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{'item': 'W255 2243297-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW255 2243297-1 SpruchW255 2243297-1/11E, W255 2243297-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde im Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2017, März 2018 bis April 2018, Mai 2018 bis Juli 2018 und vom 07.10.2020 bis 31.03.2021 vom XXXX XXXX ( XXXX ) unterstützt. Vom 28.08.2018 bis 10.06.2019 wurde sie im Rahmen des XXXX im Projekt XXXX , einem Qualifizierungsprojekt für Jugendliche im gastronomischen Bereich, in XXXX , eingesetzt und erhielt während dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Die BF bezog von 01.06.2020 bis 18.10.2020 Arbeitslosengeld. Sie bezieht seit 19.10.2020 Notstandshilfe. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde im Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2017, März 2018 bis April 2018, Mai 2018 bis Juli 2018 und vom 07.10.2020 bis 31.03.2021 vom römisch 40 römisch 40 ( römisch 40 ) unterstützt. Vom 28.08.2018 bis 10.06.2019 wurde sie im Rahmen des römisch 40 im Projekt römisch 40 , einem Qualifizierungsprojekt für Jugendliche im gastronomischen Bereich, in römisch 40 , eingesetzt und erhielt während dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Die BF bezog von 01.06.2020 bis 18.10.2020 Arbeitslosengeld. Sie bezieht seit 19.10.2020 Notstandshilfe. 1.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 03.03.2021, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab 23.02.2021 eingestellt. Dies wurde damit begründet, dass die BF laut ärztlichem Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht arbeitsfähig sei. 1.
  5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 03.03.2021, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab 23.02.2021 eingestellt. Dies wurde damit begründet, dass die BF laut ärztlichem Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht arbeitsfähig sei. 1.
  6. Gegen den unter Punkt 1.
  7. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie arbeitswillig, arbeitsbereit und arbeitsfähig sei. Sie haben in den letzten Jahren mehrere Praktika und Dienstverhältnisse absolviert, bei denen sie arbeitsfähig gewesen sei. Das Gutachten der PVA sei in mehreren Punkten widersprüchlich. Zudem werde sie mit 01.04.2021 eine Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigte bei der Firma XXXX in XXXX aufnehmen. Sie stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr über den 23.02.2021 hinaus (weiterhin) Notstandshilfe zuzuerkennen. 1.
  8. Gegen den unter Punkt 1.
  9. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie arbeitswillig, arbeitsbereit und arbeitsfähig sei. Sie haben in den letzten Jahren mehrere Praktika und Dienstverhältnisse absolviert, bei denen sie arbeitsfähig gewesen sei. Das Gutachten der PVA sei in mehreren Punkten widersprüchlich. Zudem werde sie mit 01.04.2021 eine Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigte bei der Firma römisch 40 in römisch 40 aufnehmen. Sie stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr über den 23.02.2021 hinaus (weiterhin) Notstandshilfe zuzuerkennen. 1.
  10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.05.2021, GZ: 2021-0566-3-004227, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass das Gesamtleistungskalkül der BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Entgegenkommen des Dienstgebers nicht ausreichend und die BF daher am ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes sei nicht möglich. Sie sei ohne Unterstützung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nie arbeitsfähig gewesen. Es habe nie eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden. 1.
  11. Mit Schreiben vom 19.05.2021 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte die BF im Wesentlichen, dass sie entgegen der Ansicht des AMS am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei. 1.
  12. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2021 vom AMS vorgelegt. 1.
  13. Mit Schreiben vom 09.09.2021 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die PVA mit der Erstellung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie zwecks Beurteilbarkeit der Arbeitsfähigkeit der BF. 1.
  14. Am 22.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das in Auftrag gegebene Gutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.11.2021 ein. 1.
  15. Am 22.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das in Auftrag gegebene Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.11.2021 ein. 1.
  16. Mit Schreiben vom 24.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und dem AMS das Gutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.11.2021, und räumte den Parteien die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.1.
  17. Mit Schreiben vom 24.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und dem AMS das Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.11.2021, und räumte den Parteien die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. 1.
