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{'item': 'W192 2211355-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW192 2211355-1 SpruchW192 2211355-1/6E, W192 2211355-1/6E W192 2211358-1/6E W192 2211361-1/6E W192 2211364-1/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 28.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA: Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 19.11.2018 Zlen.: 1.) 1103228402-160123820, 2.) 1103228500-160123811, 3.) 1103268702-160123846, 4.) 1103275010-160123838 nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 19.11.2018 Zlen.: 1.) 1103228402-160123820, 2.) 1103228500-160123811, 3.) 1103268702-160123846, 4.) 1103275010-160123838 nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 zu Recht: A) I. Die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) römisch eins. Die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkte IV bis VI. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. wird XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten sowie XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF. wird römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten sowie römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2211355.1.00

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