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{'item': 'W289 2221700-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlW289 2221700-1 Spruch, W289 2221700-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (V.). Weiters wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.). Weiters wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom 17.12.2021 übermittelte das BFA einen Auszug des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) des Beschwerdeführers, wonach dieser am XXXX verstorben ist.Mit Schreiben vom 17.12.2021 übermittelte das BFA einen Auszug des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) des Beschwerdeführers, wonach dieser am römisch 40 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.07.2019 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am XXXX verstarb der Beschwerdeführer.Am römisch 40 verstarb der Beschwerdeführer.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem übermittelten Auszug des Zentralen Personenstandsregisters sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungssystem. Der Tod des Beschwerdeführers wurde vom Standesamt XXXX mit der Nr. XXXX in das Sterbebuch eingetragen. Hinweise darauf, an dem Akteninhalt und der Richtigkeit des Sterbefalles zweifeln zu müssen, haben sich nicht ergeben.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem übermittelten Auszug des Zentralen Personenstandsregisters sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungssystem. Der Tod des Beschwerdeführers wurde vom Standesamt römisch 40 mit der Nr. römisch 40 in das Sterbebuch eingetragen. Hinweise darauf, an dem Akteninhalt und der Richtigkeit des Sterbefalles zweifeln zu müssen, haben sich nicht ergeben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  4. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  5. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  6. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  7. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 72).Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 72). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch dessen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152). In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt vergleiche zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152). Der mittlerweile verstorbene Beschwerdeführer behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von internationalem Schutz verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt und eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz somit nicht mehr möglich ist, war das Verfahren über die durch Tod des Beschwerdeführers gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt und eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz somit nicht mehr möglich ist, war das Verfahren über die durch Tod des Beschwerdeführers gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W289.2221700.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.