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{'item': 'W144 2249787-1'}

Obsah (20)§ 4a§ 57Art. 133§ 5§ 10§ 61§ 45Art. 39§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 3Art. 8§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW144 2249787-1 Spruch, W144 2249787-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen wird und er sich nach Dänemark zurück zu begeben hat, sowie dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird,

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 Asyl

G 2005 idgF, sowie in Bezug auf Spruchpunkt II. gem § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe, dass der Antrag des BF

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen wird und er sich nach Dänemark zurück zu begeben hat, sowie dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird,

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF, sowie in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. gem Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und hat am 12.10.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung vom 11.01.2013 für Dänemark wegen Asylantragsstellung vor. Der BF hat in Dänemark mit Entscheidung vom 20.10.2014 ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage der GFK erhalten und ist sein GFK-Status in Dänemark im Falle seiner Rückkehr nach wie vor gegeben. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Nö. vom 12.10.2021 gab der BF an, dass er sich von 2013 bis zum 11.10.2021 in Dänemark aufgehalten habe. In der Folge sei er über Deutschland am 12.10.2021 ins Bundesgebiet eingereist. In Dänemark habe er damals um Asyl angesucht, habe einen Schutzstatus erhalten, jedoch habe er keine Verlängerung mehr erhalten, weil er angeblich eine Frist versäumt habe. Er wolle nur dann nach Dänemark zurückkehren, wenn er nicht von dort nach Russland abgeschoben werde. Das BFA richtete in der Folge am 15.10.2021 im Rahmen von Dublin-Konsultationen ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b. Dublin III-VO an die dänischen Behörden.Das BFA richtete in der Folge am 15.10.2021 im Rahmen von Dublin-Konsultationen ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an die dänischen Behörden. Mit Schreiben vom 25.10.2021 teilten die dänischen Behörden mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen entsprechend der Dublin III-VO in casu nicht entsprochen werden könne, da dem BF mit Entscheidung vom 20.10.2014 auf Basis der GFK Schutz und ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei, sodass die Dublin III-VO nicht zur Anwendung gelange. Die zuständige Behörde für den BF sei die dänische Einwanderungsbehörde, die Rückkehr des BF könne innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Seine Ehefrau und sein Sohn hielten sich in Tschechien auf. In Österreich würden sein leiblicher Bruder und ein Cousin leben. Andere Personen, zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, habe er im Bundesgebiet nicht. In der Folge wurde dem BF (offensichtlich irrtümlich, da vielmehr § 4a AsylG anzuwenden ist) vorgehalten, dass Dänemark

§ 5Asyl

G i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zur Prüfung seines Antrags zuständig sei. Diesbezüglich entgegnete der BF, dass sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei, weshalb er Dänemark verlassen habe (- dem BF wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass

Auskunft der dänischen Behörden die Verlängerung seines dortigen Aufenthaltstitels möglich sein werde). Er habe sich 8 Jahre lang in Dänemark aufgehalten; nachdem er einen positiven Bescheid dort erhalten habe, seien seine Daten im Internet verbreitet worden, er habe in der Folge Drohungen von unbekannten Personen erhalten.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Seine Ehefrau und sein Sohn hielten sich in Tschechien auf. In Österreich würden sein leiblicher Bruder und ein Cousin leben. Andere Personen, zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, habe er im Bundesgebiet nicht. In der Folge wurde dem BF (offensichtlich irrtümlich, da vielmehr Paragraph 4 a, AsylG anzuwenden ist) vorgehalten, dass Dänemark

Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zur Prüfung seines Antrags zuständig sei. Diesbezüglich entgegnete der BF, dass sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei, weshalb er Dänemark verlassen habe (- dem BF wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass

Auskunft der dänischen Behörden die Verlängerung seines dortigen Aufenthaltstitels möglich sein werde). Er habe sich 8 Jahre lang in Dänemark aufgehalten; nachdem er einen positiven Bescheid dort erhalten habe, seien seine Daten im Internet verbreitet worden, er habe in der Folge Drohungen von unbekannten Personen erhalten. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 06.12.2021