  18. Mit Schreiben vom 03.12.2021 führte das AMS zusammengefasst aus, dass das Gutachten von XXXX diametral entgegengesetzt zum Gutachten der PVA ( XXXX ) vom 07.04.2021 und nicht nachvollziehbar sei. Aus dem schulischen und beruflichen Werdegang der BF ergebe sich, dass ihre bisherigen Beschäftigungen nur unter besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers möglich gewesen seien. Unter Würdigung der bisherigen beruflichen Laufbahn der BF gehe das AMS weiterhin davon aus, dass keine Arbeitsaufnahme der BF auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Entgegenkommen durch den Dienstgeber möglich sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Gutachten von XXXX folgen wollen und davon ausgehen, dass Arbeitsfähigkeit vorliege, werde aufgrund der völlig unterschiedlichen Ansichten von XXXX und XXXX angeregt, ein weiteres Gutachten zur abschließenden Klärung einzuholen. 1.
  19. Mit Schreiben vom 03.12.2021 führte das AMS zusammengefasst aus, dass das Gutachten von römisch 40 diametral entgegengesetzt zum Gutachten der PVA ( römisch 40 ) vom 07.04.2021 und nicht nachvollziehbar sei. Aus dem schulischen und beruflichen Werdegang der BF ergebe sich, dass ihre bisherigen Beschäftigungen nur unter besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers möglich gewesen seien. Unter Würdigung der bisherigen beruflichen Laufbahn der BF gehe das AMS weiterhin davon aus, dass keine Arbeitsaufnahme der BF auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Entgegenkommen durch den Dienstgeber möglich sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Gutachten von römisch 40 folgen wollen und davon ausgehen, dass Arbeitsfähigkeit vorliege, werde aufgrund der völlig unterschiedlichen Ansichten von römisch 40 und römisch 40 angeregt, ein weiteres Gutachten zur abschließenden Klärung einzuholen.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  21. Feststellungen 2.1.
  22. Die BF wurde am XXXX geboren. Die BF hat ein Jahr die Vorschule, vier Jahre die Volksschule und vier Jahre eine Musik-Hauptschule besucht, ohne einen Hauptschulabschluss zu erlangen. Ab der ersten Klasse Volksschule war für die BF ein Integrationslehrplan wegen Lernschwäche in den Fächern Englisch und Mathematik erforderlich. 2.1.
  23. Die BF wurde am römisch 40 geboren. Die BF hat ein Jahr die Vorschule, vier Jahre die Volksschule und vier Jahre eine Musik-Hauptschule besucht, ohne einen Hauptschulabschluss zu erlangen. Ab der ersten Klasse Volksschule war für die BF ein Integrationslehrplan wegen Lernschwäche in den Fächern Englisch und Mathematik erforderlich. 2.1.
  24. Die BF wurde im Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2017, März 2018 bis April 2018, Mai 2018 bis Juli 2018 und vom 07.10.2020 bis 31.03.2021 vom XXXX XXXX ( XXXX ) unterstützt. 2.1.
  25. Die BF wurde im Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2017, März 2018 bis April 2018, Mai 2018 bis Juli 2018 und vom 07.10.2020 bis 31.03.2021 vom römisch 40 römisch 40 ( römisch 40 ) unterstützt. Vom 28.08.2018 bis 10.06.2019 wurde die BF im Rahmen des XXXX im Projekt XXXX , einem Qualifizierungsprojekt für Jugendliche im gastronomischen Bereich, in XXXX , eingesetzt und erhielt während dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Die BF hat während dieses Zeitraums vier mehrtägige Praktika in XXXX . Laut Angaben des XXXX hat die BF während dieser Zeit ihre Aufträge nach Anleitung sehr gewissenhaft erledigt. Vom 28.08.2018 bis 10.06.2019 wurde die BF im Rahmen des römisch 40 im Projekt römisch 40 , einem Qualifizierungsprojekt für Jugendliche im gastronomischen Bereich, in römisch 40 , eingesetzt und erhielt während dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Die BF hat während dieses Zeitraums vier mehrtägige Praktika in römisch 40 . Laut Angaben des römisch 40 hat die BF während dieser Zeit ihre Aufträge nach Anleitung sehr gewissenhaft erledigt. 2.1.
  26. Die BF weist folgende Beschäftigungszeiten in Österreich auf: ● 11.06.2019 – 31.10.2019 als Arbeiterin bei der Stadt XXXX  11.06.2019 – 31.10.2019 als Arbeiterin bei der Stadt römisch 40 ● 01.02.2020 – 01.03.2020 als Angestellte bei XXXX  01.02.2020 – 01.03.2020 als Angestellte bei römisch 40 ● 01.03.2020 – 31.05.2020 als Angestellte bei der XXXX ● 17.05.2021 – 31.05.2021 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der XXXX  01.03.2020 – 31.05.2020 als Angestellte bei der römisch 40  17.05.2021 – 31.05.2021 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der römisch 40 ● 01.06.2021 – 30.11.2021 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der XXXX  01.06.2021 – 30.11.2021 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der römisch 40 ● 01.04.2021 – laufend als Angestellte bei XXXX  01.04.2021 – laufend als Angestellte bei römisch 40 XXXX 01.06.2021 - laufend als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der XXXX römisch 40 01.06.2021 - laufend als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der römisch 40 2.1.
