der geltenden Covid-19-SchVO wären Leistungsfeststellungen auch in anderer Form als in Anwesenheit der Schüler vor Ort möglich und zulässig gewesen. Diese Möglichkeiten seien von der gegenständlichen Schule nicht ausgeschöpft worden. Der Schülerin sei trotz mehrfachen Ersuchens nicht Möglichkeit gegeben worden, online geprüft zu werden.
1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
UG), BGBl. 472/1986 i.d.g.F., ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. […]3.2.1.
Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, i.d.g.F., ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. […]
UG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
UG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […] Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […] Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Abs. 2 leg. cit. hat – wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen aufgrund der nach § 18 Abs. 1 gewonnen Beurteilung eine gesicherte Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). […]
Absatz 2, leg. cit. hat – wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen aufgrund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnen Beurteilung eine gesicherte Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). […]
1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
Paragraph 3, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, i.d.g.F., dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung
6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung
6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung
Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung
Paragraph 20, Absatz 6 a,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. 3.2.
UG, dass das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Dies trifft verfahrensgegenständlich nicht zu, weil der Schüler in vier Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Nichtbeurteilungen zu Recht erfolgten oder ob in einem oder mehreren der betroffenen Gegenstände die Voraussetzungen für eine Beurteilung vorgelegen wären. Für Letzteres ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Fest steht, dass die Schülerin im Sommersemester 2021 weder die jeweils einzige vorgesehene Schularbeit absolviert hat noch zu den Feststellungsprüfungen - weder zum ersten noch zum zweiten dafür vorgesehenen Termin - angetreten ist. Derartiges wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Bei einer derartigen Ausgangslage, wenn also während des gesamten Semesters - aus welchen Gründen immer - keine bzw. kaum verwertbare Leistungsfeststellungen durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden konnten, fehlt jedenfalls die Grundlage für eine gesicherte Beurteilung für dieses Semester und damit auch für die ganze Schulstufe.3.2.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist
Paragraph 25, Absatz eins, SchUG, dass das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Dies trifft verfahrensgegenständlich nicht zu, weil der Schüler in vier Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Nichtbeurteilungen zu Recht erfolgten oder ob in einem oder mehreren der betroffenen Gegenstände die Voraussetzungen für eine Beurteilung vorgelegen wären. Für Letzteres ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Fest steht, dass die Schülerin im Sommersemester 2021 weder die jeweils einzige vorgesehene Schularbeit absolviert hat noch zu den Feststellungsprüfungen - weder zum ersten noch zum zweiten dafür vorgesehenen Termin - angetreten ist. Derartiges wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Bei einer derartigen Ausgangslage, wenn also während des gesamten Semesters - aus welchen Gründen immer - keine bzw. kaum verwertbare Leistungsfeststellungen durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden konnten, fehlt jedenfalls die Grundlage für eine gesicherte Beurteilung für dieses Semester und damit auch für die ganze Schulstufe. Demnach geht auch das wesentliche Beschwerdevorbringen – nämlich, dass aufgrund der besonderen Situation, in welcher sich die Schülerin im Schuljahr 2020/21 befunden habe und entsprechend der einschlägigen Covid-19-SchVO Leistungsfeststellungen auch in anderer Form als in Anwesenheit der Schülerin vor Ort möglich und zulässig gewesen wären, diese von der gegenständlichen Schule aber nicht ausgeschöpft worden wären – ins Leere. Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind nämlich ausschließlich die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichts bzw. die optimale Förderung der Schüler ergeben, in ausreichendem Maß entsprochen worden ist (vgl. VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Nichts Anderes kann dann gelten, wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht – von den Lehrkräften der gegenständlichen Schule nicht alle Möglichkeiten für eine zuverlässige Leistungsfeststellung ausgeschöpft worden sein sollten und dies dazu geführt habe, dass eine gesicherte Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht getroffen werden konnte. Demnach geht auch das wesentliche Beschwerdevorbringen – nämlich, dass aufgrund der besonderen Situation, in welcher sich die Schülerin im Schuljahr 2020/21 befunden habe und entsprechend der einschlägigen Covid-19-SchVO Leistungsfeststellungen auch in anderer Form als in Anwesenheit der Schülerin vor Ort möglich und zulässig gewesen wären, diese von der gegenständlichen Schule aber nicht ausgeschöpft worden wären – ins Leere. Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind nämlich ausschließlich die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichts bzw. die optimale Förderung der Schüler ergeben, in ausreichendem Maß entsprochen worden ist vergleiche VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Nichts Anderes kann dann gelten, wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht – von den Lehrkräften der gegenständlichen Schule nicht alle Möglichkeiten für eine zuverlässige Leistungsfeststellung ausgeschöpft worden sein sollten und dies dazu geführt habe, dass eine gesicherte Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht getroffen werden konnte. 3.2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schülerin zu Recht in den betreffenden Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde und die Klassenkonferenz daher zu Recht entschieden hat, dass diese zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Da es für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist, ist nicht näher darauf einzugehen, ob und inwieweit seitens der gegenständlichen Schule der Schülerin die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, die Schularbeiten bzw. die Feststellungsprüfungen ohne persönliche Anwesenheit in der Schule durchzuführen bzw. zu diesen ohne vorherige, pandemiebedingte Testung antreten zu können. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)Das Schulrecht ist auch nicht von Artikel 6, EMRK oder von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,) 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2250375.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.