§ 5Asyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Dänemark zulässig sei (Spruchpunkt II.).Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 06.12.2021

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Dänemark zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.)., Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: „zur Lage im Mitgliedstaat: Es wurde festgestellt, dass Sie in Dänemark keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wären, bzw. dass Sie diese zu erwarten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Dänemark nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würden. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Dänemark wurden bisher 509.111 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2.946 diesbezügliche Todesfälle bestätigt und 7.600.721 verabreichte Impfdosen verabreicht wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 06.12.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 06.12.2021). Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren: Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. (VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.3.2006) Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird. (VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095) Covid-19-Situation Dänemark ist von Covid-19 weiterhin betroffen, jedoch regional unterschiedlich (AA 21.6.2021). Seit 21.5.2021 gelten Erleichterungen bei den Beschränkungen, jedoch sind Regelungen hinsichtlich Gesichtsmasken, des Vorweisens eines Corona-Passes, Covid-Testungen und Distanzregelungen weiterhin aufrecht (CS o.D.a; vgl. AA 21.6.2021). Seit dem 14.6.2021 gilt die Maskenpflicht nur noch beim Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Kinder bis 12 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen (AA 21.6.2021). In öffentlichen Einrichtungen sind Ansammlungen von höchstens 100 Personen erlaubt. Die Obergrenze für Ansammlungen liegt bei 50 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich (CS o.D.b; vgl. WKO 15.6.2021).Dänemark ist von Covid-19 weiterhin betroffen, jedoch regional unterschiedlich (AA 21.6.2021). Seit 21.5.2021 gelten Erleichterungen bei den Beschränkungen, jedoch sind Regelungen hinsichtlich Gesichtsmasken, des Vorweisens eines Corona-Passes, Covid-Testungen und Distanzregelungen weiterhin aufrecht (CS o.D.a; vergleiche AA 21.6.2021). Seit dem 14.6.2021 gilt die Maskenpflicht nur noch beim Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln (WKO 15.6.2021; vergleiche AA 21.6.2021). Kinder bis 12 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen (AA 21.6.2021). In öffentlichen Einrichtungen sind Ansammlungen von höchstens 100 Personen erlaubt. Die Obergrenze für Ansammlungen liegt bei 50 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich (CS o.D.b; vergleiche WKO 15.6.2021). Bildungseinrichtungen, Geschäfte, Einkaufszentren, Museen, Theater, Sporthallen usw. sind geöffnet. Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc. sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr am Morgen geschlossen (CS o.D.b; vgl. AA 21.6.2021, WKO 15.6.2021).Bildungseinrichtungen, Geschäfte, Einkaufszentren, Museen, Theater, Sporthallen usw. sind geöffnet. Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc. sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr am Morgen geschlossen (CS o.D.b; vergleiche AA 21.6.2021, WKO 15.6.2021). In Dänemark kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: Pfizer-BioNTech und Moderna (DHA 8.6.2021). Covid-Impfungen sind kostenfrei, und es herrscht keine Impfpflicht (DHA 7.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021). Beinahe die Hälfte der dänischen Bevölkerung erhielt mittlerweile die erste Covid-Teilimpfung, und mehr als ein Viertel der Bevölkerung ist vollständig geimpft (Reuters 17.6.2021). In Dänemark kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: Pfizer-BioNTech und Moderna (DHA 8.6.2021). Covid-Impfungen sind kostenfrei, und es herrscht keine Impfpflicht (DHA 7.6.2021; vergleiche WKO 15.6.2021). Beinahe die Hälfte der dänischen Bevölkerung erhielt mittlerweile die erste Covid-Teilimpfung, und mehr als ein Viertel der Bevölkerung ist vollständig geimpft (Reuters 17.6.2021). Bei der Einreise besteht eine Covid-Testpflicht. Ausgenommen sind vollständige Geimpfte und Genesene (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug. Die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert (AA 21.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021).Bei der Einreise besteht eine Covid-Testpflicht. Ausgenommen sind vollständige Geimpfte und Genesene (WKO 15.6.2021; vergleiche AA 21.6.2021). Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug. Die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert (AA 21.6.2021; vergleiche WKO 15.6.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2021): Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/daenemark-node/daenemarksicherheit/211724, Zugriff 23.6.2021 - CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.a): Enforcement and sanctions, https://en.coronasmitte.dk/rules-and-regulations/enforcement-and-sanctions, Zugriff 23.6.2021 - CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.b): COVID-19 measures and restrictions, https://en.coronasmitte.dk/latest-updates, Zugriff 23.6.2021 - DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (8.6.2021): COVID-19 vaccines in the Danish vaccination programme, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/COVID-19-vaccines-in-Denmark/The-vaccines-from-Pfizer-BioNTech-and-Moderna, Zugriff 23.6.2021 - DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (7.6.2021): Vaccination against COVID-19, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/Vaccination-against-COVID-19, Zugriff 23.6.2021 - Reuters (17.6.2021): Denmark to immunize 12-15 year-olds against COVID-19 ahead of winter, https://www.reuters.com/breakingviews/denmark-administer-covid-19-vaccines-children-aged-12-15-tv-2-2021-06-17/, Zugriff 23.6.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (15.6.2021): Coronavirus: Situation in Dänemark, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-daenemark.html, Zugriff 23.6.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vgl. IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vergleiche IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021). Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vgl. FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vergleiche FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (3.1.2019): New to Denmark – Processing of an asylum case, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Processing-of-an-asylum-case, Zugriff 18.6.2021 - DS – Der Standard (3.6.2021): Dänemark will Asylzentren im Ausland errichten, https://www.derstandard.at/story/2000127141767/daenemark-will-asylzentren-im-ausland-errichten, Zugriff 23.6.2021 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2021): Warum Dänemark Flüchtlinge im Ausland unterbringen will, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlinge-daenemark-will-asylzentren-im-ausland-17371634.html, Zugriff 23.6.2021 - IRD – Information on refugees in Denmark (23.10.2020): The three phases of the asylum procedure, http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/the-three-phases-of-the-asylum-procedure/, Zugriff 18.6.2021 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.6.2021): Stellungnahme von Filippo Grandi zum dänischen Gesetz zur Auslagerung des Flüchtlingsschutzes, https://www.unhcr.org/dach/at/64751-statement-des-hochkommissars-der-vereinten-nationen-fur-fluchtlinge-filippo-grandi-zum-danischen-gesetz-zur-auslagerung-des-fluchtlingsschutzes.html, Zugriff 23.6.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vgl. DIS 14.6.2021).Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vergleiche DIS 14.6.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (14.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (11.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail Non-Refoulement Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 1.3.2019). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021 Versorgung Grundversorgung Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vgl. DIS 28.8.2020a).Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vergleiche DIS 28.8.2020a). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020a): New to Denmark – Conditions asylum seekers must meet in order to work, https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Housing/Conditions-asylum-seekers-must-meet-in-order-to-work, Zugriff 18.6.2021 Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Asylzentren. In Empfangszentren leben kürzlich eingetroffene Asylwerber. Während des Verfahrens werden Asylwerber in Unterbringungszentren beherbergt. Rückführungszentren sind für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Dänemark vorgesehen, beispielsweise für Asylwerber, deren Verfahren endgültig negativ entschieden wurde, sowie für Asylwerber, welche

