Vm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. , TextBegründung:, Begründung: 1.1.
GG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.1.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. 1.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt. „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen. Weiters wurde „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wurde „
F“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Überdies enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides den Hinweis, dass
„§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V).1.
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wurde „
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Überdies enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides den Hinweis, dass
„§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom
1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. September 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides behoben wird und der Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.