4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, Zahl XXXX , vom XXXX .2021, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX .2021 um 18:00 Uhr, wurde über den BF
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 .2021 um 18:00 Uhr, wurde über den BF
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2021 in Schubhaft genommen und befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 .2021 in Schubhaft genommen und befindet sich seither durchgehend in Schubhaft. 1.
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte (Spruchpunkt I.),
Vm. Art 28 Abs. 2 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.), dem BF die Ersetzung der Aufwendungen des Bundes in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, auferlegt (Spruchpunkt III.) sowie der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit im Zuge der Verhandlung am 28.10.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, Gz.: G306 2247560-1/11Z, wurde die Beschwerde des BF
, Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF die Ersetzung der Aufwendungen des Bundes in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, auferlegt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).
G als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt das Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie
1 Z 1 FPG, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. (Spruchpunkt II.)4. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, dem BF im Stande der Schubhaft zugestellt am römisch 40 .2021, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt das Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. (Spruchpunkt römisch zwei.) 5. Mit auf elektronischem Wege am 21.12.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen die Schubhaft
G.5. Mit auf elektronischem Wege am 21.12.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Schubhaft
Paragraph 22 a, BFA-VG beim BVwG. Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft nach der Zustimmung Deutschlands zu seiner Wiederaufnahme mit Schreiben vom 09.11.2021, in eventu ab Ausfolgung des Bescheides des BFA vom 16.12.2021, mit dem sein Antrag auf internationaler Schutz vom 18.10.2021, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und Deutschland für die Prüfung dieses Antrages für zuständig erklärt wurde, die Feststellung, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft 6 Wochen nach der schriftlichen Erklärung Deutschlands vom 09.11.2021, also ab dem XXXX .2021, nicht mehr vorliege samt Entlassung des BF aus der Schubhaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung des Kostenersatzes in Höhe von EUR 922,- beantragt. Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft nach der Zustimmung Deutschlands zu seiner Wiederaufnahme mit Schreiben vom 09.11.2021, in eventu ab Ausfolgung des Bescheides des BFA vom 16.12.2021, mit dem sein Antrag auf internationaler Schutz vom 18.10.2021, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und Deutschland für die Prüfung dieses Antrages für zuständig erklärt wurde, die Feststellung, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft 6 Wochen nach der schriftlichen Erklärung Deutschlands vom 09.11.2021, also ab dem römisch 40 .2021, nicht mehr vorliege samt Entlassung des BF aus der Schubhaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung des Kostenersatzes in Höhe von EUR 922,- beantragt. 6. Am 28.12.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und sein RV teilnahmen, sowie eine Dolmetscherin der Sprache Dari beigezogen wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls teil.6. Am 28.12.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und sein Regierungsvorlage teilnahmen, sowie eine Dolmetscherin der Sprache Dari beigezogen wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls teil. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
GVG dem RV des BF ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem Regierungsvorlage des BF ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 28.12.2021 übermittelt. Weder der BF oder sein RV noch die Vertreterin der belangten Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Weder der BF oder sein Regierungsvorlage noch die Vertreterin der belangten Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, vom BF persönlich übernommen am römisch 40 .2021 um 18:00 Uhr, wurde über den BF
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit Schreiben des BFA vom 18.10.2021 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ein Auslieferungsverfahren mit Frankreich eingeleitet wurde, da von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen werde, das Asylverfahren des BF zu führen. Mit am 09.11.2021 beim BFA eingelangtem Schriftsatz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland vom 09.11.2021, teilte Deutschland anlässlich eines Rückübernahmeansuchens iSd. Dublin-III-VO des BFA vom 03.11.2021 mit, den BF zu übernehmen. Mit Bescheid des BFA Zahl XXXX , vom 16.12.2021, dem BF im Stande der Schubhaft zugestellt am 16.12.2021, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt das Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie
1 Z 1 FPG, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. (Spruchpunkt II.) Der BF hat bis dato keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und gedenkt dies auch zukünftig nicht zu tun. Mit Bescheid des BFA Zahl römisch 40 , vom 16.12.2021, dem BF im Stande der Schubhaft zugestellt am 16.12.2021, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt das Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. (Spruchpunkt römisch zwei.) Der BF hat bis dato keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und gedenkt dies auch zukünftig nicht zu tun. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und weist zwischen XXXX .2021 und 18.10.2021 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und weist zwischen römisch 40 .2021 und 18.10.2021 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur längerfristigen Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich und geht er zudem keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF wurde am XXXX .2021 um 18:00 Uhr in Schubhaft genommen und befindet sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor in Schubhaft. Der BF wurde am römisch 40 .2021 um 18:00 Uhr in Schubhaft genommen und befindet sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor in Schubhaft. Trotz der COVID 19 Einschränkungen war es nach wie vor wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Rückführung des BF nach Deutschland bis zum 21.12.2021 durchgeführt werden kann. Bei einer frühzeitigen Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untergetaucht und hätte sich dem Verfahren entzogen. ,
2 Ziffer 3 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,)., Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Dublin Verordnung durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Dublin Verordnung durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet: „§ 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
1 Dublin-III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Der mit „Pflichten des zuständen Mitgliedsstaates“ betitelte Art. 18 Dublin-III-Verordnung lautet:Der mit „Pflichten des zuständen Mitgliedsstaates“ betitelte Artikel 18, Dublin-III-Verordnung lautet: „
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.“ Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, von der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, läuft dies jedoch zwangsläufig darauf hinaus, dass er eine Überstellungsentscheidung erlässt. Die Weigerung des Mitgliedstaats, diese Klausel anzuwenden, kann also gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung angefochten werden. (EuGH 23.01.2019, C-661/17)Wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, von der Ermessensklausel in Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, läuft dies jedoch zwangsläufig darauf hinaus, dass er eine Überstellungsentscheidung erlässt. Die Weigerung des Mitgliedstaats, diese Klausel anzuwenden, kann also gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung angefochten werden. (EuGH 23.01.2019, C-661/17) Versäumt es ein Mitgliedstaat, rechtzeitig ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen, wird er auch dann für die Prüfung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war, Art. 23 Dublin III-VO. (EuGH 05.07.2018, C-213/17)Versäumt es ein Mitgliedstaat, rechtzeitig ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen, wird er auch dann für die Prüfung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war, Artikel 23, Dublin III-VO. (EuGH 05.07.2018, C-213/17) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde über den BF
Vm §76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Seit dieser Zeit, befindet sich der BF in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2021 wurde über den BF
, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung in Verbindung mit §76 Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Seit dieser Zeit, befindet sich der BF in Schubhaft. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG (in der seit
3,
3 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Fall der Dublin-III-VO hat die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat in den zuständigen Mitgliedsstaat spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme zu erfolgen. Alternativ (2. Fall) kann die Berechnung der 6-Wochenfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
GH führt in seinem Erkenntnis, Zahl Ra 2018/14/0133, vom 24.10.2018, dazu wie folgt aus: „19 … 20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4 BFA-VG bleibt nämlich trotz des Verbotes der Durchführung formell die Durchsetzbarkeit - gerade in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme - samt den daraus resultierenden Konsequenzen erhalten. In diesem Sinn spricht auch der erwähnte Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung einerseits davon, dass die "Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet". Andererseits geht diese Bestimmung davon aus, dass diese Zeit dazu dienen soll, dass das Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung darüber entscheiden kann, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung "aufschiebende Wirkung" gewährt wird. Demnach liegt auch dieser Vorschrift das Verständnis zugrunde, dass es sich bei jener Zeit, während der die Überstellung ausgesetzt ist, noch nicht um die eigentlich dem Rechtsbehelf beizulegende (oder letztlich nicht zuzuerkennende) aufschiebende Wirkung (im Sinn der Dublin III-Verordnung) handelt.20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ro 2017/19/0001, klargestellt, dass, obgleich er in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024, zur besseren Verdeutlichung des aus der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG resultierenden Verbotes der Durchführung einer mit den dort genannten Entscheidungen verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme davon gesprochen hat, dass die "Beschwerde im Dublin-Verfahren (automatisch) aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage" habe, dies nicht so zu verstehen ist, dass diesfalls alle sonst mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehenden Rechtsfolgen verbunden wären.