der Dublin-Verordnung außer Landes gebracht werden sollen. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Die Zentren werden gemeinsam mit Vertragspartnern betrieben (z.B. Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 19.5.2021a). Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine selbstfinanzierte Unterbringung außerhalb der Asylzentren vom Immigration Service genehmigt werden. Beim selbstfinanzierten Wohnen können weder der Asylwerber noch andere Mitglieder seines Haushalts (in der Regel Ehepartner oder Kinder) Geldleistungen erhalten. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie jedoch einer Arbeit nachgehen. Im Asylzentrum, welchem sie zugeordnet sind, können sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus haben sie auch weiterhin Zugang zu Bildung und anderen Aktivitäten (DIS 28.8.2020b). Ein Antragsteller, welcher aufgrund eines negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet ist, das Land zu verlassen, und der die Ausreisefrist verstreichen lässt, gilt als illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus anderen Gründen illegal aufhältig ist, kann er sich bezüglich Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser letztgenannten Gruppe nicht offen (DIS 19.5.2021b). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021b): New to Denmark – You have got a no to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum?anchor=D9E01D34A36B440184231D984DFCC154, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020b): New to Denmark – Residing in a private residence, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/Residing-in-a-private-residence, Zugriff 21.6.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service getragen, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen, der ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustands, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 15.1.2021). In der Praxis muss der Betreiber des Asylzentrums die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service in jedem Einzelfall bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (z.B. Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Minderjährige Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021). Anm.: MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).Anmerkung, MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz

der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vgl. DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019).Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz

der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vergleiche DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019). Wenn Asyl gewährt wird, wird der Wohnort des Schutzberechtigten

den Vorschriften des dänischen Integrationsgesetzes in Bezug auf Unterbringung festgelegt. Demnach wird der Betroffene einer Gemeinde zugewiesen. Bei der Zuweisung werden beispielsweise Beschäftigungsmöglichkeiten, persönliche Umstände und der letzte Wohnsitz berücksichtigt (DIS 28.8.2018c). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein Asylwerber an Sprach- und integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 15.1.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.7.2019): New to Denmark – Extension of a residence permit as a refugee or an ordinary quota refugee, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-extend/Asylum/Refugee-or-an-ordinary-quota-refugee?anchor=E50924EFE435489985F3A8DB0CC37D4B, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018b): New to Denmark – Family reunification to individuals with temporary protected status, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Familie/Family-reunification-to-individuals-with-temporary-protected-status/?anchor=F30C7872E5AC462A9EDD9576F7AEFC2F&callbackItem=F3E27768DC8D46CCBC02E23A7F82584C&callbackAnchor=B1C0A10FA59F4FA28BB20E47AE951C6E, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018c): New to Denmark – You have got a yes to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/Yes-to-asylum, Zugriff 21.6.2021 Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Dänemark einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Dänemark einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. § 61 FPG entgegenstehen.Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG entgegenstehen. A) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ … ] - betreffend die Lage im Mitgliedsstaat: Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

§ 45

Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Dänemark aufgrund der Dublin III-Verordnung zur Übernahme bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Dänemark die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Sie konnten nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Dänemark in Ihrem Fall Ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte. Ebenso ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E). Ebenso ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf vergleiche dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. (Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 01.08.2019, Zahl: W240 2221667-1/2E) So gaben Sie auch keinerlei konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen in Dänemark an, somit kann kein „real risk“ erkannt werden. Die Behörden von Dänemark verfolgen strafrechtlich die illegalen Aktivitäten von Privatpersonen, setzen also konkrete Schritte zur Strafverfolgung solcher Straftaten, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des Staates, Bürger vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, hinweist. Eine behauptete Veröffentlichung eines Aufenthaltstitels kann nicht zum Anlass genommen werden, um eine Gefährdung Ihrer Person davon abzuleiten. Aus Ihren Angaben sind somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich in konkrete Gefahr liefen, in Dänemark Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Aus Ihren Angaben sind somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich in konkrete Gefahr liefen, in Dänemark Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Es ist anzuführen, dass Dänemark, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR lasse sich, führt der VwGH weiter aus, keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark erkennen. Eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht ist in Dänemark, wie in der Feststellung angeführt, gewährleistet.“ Gegen diesen am 10.12.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass die rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, da diese von einer Zuständigkeit Dänemarks

