RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW255 2248303-1 SpruchW255 2248303-1/6E, W255 2248303-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 08.09.2020 (mit Geltendmachung per 14.09.2020) beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld und gab in diesem Antrag seine geringfügige Beschäftigung als Betreuer bei der XXXX bekannt. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 08.09.2020 (mit Geltendmachung per 14.09.2020) beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld und gab in diesem Antrag seine geringfügige Beschäftigung als Betreuer bei der römisch 40 bekannt. 1.
- Am 30.09.2020 wurde dem BF vom AMS Weiterbildungsgeld bis zum voraussichtlichen Ende am 31.07.2021 angewiesen, jedoch aufgrund eines fehlenden Weiterbildungsnachweises vom AMS am 18.05.2021 eingestellt. Der BF bezog unter anderem vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 Weiterbildungsgeld iHv EUR 1.317,19 sowie vom 01.04.2021 bis 17.05.2021 Weiterbildungsgeld iHv EUR 1.997,
- Sohin bezog der BF im angeführten Zeitraum Weiterbildungsgeld iHv insgesamt EUR 3.314,
- 1.
- Durch Überlagerungsmeldungen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 17.02.2021 und 11.06.2021 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass der BF vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 und vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 bei der XXXX vollversicherungspflichtig als Angestellter angemeldet war.1.
- Durch Überlagerungsmeldungen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 17.02.2021 und 11.06.2021 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass der BF vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 und vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig als Angestellter angemeldet war. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.08.2021, VN: XXXX , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes des BF gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 sowie 01.04.2021 bis 17.05.2021 widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes iHv EUR 3.314,22 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF das Weiterbildungsgeld für die hier genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er während seines Bezuges gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.08.2021, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes des BF gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 sowie 01.04.2021 bis 17.05.2021 widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes iHv EUR 3.314,22 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF das Weiterbildungsgeld für die hier genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er während seines Bezuges gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden sei. 1.
- Am 23.11.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er neben dem Bezug des Weiterbildungsgeldes geringfügig bei der XXXX als Betreuer beschäftigt gewesen sei. Entgegen der Angaben im Bescheid des AMS habe er nur im Jänner 2021 und im Mai 2021 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Er sei mit dem Dienstgeber bezüglich der Korrektur der Meldung bei der ÖGK in Kontakt. Mit seiner Tätigkeit seien Nacht-, Sonn- und Feiertags- und Bereitschaftsdienste verbunden. Er habe sich redlich bemüht, unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben. Als Laie sei es ihm nicht möglich, nachzuvollziehen, welche Arbeitsstunden in welchem Ausmaß zuschlagspflichtig seien und vorherzusehen, zu welchen (Bereitschafts-) Diensten er zukünftig (oft kurzfristig) eingeteilt werde. Aus seinen Kontoeingängen habe er nicht darauf schließen können, die Geringfügigkeitsgrenze überschritten zu haben. Im Mai 2021 habe er den Urlaubszuschuss erhalten, daher habe er mit einem höheren Einkommen gerechnet. Er habe keine unwahren Angaben getätigt, nichts verschwiegen und habe nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht zugestanden habe. 1.
- Am 23.11.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er neben dem Bezug des Weiterbildungsgeldes geringfügig bei der römisch 40 als Betreuer beschäftigt gewesen sei. Entgegen der Angaben im Bescheid des AMS habe er nur im Jänner 2021 und im Mai 2021 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Er sei mit dem Dienstgeber bezüglich der Korrektur der Meldung bei der ÖGK in Kontakt. Mit seiner Tätigkeit seien Nacht-, Sonn- und Feiertags- und Bereitschaftsdienste verbunden. Er habe sich redlich bemüht, unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben. Als Laie sei es ihm nicht möglich, nachzuvollziehen, welche Arbeitsstunden in welchem Ausmaß zuschlagspflichtig seien und vorherzusehen, zu welchen (Bereitschafts-) Diensten er zukünftig (oft kurzfristig) eingeteilt werde. Aus seinen Kontoeingängen habe er nicht darauf schließen können, die Geringfügigkeitsgrenze überschritten zu haben. Im Mai 2021 habe er den Urlaubszuschuss erhalten, daher habe er mit einem höheren Einkommen gerechnet. Er habe keine unwahren Angaben getätigt, nichts verschwiegen und habe nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht zugestanden habe. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.10.2021, GZ: 2021-0566-9-020392, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 19.08.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF das Weiterbildungsgeld für die oben genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei. Den Übergenuss habe der BF erkennen müssen.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.10.2021, GZ: 2021-0566-9-020392, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 19.08.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF das Weiterbildungsgeld für die oben genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden sei. Den Übergenuss habe der BF erkennen müssen. 1.
