1 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX iHv € 374,40 (inklusive 20% USt.) auferlegt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 iHv € 374,40 (inklusive 20% USt.) auferlegt. Der Beschwerdeführer als antragstellende Partei hat den Betrag iHv € 374,40 (inklusive 20% USt.) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Vm §§ 24, 31 und 34 Abs. 3 Z 3 GebAG mit € 312,00 (Sachverständigengebühr) sowie € 62,40 (Umsatzsteuer in Höhe von 20%), insgesamt sohin € 374,40 bestimmt.
1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 374,40 (inklusive 20% USt.) angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in dieser Höhe erwachsen. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16). Der Beschwerdeführer hat den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Arbeitsplatzes gestellt. Eine Barauslagenbefreiung ist im BDG nicht vorgesehen. Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, sind die bisher angelaufenen Kosten des Sachverständigen gemäß §
1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, sind die bisher angelaufenen Kosten des Sachverständigen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist im gegenständlichen Fall eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist im gegenständlichen Fall eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2213991.1.00
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