RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW131 2216788-1 SpruchW131 2216788-1/16E, , W131 2216788-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch de
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Ergehen des im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheids und der dort benannten Beschwerdevorentscheidung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde samt Vorlageantrag nach mediativen Gesprächen iSd § 43 Abs 5 AVG in der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2022 zurück.Nach Ergehen des im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheids und der dort benannten Beschwerdevorentscheidung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde samt Vorlageantrag nach mediativen Gesprächen iSd Paragraph 43, Absatz 5, AVG in der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2022 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des BVwG und insb die Zurückziehung aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2022, OZ 15 des Gerichtsakts.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. ISd Rsp des VwGH war nach der Beschwerdezurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/
- Klarstellend für die anwaltlich nicht vertretenen Zustelladressaten (abseits der Behörde) ist damit die im Entscheidungskopf benannte Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig und das Beschwerdeverfahren beendet, wobei diese Entscheidung zusätzlich auch an XXXX als Rechtsnachfolgern von XXXX zuzustellen war, nachdem die Verhandlungsladungen noch an XXXX als zum Ladungszeitpunkt - damals - im Grundbuch aufscheinenden ergangen Eigentümern ergangen waren.Klarstellend für die anwaltlich nicht vertretenen Zustelladressaten (abseits der Behörde) ist damit die im Entscheidungskopf benannte Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig und das Beschwerdeverfahren beendet, wobei diese Entscheidung zusätzlich auch an römisch 40 als Rechtsnachfolgern von römisch 40 zuzustellen war, nachdem die Verhandlungsladungen noch an römisch 40 als zum Ladungszeitpunkt - damals - im Grundbuch aufscheinenden ergangen Eigentümern ergangen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W131.2216788.1.00