GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden BF1) ist die Tante der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2). Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden BF) reisten am 03.09.2016 mittels italienischem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 1.) 27.02.2017, Zl.: 1128539804 – 161209048 EASt Ost und 2.) 27.02.2017 Zl.: 1128540206 - 161209056 EASt Ost, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde
§ Artikel 12
1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG die Abschiebung der BF nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 1.) 27.02.2017, Zl.: 1128539804 – 161209048 EASt Ost und 2.) 27.02.2017 Zl.: 1128540206 - 161209056 EASt Ost, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde
Paragraph Artikel 12
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BF nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 15.03.2017 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.) 24.03.2017, Zl: W233 2150809-1/2E, und 2.) 24.03.2017, Zl.: W233 2150810-1/2E, wurde der Beschwerde
3 Satz 2 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.) 24.03.2017, Zl: W233 2150809-1/2E, und 2.) 24.03.2017, Zl.: W233 2150810-1/2E, wurde der Beschwerde
Paragraph 31, Absatz 3, Satz 2 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundeamtes vom 1.) 18.05.2018, Zl: 1128540206 - 161209056/BMI-BFA_BGLD_RD, und 2.) 18.05.2018, Zl: 1128540206 - 161209056/BMI-BFA_BGLD_RD wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF eine ihnen im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht darzustellen vermochten. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Bescheide erwuchsen mit 20.06.2018 (in erster Instanz) in Rechtskraft. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundeamtes vom 1.) 18.05.2018, Zl: 1128540206 - 161209056/BMI-BFA_BGLD_RD, und 2.) 18.05.2018, Zl: 1128540206 - 161209056/BMI-BFA_BGLD_RD wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF eine ihnen im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht darzustellen vermochten. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Bescheide erwuchsen mit 20.06.2018 (in erster Instanz) in Rechtskraft. Mit am 24.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom selben Tag, beantragten die BF die Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens betreffend die Anträge auf internationalen Schutz. Die begehrte Wiederaufnahme gründe sich auf neue Tatsachen und Beweismittel, da im Entlassungsbericht des genauer benannten Krankenhauses vom 11.07.2018 der Mutter bzw. der Großmutter der BF erstmals ein "Rezidiv" des bereits bekannten persistierenden Vorhofflimmerns attestiert worden sei. Die BF beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens, in eventu wurde für den Fall, dass es sich bei den neu hervorgekommenen Beweismitteln um nova producta handeln sollte, aufgrund der geänderten Sachlage ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge auf Wiederaufnahme wurden vom Bundesamt als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnissen vom 1.) 10.04.2019, Zl. W147 2208789-1/3E und 2.) 10.04.2019, Zl. W147 2208790-1/3E vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen am 10.04.2019 (in zweiter Instanz) in Rechtskraft. Am 28.11.2019 stellten die BF erneut jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundeamtes vom 1.) 26.06.2020, Zl: 1128539804/191219126-EAST Ost und 2.) 26.06.2020, Zl: 1128540206/191219096-EAST Ost wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Weiter wurde gegen die BF
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheiden des Bundeamtes vom 1.) 26.06.2020, Zl: 1128539804/191219126-EAST Ost und 2.) 26.06.2020, Zl: 1128540206/191219096-EAST Ost wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs). Weiter wurde gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 06.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.) 24.07.2020, Zl. W272 2208789-2/3E und 2.) 24.07.2020, Zl. W272 2208790-2/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen am 27.07.2020 (in zweiter Instanz) in Rechtskraft. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2020 wurde fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diese mit Beschluss vom 05.10.2020 zurückwies. Die in weiterer Folge versuchten Abschiebungen der BF scheiterten an der fehlenden Zustimmung der Russischen Föderation. Die BF stellten am 05.02.2021 – ohne das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen zu haben – die gegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die BF stellten am 05.02.2021 – ohne das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen zu haben – die gegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Am 08.03.2021 erging ein Verbesserungsauftrag des Bundesamtes, wobei die BF aufgefordert wurden, weitere erforderliche Dokumente (schriftliche Antragsbegründung, gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde) binnen vier Wochen vorzulegen. Am 09.07.2021 erging neuerlich ein Verbesserungsauftrag des Bundesamtes, mit der neuerlichen Aufforderung die erforderlichen Dokumente vorzulegen, wobei diesmal eine Frist von zwei Wochen gesetzt wurde. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 1) 09.08.2021, . 1128539804/210262935 und 2.) 09.08.2021, Zl. 1128540206/210311914, wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