- Mit Schreiben vom 03.11.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 16.11.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit ergänzendem Schriftsatz vom 19.11.2021 erklärte der BF, dass mit dem Dienstgeber ein bloß geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart und er davon überzeugt gewesen sei, dass ein solches bestehe bzw. bestanden habe. Aufgrund der Zahlungen, die unterschiedlichen Monaten zuzuordnen gewesen seien, sei es ihm nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass er in einzelnen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Es sei für ihn auch kein Grund ersichtlich gewesen, an der bloß geringfügigen Beschäftigung zu zweifeln. 1.
- Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die für die Personalverrechnung zuständige Verantwortliche der XXXX dem Bundesverwaltungsgericht Personaldokumente betreffend den BF und beantwortete Fragen betreffend dessen Dienstverhältnis, insbesondere betreffend dessen Gehaltsbestandteile und Auszahlungsmodalitäten. Es wurde ua eine Auflistung vorgelegt, aus der die in den Jahren 2016 bis 2020 vom BF übernommenen Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste ersichtlich sind. Des Weiteren wurden ua die Gehaltszettel des BF für den Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2020 übermittelt. 1.
- Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die für die Personalverrechnung zuständige Verantwortliche der römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht Personaldokumente betreffend den BF und beantwortete Fragen betreffend dessen Dienstverhältnis, insbesondere betreffend dessen Gehaltsbestandteile und Auszahlungsmodalitäten. Es wurde ua eine Auflistung vorgelegt, aus der die in den Jahren 2016 bis 2020 vom BF übernommenen Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste ersichtlich sind. Des Weiteren wurden ua die Gehaltszettel des BF für den Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2020 übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF vereinbarte mit seiner damaligen Dienstgeberin, der XXXX , am 05.06.2020 eine Bildungskarenz für den Zeitraum 13.09.2020 bis 31.07.2021 und stellte beim AMS am 08.09.2020 (Geltendmachung per 14.09.2020) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Er begründete dies mit dem Besuch eines Kurses zur Vorbereitung auf die Tischlermeisterprüfung. 2.1.
- Der BF vereinbarte mit seiner damaligen Dienstgeberin, der römisch 40 , am 05.06.2020 eine Bildungskarenz für den Zeitraum 13.09.2020 bis 31.07.2021 und stellte beim AMS am 08.09.2020 (Geltendmachung per 14.09.2020) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Er begründete dies mit dem Besuch eines Kurses zur Vorbereitung auf die Tischlermeisterprüfung. 2.1.
- Der BF stand ab 01.04.2013 – zunächst als Nachtportier, ab 01.01.2016 als „Betreuer Bereitschaft“ – in einem Dienstverhältnis zur XXXX mit einer Normalarbeitszeit von 9 Wochenstunden und einem Bruttogehalt von monatlich EUR 386,80 zusätzlich von Zuschlägen und Sonderzahlungen. 2.1.