  27. Die BF bezog von 01.06.2020 bis 18.10.2020 Arbeitslosengeld. Sie bezieht seit 19.10.2020 Notstandshilfe. 2.1.
  28. Mit Bescheid des AMS vom 03.03.2021, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab 23.02.2021 eingestellt. Dies wurde damit begründet, dass die BF laut ärztlichem Gutachten des Kompetenzzentrums der PVA nicht arbeitsfähig sei. Die von der BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.05.2021, GZ: 2021-0566-3-004227, abgewiesen. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
  29. Mit Bescheid des AMS vom 03.03.2021, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab 23.02.2021 eingestellt. Dies wurde damit begründet, dass die BF laut ärztlichem Gutachten des Kompetenzzentrums der PVA nicht arbeitsfähig sei. Die von der BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.05.2021, GZ: 2021-0566-3-004227, abgewiesen. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
  30. Die BF ist bei wacher und klarer Bewusstseinslage. Die Orientierung der BF ist in allen Qualitäten erhalten. Ihre Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration ist ungestört. Ihr Immediat- sowie Kurzzeitgedächtnis ist erhalten, ihr Langzeitgedächtnis leicht herabgesetzt. Die Sprechweise der BF ist flüssig, kohärent und zielführend, sie hat keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen. Die BF verfügt über eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten F81.
  31. Sie verfügt über eine Störung der höheren Hirnleistung im Rahmen einer leichten Dyskalkulie und leichten argumentativen Schwäche, keine Abbauzeichen. Das verbal-abstrakte Denken der BF ist insgesamt im knapp durchschnittlichen Bereich ausgebildet und die lebenspraktischen Fähigkeiten sind durchschnittlich ausgebildet. Im Falle der BF liegt keine relevante Verhaltensstörung vor. Die BF leidet seit ihrem sechsten Lebensjahr an Epilepsie ohne Folgeschäden. Ihr letzter epileptischer Anfall liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein Jahr zurück. Sie ist bezüglich der Epilepsie medikamentös gut eingestellt. Derzeit nimmt die BF die folgenden Medikamente ein: Gerolamic 150mg 1-0-1, Levebon 750mg 1-0-
  32. Im Falle der BF liegt keine Intelligenzminderung vor. Die BF ist geistig in der Lage, einfache Tätigkeiten mit durchschnittlichen, psychischen Belastungen unter normalem Zeitdruck, auch ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers, auszuüben. Die BF ist körperlich normal belastbar. Sie kann körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im ständigen Sitzen, Gehen und Stehen ausüben. Ihr sind Arbeiten bei Vibrationen und fallweise Lärm zumutbar, nicht jedoch exponierte Arbeiten. Zwangshaltungen über Kopf sind ihr fallweise, Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend überwiegend zumutbar. Der BF sind Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr, nicht aber Nacht- und Schichtarbeit zumutbar. Der BF ist normales Arbeitstempo zumutbar. Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%. Im Verfahren zwecks Ausstellung des Behindertenpasses wurden im Juli 2020 folgende Leiden der BF diagnostiziert:
  33. Kognitive Leistungseinschränkung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen, Unterer Rahmensatz, da in der Freizeitgestaltung weitgehende Selbstbestimmung möglich ist, Pos. Nr. 03.01.03., Grad der Behinderung: 50%
  34. Epilepsie symptomatisch, Oberer Rahmensatz, da nicht anfallsfrei, Pos. Nr. 04.10.01, Grad der Behinderung: 40% Der Gesamtgrad der Behinderung von 60% wurde damit begründet, dass die Leiden 1 (Kognitive Leistungseinschränkung) und Leiden 2 (Epilepsie) sich wechselseitig negativ beeinflussen, daher werde Leiden 1 um eine Stufe erhöht. 2.