sowie
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Das Bundesamt führte weiters an, dass im gegenständlichen Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorläge, sodass gem. § 59 Abs. 5 FPG eine diesbezügliche neuerliche Erlassung nicht notwendig sei. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 1) 09.08.2021, . 1128539804/210262935 und 2.) 09.08.2021, Zl. 1128540206/210311914, wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, sowie
Paragraph 58, Absatz 11, Z2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Das Bundesamt führte weiters an, dass im gegenständlichen Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorläge, sodass gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG eine diesbezügliche neuerliche Erlassung nicht notwendig sei. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde am 09.09.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen der bisherige Integrationsfortschritt der BF hervorgehoben sowie diesbezügliche Nachweise vorgelegt. Weiters legten die BF eine Antragsbegründung sowie Geburtsurkunden samt Übersetzung vor. Die Beschwerdevorlagen langten am 17.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden in Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI).Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes vom 18.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 beantragten die BF die Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens betreffend die Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge auf Wiederaufnahme wurden vom Bundesamt als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnissen vom 10.04.2019 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde. Die Erkenntnisse erwuchsen am 10.04.2019 (in zweiter Instanz) in Rechtskraft. Am 28.11.2019 stellten die BF erneut jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Weiter wurde gegen die BF
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs). Weiter wurde gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 06.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen am 27.07.2020 (in zweiter Instanz) in Rechtskraft. Die versuchten Abschiebungen der BF scheiterten an der fehlenden Zustimmung der Russischen Föderation. Am 05.02.2021 stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Am 05.02.2021 stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 08.03.2021 sowie am 09.07.2021 ergingen Verbesserungsaufträge des Bundesamtes, wobei die BF aufgefordert wurden, weitere erforderliche Dokumente (schriftliche Antragsbegründung, gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde) vorzulegen. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.08.2021wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
sowie
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Das Bundesamt führte weiters an, dass im gegenständlichen Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorläge, sodass gem. § 59 Abs. 5 FPG eine diesbezügliche neuerliche Erlassung nicht notwendig sei. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.08.2021wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, sowie
Paragraph 58, Absatz 11, Z2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Das Bundesamt führte weiters an, dass im gegenständlichen Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorläge, sodass gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG eine diesbezügliche neuerliche Erlassung nicht notwendig sei. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde am 09.09.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Weiters legten die BF eine Antragsbegründung sowie Geburtsurkunden samt Übersetzung vor. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang so fest, wie dieser unter Punkt I. wiedergegeben ist.Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang so fest, wie dieser unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Spruchpunkt I.:3.2. Zur Spruchpunkt römisch eins.:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaube Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaube Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z2). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt
G 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 begründen
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
G 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,).