- Der BF stand ab 01.04.2013 – zunächst als Nachtportier, ab 01.01.2016 als „Betreuer Bereitschaft“ – in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 mit einer Normalarbeitszeit von 9 Wochenstunden und einem Bruttogehalt von monatlich EUR 386,80 zusätzlich von Zuschlägen und Sonderzahlungen. Ab 01.01.2016 wurde dieses Dienstverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zu einem Teilzeit- und vollversicherungspflichtigem Dienstverhältnis im Ausmaß von 15 Wochenstunden samt einer Schmutz- und Erschwerniszulage (SEG) sowie Anspruch auf variable Zuschläge wie Sonn- und Feiertagszuschläge, wache Nachtdienstzuschläge, schlafende Nachtdienstzuschläge und Zuschläge für Nachtdienste mit Schlafberechtigung geändert. Ab 01.07.2019 wurde das Dienstverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen auf 10 Wochenstunden reduziert. Es blieb bei einem Teilzeit- und vollversicherungspflichtigem Dienstverhältnis. Der Anspruch auf eine Schmutz- und Erschwerniszulage (SEG) sowie variable Zuschläge wie Sonn- und Feiertagszuschläge, wache Nachtdienstzuschläge, schlafende Nachtdienstzuschläge und Zuschläge für Nachtdienste mit Schlafberechtigung, wurde beibehalten. Ab 01.09.2020 wurde die Normalarbeitszeit im beiderseitigen Einvernehmen auf 7 Wochenstunden reduziert. Der Anspruch auf eine Schmutz- und Erschwerniszulage (SEG) sowie variable Zuschläge wie Sonn- und Feiertagszuschläge, wache Nachtdienstzuschläge, schlafende Nachtdienstzuschläge und Zuschläge für Nachtdienste mit Schlafberechtigung, wurde beibehalten. Das exakte Gehalt, das dem BF seit Beginn seiner Tätigkeit monatlich seitens der XXXX ausbezahlt wurde, war aufgrund der variablen Zuschläge bzw. variablen Übernahme von (unter anderem) Sonn- und Feiertags- sowie Nachtdiensten von Anfang an schwankend. Der BF bezog ab dem Jahr 2016 aufgrund der von ihm geleisteten wachen bzw. schlafenden Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste regelmäßig Zuschläge zu seinem „Normalgehalt“. Das exakte Gehalt, das dem BF seit Beginn seiner Tätigkeit monatlich seitens der römisch 40 ausbezahlt wurde, war aufgrund der variablen Zuschläge bzw. variablen Übernahme von (unter anderem) Sonn- und Feiertags- sowie Nachtdiensten von Anfang an schwankend. Der BF bezog ab dem Jahr 2016 aufgrund der von ihm geleisteten wachen bzw. schlafenden Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste regelmäßig Zuschläge zu seinem „Normalgehalt“. Der BF übernahm im Jahr 2016 56,5 schlafende Nachtdienste und 100,5 Stunden Sonn- und Feiertagsdienste, für die er jeweils zusätzlich zu seinem Normalgehalt gemäß Punkt E. des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche entlohnt wurde. Der BF übernahm im Jahr 2017 77 schlafende Nachtdienste und 48,5 Stunden Sonn- und Feiertagsdienste, für die er jeweils zusätzlich zu seinem Normalgehalt gemäß Punkt E. des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche entlohnt wurde. Der BF übernahm im Jahr 2018 2 wache Nachtdienste, 70 schlafende Nachtdienste und 44,5 Stunden Sonn- und Feiertagsdienste, für die er jeweils zusätzlich zu seinem Normalgehalt gemäß Punkt E. des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche entlohnt wurde. Der BF übernahm im Jahr 2019 2 wache Nachtdienste, 49 schlafende Nachtdienste und 30 Stunden Sonn- und Feiertagsdienste, für die er jeweils zusätzlich zu seinem Normalgehalt gemäß Punkt E. des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche entlohnt wurde. Der BF übernahm im Jahr 2020 einen wachen Nachtdienst, 35 schlafende Nachtdienste und 20,25 Stunden Sonn- und Feiertagsdienste, für die er jeweils zusätzlich zu seinem Normalgehalt gemäß Punkt E. des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche entlohnt wurde. Dem BF wurden für den Monat Dezember 2020 zusätzlich zu seinem Normalgehalt in Höhe von EUR 356,43 eine SEG-Zulage I in Höhe von EUR 27,54, ein „SFT-Zuschlag“ in Höhe von EUR 49,82 und ein „ND-Zuschlag mit Schlafber.