  35. Beweiswürdigung: 2.2.
  36. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  37. Die Feststellungen betreffend das Geburtsdatum und die Schulbildung der BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den Antrag auf Notstandshilfe der BF, den Perspektivenplan von XXXX vom 25.07.2018, die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, und die diesbezüglich seitens der BF übereinstimmenden Angaben gegenüber diversen Ärzten, darunter XXXX (siehe Gutachten vom 15.11.2021).2.2.
  38. Die Feststellungen betreffend das Geburtsdatum und die Schulbildung der BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den Antrag auf Notstandshilfe der BF, den Perspektivenplan von römisch 40 vom 25.07.2018, die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, und die diesbezüglich seitens der BF übereinstimmenden Angaben gegenüber diversen Ärzten, darunter römisch 40 (siehe Gutachten vom 15.11.2021). 2.2.
  39. Die Feststellungen betreffend die Unterstützung durch das XXXX (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben des AMS in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, den Perspektivenplan vom XXXX vom 25.07.2018 und den Abschlussbericht des XXXX vom 13.06.2019.2.2.
  40. Die Feststellungen betreffend die Unterstützung durch das römisch 40 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben des AMS in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, den Perspektivenplan vom römisch 40 vom 25.07.2018 und den Abschlussbericht des römisch 40 vom 13.06.
  41. 2.2.
  42. Die Feststellungen betreffend die Beschäftigungszeiten (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  43. Die Feststellungen bezüglich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  44. Die Feststellungen betreffend die Bescheide des AMS und den Vorlageantrag (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Bescheide des AMS vom 03.03.2021, VN: XXXX , und 11.05.2021, GZ: 2021-0566-3-004227, sowie das Schreiben der BF vom 19.05.2021.2.2.
  45. Die Feststellungen betreffend die Bescheide des AMS und den Vorlageantrag (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Bescheide des AMS vom 03.03.2021, VN: römisch 40 , und 11.05.2021, GZ: 2021-0566-3-004227, sowie das Schreiben der BF vom 19.05.
  46. 2.2.
  47. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF, ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren Leistungsfähigkeiten stützen sich auf das Gutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.11.
  48. 2.2.
  49. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF, ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren Leistungsfähigkeiten stützen sich auf das Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.11.
  50. Herrn XXXX wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts die folgenden in Vergangenheit erstellten Gutachten/gutachterlichen Stellungnahme/Befunde vorgelegt, diese von XXXX in seinem Gutachten berücksichtigt und seine Einschätzungen – auch dort, wo diese von seinen KollegInnen abweichen – nachvollziehbar begründet:Herrn römisch 40 wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts die folgenden in Vergangenheit erstellten Gutachten/gutachterlichen Stellungnahme/Befunde vorgelegt, diese von römisch 40 in seinem Gutachten berücksichtigt und seine Einschätzungen – auch dort, wo diese von seinen KollegInnen abweichen – nachvollziehbar begründet: ● Sachverständigengutachten von XXXX vom 05.04.2018 (GdB 60%) Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 05.04.2018 (GdB 60%) ● Perspektivenplan – XXXX vom 25.07.2018 Perspektivenplan – römisch 40 vom 25.07.2018 ● Arbeits- und berufspsychologische Stellungnahme von XXXX vom 02.12.2019 Arbeits- und berufspsychologische Stellungnahme von römisch 40 vom 02.12.2019 ● Gutachten von XXXX vom 18.07.2020 (GdB 60%) Gutachten von römisch 40 vom 18.07.2020 (GdB 60%) ● Gutachten von XXXX vom 27.11.2020 (PVA) Gutachten von römisch 40 vom 27.11.2020 (PVA) ● Gutachten von XXXX vom 18.01.2021 (PVA) Gutachten von römisch 40 vom 18.01.2021 (PVA) ● Gutachten von XXXX vom 25.01.2021 (PVA) Gutachten von römisch 40 vom 25.01.2021 (PVA) ● E-Mail von XXXX vom 25.02.2021 E-Mail von römisch 40 vom 25.02.2021 ● Aufforderungsschreiben des AMS an den chefärztlichen Dienst vom 22.03.2021 ● Stellungnahme von XXXX (chefärztlicher Dienst der PVA) vom 07.04.2021 Stellungnahme von römisch 40 (chefärztlicher Dienst der PVA) vom 07.04.2021 ● Psychologischer Befund von XXXX vom 20.04.2021 Psychologischer Befund von römisch 40 vom 20.04.2021 Dazu ist beweiswürdigend ergänzend wie folgt auszuführen: Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2021 