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bleibt nämlich trotz des Verbotes der Durchführung formell die Durchsetzbarkeit - gerade in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme - samt den daraus resultierenden Konsequenzen erhalten. In diesem Sinn spricht auch der erwähnte Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-Verordnung einerseits davon, dass die "Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet". Andererseits geht diese Bestimmung davon aus, dass diese Zeit dazu dienen soll, dass das Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung darüber entscheiden kann, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung "aufschiebende Wirkung" gewährt wird. Demnach liegt auch dieser Vorschrift das Verständnis zugrunde, dass es sich bei jener Zeit, während der die Überstellung ausgesetzt ist, noch nicht um die eigentlich dem Rechtsbehelf beizulegende (oder letztlich nicht zuzuerkennende) aufschiebende Wirkung (im Sinn der Dublin III-Verordnung) handelt. 21 Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, in den vorliegenden Fällen hätte das von den mitbeteiligten Parteien ergriffene Rechtsmittel aufschiebende Wirkung im Sinn des Art. 29 Abs. 1 iVm Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung gehabt, sodass die Frist von sechs Monaten erst ab "der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf" geendet hätte (vgl. zum Ganzen VwGH 30.5.2017, Ro 2017/19/0001, Rn. 15 bis 17, mit Hinweis auf VwGH 9.9.2010, 2007/20/1040).21 Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, in den vorliegenden Fällen hätte das von den mitbeteiligten Parteien ergriffene Rechtsmittel aufschiebende Wirkung im Sinn des Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung gehabt, sodass die Frist von sechs Monaten erst ab "der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf" geendet hätte vergleiche zum Ganzen VwGH 30.5.2017, Ro 2017/19/0001, Rn. 15 bis 17, mit Hinweis auf VwGH 9.9.2010, 2007/20/1040). 22 Ausgehend davon war somit nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für den Beginn der Überstellungfrist der Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch die polnische Behörde maßgeblich. Da in der Folge die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgte und den von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Rechtsmitteln während der Überstellungsfrist auch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war, ist - entsprechend dem oben wiedergegeben Urteil des EuGH zu C-201/16 – die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien infolge des ungenutzten Verstreichens der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Dieser Zuständigkeitsübergang erfolgte nach diesem Urteil des EuGH von Rechts wegen, ohne dass dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig gewesen wäre.22 Ausgehend davon war somit nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für den Beginn der Überstellungfrist der Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch die polnische Behörde maßgeblich. Da in der Folge die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgte und den von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Rechtsmitteln während der Überstellungsfrist auch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war, ist - entsprechend dem oben wiedergegeben Urteil des EuGH zu C-201/16 – die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien infolge des ungenutzten Verstreichens der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Dieser Zuständigkeitsübergang erfolgte nach diesem Urteil des EuGH von Rechts wegen, ohne dass dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig gewesen wäre. 23 …“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde – ohne in das Verfahren einzutreten – mit Bescheid vom 16.12.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Außerlandesbringung nach Deutschland wurde festgestellt. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde (Rechtsbehelf) sodass auch nach der Dublin-III-VO keine aufschiebende Wirkung vorlag. Wie oben im Erkenntnis des VwGH dargelegt wird, kommt der gesetzlich vorgesehen Aussetzung der Überstellung iSd. § 16 Abs. 4 2. Satz BFA-VG keine aufschiebende Wirkung iSd. Dublin-III-VO zu. Auch die nunmehrige Beschwerdevorlage bewirkt nicht, dass die Außerlandesbringung unmöglich ist, da durch die Vorlage keine aufschiebende Wirkung eintritt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde – ohne in das Verfahren einzutreten – mit Bescheid vom 16.12.