“ in Höhe von EUR 57,99, insgesamt EUR 491,78, ausbezahlt.Dem BF wurden für den Monat Dezember 2020 zusätzlich zu seinem Normalgehalt in Höhe von EUR 356,43 eine SEG-Zulage römisch eins in Höhe von EUR 27,54, ein „SFT-Zuschlag“ in Höhe von EUR 49,82 und ein „ND-Zuschlag mit Schlafber.“ in Höhe von EUR 57,99, insgesamt EUR 491,78, ausbezahlt. Dem BF wurden für den Monat April 2021 zusätzlich zu seinem Normalgehalt in Höhe von EUR 363,83, eine SEG-Zulage I in Höhe von EUR 28,11, ein „SFT-Zuschlag“ in Höhe von EUR 19,84 und ein „ND-Zuschlag mit Schlafber.“ in Höhe von EUR 78,92, insgesamt EUR 490,70, ausbezahlt.Dem BF wurden für den Monat April 2021 zusätzlich zu seinem Normalgehalt in Höhe von EUR 363,83, eine SEG-Zulage römisch eins in Höhe von EUR 28,11, ein „SFT-Zuschlag“ in Höhe von EUR 19,84 und ein „ND-Zuschlag mit Schlafber.“ in Höhe von EUR 78,92, insgesamt EUR 490,70, ausbezahlt. Dem BF wurden für den Monat Mai 2021 zusätzlich zu seinem Normalgehalt in Höhe von EUR 363,83, eine SEG-Zulage I in Höhe von EUR 28,11, ein „SFT-Zuschlag“ in Höhe von EUR 39,68 und ein „ND-Zuschlag mit Schlafber.“ in Höhe von EUR 59,19, insgesamt EUR 490,81, ausbezahlt.Dem BF wurden für den Monat Mai 2021 zusätzlich zu seinem Normalgehalt in Höhe von EUR 363,83, eine SEG-Zulage römisch eins in Höhe von EUR 28,11, ein „SFT-Zuschlag“ in Höhe von EUR 39,68 und ein „ND-Zuschlag mit Schlafber.“ in Höhe von EUR 59,19, insgesamt EUR 490,81, ausbezahlt. 2.1.
- Der BF gab dem AMS in seinem Antrag auf Weiterbildungsgeld eine geringfügige Beschäftigung als Betreuer bei der XXXX bekannt. Der BF gab dem AMS nie bekannt, dass er seitens der XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde.2.1.
- Der BF gab dem AMS in seinem Antrag auf Weiterbildungsgeld eine geringfügige Beschäftigung als Betreuer bei der römisch 40 bekannt. Der BF gab dem AMS nie bekannt, dass er seitens der römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde. 2.1.
- Am 30.09.2020 wurde dem BF das Weiterbildungsgeld bis zum voraussichtlichen Ende am 31.07.2021 angewiesen, jedoch am 18.05.2021 aufgrund eines fehlenden Weiterbildungsnachweises vom AMS eingestellt. Der BF bezog vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 Weiterbildungsgeld iHv EUR 1.317,19 (31 Tage x EUR 42,49 täglich) sowie vom 01.04.2021 bis 17.05.2021 Weiterbildungsgeld iHv EUR 1.997,03 (47 Tage x EUR 42,19 täglich). Sohin bezog der BF im angeführten Zeitraum Weiterbildungsgeld iHv insgesamt EUR 3.314,
- 2.1.
- Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 17.02.2021 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass der BF rückwirkend vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 bei der XXXX voll versicherungspflichtig als Angestellter angemeldet war. In einer weiteren Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 11.06.2021 wurde ersichtlich, dass der BF rückwirkend vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 bei der XXXX voll versicherungspflichtig als Angestellter angemeldet war.2.1.
- Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 17.02.2021 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass der BF rückwirkend vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 bei der römisch 40 voll versicherungspflichtig als Angestellter angemeldet war. In einer weiteren Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 11.06.2021 wurde ersichtlich, dass der BF rückwirkend vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 bei der römisch 40 voll versicherungspflichtig als Angestellter angemeldet war. 2.1.
