Obsah (9)
§ 40Art. 133§ 58§ 24Art. 130§ 28§ 3§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW207 2248311-1 SpruchW207 2248311-1/3E, W207 2248311-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 40Abs.
1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, stellte am 24.07.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2020, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für eine vom Beschwerdeführer gesetzlich vertretene Person für zwei Jahre verlängert wurde, die erste Seite eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 17.02.2020 betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung sowie eine Bestätigung über den GVS-Leistungsbezug vom 29.05.2020 bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 26.11.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2020 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Hypertonie bekannt, Hydrozelektomie rechts, Augen-OP rechts. Derzeitige Beschwerden: Herr X gibt an, dass er nicht gehen kann - wegen: Schwellung der Beine, Ekzemen an den Beinen, Juckreiz in den Beinen und Zustand nach Erysipel. Er hat seit 8 Jahren auch psychische Probleme.Herr römisch zehn gibt an, dass er nicht gehen kann - wegen: Schwellung der Beine, Ekzemen an den Beinen, Juckreiz in den Beinen und Zustand nach Erysipel. Er hat seit 8 Jahren auch psychische Probleme. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Quetialan, Pram, Amlodipin, Bisoprolol, Atorvastatin, Daflon, Tamsu, Oculotect. Sozialanamnese: ohne Beschäftigung, verheiratet, 3 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Internistische Befundnachreichung - Ärztezentrum XXX - 6.10.2020: Hypertonie, Mitralinsuffizienz I°, Linksventrikelhypertrophie I°, Relaxationsstörung, Hyperlipidämie, Adipositas II°, Steatosis hepatis, Z. n. Helicobacter positiver Gastritis.Internistische Befundnachreichung - Ärztezentrum römisch 30 - 6.10.2020: Hypertonie, Mitralinsuffizienz I°, Linksventrikelhypertrophie I°, Relaxationsstörung, Hyperlipidämie, Adipositas II°, Steatosis hepatis, Z. n. Helicobacter positiver Gastritis. Amtsärztliches Gutachten – XXX - 7.8.2020: Innenohrläsion bds. mit beidseitiger Hochtonschwerhörigkeit, Glaskörpertrübung bds., Astigmatismus, Presbyopie, rezid. Erysipel beide Beine, postthrombotisches Syndrom beide UE, arterielle Hypertonie – Visus rechts 0,5 und Visus links 0,7.Amtsärztliches Gutachten – römisch 30 - 7.8.2020: Innenohrläsion bds. mit beidseitiger Hochtonschwerhörigkeit, Glaskörpertrübung bds., Astigmatismus, Presbyopie, rezid. Erysipel beide Beine, postthrombotisches Syndrom beide UE, arterielle Hypertonie – Visus rechts 0,5 und Visus links 0,
- Neuropsychiatrischer Befund - Dr. X - 22.7.2020: rezidivierende depressive Störung - ggw. mittelgradige Episode, Depressio bei Belastungsreaktion, rezid. Ekzem, Beinödeme bds., St. p. Hydrozelektomie rechts 2015, arterielle Hypertonie.Neuropsychiatrischer Befund - Dr. römisch zehn - 22.7.2020: rezidivierende depressive Störung - ggw. mittelgradige Episode, Depressio bei Belastungsreaktion, rezid. Ekzem, Beinödeme bds., St. p. Hydrozelektomie rechts 2015, arterielle Hypertonie. Allgemeinmedizinische Diagnoseliste - Dr. X - 17.7.2020: AHT, Prurigo simplex bei Lichen chron. simplex, Kapselfibrose rechts - Kapsulotomie 1/2020, rezid. Ödeme beider Beine - bestehend seit 3/2020.Allgemeinmedizinische Diagnoseliste - Dr. römisch zehn - 17.7.2020: AHT, Prurigo simplex bei Lichen chron. simplex, Kapselfibrose rechts - Kapsulotomie 1 aus 2020,, rezid. Ödeme beider Beine - bestehend seit 3 aus 2020,. Dermatologischer Befund - Dr. X - 17.2.2020: chronische Ekremerkrankung bei atopischer Diathese, IgE-Erhöhung, Pruritus generalisatus, Eschenallergie, St. p. Erysipel, St. p. Beinödeme bds.Dermatologischer Befund - Dr. römisch zehn - 17.2.2020: chronische Ekremerkrankung bei atopischer Diathese, IgE-Erhöhung, Pruritus generalisatus, Eschenallergie, St. p. Erysipel, St. p. Beinödeme bds. HNO-Befund - Dr. X - 10.2.2020: leichtgradige Innenohrläsion mit höhergradiger Hochtonläsion bds.HNO-Befund - Dr. römisch zehn - 10.2.2020: leichtgradige Innenohrläsion mit höhergradiger Hochtonläsion bds. Augenfacharztbefund - Dr. X - 5.2.2020: Glaskörpertrübung o. u., Pseudophakie o. d., YAG-Kapsulotomie o. d., Keratokonjunct. sicca o. u., Astigmatismus, Presbyopia, o. u., Orthophorie - Visus rechts 0,5 und Visus links 0,7.Augenfacharztbefund - Dr. römisch zehn - 5.2.2020: Glaskörpertrübung o. u., Pseudophakie o. d., YAG-Kapsulotomie o. d., Keratokonjunct. sicca o. u., Astigmatismus, Presbyopia, o. u., Orthophorie - Visus rechts 0,5 und Visus links 0,
- Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 165,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 115/85 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, ausreichender Visus, Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, raucht 20 Zig./Tag, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit. Obere Extremitäten: der Statur angepasste strukturelle und funktionelle Befunde, kein Tremor. Untere Extremitäten: Gelenke staturadäquat, voluminöse Unterschenkel, einzelne Exzeme, keine Ulzera, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS, LWS. Gesamtmobilität – Gangbild: frei, teilweise atypisch hinkend, hat keine Gehhilfe dabei. Status Psychicus: orientiert, eher klagsam, geringe Deutschkenntnisse, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Lichen simplex chronicus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptome, die durch konsequente Lokal- und Allgemeinmaßnahmen und Änderung der Verhaltensweisen, die das Kratzen verhindern, gut behandelbar ist. 01.01.02 30 2 Rezidivierende depressive Störungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und sozial integriert. 03.06.01 20 3 Glaskörpertrübung o. u., Pseudophakie o. d., YAG-Kapsulotomie o. d., Keratokonjunct. sicca o. u., Astigmatismus, Presbyopia, o. u., Orthophorie - Visus rechts 0,5 und Visus links 0,
- Tabelle, Zeile 3, Kolonne 2 11.02.01 20 4 Leichtgradige Innenohrläsion beidseits Tabelle, Zeile 2, Kolonne 2 - 15% = 20% - Mittlerer Rahmensatz, da höhergradiger Hochtonläsion beidseits dokumentiert. 12.02.01 20 5 Hypertonie bei Adipositas 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 - überlagert von Gesundheitsschädigung 2 - wird durch die Leiden 3-5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Weitere einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen liegen nicht vor. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entfällt, da Erstuntersuchung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Entfällt, da Erstuntersuchung. x Dauerzustand Nachuntersuchung - …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2020 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 26.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Eingabe vom 15.12.2020 brachte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines Befundes eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.12.2020 sowie eines Ton- und Sprachaudiogrammes vom 10.12.2020 – eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführt, dass seine beiden Unterschenkel und Füße stets stark geschwollen seien und offene Stellen mit Wundrosen aufzeigen würden, wodurch ihm längeres Gehen schwerfalle. Außerdem höre er mit dem rechten Ohr nichts mehr und er habe einen Bombensplitter im Kopf. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde erneut ein Sachverständigengutachten jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 26.11.2020 erstellt hatte, aufgrund der Aktenlage ein. In diesem Aktengutachten vom 26.04.2021 wird Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): HNO-Befundnachreichung - HNO-Zentrum XXX - 11.12.2020:HNO-Befundnachreichung - HNO-Zentrum römisch 30 - 11.12.2020: Anamnese: Hörschwäche re > li seit Jahren, Tympanogramm: bds. unauffällig; Audiometrie: Innenohrläsion re > li; Diagnose: Innenohrläsion re > li; Therapie: Hörgeräteversorgung, KO in 3 Monaten - Hörminderung rechts: 91% und links 35%. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Quetialan, Pram, Amlodipin, Bisoprolol, Atorvastatin, Daflon, Tamsu, Oculotect. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Lichen simplex chronicus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptome, die durch konsequente Lokal- und Allgemeinmaßnahmen und Änderung der Verhaltensweisen, die das Kratzen verhindern, gut behandelbar ist. 01.01.02 30 2 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, geringgradige Schwerhörigkeit links Tabelle, Zeile 5, Kolonne 2 12.02.01 30 3 Rezidivierende depressive Störungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und sozial integriert. 03.06.01 20 4 Glaskörpertrübung o. u., Pseudophakie o. d., YAG-Kapsulotomie o. d., Keratokonjunct. sicca o. u., Astigmatismus, Presbyopia, o. u., Orthophorie - Visus rechts 0,5 und Visus links 0,
- Tabelle, Zeile 3, Kolonne 2 11.02.01 20 5 Hypertonie bei Adipositas 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 - überlagert von Gesundheitsschädigung 3 - wird durch das Sinnesorganleiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter - wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. [..] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 4 des Vorgutachtens wird durch die rezente HNO-Befundnachreichung um eine Stufe höher bewertet - nun als Leiden 2 gelistet. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch die Änderung betreffend Leiden 2 erhöht sich der neue Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe x Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 10 v.H. ...“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.04.2021 wurde der Beschwerdeführer abermals über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Aktengutachten vom 26.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit kommentarloser Eingabe vom 29.04.2021 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Konvolut an medizinischen Unterlagen nach. Mit E-Mail vom 06.05.2021 legte eine namentlich genannte Person, die lediglich eine unvollständige Vollmacht vorlegen konnte, unter dem Betreff „Einspruch“ bereits vorliegende medizinische Unterlagen vor. Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine weitere ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher bereits die Gutachten vom 26.11.2020 und 26.04.2021 erstellt hatte, ein. In dieser ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 19.07.2021 wird Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Einwendungen: Herr X hat neue Befunde vorgelegt.Einwendungen: Herr römisch zehn hat neue Befunde vorgelegt. Befundnachreichung: 1) Audiometriebefund: wurde mit 30% korrekt bewertet. 2) Ambulanzbefund XXX – 16.4.2021: beinhaltet keine einschätzungsrelevante Inhalte.2) Ambulanzbefund römisch 30 – 16.4.2021: beinhaltet keine einschätzungsrelevante Inhalte. 3) HNO-Befund vom 26.4.2021: keine neuen Erkenntnisse. Gutachterliche Stellungnahme: Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Der AW wurde korrekt antragsrelevant untersucht und beurteilt. Auch die relevante Befundnachreichung wurde korrekt bewertet. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen korrekt beachtet. Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 40%. …“ Mit Bescheid vom 20.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme. Das Aktengutachten vom 26.04.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 19.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - brachte im Wege seiner Rechtsvertretung mit E-Mail vom 02.09.2021 fristgerecht und unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2021 folgenden Inhaltes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, beim Sozialministeriumservice ein: „… Der Beschwerdeführer hat am 24.07.2020 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, aber ohne Untersuchung des Beschwerdeführers, durchgeführt.
