittel mit fehlendem Mitschwingen links, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel - eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung noch Ataxie objektiviert werden. Die Sachverständige erläuterte anschaulich, dass Kompensationsmöglichkeiten bei genügender Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremitäten vorhanden sind, das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten genügend sind; der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln somit gesichert durchführbar ist, da ein öffentliches Verkehrsmittel erreicht, bestiegen und unter den üblichen Transportbedingungen sicher benützt werden kann. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.08.2021 ist lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das Tragen seiner Lebensmittel zu beschwerlich ist, da alle Geschäfte mindestens 900 m entfernt sind. Gehen ist weitgehend ohne Schmerzen möglich, jedoch sobald das Tragen von Lasten dazukommt, nicht mehr. Aufgrund der Colitis ulcerosa ist das Benützen der öffentlichen Transportmittel oft schwierig. Aus diesem Befund ergibt sich jedoch nicht, ob der Stuhldrang imperativ und unaufhaltsam ist bzw. wie oft der Beschwerdeführer täglich (flüssigen) Stuhlgang hat, ob der Beschwerdeführer Vorlagen verwendet bzw. wie oft er diese wechseln muss (vgl. VfGH vom 23.09.2016, E439/2016; VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0021).Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.08.2021 ist lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das Tragen seiner Lebensmittel zu beschwerlich ist, da alle Geschäfte mindestens 900 m entfernt sind. Gehen ist weitgehend ohne Schmerzen möglich, jedoch sobald das Tragen von Lasten dazukommt, nicht mehr. Aufgrund der Colitis ulcerosa ist das Benützen der öffentlichen Transportmittel oft schwierig. Aus diesem Befund ergibt sich jedoch nicht, ob der Stuhldrang imperativ und unaufhaltsam ist bzw. wie oft der Beschwerdeführer täglich (flüssigen) Stuhlgang hat, ob der Beschwerdeführer Vorlagen verwendet bzw. wie oft er diese wechseln muss vergleiche VfGH vom 23.09.2016, E439/2016; VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0021). So führt die Sachverständige hierzu in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2021 nachvollziehbar aus, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung ein guter Allgemein- und ein guter Ernährungszustand darstellte, das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln bei fehlendem Mitschwingen links dar. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Colitis ulcerosa ist durch fachärztliche Befunde nicht belegt. Eine maßgebliche Verschlechterung des neurologischen Zustandes ist aus dem übermittelten Befund nicht ableitbar. Auf Grund der beim Beschwerdeführer bestehenden Gesamtmobilität kann nicht auf ein Ausmaß an Schmerzen geschlossen werden, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich negativ beeinflusst. Die Sachverständige betonte in ihren Stellungnahmen vom 09.09.2021 und 25.11.2021 weiters, dass bezogen auf die im Beschwerdeschreiben angegebenen Schmerzen keine analgetische Dauertherapie eingenommen wird, sodass die Therapieoptionen noch unausgeschöpft sind. Auch liegen keine fachärztlichen Befunde über etwaige Therapieversuche vor. Ebenso wies sie in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2021 darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Fehlhaltung aufgrund der Folgen des Unfalls aus dem Jahr 2004 sowie die im Beschwerdeschreiben berichteten orthopädischen Leiden durch aktuelle fachärztliche Befunde nicht belegt sind und bildgebende Verfahren nicht vorliegen. Selbst Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, hält im Befundbericht vom 12.10.2021 unter „Stellungnahme“ fest, dass aus orthopädischer Sicht das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken möglich sei. Unmöglich sei lediglich die selbständige Beschaffung von Grundnahrungsmitteln. Er wies darauf hin, dass die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei Verwendung des rechten Arms zum Transport von z.B. einer Einkaufstasche mangels der Möglichkeit zum sicheren Festhalten im Verkehrsmittel nicht gegeben sei, da der linke Arm vollkommen funktionslos sei. Auch Dr. XXXX , Facharzt für Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, bestätigt in seinem Schreiben vom 22.10.2021 lediglich, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in der Lage sei, mit Gepäck öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.Selbst Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, hält im Befundbericht vom 12.10.2021 unter „Stellungnahme“ fest, dass aus orthopädischer Sicht das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken möglich sei. Unmöglich sei lediglich die selbständige Beschaffung von Grundnahrungsmitteln. Er wies darauf hin, dass die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei Verwendung des rechten Arms zum Transport von z.B. einer Einkaufstasche mangels der Möglichkeit zum sicheren Festhalten im Verkehrsmittel nicht gegeben sei, da der linke Arm vollkommen funktionslos sei. Auch Dr. römisch 40 , Facharzt für Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, bestätigt in seinem Schreiben vom 22.10.2021 lediglich, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in der Lage sei, mit Gepäck öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 11.08.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom 09.09.2021, deren Gutachten vom 01.11.2021 aufgrund der Aktenlage sowie deren Stellungnahme vom 25.11.2021 im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 11.08.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom 09.09.2021, deren Gutachten vom 01.11.2021 aufgrund der Aktenlage sowie deren Stellungnahme vom 25.11.2021 im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Von einer Zeugeneinvernahme der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte konnte sohin Abstand genommen werden. Soweit in der Beschwerde ersucht wurde, einen Facharzt aus dem Bereich der Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie) hinzuziehen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit in der Beschwerde ersucht wurde, einen Facharzt aus dem Bereich der Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie) hinzuziehen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.08.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom 09.09.2021, deren Gutachten vom 01.11.2021 aufgrund der Aktenlage sowie deren Stellungnahme vom 25.11.2021 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten und die ergänzenden Stellungnahmen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.08.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom 09.09.2021, deren Gutachten vom 01.11.2021 aufgrund der Aktenlage sowie deren Stellungnahme vom 25.11.2021 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten und die ergänzenden Stellungnahmen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
- Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.08.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 09.09.2021, im Gutachten vom 01.11.2021 aufgrund der Aktenlage sowie in der Stellungnahme vom 25.11.2021 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke von 300-400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten nicht festgestellt werden. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist somit gesichert durchführbar, da ein öffentliches Verkehrsmittel erreicht, bestiegen und unter den üblichen Transportbedingungen sicher benützt werden kann. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. zum nächsten Geschäft sei fast einen Kilometer weit, auch könne er während der Fahrt sich nicht gleichzeitig anhalten und Lasten tragen, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. zum nächsten Geschäft sei fast einen Kilometer weit, auch könne er während der Fahrt sich nicht gleichzeitig anhalten und Lasten tragen, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern einerseits entscheidend in der mangelnden Infrastruktur. Auch können Probleme beim Tragen von Lasten - wie etwa Einkaufstaschen - zur Beurteilung nicht herangezogen werden, zumal öffentliche Verkehrsmittel vom Beschwerdeführer erreicht, bestiegen und unter den üblichen Transportbedingungen sicher benützt werden können. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten, eine ergänzende medizinische Stellungnahme, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage sowie eine weitere ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten, eine ergänzende medizinische Stellungnahme, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage sowie eine weitere ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die durch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2249319.1.00