den Beschwerdeakt vorgelegt, in dem sich ua die hier genannten Aktenteile (Gutachten/gutachterlichen Stellungnahmen/Befunde) befanden. Eine Durchsicht des gesamten Aktes ergab, dass die mit dem Fall der BF betrauten MedizinerInnen wiederholt zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt waren, ohne dass diese einander widersprechenden Einschätzungen nachvollziehbar waren. Insbesondere die Stellungnahme von XXXX (chefärztlicher Dienst der PVA) vom 07.04.2021, in der dieser zum Schluss kam, dass eine Arbeitsfähigkeit der BF nicht gegeben sei, war für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal von diesem auf abweichende Einschätzungen – insbesondere zur Frage des Vorliegens einer Intelligenzminderung – nicht eingegangen bzw. diese sichtlich nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund dessen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Gutachten eines zuvor nicht mit dem Fall der BF betrauten Sachverständigen beauftragt und diesem Sachverständige ( XXXX ) unter anderem aufgetragen, seine Befunde, Diagnosen und Einschätzungen zu begründen und auf etwaig abweichende Einschätzungen einzugehen. Diesem Auftrag hat XXXX entsprochen. Sein Gutachten ist ausführlich begründet, widerspruchsfrei sowie schlüssig und nachvollziehbar. Es entspricht hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen mehr als den qualitativen Mindestanforderungen.Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2021 den Beschwerdeakt vorgelegt, in dem sich ua die hier genannten Aktenteile (Gutachten/gutachterlichen Stellungnahmen/Befunde) befanden. Eine Durchsicht des gesamten Aktes ergab, dass die mit dem Fall der BF betrauten MedizinerInnen wiederholt zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt waren, ohne dass diese einander widersprechenden Einschätzungen nachvollziehbar waren. Insbesondere die Stellungnahme von römisch 40 (chefärztlicher Dienst der PVA) vom 07.04.2021, in der dieser zum Schluss kam, dass eine Arbeitsfähigkeit der BF nicht gegeben sei, war für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal von diesem auf abweichende Einschätzungen – insbesondere zur Frage des Vorliegens einer Intelligenzminderung – nicht eingegangen bzw. diese sichtlich nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund dessen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Gutachten eines zuvor nicht mit dem Fall der BF betrauten Sachverständigen beauftragt und diesem Sachverständige ( römisch 40 ) unter anderem aufgetragen, seine Befunde, Diagnosen und Einschätzungen zu begründen und auf etwaig abweichende Einschätzungen einzugehen. Diesem Auftrag hat römisch 40 entsprochen. Sein Gutachten ist ausführlich begründet, widerspruchsfrei sowie schlüssig und nachvollziehbar. Es entspricht hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen mehr als den qualitativen Mindestanforderungen. Sofern das AMS daher in der Stellungnahme vom 03.12.2021 vorbringt, dass das Gutachten von XXXX diametral entgegengesetzt sei zu jenem vom XXXX vom 07.04.2021, und aus diesem Grund die Einholung eines weiteren Gutachtens angeregt werde, ist dem zu entgegnen, dass es bereits Aufgabe des AMS gewesen wäre, nach Vorliegen eines nicht schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens (von XXXX vom 07.04.2021) ein weiteres Gutachten zu beauftragen, statt sich auf dieses zu berufen, wovon das AMS abgesehen hat. Es ist zutreffend, dass XXXX und XXXX zu diametral entgegengesetzten Einschätzungen gelangen, im Falle von XXXX sind diese jedoch aus Sicht des erkennenden Senates schlüssiger, nachvollziehbarer und begründeter. Sofern das AMS daher in der Stellungnahme vom 03.12.2021 vorbringt, dass das Gutachten von römisch 40 diametral entgegengesetzt sei zu jenem vom römisch 40 vom 07.04.2021, und aus diesem Grund die Einholung eines weiteren Gutachtens angeregt werde, ist dem zu entgegnen, dass es bereits Aufgabe des AMS gewesen wäre, nach Vorliegen eines nicht schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens (von römisch 40 vom 07.04.2021) ein weiteres Gutachten zu beauftragen, statt sich auf dieses zu berufen, wovon das AMS abgesehen hat. Es ist zutreffend, dass römisch 40 und römisch 40 zu diametral entgegengesetzten Einschätzungen gelangen, im Falle von römisch 40 sind diese jedoch aus Sicht des erkennenden Senates schlüssiger, nachvollziehbarer und begründeter. Von allen mit dem Fall der BF betrauten ÄrztInnen wurde dem Grunde nach festgestellt, dass die BF über eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten verfüge, dies jedoch mit unterschiedlicher Ausprägung. Konkret