dem Gutachten beträgt der Grad der Behinderung 40 %. Das ärztliche Begutachtungsverfahren ist mangelhaft geblieben. Es liegt ein überaus komplexes und multiples Krankheitsbild vor, welches eine Untersuchung des Beschwerdeführers erfordert. Unter Zugrundelegung des mangelhaften gebliebenen ärztlichen Gutachtens hat der Beschwerdeführer nicht einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht, weshalb sein Antrag abgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. […] Beschwerdegründe: Als Beschwerdegründe werden die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts sowie ein unvollständiges Ermittlungsverfahren und Begründungsmängel geltend gemacht. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, weil er aufgrund seines konkreten Krankheitsbildes und der gesamten Symptomatik in seiner Erwerbsheit massiv beeinträchtigt ist. Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzungen bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Grundlage eines solchen Gutachtens bildet aber stets eine eingehende Untersuchung der behinderten Person, bei der die aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen festgestellt werden müssen. Gerade die aufgrund der Gesetzeslage erforderliche Untersuchung liegt in materieller Hinsicht nicht vor. Die belangte Behörde hat lediglich ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durchgeführt. Dies ist im konkreten Fall nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer ist auf einem Ohr taub, auch auf dem anderen Ohr hört er sehr wenig, wobei sich die Situation ständig noch verschlechtert. Die Augen des Beschwerdeführers sind im Glaskörper getrübt, sodass er neben seiner verminderten Hörfähigkeit auch nur eingeschränkt sehen kann. Der Beschwerdeführer kann nicht mittels MRT-Untersuchung untersucht werden, weil im Kopf des Beschwerdeführers Metallsplitter vorhanden sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer schmerzhaften Veränderung im Bereich der Wirbelsäule. Weiters hat er an den Beinen Beinödeme. Er leidet unter ständigem Juckreiz und an einer chronischen Hautveränderung. Er muss sich ständig kratzen. Diese Symptomatik hat sich in den letzten Jahren als nicht behandelbar erwiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach die Symptomatik des „Rotlauf“ ausgebildet, wobei der Verlauf so schwerwiegend war, dass er stets im XXX behandelt werden musste. Eine nachhaltige medizinische Heilbehandlung, die eine Besserung auch nur eines der Symptome des Beschwerdeführers bewirkt hätte, war in der Vergangenheit trotz intensiver Bemühungen und strikter Einhaltung der ärztlichen Anordnungen nicht zu erzielen. Allein der akute Rotlauf ist rezidiv und lässt sich nicht vollständig heilen.Der Beschwerdeführer ist auf einem Ohr taub, auch auf dem anderen Ohr hört er sehr wenig, wobei sich die Situation ständig noch verschlechtert. Die Augen des Beschwerdeführers sind im Glaskörper getrübt, sodass er neben seiner verminderten Hörfähigkeit auch nur eingeschränkt sehen kann. Der Beschwerdeführer kann nicht mittels MRT-Untersuchung untersucht werden, weil im Kopf des Beschwerdeführers Metallsplitter vorhanden sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer schmerzhaften Veränderung im Bereich der Wirbelsäule. Weiters hat er an den Beinen Beinödeme. Er leidet unter ständigem Juckreiz und an einer chronischen Hautveränderung. Er muss sich ständig kratzen. Diese Symptomatik hat sich in den letzten Jahren als nicht behandelbar erwiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach die Symptomatik des „Rotlauf“ ausgebildet, wobei der Verlauf so schwerwiegend war, dass er stets im römisch 30 behandelt werden musste. Eine nachhaltige medizinische Heilbehandlung, die eine Besserung auch nur eines der Symptome des Beschwerdeführers bewirkt hätte, war in der Vergangenheit trotz intensiver Bemühungen und strikter Einhaltung der ärztlichen Anordnungen nicht zu erzielen. Allein der akute Rotlauf ist rezidiv und lässt sich nicht vollständig heilen. Allein diese Erkrankung rechtfertigt bei richtiger fachärztlicher Beurteilung einen Grad der Behinderung von 50 %. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der medizinischen Grundlagen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt wurde. Dies hat die belangte Behörde unterlassen. Die belangte Behörde hat eine völlig mangelhafte und unzureichende Subsumtion zu verantworten und liegt darin letztlich auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Zu den Begründungsmängeln:
§ 58Abs.
2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG).
