GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020 wird aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 08.10.2019 bis 02.12.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX als Hausarbeiter vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 08.10.2019 bis 02.12.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 als Hausarbeiter vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bestritt er im Wesentlichen die Zumutbarkeit der Stelle. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.01.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Rücksprache mit dem potenziellen Dienstgeber ergab, dass der Beschwerdeführer maximal 10 kg heben und tragen und in etwa 20 Minuten täglich in gebückter Haltung Backbleche reinigen müsste. Alle anderen Tätigkeiten wären Hilfstätigkeiten ohne besondere Belastungen gewesen. Die belangte Behörde gelangte sohin unter Zugrundelegung des konkreten Stellenprofils und der aktuellen ärztlichen Gesamtgutachten bzw. des berufskundlichen Sachverständigengutachtens – erstellt zwischen Dezember 2018 und Feber 2019 – zur Ansicht, dass die angebotene Beschäftigung als Hilfskraft für die Backstube den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprach. Vor dem Hintergrund, dass aktuelle Gutachten vorlägen, habe das AMS unter Berücksichtigung dieser entsprechende Stellen zuzuweisen – wie dies auch im verfahrensgegenständlichen Fall geschehen ist. Der BF könne sich nicht zur Rechtfertigung für seine Nichtbewerbung auf ein solches aus dem Jahr 2012 beziehen. Die Zumutbarkeit dieser Beschäftigung ist daher in gesundheitlicher Hinsicht jedenfalls gegeben.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.01.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Rücksprache mit dem potenziellen Dienstgeber ergab, dass der Beschwerdeführer maximal 10 kg heben und tragen und in etwa 20 Minuten täglich in gebückter Haltung Backbleche reinigen müsste. Alle anderen Tätigkeiten wären Hilfstätigkeiten ohne besondere Belastungen gewesen. Die belangte Behörde gelangte sohin unter Zugrundelegung des konkreten Stellenprofils und der aktuellen ärztlichen Gesamtgutachten bzw. des berufskundlichen Sachverständigengutachtens – erstellt zwischen Dezember 2018 und Feber 2019 – zur Ansicht, dass die angebotene Beschäftigung als Hilfskraft für die Backstube den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprach. Vor dem Hintergrund, dass aktuelle Gutachten vorlägen, habe das AMS unter Berücksichtigung dieser entsprechende Stellen zuzuweisen – wie dies auch im verfahrensgegenständlichen Fall geschehen ist. Der BF könne sich nicht zur Rechtfertigung für seine Nichtbewerbung auf ein solches aus dem Jahr 2012 beziehen. Die Zumutbarkeit dieser Beschäftigung ist daher in gesundheitlicher Hinsicht jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.12.2020 wurde die Bäckerei aufgefordert, die Tätigkeiten des BF näher dazulegen. Mit Schreiben datierend auf 25.12.2020 erfolgte eine genaue Tätigkeitsbeschreibung. Aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung und der kursorischen Ausführungen des Amtsarztes zur konkreten Stelle im Verfahren bei der belangten Behörde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2021 das AMS, ein Sachverständigengutachten via BBRZ einzuholen. Am 22.03.2021 gab das AMS bekannt, dass sich nach Abklärung mit der Fachabteilung und dem BBRZ herausgestellt habe, dass dem Ersuchen, um Einholung von Sachverständigengutachten im Rechtshilfeweg durch das AMS via BBRZ nicht entsprochen werden könne. Zum einen habe das Arbeitsmarktservice keine derartige Leistungsvereinbarung mit dem BBRZ getroffen, zum anderen verfüge das BBRZ über keine Kapazitäten für eine Befundung und Gutachtenerstellung. Der Hintergrund sei, dass ein Großteil der Arbeitsmediziner aufgrund der Pandemiesituation abgezogen und in anderen Bereichen eingesetzt wurde. Laut BBRZ seien derzeit die mit dem Arbeitsmarktservice bereits vereinbarten Leistungen aus Kapazitätsgründen schwer zu halten. Eventuell bestehe die Möglichkeit, dass Sie als BVwG entsprechende Sachverständige beauftragen. Am 09.04.2021 wurde ein Gutachtensauftrag an die PVA gerichtet. Am 21.05.2021 sowie 31.05.2021 wurde diesbezüglich bei der PVA urgiert, woraufhin offensichtlich wurde, dass der Gutachtensauftrag in Verstoß geraten ist. Daraufhin wurde der elektronisch geführte Akt nochmals gedruckt und neuerlich der Gutachtensauftrag, nunmehr datierend auf 31.05.2021 an die PVA zugestellt. Am 10.06.2021 wurde seitens der PVA mitgeteilt, dass dem Gutachtensauftrag vom 31.05.2021 aus Kapazitätsgründen leider nicht entsprochen werden kann. Am 23.07.2021 wurde dem BF Parteiengehör zwecks Bestellung von Dr. Heinz PÖLLER aus dem Fachgebiet Medizin – Allgemeinmedizin gewährt. Am 01.10.2021 erfolgte der Beschluss zur Bestellung des Sachverständigen Dr. PÖLLER unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Untersuchungstermins. Am 20.10.2021 erfolgte die Untersuchung des BF. Am 29.10.2021 langte ein unvollständiges Sachverständigengutachten, datierend auf 20.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 03.11.2021 wurde die Parte des, am 23.10.2021 verblichenen, Gutachters Dr. Heinz PÖLLER dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 10.11.2021 wurde dem BF Parteiengehör zwecks Bestellung von Dr. XXXX aus dem Fachgebiet Medizin – Allgemeinmedizin gewährt.Am 10.11.2021 wurde dem BF Parteiengehör zwecks Bestellung von Dr. römisch 40 aus dem Fachgebiet Medizin – Allgemeinmedizin gewährt. Am 03.12.2021 erfolgte der Beschluss zur Bestellung des Sachverständigen Dr. XXXX unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Untersuchungstermins.Am 03.12.2021 erfolgte der Beschluss zur Bestellung des Sachverständigen Dr. römisch 40 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Untersuchungstermins. Am 30.12.2021 langte das Gutachten, datierend auf 23.12.2021, ein. Am 05.01.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS Parteiengehör zum Gutachten. Am 11.01.2022 langte eine Stellungnahme des AMS ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd Paragraph 9, AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion.Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion. Im gegenständlichen Einzelfall hat das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle als Hilfskraft in einer Bäckerei zugewiesen. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, handelte es sich bei der, dem Beschwerdeführer zugewiesenen, Stelle um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von § 9 AlVG, sodass keine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vorliegt.Im gegenständlichen Einzelfall hat das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle als Hilfskraft in einer Bäckerei zugewiesen. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, handelte es sich bei der, dem Beschwerdeführer zugewiesenen, Stelle um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von Paragraph 9, AlVG, sodass keine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG vorliegt. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020 aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2228738.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.