wurde von XXXX dargelegt, dass sich bei der BF eine umschriebene Dyskalkulie leichten Grades sowie eine leichte argumentative Schwäche feststellen lasse, das verbal-abstrakte Denken jedoch insgesamt im knapp durchschnittlichen Bereich ausgebildet und die lebenspraktischen Fähigkeiten durchschnittlich ausgebildet seien. Es würden sich keine Hinweise auf eine relevante Verhaltensstörung ergeben. Das Vorliegen einer Intelligenzminderung wurde von XXXX verneint und dabei darauf verwiesen, dass die psychologische Testung von XXXX vom 25.01.2021 einen IQ der BF von 79 und jene XXXX vom 25.02.2021 einen IQ der BF von 80 ergab. Seitens XXXX wurde schlüssig erklärt, dass die teils abweichende Diagnose einer Intelligenzminderung für ihn auch deshalb nicht nachvollziehbar sei, da nach ICD-10 eine Intelligenzminderung erst bei einem IQ von unter 70 diagnostiziert werden könne; dies trifft jedoch auf die BF nicht zu. XXXX bezieht sich in seiner Stellungnahme – wie von XXXX zu Recht dargelegt – lediglich auf den fehlenden Schulabschluss der BF, was jedoch wenig über die aktuellen Fähigkeiten der BF aussagt und – wie aus mehreren Gutachten hervorgeht – auf pubertäre Anpassungsfähigkeiten zurückzuführen war, die zwischenzeitlich abgeklungen sind. Von allen mit dem Fall der BF betrauten ÄrztInnen wurde dem Grunde nach festgestellt, dass die BF über eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten verfüge, dies jedoch mit unterschiedlicher Ausprägung. Konkret wurde von römisch 40 dargelegt, dass sich bei der BF eine umschriebene Dyskalkulie leichten Grades sowie eine leichte argumentative Schwäche feststellen lasse, das verbal-abstrakte Denken jedoch insgesamt im knapp durchschnittlichen Bereich ausgebildet und die lebenspraktischen Fähigkeiten durchschnittlich ausgebildet seien. Es würden sich keine Hinweise auf eine relevante Verhaltensstörung ergeben. Das Vorliegen einer Intelligenzminderung wurde von römisch 40 verneint und dabei darauf verwiesen, dass die psychologische Testung von römisch 40 vom 25.01.2021 einen IQ der BF von 79 und jene römisch 40 vom 25.02.2021 einen IQ der BF von 80 ergab. Seitens römisch 40 wurde schlüssig erklärt, dass die teils abweichende Diagnose einer Intelligenzminderung für ihn auch deshalb nicht nachvollziehbar sei, da nach ICD-10 eine Intelligenzminderung erst bei einem IQ von unter 70 diagnostiziert werden könne; dies trifft jedoch auf die BF nicht zu. römisch 40 bezieht sich in seiner Stellungnahme – wie von römisch 40 zu Recht dargelegt – lediglich auf den fehlenden Schulabschluss der BF, was jedoch wenig über die aktuellen Fähigkeiten der BF aussagt und – wie aus mehreren Gutachten hervorgeht – auf pubertäre Anpassungsfähigkeiten zurückzuführen war, die zwischenzeitlich abgeklungen sind. Das Gutachten von XXXX wird durch das Gutachten von XXXX vom 18.01.2021 gestützt, wo diese zum Schluss kommt, dass der BF Tätigkeiten entsprechend dem erstellten MELBA Profil (S. 10 des GA) möglich und zumutbar sowie ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers bei Einhaltung des Leistungskalküls nicht notwendig sei. Auch XXXX vom 25.01.2021 kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass der BF normales Arbeitstempo bei geistig sehr einfachem Leistungsvermögen zumutbar sei. Auch den wenigen im Akt befindlichen Stellungnahmen von ehemaligen Dienstgebern der BF ist zu entnehmen, dass die Leistungen der BF in Vergangenheit positiv beurteilt wurden. Das Gutachten von römisch 40 wird durch das Gutachten von römisch 40 vom 18.01.2021 gestützt, wo diese zum Schluss kommt, dass der BF Tätigkeiten entsprechend dem erstellten MELBA Profil (S. 10 des GA) möglich und zumutbar sowie ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers bei Einhaltung des Leistungskalküls nicht notwendig sei. Auch römisch 40 vom 25.01.2021 kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass der BF normales Arbeitstempo bei geistig sehr einfachem Leistungsvermögen zumutbar sei. Auch den wenigen im Akt befindlichen Stellungnahmen von ehemaligen Dienstgebern der BF ist zu entnehmen, dass die Leistungen der BF in Vergangenheit positiv beurteilt wurden. Entgegen der Einschätzung von (ua) XXXX , der eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF ausgeschlossen hat, ergibt sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits aus dem Umstand, dass die BF aufgrund medikamentöser guter Einstellung seit einem Jahr keinen epileptischen Anfall mehr hatte. Entgegen der Einschätzung von (ua) römisch 40 , der eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF ausgeschlossen hat, ergibt sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits aus dem Umstand, dass die BF aufgrund medikamentöser guter Einstellung seit einem Jahr keinen epileptischen Anfall mehr hatte. Sofern das AMS im angefochtenen Bescheid vorbrachte, dass im Falle der BF nie Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, ist dem zu entgegnen, dass der BF seitens des AMS vom 01.06.2020 bis 18.10.2020 Arbeitslosengeld sowie von 19.10.2020 bis 22.02.2021 Notstandshilfe zuerkannt wurde, was voraussetzt, dass das AMS damals von der Arbeitsfähigkeit der BF ausgegangen ist und die BF keine ausreichende Anwartschaft erwerben hätte können, wäre sie nicht erwerbstätig gewesen (vgl. dazu auch Punkt 2.1.3.).Sofern das AMS im angefochtenen Bescheid vorbrachte, dass im Falle der BF nie Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, ist dem zu entgegnen, dass der BF seitens des AMS vom 01.06.2020 bis 18.10.2020 Arbeitslosengeld sowie von 19.10.2020 bis 22.02.2021 Notstandshilfe zuerkannt wurde, was voraussetzt, dass das AMS damals von der Arbeitsfähigkeit der BF ausgegangen ist und die BF keine ausreichende Anwartschaft erwerben hätte können, wäre sie nicht erwerbstätig gewesen vergleiche dazu auch Punkt 2.1.3.). Sofern sich das AMS auf die chefärztliche Stellungnahme vom 08.02.2021 stützt, ist an dieser Stellungnahme insbesondere zu bemängeln, dass Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG nur jene ist, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung der Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. nochmals VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN). In der chefärztlichen Stellungnahme wäre also nur der Leidenszustand der BF, das bei ihr bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen gewesen. Ob daraus dauernde Invalidität im Sinn des § 255 Abs. 3 ASVG abzuleiten ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist. Dennoch wurden in dieser chefärztlichen Stellungnahme vom 08.02.2021 rechtliche Beurteilungen vorgenommen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen („Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 25.11.
  51. […] Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG besteht auf Dauer.“).Sofern sich das AMS auf die chefärztliche Stellungnahme vom 08.02.2021 stützt, ist an dieser Stellungnahme insbesondere zu bemängeln, dass Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nur jene ist, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung der Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche nochmals VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN). In der chefärztlichen Stellungnahme wäre also nur der Leidenszustand der BF, das bei ihr bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen gewesen. Ob daraus dauernde Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG abzuleiten ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist. Dennoch wurden in dieser chefärztlichen Stellungnahme vom 08.02.2021 rechtliche Beurteilungen vorgenommen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen („Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 25.11.
  52. […] Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 7, ASVG besteht auf Dauer.“). 2.
  53. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.3.
  54. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
  2. die Anwartschaft erfüllt und,
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Stattgabe der Beschwerde Das AMS begründet die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Notstandshilfe damit, dass die BF nicht arbeitsfähig sei. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG liegt also nur dann nicht vor, wenn die strengen, auf Dauer ausgerichteten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen der Pensionsversicherung erfüllt sind und dies durch ein Gutachten des Pensionsversicherungsträgers festgestellt wurde (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (Juni 2021), § 8, Rz 189).Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG liegt also nur dann nicht vor, wenn die strengen, auf Dauer ausgerichteten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen der Pensionsversicherung erfüllt sind und dies durch ein Gutachten des Pensionsversicherungsträgers festgestellt wurde (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg (Juni 2021), Paragraph 8,, Rz 189). Die BF ist nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Sie war auch zum Zeitpunkt 23.02.2021 nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die BF in der Lage, Arbeitstätigkeiten zu erbringen. Sie leidet zwar an einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten F81.
