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{'item': 'W104 2242843-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW104 2242843-1 SpruchW104 2242843-1/5E, W104 2242843-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Datum vom 7.4.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei wies der Beschwerdeführer das Feldstück 3 Schlag 1 als „Mähwiese/Weide zwei Nutzungen“, die übrigen Feldstücke und Schläge als Hutweiden (HW) aus. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer mittels Antrag auf Änderung der Referenzfläche (Nr. MFA2020/H-01) die Änderung des Feldstücks 3, Schlag 1 von Hutweide (HW) in Heimgut (HEIM). Als Begründung führte der Beschwerdeführer „Sonstiges“ an. Mit Datum vom 27.4.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Änderung der Referenzfläche (Nr. MFA2020/H-02) und beantragte die Änderung des Feldstücks 3 Schlag 4 von Hutweide (HW) in Heimgut (HEIM). Als Begründung wurde erneut „Sonstiges“ angegeben. Mit Schreiben der AMA vom 30.4.2020, AZ II/5/13-15515280010, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Antrag auf Änderung der Referenzfläche vom 7.4.2020 (Nr. MFA2020/H-01) mit einer betroffenen Fläche von 0,9813 ha negativ beurteilt worden sei, da ein Widerspruch zu einem Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis (Grund 10) vorliege. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2020, AZ II/5/13-15598664010, wurde dem Antragssteller mitgeteilt, dass sein Antrag auf Änderung der Referenzfläche vom 27.4.2020 (Nr. MFA2020/H-02) mit einer Fläche von 0,4426 ha ebenfalls negativ beurteilt worden sei, da ein Widerspruch zum Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis (Grund 10) vorliege. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 575,68 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Verwaltungskontrolle sei eine abweichungsrelevante Fläche im Ausmaß von 1,4241 ha festgestellt worden. Daraus errechne sich eine Abweichung von 41,2842 % bzw. von mehr als 3 % oder 2 Hektar. Daher sei der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt worden. Die Abweichung sei bei den Schlägen 1 und 4 des Feldstücks 3 festgestellt worden, wobei die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme (Code: 20351). Mit online erhobener Beschwerde vom 13.1.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der negativen Beurteilung seines Antrags zur Abänderung der Referenzfläche die Bewirtschaftung des Feldstücks 3 als Hutweidefläche (HW) im Jahr 2020 weitergeführt worden sei. Daher ersuche er um Behebung des Bescheides. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer bestätige im Rahmen seiner Beschwerde selbst, dass die Fläche im Antragsjahr 2020 als Hutweide bewirtschaftet worden sei und nicht wie ursprünglich im REFRA angegeben als „Mähwiese 2 Nutzungen“. Aus diesem Grund könne die Beschwerde von Seiten der AMA nicht positiv beurteilt werden. Am 21.12.2021 wurde die Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Ladung vom 30.12.2021 wurde für 25.1.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 13.1.2022 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  3. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
  4. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. 3.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2242843.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.