G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. Gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstaat, Nachweis über Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. Gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. Erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstaat, Nachweis über Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 2 Abs. 1 Z 2 NAG definiert als ein Reisedokument einen Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG definiert als ein Reisedokument einen Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Darunter fällt auch die Vorlage des Reisepasses, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Darunter fällt auch die Vorlage des Reisepasses, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber
Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber
Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
G-DV 2005 wurde im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht gestellt. Die BF haben ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 05.02.2021 keine gültigen Reisedokumente (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) angeschlossen, dem in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 normierten Erfordernis daher grundsätzlich nicht entsprochen. Auch den diesbezüglichen Verbesserungsaufträgen sind die BF nicht nachgekommen. Ein Antrag auf Heilung
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 wurde im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht gestellt. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 mwN). Bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 kommt - in Bezug auf die Nichtvorlage von Personaldokumenten - vorrangig eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 in Betracht. Der Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu Grunde zu legen. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mwN). Im Fall von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 fallen nämlich die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammen. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN). Die Bedingung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, ist demnach in jenen Konstellationen voraussetzungsgemäß erfüllt, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt aber, dass es auch unzulässig ist, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist damit schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Der Judikatur des VwGH
ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 mwN). Bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 kommt - in Bezug auf die Nichtvorlage von Personaldokumenten - vorrangig eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 in Betracht. Der Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 ist die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu Grunde zu legen. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mwN). Im Fall von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 fallen nämlich die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammen. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN). Die Bedingung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, ist demnach in jenen Konstellationen voraussetzungsgemäß erfüllt, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt aber, dass es auch unzulässig ist, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist damit schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 im gegenständlichen FallInteressenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 im gegenständlichen Fall Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind
Sd Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die bereits oben genannten Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben sind
GH 16.12.2014, 2012/22/0148). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (vgl. VfSlg. 17.516 sowie VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die bereits oben genannten Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben sind
GH 16.12.2014, 2012/22/0148). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll vergleiche VfSlg. 17.516 sowie VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben der BF aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben der BF aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt: Die BF leben seit September 2016 durchgehend in Österreich und sind meldebehördlich registriert, womit die Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet mehr als fünf Jahre beträgt. Im Fall der BF ist ersichtlich, dass sie die in Österreich verbrachte Zeit zur Vorantreibung ihrer Integration genutzt haben. Die BF1 absolvierte zuletzt einen Deutschkurs auf Niveau B1. Darüber hinaus verfügt sie über ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2. Langfristig beabsichtigt die BF1 das im Heimatstaat bereits abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften, ebenfalls in Österreich zu absolvieren. Die BF2 besucht derzeit die Handelsschule und spricht sehr gut Deutsch. Anschließend strebt die BF2 langfristig den Abschluss eines Universitätsstudiums an. Beide BF sind in Österreich sehr gut integriert, Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft und in einem Verein eingebunden. Sie haben ebenso einen ausgeprägten Freundes- und Bekanntenkreis. Darüber hinaus pflegen die BF derzeit ihre schwer pflegebedürftige Mutter bzw. Großmutter, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt. Aus der täglich benötigten Pflege und Unterstützung im Alltag sowie der sich daraus ergebenden Abhängigkeit, lässt sich eine besonders intensive Bindung erkennen. Weiters leben die BF im gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder der BF1 bzw. dem Onkel der BF2. Sowohl die Mutter bzw. Großmutter als auch der Bruder bzw. Onkel der BF, befinden sich im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Beide BF führen somit ein schützenswertes Familien- und Privatleben. Die BF verfügen sowohl in sprachlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Die BF verfügen aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer in Österreich über keinerlei Bindung zu ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation, sodass dieser Umstand bei der Interessenabwägung ebenfalls stark zu berücksichtigen ist. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. All diese Tätigkeiten steigern jedenfalls den Grad ihrer Integration und verstärken ihre Interessen im Rahmen der durchzuführenden Abwägung nach Art. 8 EMRK. Diese Gesamtumstände lassen auf eine gute Integration der BF in Österreich schließen.All diese Tätigkeiten steigern jedenfalls den Grad ihrer Integration und verstärken ihre Interessen im Rahmen der durchzuführenden Abwägung nach Artikel 8, EMRK. Diese Gesamtumstände lassen auf eine gute Integration der BF in Österreich schließen. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Als Ergebnis der hier vorgenommenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK erfüllen.Als Ergebnis der hier vorgenommenen Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK erfüllen. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide kommt damit Berechtigung zu. Der Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 liegt vor, weshalb sich in weiterer Folge auch die in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als unberechtigt erweist (Dazu, dass ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig ist, siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide kommt damit Berechtigung zu. Der Heilungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 liegt vor, weshalb sich in weiterer Folge auch die in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als unberechtigt erweist (Dazu, dass ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig ist, siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Der Beschwerde wird somit stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden spruchgemäß zur Gänze ersatzlos behoben, um in der Folge die inhaltliche Erledigung des Antrags auf Titelerteilung – im stattgebenden Sinn – zu ermöglichen. (zu dieser Vorgehensweise siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2208789.3.00
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