RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW255 2249235-1 SpruchW255 2249235-1/4E, W255 2249235-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht (zuletzt) seit 05.12.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 01.06.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 07.04.2021 bis 18.05.2021 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich auf die vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Maschinenbautechniker/in oder Metalltechniker/in bei dem Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 07.04.2021 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 01.06.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 07.04.2021 bis 18.05.2021 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich auf die vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Maschinenbautechniker/in oder Metalltechniker/in bei dem Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 07.04.2021 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die vom AMS vermittelte Beschäftigung als Maschinenbautechniker oder Metalltechniker bei dem Dienstgeber XXXX nicht zumutbar sei. Seine körperliche Verfassung erlaube es ihm nicht, den gestellten Anforderungen nachzukommen. Seine physische Verfassung sei abzuklären. Er habe bei der amtsärztlichen Untersuchung zwar bereits seinen MRT-Befund, wo ein chronischer Schaden ersichtlich sei, jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Er habe einen Termin beim Orthopäden und versuche bis 08.07.2021 alle fehlenden Unterlagen nachzureichen. Seine körperlichen Beschwerden seien aufgrund der kostspieligen Medikamente auch eine finanzielle Belastung. Dennoch komme er seiner Verpflichtung, sich zu bewerben, nach. Er erhoffe sich eine Beschäftigung, die seinem körperlichen Zustand entgegenkomme. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die vom AMS vermittelte Beschäftigung als Maschinenbautechniker oder Metalltechniker bei dem Dienstgeber römisch 40 nicht zumutbar sei. Seine körperliche Verfassung erlaube es ihm nicht, den gestellten Anforderungen nachzukommen. Seine physische Verfassung sei abzuklären. Er habe bei der amtsärztlichen Untersuchung zwar bereits seinen MRT-Befund, wo ein chronischer Schaden ersichtlich sei, jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Er habe einen Termin beim Orthopäden und versuche bis 08.07.2021 alle fehlenden Unterlagen nachzureichen. Seine körperlichen Beschwerden seien aufgrund der kostspieligen Medikamente auch eine finanzielle Belastung. Dennoch komme er seiner Verpflichtung, sich zu bewerben, nach. Er erhoffe sich eine Beschäftigung, die seinem körperlichen Zustand entgegenkomme. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.06.2021 VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF habe den Vermittlungsvorschlag am 25.03.2021 erhalten. Aufgrund des Vorbringens der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit sei ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden. Dieses habe ergeben, dass der BF für die Stelle jedenfalls geeignet sei, vorstellbar seien Schmerzen bei starker Belastung. Die zugewiesene Beschäftigung habe daher auch in Hinblick auf die Gesundheit den Zumutbarkeitskriterien entsprochen. Durch das Unterlassen einer Bewerbung sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe der BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.06.2021 VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF habe den Vermittlungsvorschlag am 25.03.2021 erhalten. Aufgrund des Vorbringens der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit sei ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden. Dieses habe ergeben, dass der BF für die Stelle jedenfalls geeignet sei, vorstellbar seien Schmerzen bei starker Belastung. Die zugewiesene Beschäftigung habe daher auch in Hinblick auf die Gesundheit den Zumutbarkeitskriterien entsprochen. Durch das Unterlassen einer Bewerbung sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe der BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 1.517,88 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung der Rechtsabteilung der Landesgeschäftsstelle vom 25.08.2021 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 1.517,88 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung der Rechtsabteilung der Landesgeschäftsstelle vom 25.08.2021 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. 1.
- Am 20.11.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS. Der BF gab an, die vom AMS vermittelte Beschäftigung als Maschinenbautechniker oder Metalltechniker bei dem Dienstgeber XXXX mit möglichem Antritt am 07.04.2021 sei nicht zumutbar, da erst zum jetzigen Zeitpunkt eine fachärztliche Bestätigung seiner Berufsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Die Untersuchung beim Facharzt habe am 17.11.2021 stattgefunden. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung sei vom BF in die Wege geleitet worden. Diese habe mit der fachärztlichen Bestätigung, welche nachgereicht werde, mehr Aussagekraft als die Annahme des AMS, er habe die Bewerbung für die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung unterlassen. Die Rückforderung sei zu überprüfen. Der BF beantrage die Auszahlung der ausstehenden Leistung, da nach den neusten Unterlagen die Rückforderung, die auf einer viel zu früh angesetzten amtsärztlichen Untersuchung beruhe, keine Aussagekraft habe.1.