der Dublin Verordnung ausgehe, während hingegen die dänischen Behörden ausdrücklich mitgeteilt haben, dass einer Rückübernahme des BF auf Grundlage der Dublin III-VO nicht zugestimmt werde, da dem BF ein Schutzstatus nach der GFK zukomme. Laut dem BF sei es bei der Verlängerung seines dortigen Aufenthaltsrechts zu Problemen gekommen, weshalb er eine Kettenabschiebung in die russische Föderation befürchte. Schließlich gebe es im Bundesgebiet auch Familienangehörige, zu denen ein enger Kontakt bestehe, was die belangte Behörde nur unzureichend berücksichtigt habe. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 20.12.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2021, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Dänemark ein Aufenthaltsrecht auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde. Im Fall der Rückkehr des BF nach Dänemark wird dort die Möglichkeit haben zu beantragen, dass sein Aufenthaltsrecht als nicht verfristet gilt. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor, zumal der BF acht Jahre lang in Dänemark aufhältig war und erst seit Oktober 2014 dort einen Schutzstatus genießt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Erkrankungen, noch weniger tödliche oder akut lebensbedrohliche, hat der BF keine geltend gemacht. In Österreich leben ein Bruder und ein Cousin des BF. Der BF lebt seit 03.11.2021 im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder, darüber hinausgehende (wechselseitige) Abhängigkeiten oder sonstige Umstände, die eine außergewöhnlich intensive Nahebeziehung indizieren, sind nicht ersichtlich.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung des BF und dessen Status in Dänemark ergeben sich aus den Akten des BFA, der Eurodac-Treffermeldung und insbesondere dem Antwortschreiben der dänischen Behörden vom 25.10.2021, in dem insbesondere die Aktualität seines Aufenthaltsstatus in Dänemark bestätigt wird und zu dem ausgeführt wird, dass die Anwendbarkeit der Dublin III-VO in casu nicht gegeben ist. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon spricht, dass laut Mitteilung vom 05.11.2021 Dänemark sich auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Rückübernahme des BF verpflichtet hat, ist festzuhalten, dass eine derartige Mitteilung nach der Aktenlage nicht existiert und offensichtlich eine Verwechslung bzw. ein Irrtum seitens der belangten Behörde vorliegt. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon spricht, dass laut Mitteilung vom 05.11.2021 Dänemark sich auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Rückübernahme des BF verpflichtet hat, ist festzuhalten, dass eine derartige Mitteilung nach der Aktenlage nicht existiert und offensichtlich eine Verwechslung bzw. ein Irrtum seitens der belangten Behörde vorliegt. Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse und die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [Abs.

(2),
(3),
(4)] § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.

(2)bis
(13)] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Dänemark ein Schutzstatus nach der GFK verbunden mit einem Aufenthaltsrecht zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht. Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Dänemark ein Schutzstatus nach der GFK verbunden mit einem Aufenthaltsrecht zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Art. 3EMRK und Art.

4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Im gegenständlichen Fall brachte der BF lediglich vor, dass er telefonisch bedroht worden sei. Zudem wäre der BF darauf zu verweisen, dass er sich im Falle einer Bedrohung durch private an die dänischen Sicherheitsbehörden um Schutz wenden müsste. Soweit der BF einwendet, dass er seit seiner Schutzgewährung in Dänemark von unbekannten bedroht worden ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich im Falle einer Bedrohung seitens privater an die dänischen Sicherheitskräfte um Schutz bemühen müsste, die in Dänemark in gleicher Weise in der Lage und willens wären, effektiven Schutz zu bieten, wie etwa vergleichsweise die Behörden in Österreich. Zudem ist auszuführen, dass sich der BF seit dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2021 in Dänemark aufgehalten hat und offensichtlich keine konkrete Bedrohung bzw. kein Angriff auf den BF stattgefunden hat, weshalb auch pro futuro keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Dänemark dort in seinen Rechten

Art. 3EMRK verletzt werden würde.