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Außerlandesbringung nach Deutschland wurde festgestellt. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde (Rechtsbehelf) sodass auch nach der Dublin-III-VO keine aufschiebende Wirkung vorlag. Wie oben im Erkenntnis des VwGH dargelegt wird, kommt der gesetzlich vorgesehen Aussetzung der Überstellung iSd. Paragraph 16, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG keine aufschiebende Wirkung iSd. Dublin-III-VO zu. Auch die nunmehrige Beschwerdevorlage bewirkt nicht, dass die Außerlandesbringung unmöglich ist, da durch die Vorlage keine aufschiebende Wirkung eintritt. Die Bundesrepublik Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF nachweislich am 09.11.2021 zu. Die Frist von 6 Wochen beginnt daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Frist zur Überstellung endete somit mit Ablauf des XXXX .2021. Da der BF während dieser Zeitspanne nicht überstellt wurde, ist die Anhaltung ex lege aufzuheben.Die Bundesrepublik Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF nachweislich am 09.11.2021 zu. Die Frist von 6 Wochen beginnt daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Frist zur Überstellung endete somit mit Ablauf des römisch 40 .2021. Da der BF während dieser Zeitspanne nicht überstellt wurde, ist die Anhaltung ex lege aufzuheben. Abschließend ist anzumerken, dass es in der Verantwortung der belangten Behörde liegt, nach Eingang der Zustimmungserklärung Deutschlands zeitnah eine Überstellungsentscheidung zu treffen um eine Überstellung des BF innerhalb der gesetzlichen Fristen zu ermöglichen. (siehe dazu auch Art 28 Abs. 3 Unterabsatz 1 DUBLIN-III-VO) Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Überstellungsfrist erst nach Erlassung einer solchen Entscheidung bzw. nach Enden der gesetzlichen Überstellungsaussetzung
4 BFA-VG zu laufen beginnen würde, hätte zur Folge, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft durch alleiniges Zuwarten – innerhalb der 6-wöchigen Überstellungfrist – mit einer Entscheidung iSd. § 5 AsylG iVm. § 61 Abs. 1 und 2 FPG – teils unbegründet (eine Begründung für das Zuwarten bis 16.12.2021 im gegenständlichen Fall wurde bis dato seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht) – verlängert werden könnte. Mit Verweis auf die einschlägigen Normen sowie Judikatur und dem darin zum Ausdruck kommenden Verständnis, die Schubhaft nicht nur als ultimo Ratio anzusehen, sondern diese auch so kurz wie möglich bzw. unbedingt nötig zu halten, kann eine zuvor beschriebene Verlängerung derselben nicht im Sinne der einschlägigen nationalen und europäischen Normen gelegen sein. Abschließend ist anzumerken, dass es in der Verantwortung der belangten Behörde liegt, nach Eingang der Zustimmungserklärung Deutschlands zeitnah eine Überstellungsentscheidung zu treffen um eine Überstellung des BF innerhalb der gesetzlichen Fristen zu ermöglichen. (siehe dazu auch Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 1 DUBLIN-III-VO) Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Überstellungsfrist erst nach Erlassung einer solchen Entscheidung bzw. nach Enden der gesetzlichen Überstellungsaussetzung
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG zu laufen beginnen würde, hätte zur Folge, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft durch alleiniges Zuwarten – innerhalb der 6-wöchigen Überstellungfrist – mit einer Entscheidung iSd. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins und 2 FPG – teils unbegründet (eine Begründung für das Zuwarten bis 16.12.2021 im gegenständlichen Fall wurde bis dato seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht) – verlängert werden könnte. Mit Verweis auf die einschlägigen Normen sowie Judikatur und dem darin zum Ausdruck kommenden Verständnis, die Schubhaft nicht nur als ultimo Ratio anzusehen, sondern diese auch so kurz wie möglich bzw. unbedingt nötig zu halten, kann eine zuvor beschriebene Verlängerung derselben nicht im Sinne der einschlägigen nationalen und europäischen Normen gelegen sein. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde vollständig obsiegte, steht ihnen kein Anspruch auf Kostenersatz zu. (vgl. dazu bspw. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116)Da weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde vollständig obsiegte, steht ihnen kein Anspruch auf Kostenersatz zu. vergleiche dazu bspw. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) Zu Spruchteil B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2247560.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.