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG). Auf Seite 1 des Bescheids führt die belangte Behörde lapidar aus: „Ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung wurde eingeholt. Nach diesem Gutachten beträgt der Grad der Behinderung 40 %.“ Die gesamte weitere Begründung ist textbausteinartig geblieben, denn in der Begründung selbst wurde das Ergebnis des Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht einmal erörtert und gewürdigt, sondern wurde das Aktengutachten einfach angeschlossen. Wie bereits ausgeführt, ist eine Untersuchung des Beschwerdeführers unterblieben. Tatsächlich erfüllt der Beschwerdeführer seit Jahren sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses. Seit Jahren liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vor. Beweis: Befund des HNO-Zentrum XXX vom 26.04.2021 (Beilage ./A)Beweis: Befund des HNO-Zentrum römisch 30 vom 26.04.2021 (Beilage ./A) Befund des HNO-Zentrum XXX vom 11.12.2020 (Beilage ./B)Befund des HNO-Zentrum römisch 30 vom 11.12.2020 (Beilage ./B) Befundbericht Dr. O. vom 22.07.2020 (Beilage ./C) Befund Dr. P.-C. vom 17.02.2020 (Beilage ./D) Ärztlicher Befundbericht Dr. A.-A. vom 02.01.2020 (Beilage ./E) Befundbericht Röntgenordination Dr. G. vom 25.01.2021 (Beilage ./F) Befundbericht Dr. A. vom 05.02.2020 (Beilage ./G) Befund samt Blutbefund des XXX vom 22.12.2019 (Beilage ./H)Befund samt Blutbefund des römisch 30 vom 22.12.2019 (Beilage ./H) Stationärer Patientenbrief des XXX vom 14.06.2016 (Beilage ./I)Stationärer Patientenbrief des römisch 30 vom 14.06.2016 (Beilage ./I) Blutbefund des XXX vom 13.06.2016 (Beilage ./J)Blutbefund des römisch 30 vom 13.06.2016 (Beilage ./J) Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers 5.) Beschwerdeanträge: Der Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1)
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1)
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2)
Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden bzw. dem Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich aufzutragen, den Grad der Behinderung mit 50 % festzustellen und einen Behindertenpass auszustellen2)
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden bzw. dem Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich aufzutragen, den Grad der Behinderung mit 50 % festzustellen und einen Behindertenpass auszustellen in eventu 3) den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.3) den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Name des Beschwerdeführers“ Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde daraufhin weitere Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Psychiatrie und Augenheilkunde sowie eine, diese vier Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin ein. Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.10.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.10.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Anamnese: Seit 5 Monaten Hörgeräte beidseits, Pat. hat einen Bombensplitter im Kopf. Derzeitige Beschwerden: Eine Hörschwäche beidseits, pfeiffendes Geräusch im rechten Ohr. Immer wieder Sekretion beider Ohren. Mit dem Hörgeräten hört er deutlich besser. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Hörgeräte bds. (HdO) rechts und IdO links Med: Quetialan, Pram, Amlodipin, Bisoprolol, Atorvastatin, Daflon, Tamsu, Oculotect Sozialanamnese: Derzeit arbeitslos, er war Taxifahrer im Irak. 3 Kinder und verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-12 Befund HNO Facharzt Dr. X: Innenohrläsion bds, re>li, chronische Otitis media rechts 2020-12 Audiometrie Dr. X und Dr. X: Im Tonaudiogramm bds. Pantonale Hörstörung, Hörverlust nach Röser rechts 91%, links 35%.2020-12 Audiometrie Dr. römisch zehn und Dr. X: Im Tonaudiogramm bds. Pantonale Hörstörung, Hörverlust nach Röser rechts 91%, links 35%. 