- Am 20.11.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS. Der BF gab an, die vom AMS vermittelte Beschäftigung als Maschinenbautechniker oder Metalltechniker bei dem Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Antritt am 07.04.2021 sei nicht zumutbar, da erst zum jetzigen Zeitpunkt eine fachärztliche Bestätigung seiner Berufsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Die Untersuchung beim Facharzt habe am 17.11.2021 stattgefunden. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung sei vom BF in die Wege geleitet worden. Diese habe mit der fachärztlichen Bestätigung, welche nachgereicht werde, mehr Aussagekraft als die Annahme des AMS, er habe die Bewerbung für die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung unterlassen. Die Rückforderung sei zu überprüfen. Der BF beantrage die Auszahlung der ausstehenden Leistung, da nach den neusten Unterlagen die Rückforderung, die auf einer viel zu früh angesetzten amtsärztlichen Untersuchung beruhe, keine Aussagekraft habe. 1.
- Am 14.12.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF steht (zuletzt) seit 05.12.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. 2.1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.06.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 07.04.2021 bis 18.05.2021 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“2.1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.06.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 07.04.2021 bis 18.05.2021 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“ 2.1.
- Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, wurde dem BF am 27.08.2021 zugestellt und ist rechtskräftig. 2.1.
- Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: XXXX , wurde dem BF im Zeitraum vom 07.04.2021 bis 18.05.2021 – trotz bescheidmäßig festgestelltem Verlust des Arbeitslosengeldes – Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.517,88 vorläufig ausbezahlt.2.1.
- Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: römisch 40 , wurde dem BF im Zeitraum vom 07.04.2021 bis 18.05.2021 – trotz bescheidmäßig festgestelltem Verlust des Arbeitslosengeldes – Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.517,88 vorläufig ausbezahlt. 2.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.517,88 verpflichtet. 2.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.517,88 verpflichtet. 2.1.
- Am 20.11.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: XXXX .2.1.
- Am 20.11.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: römisch 40 . 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes (Punkt 2.1.
- und 2.1.4.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Der Höhe des vom BF bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes ist der BF nicht entgegengetreten. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.3.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein). Dass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig ist (Punkt 2.1.3.), ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag eingebracht hat. Die Feststellung, dass der BF am 20.11.2021 eine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: XXXX einbrachte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellung, dass der BF am 20.11.2021 eine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: römisch 40 einbrachte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: XXXX , festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 07.04.2021 bis 18.05.2021 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: römisch 40 , festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 07.04.2021 bis 18.05.2021 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: XXXX , wurde dem BF im Zeitraum von 07.04.2021 bis 18.05.2021 – trotz bescheidmäßig festgestelltem Verlust des Arbeitslosengeldes – Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.517,88 ausbezahlt.Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: römisch 40 , wurde dem BF im Zeitraum von 07.04.2021 bis 18.05.2021 – trotz bescheidmäßig festgestelltem Verlust des Arbeitslosengeldes – Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.517,88 ausbezahlt. Der Bescheid vom 01.06.2021, VN: XXXX , wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, bestätigt und dem BF am 27.08.2021 zugestellt.Der Bescheid vom 01.06.2021, VN: römisch 40 , wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, bestätigt und dem BF am 27.08.2021 zugestellt. Dem BF wäre es gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Hierauf wurde er auch in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, hingewiesen. Dem BF wäre es gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Hierauf wurde er auch in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, hingewiesen. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Da der BF keinen Vorlageantrag einbrachte, erwuchs der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.08.2021, GZ: 2021-0566-3-010357, in Rechtskraft, sodass das AMS in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 28.10.2021 hinsichtlich der Rückforderung des – im Zeitraum vom 07.04.2021 bis 18.05.2021 – zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.517,88 erließ. Das AMS hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die wegen der aufschiebenden Wirkung infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: XXXX , gewährt wurden.Das AMS hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die wegen der aufschiebenden Wirkung infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: römisch 40 , gewährt wurden. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: XXXX , war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.10.2021, VN: römisch 40 , war daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den im Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: XXXX , ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den im Bescheid des AMS vom 01.06.2021, VN: römisch 40 , ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2249235.1.00