- Der BF hat dem AMS weder gemeldet, dass er im relevanten Zeitraum vollversicherungspflichtig beschäftigt war, noch, dass ihm zusätzlich zu seinem Grundgehalt variable Zuschläge wie Sonn- und Feiertagszuschläge oder schlafende Nachtdienstzuschläge ausbezahlt wurden. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.08.2021, VN: XXXX , wurde gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für die Zeiträume vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 sowie 01.04.2021 bis 17.05.2021 widerrufen und der BF gemäß § 25 Avs.1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 3.314,22 verpflichtet. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2021, GZ: 2021-0566-9-020392, bestätigt.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.08.2021, VN: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für die Zeiträume vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 sowie 01.04.2021 bis 17.05.2021 widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Avs.1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 3.314,22 verpflichtet. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2021, GZ: 2021-0566-9-020392, bestätigt. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur vereinbarten Bildungskarenz (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus der Bescheinigung vom 05.06.
- Die Feststellungen zum Bezug und zur Höhe des Weiterbildungsgeldes (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Dass der BF ab 01.04.2013 zunächst als Nachtportier und ab 01.01.2016 als „Betreuer Bereitschaft“ mit variierender Auslastung bzw. variablen Übernahme von Diensten bei der XXXX tätig war (Punkt 2.1.2.), ist unstrittig und basiert zudem auf dem Versicherungsdatenauszug und der Stellungnahme der XXXX . Dass der BF seit Beginn seiner Anstellung bei der XXXX regelmäßig wache bzw. schlafende Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste übernommen hat und ihm diese auch ausbezahlt wurden, sowie dass ihm Zulagen wie die SEG-Zulage zusätzlich zu seinem Normalgehalt ausbezahlt wurden, ist unstrittig und ergibt sich aus der von der XXXX dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Auflistung der übernommenen wachen bzw. schlafenden Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste sowie den Gehaltsabrechnungen. Die Auszahlungen der Zulagen ergeben sich aus den Gehaltszetteln des BF der Jahre 2016 bis 2021.Dass der BF ab 01.04.2013 zunächst als Nachtportier und ab 01.01.2016 als „Betreuer Bereitschaft“ mit variierender Auslastung bzw. variablen Übernahme von Diensten bei der römisch 40 tätig war (Punkt 2.1.2.), ist unstrittig und basiert zudem auf dem Versicherungsdatenauszug und der Stellungnahme der römisch 40 . Dass der BF seit Beginn seiner Anstellung bei der römisch 40 regelmäßig wache bzw. schlafende Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste übernommen hat und ihm diese auch ausbezahlt wurden, sowie dass ihm Zulagen wie die SEG-Zulage zusätzlich zu seinem Normalgehalt ausbezahlt wurden, ist unstrittig und ergibt sich aus der von der römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Auflistung der übernommenen wachen bzw. schlafenden Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste sowie den Gehaltsabrechnungen. Die Auszahlungen der Zulagen ergeben sich aus den Gehaltszetteln des BF der Jahre 2016 bis
- Dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bloß die geringfügige Beschäftigung als Betreuer bei der Firma XXXX dem AMS bekanntgegeben hat (Punkt 2.1.2.), ist unstrittig und ergibt sich aus seinem Antrag auf Weiterbildungsgeld. Dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bloß die geringfügige Beschäftigung als Betreuer bei der Firma römisch 40 dem AMS bekanntgegeben hat (Punkt 2.1.2.), ist unstrittig und ergibt sich aus seinem Antrag auf Weiterbildungsgeld. Die Feststellung, dass der BF es unterließ, dem AMS ein vollversichertes Dienstverhältnis bzw. eine Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze zu melden (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des AMS, das erst durch eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Punkt 2.1.4.) Kenntnis davon erlangte. Der BF hat dem nicht widersprochen. Ob die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im oben näher angeführten Zeitraum zu widerrufen und zurückzufordern war, weil der BF erkennen hätte können, dass er in diesen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der ausbezahlten Zulagen für wache bzw. schlafende Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste überschritt, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Leistungen § 6.