2021-04 VGA Dr. X Allgemeinmedizin: Lichen simplex chronicus, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptome, die durch konsequente Lokal- und Allgemeinmaßnahmen und Änderung der Verhaltensweisen, die das Kratzen verhindern, gut behandelbar ist.2021-04 VGA Dr. römisch zehn Allgemeinmedizin: Lichen simplex chronicus, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptome, die durch konsequente Lokal- und Allgemeinmaßnahmen und Änderung der Verhaltensweisen, die das Kratzen verhindern, gut behandelbar ist. 30 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, geringgradige Schwerhörigkeit links Tabelle, Zeile 5, Kolonne 2 12.02.01 30 Rezidivierende depressive Störungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und sozial integriert. 03.06.01 20 Glaskörpertrübung o. u., Pseudophakie o. d., YAG-Kapsulotomie o. d., Keratokonjunct. Sicca o. u., Astigmatismus, Presbyopia,o. u., Orthophorie - Visus rechts 0,5 und Visus links 0,7 Tabelle, Zeile 3, Kolonne 2 11.02.01 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 156,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: O: Äußere Ohren und Ohrmuscheln unauffällig. Die Gehörgänge beidseits unauffällig. Das Trommelfell rechts ist granulierend und nässend bis in den GG, links reizlos N: SH feucht rosig, die Nasengänge beidseits frei, Septumdeviation S-förmig. M/MR: Die Schleimhäute der Mundhöhle unauffällig. Die Zunge normal beweglich o.p.B. Die Tonsillen reizfrei und das Gaumensegel normal beweglich, der Rachen ist unauffällig. Weber nach rechts Hörweite 1m v 3m Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig Status Psychicus: orientiert, Duktus klar, euthym, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Z5/K2, fixer Richtwert. 12.02.01 30 2 Chronische Otitis media rechts Unterer Richtwert, da andauernde einseitige Sekretion. 12.01.03 10 3 Tinnitus aurium dext. Unterer Richtwert, da kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite und dritte Leiden nicht erhöht, da diese keine wesentlichen, zusätzlichen Funktionsstörungen darstellen und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Leiden für Innere Medizin, Psychiatrie und Augenheilkunde werden gesondert eingeschätzt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vgl. zum VGA ist die Hörschwäche als gleichbleibend zu beurteilen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des GdB von 30% aus HNO-ärztlicher Sicht. x Dauerzustand Nachuntersuchung - …“ Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt:„…Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt:, „… Anamnese: Letztes Gutachten vom 8.10.2020: GdB 30vH wegen Lichen simplex chronicus, rezid. depressive Störung, Glaskörpertrübung, leichtgradige Innenohrläsion, arterielle Hypertonie Aktengutachten vom 25.4.2021: GdB 40vH wegen Lichen simplex chronicus, Schwerhörigkeit, Depressio, Glaskörpertrübung, arterielle Hypertonie Stellungnahme vom 2.9.2021: Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt, chronische Hautveränderungen, Erysipel Derzeitige Beschwerden: "Beim Gehen und Laufen habe ich Atemprobleme. Am Abend habe ich Schmerzen in der Brust. Das linke Knie schmerzt, das Bein ist verkürzt. Bei Kontrollen der Hautärztin war ich nicht mehr, sie hat mich nicht wieder bestellt. Auch wegen Corona ist alles schwieriger." Der AW kratzt sich während der ganzen Untersuchung an den Unterschenkel. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin, Bisoprolol, Tamsulosin, Amlodipin, Pantoprazol, Travogen, Balneum Hermal Sozialanamnese: verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde, die nachgereichten Befunde wurden bereits im Vorgutachten berücksichtigt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht adipös Größe: 156,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: insgesamt eingeschränkte Untersuchungsbedingungen, da durchwegs Schmerzäußerungen bei Berührung HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel, an beiden Unterschenkel Kratzspuren mit frischen offenen Stellen, leicht blutend, die Unterschenkel werden nach Angaben des AW nicht verbunden Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 20cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Lichen simplex chronicus mittlerer Rahmensatz, da Therapieoptionen bestehen 01.01.02 30 2 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Erysipel: kein GdB, da saniert, eventuelle Hautschäden sind unter Leiden 1 berücksichtigt siehe auch HNO fachärztliches, Augen fachärztliches und psychiatrisches Gutachten […] Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten x Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. …“ Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.10.