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{'item': 'W255 2250165-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW255 2250165-1 SpruchW255 2250165-1/4E, W255 2250165-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 27.08.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.07.2021 bis 20.09.2021 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Dies mit der Begründung, dass der BF die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann bei der Firma XXXX vereitelt habe. 1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 27.08.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.07.2021 bis 20.09.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Dies mit der Begründung, dass der BF die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. 1.
  4. Gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 12.10.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er keine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Der Geschäftsführer der Firma XXXX habe sich telefonisch beim BF gemeldet und angekündigt, dass er sich in den nächsten Tagen betreffend eine Terminvereinbarung beim BF melden werde. Danach habe der BF nichts mehr von der Firma XXXX gehört. 1.
  6. Gegen den unter Punkt 1.
  7. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 12.10.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er keine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Der Geschäftsführer der Firma römisch 40 habe sich telefonisch beim BF gemeldet und angekündigt, dass er sich in den nächsten Tagen betreffend eine Terminvereinbarung beim BF melden werde. Danach habe der BF nichts mehr von der Firma römisch 40 gehört. 1.
  8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.12.2021, GZ: 2021-0566-3-017697, wurde die unter Punkt 1.
  9. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Letzteres mit der Begründung, dass der BF seit 16.12.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge beziehe, er seit 13.10.2020 ohne Pflichtversicherung selbständig erwerbstätig sei und bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.06.2018 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG über den BF verhängt worden sei. 1.
  10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.12.2021, GZ: 2021-0566-3-017697, wurde die unter Punkt 1.
  11. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Letzteres mit der Begründung, dass der BF seit 16.12.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge beziehe, er seit 13.10.2020 ohne Pflichtversicherung selbständig erwerbstätig sei und bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.06.2018 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG über den BF verhängt worden sei. 1.
  12. Mit Schreiben vom 29.12.2021 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
  13. Am 03.01.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  15. Feststellungen: 2.1.
  16. Der BF ist am XXXX geboren. Er bezog erstmals am 07.03.2001 Arbeitslosengeld. Der BF steht nunmehr seit 16.12.2013 – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.05.2014 bezieht er – nur unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – durchgehend Notstandshilfe. Der BF war das letzte Mal vom 01.10.2012 bis 22.11.2013 vollversicherungspflichtig erwerbstätig.2.1.
  17. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er bezog erstmals am 07.03.2001 Arbeitslosengeld. Der BF steht nunmehr seit 16.12.2013 – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.05.2014 bezieht er – nur unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – durchgehend Notstandshilfe. Der BF war das letzte Mal vom 01.10.2012 bis 22.11.2013 vollversicherungspflichtig erwerbstätig. 2.1.
  18. Mit Bescheid des AMS vom 07.06.2018 wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. 2.1.
  19. Mit Bescheid des AMS vom 07.06.2018 wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. 2.1.
  20. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.07.2021 bis 20.09.2021 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Dies mit der Begründung, dass der BF die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann bei der Firma XXXX vereitelt habe. 2.1.
  21. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.07.2021 bis 20.09.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dies mit der Begründung, dass der BF die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. 2.1.
  22. Gegen den unter Punkt 2.1.
  23. genannten Bescheid des AMS erhob der BF mit Schreiben vom 12.10.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er keine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde dem BF vorläufig weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt. 2.1.
  24. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.12.2021, GZ: 2021-0566-3-017697, wurde die unter Punkt 2.1.
  25. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Letzteres mit der Begründung, dass der BF seit 16.12.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge beziehe, er seit 13.10.2020 ohne Pflichtversicherung selbständig erwerbstätig sei und bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.06.2018 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG über den BF verhängt worden sei. Mit Schreiben vom 29.12.2021 beantragte der BF fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 2.1.
  26. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.12.2021, GZ: 2021-0566-3-017697, wurde die unter Punkt 2.1.
  27. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Letzteres mit der Begründung, dass der BF seit 16.12.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge beziehe, er seit 13.10.2020 ohne Pflichtversicherung selbständig erwerbstätig sei und bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.06.2018 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG über den BF verhängt worden sei. Mit Schreiben vom 29.12.2021 beantragte der BF fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 2.1.
  28. Der BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. 2.
  29. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellung bezüglich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS. Die Begründung des von der belangten Behörde verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und dem Vorlageantrag. Dort wurde inhaltlich mit keinem Wort auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eingegangen. Seitens des BF wurden keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Der Inhalt seiner Beschwerde bzw. des Vorlageantrages richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.07.2021 bis 20.09.
  30. 2.
  31. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  32. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.3.
  33. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
  34. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.2.3.
  35. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“ Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028). 2.3.
  36. Der BF hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Entscheidung des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.07.2021 bis 20.09.
  37. 2.3.
  38. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hat sich das AMS insbesondere (zu Recht) darauf berufen, dass über den BF bereits vom 02.05.2018 bis 12.06.2018 rechtskräftig eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des BF von 01.10.2012 bis 22.11.2013 vorlag und der BF seit 16.12.2013 durchgehend – ausschließlich unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, sodass Langzeitarbeitslosigkeit vorliegt.2.3.
  39. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hat sich das AMS insbesondere (zu Recht) darauf berufen, dass über den BF bereits vom 02.05.2018 bis 12.06.2018 rechtskräftig eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des BF von 01.10.2012 bis 22.11.2013 vorlag und der BF seit 16.12.2013 durchgehend – ausschließlich unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, sodass Langzeitarbeitslosigkeit vorliegt. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG Vorbild für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG war (vgl. Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG Vorbild für jene des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG war vergleiche Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2250165.1.00

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