  5. sowie an Epilepsie, ist aber sowohl geistig, als auch körperlich in der Lage, einfache Tätigkeiten mit durchschnittlichen, psychischen Belastungen unter normalem Zeitdruck, auch ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers, auszuüben. Sie verfügt über eine Störung der höheren Hirnleistung im Rahmen einer leichten Dyskalkulie und leichten argumentativen Schwäche, keine Abbauzeichen. Das verbal-abstrakte Denken der BF ist insgesamt im knapp durchschnittlichen Bereich ausgebildet und die lebenspraktischen Fähigkeiten sind durchschnittlich ausgebildet. Im Falle der BF liegt keine relevante Verhaltensstörung vor. Die BF ist bei wacher und klarer Bewusstseinslage. Die Orientierung der BF ist in allen Qualitäten erhalten. Ihre Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration ist ungestört. Ihr Immediat- sowie Kurzzeitgedächtnis ist erhalten, ihr Langzeitgedächtnis leicht herabgesetzt. Die Sprechweise der BF ist flüssig, kohärent und zielführend, sie hat keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen. Die BF ist körperlich normal belastbar. Sie kann körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im ständigen Sitzen, gehen und Stehen ausüben. Ihr sind Arbeiten bei Vibrationen und fallweise Lärm zumutbar, nicht jedoch exponierte Arbeiten. Zwangshaltungen über Kopf sind ihr fallweise, Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend überwiegend zumutbar. Der BF sind Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr, nicht aber Nacht- und Schichtarbeit zumutbar. Der BF ist normales Arbeitstempo zumutbar. Die BF war somit zum Zeitpunkt 23.02.2021 und ist derzeit arbeitsfähig im Sinne von § 8 AlVG. Die BF war somit zum Zeitpunkt 23.02.2021 und ist derzeit arbeitsfähig im Sinne von Paragraph 8, AlVG. Ergänzend zur Beweiswürdigung, in der ausgeführt wurde, warum der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dem Gutachten von XXXX und nicht jenem von XXXX folgt, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Ergänzend zur Beweiswürdigung, in der ausgeführt wurde, warum der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dem Gutachten von römisch 40 und nicht jenem von römisch 40 folgt, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das AMS ist nicht zwingend an ein Gutachten der PVA gebunden. Gemäß § 8 Abs. 3 AlVG hat AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen", dies enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS „bindend" seien, lässt sich – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR
  6. GP, 8) – dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der Pensionsversicherungsanstalt – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so ist zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist erforderlichenfalls auch ein berufskundlicher Sachverständiger zu befassen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).Das AMS ist nicht zwingend an ein Gutachten der PVA gebunden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hat AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen", dies enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS „bindend" seien, lässt sich – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (785 BlgNR
  7. GP, 8) – dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der Pensionsversicherungsanstalt – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so ist zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist erforderlichenfalls auch ein berufskundlicher Sachverständiger zu befassen, woran die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Es ist im Verfahren nach dem VwGVG nicht schlechthin unzulässig, dass sich das Verwaltungsgericht auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA stützt; es setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (vgl. abermals VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).Es ist im Verfahren nach dem VwGVG nicht schlechthin unzulässig, dass sich das Verwaltungsgericht auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA stützt; es setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste vergleiche abermals VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Im gegenständlichen Fall genügte – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – das Gutachten der PVA ( XXXX ) nicht diesen Mindestanforderungen. Das AMS war folglich nicht an das vorige Gutachten der PVA ( XXXX ) gebunden. Im gegenständlichen Fall genügte – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – das Gutachten der PVA ( römisch 40 ) nicht diesen Mindestanforderungen. Das AMS war folglich nicht an das vorige Gutachten der PVA ( römisch 40 ) gebunden. Die Abweisung des Antrages des BF auf Zuerkennung von Notstandshilfe wurde seitens des AMS im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausschließlich damit begründet, dass im Falle des BF keine Arbeitsfähigkeit gegeben wäre. Die Arbeitsfähigkeit der BF war zum 23.02.2021 und ist derzeit gegeben. Es wurde weder vorgebracht, noch sind Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass die BF der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden wäre oder würde und/oder sich nicht in Notlage befunden hätte bzw. befinden würde. Der BF kommt daher über den 23.02.2021 hinaus weiterhin Notstandshilfe zu. Daher war der Beschwerde der BF Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 2.3.
  8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2243297.1.00

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