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{'item': 'W179 2146833-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW179 2146833-1 SpruchW179 2146833-1/8E, W179 2146833-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Schienen-Control Kommission (SCK) als belangte Behörde (wortwörtlich) wie folgt aus: „Der Antrag der XXXX , die Schienen-Control Kommission möge der XXXX untersagen, für die Nutzung des Bahnstromnetzes Komponente „Verteilung“ Entgelte zu verlangen, die die mit Teilbescheid der Schienen-Control Kommission vom XXXX erlassenen Höchstbeträge für die Verteilung XXXX Hz Bahnstrom (Hochtarif und Niedrigtarif) überschreiten,„Der Antrag der römisch 40 , die Schienen-Control Kommission möge der römisch 40 untersagen, für die Nutzung des Bahnstromnetzes Komponente „Verteilung“ Entgelte zu verlangen, die die mit Teilbescheid der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 erlassenen Höchstbeträge für die Verteilung römisch 40 Hz Bahnstrom (Hochtarif und Niedrigtarif) überschreiten, wird abgewiesen.“
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei.
  3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.
  4. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom XXXX , Zlen XXXX , werden die Spruchpunkte I. 1) a., I. 1) b., I. 2), I. 3) und II. 1) b. des genannten Bescheids SCK XXXX , GZ XXXX , aufgehoben und die Rechtssachen zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die SCK zurückverwiesen.
  5. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom römisch 40 , Zlen römisch 40 , werden die Spruchpunkte römisch eins. 1) a., römisch eins. 1) b., römisch eins. 2), römisch eins. 3) und römisch zwei. 1) b. des genannten Bescheids SCK römisch 40 , GZ römisch 40 , aufgehoben und die Rechtssachen zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die SCK zurückverwiesen.
  6. Im Nachgang dieses Beschlusses räumt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur Frage, inwieweit das vorliegende Beschwerdeverfahren einzustellen ist, ein.
  7. Die Beschwerdeführerin regt (dazu replizierend) in ihrer Äußerung vom XXXX an, das gegenständliche Verfahren aufgrund des ex lege Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides einzustellen; in eventu, den angefochtenen Bescheid infolge des Zurücktretens der Rechtssache zur GZ XXXX wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
  8. Die Beschwerdeführerin regt (dazu replizierend) in ihrer Äußerung vom römisch 40 an, das gegenständliche Verfahren aufgrund des ex lege Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides einzustellen; in eventu, den angefochtenen Bescheid infolge des Zurücktretens der Rechtssache zur GZ römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde - durch einen gemäß § 6 und § 7 Abs 1 BVwGG iVm § 84 Abs 4 EisbG gebildeten Senat - erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde - durch einen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 4, EisbG gebildeten Senat - erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom XXXX , Zlen XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte I. 1) a., I. 1) b., I. 2), I. 3) und II. 1) b. des Bescheides der Schienen-Control Kommission vom XXXX , GZ XXXX , aufgehoben und die Rechtssachen dieser Spruchpunkte zur neuerlichen Entscheidung an die SCK zurückverwiesen.
  11. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom römisch 40 , Zlen römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte römisch eins. 1) a., römisch eins. 1) b., römisch eins. 2), römisch eins. 3) und römisch zwei. 1) b. des Bescheides der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 , GZ römisch 40 , aufgehoben und die Rechtssachen dieser Spruchpunkte zur neuerlichen Entscheidung an die SCK zurückverwiesen.
  12. Der mit dem hier angefochtenen Bescheid abgewiesene Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Mandatsbescheids bezieht sich auf den Bescheid der SCK vom XXXX , GZ XXXX .
  13. Der mit dem hier angefochtenen Bescheid abgewiesene Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Mandatsbescheids bezieht sich auf den Bescheid der SCK vom römisch 40 , GZ römisch 40 .
  14. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu Spruchpunkt A) Beschluss:
  16. Wie festgestellt hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitig die Spruchpunkte I. 1) a., I. 1) b., I. 2), I. 3) und II. 1) b. des Bescheides der Schienen-Control Kommission vom XXXX , GZ XXXX , aufgehoben und die Rechtssachen dieser Spruchpunkte zur neuerlichen Entscheidung an die SCK zurückverwiesen. Diese Aufhebung wirkt ex tunc.
  17. Wie festgestellt hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitig die Spruchpunkte römisch eins. 1) a., römisch eins. 1) b., römisch eins. 2), römisch eins. 3) und römisch zwei. 1) b. des Bescheides der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 , GZ römisch 40 , aufgehoben und die Rechtssachen dieser Spruchpunkte zur neuerlichen Entscheidung an die SCK zurückverwiesen. Diese Aufhebung wirkt ex tunc. Hinzutritt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung, also auch die zitierte zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, (formell und materiell) rechtskräftig werden. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren (dort zum ersten Teilbescheid XXXX ) beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Hinzutritt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung, also auch die zitierte zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, (formell und materiell) rechtskräftig werden. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren (dort zum ersten Teilbescheid römisch 40 ) beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).
  18. Vor diesem Hintergrund geht der dem Administrativverfahren und damit dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Mandatsbescheides nun ins Leere und ist das vorliegende Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. 3.2 Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2146833.1.00

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