(1)Z 4 Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt: Weiterbildungsgeld.Paragraph 6,
(1)Ziffer 4, Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt: Weiterbildungsgeld. Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden. […]
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. […]
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld. […]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
- e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
- g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)[…]Paragraph 24,
(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. […] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.2.3.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Der BF bezog 01.12.2020 bis 31.12.2020 und von 01.04.2021 bis 17.05.2021 ein Einkommen aus seinem Dienstverhältnis bei der XXXX , das über der Geringfügigkeitsgrenze (2020: EUR 460,66 2021: EUR 475,86) lag und somit die im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Beträge überstiegen hat. Der BF bezog 01.12.2020 bis 31.12.2020 und von 01.04.2021 bis 17.05.2021 ein Einkommen aus seinem Dienstverhältnis bei der römisch 40 , das über der Geringfügigkeitsgrenze (2020: EUR 460,66 2021: EUR 475,86) lag und somit die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Beträge überstiegen hat. Er unterließ es, dem AMS sein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX bzw. die Tatsache, dass sein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lag, zu melden. Vom konkreten Ausmaß des Dienstverhältnisses erlangte das AMS erst durch Überlagerungsmeldungen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis.Er unterließ es, dem AMS sein vollversichertes Dienstverhältnis bei der römisch 40 bzw. die Tatsache, dass sein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lag, zu melden. Vom konkreten Ausmaß des Dienstverhältnisses erlangte das AMS erst durch Überlagerungsmeldungen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis. 2.3.2.
- Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Der BF hat das AMS nicht über das tatsächliche Ausmaß seines Dienstverhältnisses und Einkommen bei der XXXX informiert und somit maßgebende Tatsachen verschwiegen. Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Der BF hat das AMS nicht über das tatsächliche Ausmaß seines Dienstverhältnisses und Einkommen bei der römisch 40 informiert und somit maßgebende Tatsachen verschwiegen. Weiters ist im vorliegenden Fall der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich das „Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, erfüllt. Weiters ist im vorliegenden Fall der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nämlich das „Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN). Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der BF bereits in den hier nicht verfahrensgegenständlichen Jahren 2018 und 2019 aus seiner Tätigkeit bei der XXXX Zuschläge und Zulagen für die von ihm übernommenen wache bzw. schlafende Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste und Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bezogen hat und sein exaktes monatliches Gehalt aufgrund dieser variablen Elemente seit 2013 ständigen Schwankungen unterworfen war. Die monatlich variierenden Zuschläge bzw. Zulagen haben einen wesentlichen Gehaltsbestandteil des BF ausgemacht, sodass ihm diese bewusst waren. Die dem BF ausbezahlten Zulagen sind auch seinen Gehaltszetteln der Jahre 2018 und 2019 zu entnehmen. Der BF hätte daher erkennen müssen, dass er im oben genannten Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und daher keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld hatte.Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der BF bereits in den hier nicht verfahrensgegenständlichen Jahren 2018 und 2019 aus seiner Tätigkeit bei der römisch 40 Zuschläge und Zulagen für die von ihm übernommenen wache bzw. schlafende Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsdienste und Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bezogen hat und sein exaktes monatliches Gehalt aufgrund dieser variablen Elemente seit 2013 ständigen Schwankungen unterworfen war. Die monatlich variierenden Zuschläge bzw. Zulagen haben einen wesentlichen Gehaltsbestandteil des BF ausgemacht, sodass ihm diese bewusst waren. Die dem BF ausbezahlten Zulagen sind auch seinen Gehaltszetteln der Jahre 2018 und 2019 zu entnehmen. Der BF hätte daher erkennen müssen, dass er im oben genannten Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und daher keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld hatte. Das AMS hat das zu Unrecht bezogene Weiterbildungsgeld in den Zeiträumen 01.12.2020 bis 31.12.2020 sowie 01.04.2021 bis 17.05.2021 iHv insgesamt EUR 3.314,22 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht zurückgefordert.Das AMS hat das zu Unrecht bezogene Weiterbildungsgeld in den Zeiträumen 01.12.2020 bis 31.12.2020 sowie 01.04.2021 bis 17.05.2021 iHv insgesamt EUR 3.314,22 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht zurückgefordert. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2248303.1.00