Es ist zudem keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür indiziert, dass dem BF im Falle seiner Rücküberstellungen nach Dänemark Derartiges erneut drohen würde, zumal auch ein Wechsel der Simkarte leicht zu bewerkstelligen wäre, ansonsten telefonische Bedrohungen auch in Österreich in gleicher Weise möglich wären.Soweit der BF einwendet, dass er seit seiner Schutzgewährung in Dänemark von unbekannten bedroht worden ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich im Falle einer Bedrohung seitens privater an die dänischen Sicherheitskräfte um Schutz bemühen müsste, die in Dänemark in gleicher Weise in der Lage und willens wären, effektiven Schutz zu bieten, wie etwa vergleichsweise die Behörden in Österreich. Zudem ist auszuführen, dass sich der BF seit dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2021 in Dänemark aufgehalten hat und offensichtlich keine konkrete Bedrohung bzw. kein Angriff auf den BF stattgefunden hat, weshalb auch pro futuro keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Dänemark dort in seinen Rechten

Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.

Es ist zudem keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür indiziert, dass dem BF im Falle seiner Rücküberstellungen nach Dänemark Derartiges erneut drohen würde, zumal auch ein Wechsel der Simkarte leicht zu bewerkstelligen wäre, ansonsten telefonische Bedrohungen auch in Österreich in gleicher Weise möglich wären. Dem Einwand, dass es Probleme bei der Verlängerung seines Aufenthaltsrechts in Dänemark gegeben habe, ist zu entgegnen, dass laut Mitteilung der dänischen Behörden vom 25.10.2021 der BF im Falle seiner Rückkehr nach Dänemark die Möglichkeit haben wird, zu beantragen, dass sein Aufenthaltsrecht dort als nicht verfristete angesehen wird. Gesundheitliche Probleme hat der BF keine geltend gemacht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.

Gesundheitliche Probleme hat der BF keine geltend gemacht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK - und dem Wunsch des BF bei seinem in Österreich aufhältigen Bruder zu wohnen - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt

  1. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK - und dem Wunsch des BF bei seinem in Österreich aufhältigen Bruder zu wohnen - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen., Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz im Ergebnis daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wenngleich die Rechtsgrundlage in § 4a AsylG und nicht in § 5 leg.cit. gelegen ist. Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz im Ergebnis daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wenngleich die Rechtsgrundlage in Paragraph 4 a, AsylG und nicht in Paragraph 5, leg.cit. gelegen ist. Zur Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“: § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  3. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Im vorliegenden Fall ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen.
  4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im gegenständlichen Fall befinden sich ein Bruder und ein Cousin des BF in Österreich, der BF ist auch bei seinem Bruder wohnhaft, somit liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Allerdings handelt es sich hierbei bloß um ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwachsenen, das schon aufgrund der zeitlichen Komponente nicht als eng zu bezeichnen ist, da erst seit Anfang November 2021 ein gemeinsamer Haushalt besteht. Es besteht auch keine Abhängigkeit des BF von seinem Bruder. Da bei Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern besondere Merkmale einer ausgeprägten Beziehungsintensität vorliegen müssen, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können ist in casu auszuführen, dass der BF mit den in Rede stehenden Verwandten im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne dieser Bestimmung führt. Im gegenständlichen Fall befinden sich ein Bruder und ein Cousin des BF in Österreich, der BF ist auch bei seinem Bruder wohnhaft, somit liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Allerdings handelt es sich hierbei bloß um ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwachsenen, das schon aufgrund der zeitlichen Komponente nicht als eng zu bezeichnen ist, da erst seit Anfang November 2021 ein gemeinsamer Haushalt besteht. Es besteht auch keine Abhängigkeit des BF von seinem Bruder. Da bei Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern besondere Merkmale einer ausgeprägten Beziehungsintensität vorliegen müssen, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sprechen zu können ist in casu auszuführen, dass der BF mit den in Rede stehenden Verwandten im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne dieser Bestimmung führt. Insgesamt betrachtet stellt die Ausweisung des BF nach Dänemark damit keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar. Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von etwa 3 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen große Bedeutung zukommt und gerade ein sogenanntes „Asyl-Shopping“ durch die Regelung der Dublin III-VO verhindert werden soll. Der BF hat trotz erfolgter Schutzgewährung in Dänenmark sich letztlich nach Österreich begeben um einen weiteren Antrag auf Schutz zu stellen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Interessensabwägung in einer strengen Weise vorzunehmen und der hohe Stellenwert der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu betonen. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. ,

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2249787.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.