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{'item': 'W116 2233747-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 8a§ 21§ 2Art 144Art 140§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW116 2233747-1 SpruchW116 2233747-1/17E, W116 2233747-1/17E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang/Feststellungen:
  2. Der Beschwerdeführer leistete seinen ordentlichen Zivildienst bis 31.03.2020 ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur wurde er

§ 8aAbs.

6 ZDG zum außerordentlichen Zivildienst zugewiesen und die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30.06.2020 verlängert. Der Beschwerdeführer beantragte für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes eine Entschädigung bzw. Fortzahlung seiner Dienstbezüge. 1. Der Beschwerdeführer leistete seinen ordentlichen Zivildienst bis 31.03.2020 ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur wurde er

Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG zum außerordentlichen Zivildienst zugewiesen und die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30.06.2020 verlängert. Der Beschwerdeführer beantragte für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes eine Entschädigung bzw. Fortzahlung seiner Dienstbezüge. 2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ZDG unterscheide zwischen außerordentlichem Zivildienst

§ 8aAbs.

6 ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst

§ 21Abs.

1 ZDG. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der

§ 2Abs.

1 lit. a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach § 34b ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst

§ 21Abs.

1 ZDG leisten würden. 2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ZDG unterscheide zwischen außerordentlichem Zivildienst

Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst

Paragraph 21, Absatz eins, ZDG. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach Paragraph 34 b, ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst

Paragraph 21, Absatz eins, ZDG leisten würden.

  1. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.09.2020, GZ: W221 2233747-1/2E, als unbegründet ab.
  2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde

Art 144

B-VG an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch das angefochtene Erkenntnis. 4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde

Artikel 144

, B-VG an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch das angefochtene Erkenntnis. 5. Aus Anlass dieser und weiterer 27 Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof

Art 140Abs.

1 Z 1 lit b. B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34b Abs. 2 ZDG, BGBl. 679/1986(WV), idF BGBl. I 16/2020 ein. Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 47/2021 ua., hob er die in Prüfung gezogene Zeichenfolge als verfassungswidrig auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der im Verfassungsrang stehende § 1 Abs. 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, nicht nur auf das Verbot beschränken dürfe, Zivildienstleistende zu einer Dienstleistung innerhalb des Bundesheeres heranzuziehen. Der Norm sei – angesichts der vom Verfassungsgesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – die Bedeutung zuzumessen, dass grundsätzlich auch die Vollziehung der damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben dem für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister entzogen sein müssten. Die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes – eines dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde – zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Pauschalentschädigung und den Verdienstentgang außerordentlicher Zivildienstleistender stehe mit dem vom Verfassungsgesetzgeber implementierten System nicht in Einklang.5. Aus Anlass dieser und weiterer 27 Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, BGBl. 679/1986(WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, ein. Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 47 aus 2021, ua., hob er die in Prüfung gezogene Zeichenfolge als verfassungswidrig auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der im Verfassungsrang stehende Paragraph eins, Absatz 5, ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, nicht nur auf das Verbot beschränken dürfe, Zivildienstleistende zu einer Dienstleistung innerhalb des Bundesheeres heranzuziehen. Der Norm sei – angesichts der vom Verfassungsgesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – die Bedeutung zuzumessen, dass grundsätzlich auch die Vollziehung der damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben dem für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister entzogen sein müssten. Die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes – eines dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde – zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Pauschalentschädigung und den Verdienstentgang außerordentlicher Zivildienstleistender stehe mit dem vom Verfassungsgesetzgeber implementierten System nicht in Einklang. 6. Mit Erkenntnis vom 24.06.2021 gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

Art. 140Abs.

7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (vgl. VfGH 26.11.2018, E3711/2017).

Artikel 140

, Absatz 7, zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Artikel 140, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein vergleiche VfGH 26.11.2018, E3711/2017). Die gegenständliche Beschwerde ist eine von 28 Beschwerden aus deren Anlass das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Es ist daher die (mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2021 zu G 47-75/2021-8, G184/2021-4, G 194/2021-4) bereinigte Rechtslage anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 17.06.2021 zu G 47-75/2021-8 u.a. die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34b Abs. 2 ZDG, BGBl. 679/1986(WV), idF BGBl. I 16/2020 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.08.2021 in Kraft (lt. Berichtigung vom 06.07.2021, G 47/2021-11 ua.). Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 17.06.2021 zu G 47-75/2021-8 u.a. die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, BGBl. 679/1986(WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.08.2021 in Kraft (lt. Berichtigung vom 06.07.2021, G 47/2021-11 ua.). § 34 ZDG lautet:Paragraph 34, ZDG lautet: § 34b.

(1)Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst

§ 21Abs.

1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der

§ 2Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.Paragraph 34 b,,

(1)Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst

Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(2)Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.
(2)Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) § 51 Abs 1 HGG 2001 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, HGG 2001 lautet: § 51.
(1)Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.Paragraph 51,,
(1)Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. Da auf den gegenständlichen Fall die bereinigte Gesetzeslage – wonach der Verweis auf § 51 Abs. 1 HGG 2001 als verfassungswidrig aufgehoben wurde – anzuwenden ist, besteht für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 34b Abs. 2 ZDG keine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes. Da auf den gegenständlichen Fall die bereinigte Gesetzeslage – wonach der Verweis auf Paragraph 51, Absatz eins, HGG 2001 als verfassungswidrig aufgehoben wurde – anzuwenden ist, besteht für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge nach Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG keine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2233747.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.