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Anamnese: Vorgutachten 25.4.2021 Lichen simplex chronicus 30% an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit 30% rezidivierende depressive Störungen 20% Glaskörpertrübung 20% Hypertonie 10% Gesamt GdB 40% Beschwerdevorentscheidung Gutachten aus dem Fach Innere Medizin, Augenheilkunde, HNO - wurden ebenfalls in Auftrag gegeben Er ist seit ca. 2 Jahren bei Hrn. Dr. X in Betreuung, in Österreich ist er seit 10 Jahren, er war vorher im Irak, in Bagdad lebend, dort als Chauffeur tätig, er hat den Krieg miterlebt, übersetzt wird vorwiegend durch Mag. Z.Er ist seit ca. 2 Jahren bei Hrn. Dr. römisch zehn in Betreuung, in Österreich ist er seit 10 Jahren, er war vorher im Irak, in Bagdad lebend, dort als Chauffeur tätig, er hat den Krieg miterlebt, übersetzt wird vorwiegend durch Mag. Z. Derzeitige Beschwerden: er hätte vor allem wegen der juckenden Beine, die ihm im Alltag massiv einschränkten, Depressionen bekommen Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: - Pram 10 mg 1-0-0 - Quetialan XR 1-0-0 keine Psychotherapie, diese hätte er bei Dr. X, dieser schreibt in seinen vorliegenden Brief vom 7/2020 allerdings "Psychotherapie in der Muttersprache und Verlaufskontrolle empfohlen"keine Psychotherapie, diese hätte er bei Dr. römisch zehn, dieser schreibt in seinen vorliegenden Brief vom 7 aus 2020, allerdings "Psychotherapie in der Muttersprache und Verlaufskontrolle empfohlen" Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, war Chauffeur, Wohnung 1. Stock, kein Lift Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachrelevant: Befundbericht Dr. X, FA Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, 22.7.2020:Befundbericht Dr. römisch zehn, FA Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, 22.7.2020: seit 10.06.2020 in fachärztlicher Behandlung. Das Hauptproblem beim Patienten sind die Ödeme an den Beinen und dermotologische Erkrankung. Infolge dessen klagt er über innere Unruhe, Schlafstörung, Antriebs- und Interessenlosigkeit, Müdigkeit, Energiemangel und die Stimmung ist depressiv. Er berichtet auch über kreisende Gedanken und kann nicht abschalten. Der Patient befindet sich in einer medikamentösen Einstellungsphase. Diagnose: rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Depressio bei Belastungsreaktlion, rezidivierendes Ekzem, Beinödeme bds., St. p. Hydrozelektomie rechts 2015, Hypertonie Medikation: Quetialan XR ret. 1-0-0, Pram 10 mg 1-0-0 Röntgenordination Prof. Dr. G, 25.1.2021: Schädel PA seitlich: deutliche Falxverkalkung, im weiteren erkennt man links dorsal einen etwa 3-4 mm großen, metalldichten Fremdkörper, ansonsten keine weiteren Auffälligkeiten Ambulanzbericht, Schädelbasischirurgie, XXX, Neurochirurgie, 16.4.2021:Ambulanzbericht, Schädelbasischirurgie, römisch 30 , Neurochirurgie, 16.4.2021: Kommt nun mit einem aktuellen Schädel-CT. Klinisch wäre die bekannte holokrane Kopfschmerzsymptomatik gleichbleibend, diese sei laut Patient ohnehin nur minimal (die Tochter ist mit und übersetzt). Befund CCT: occipital links zeigt sich im subkutanen Fettgewebe ein ca. 6 mm messender, metalldichter Fremdkörper in einer Tiefe von etwa 1 cm. In Summe ist es unwahrscheinlich, dass der kleine, extrakranielle Fremdkörper links occipital die holokranen Kopfschmerzen auslöst. Viel wahrscheinlicher sind klassische Spannungskopfschmerzen oder Hypertonie-assoziierte Beschwerden. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: unauffällig, Hypakusis bds., mit Hörgerät versorgt OE: Rechtshändigkeit, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV überschießend (fraglich reproduzierbar), Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus o.B. UE: Schmerzen linkes Knie, PSR links nicht prüfbar, rechts mittellebhaft, ASR bds. unterlebhaft, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV links aufgrund Knieschmerzen dysmetrisch, VdB einzeln möglich Sensibilität: stgl. Angaben, jedoch Hypästhesie der UE angegeben, dort auch deutliche dermatologische Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: unauffällig Gang: etwas breitbeinig, jedoch ausreichend schnell und sicher ohne Hilfsmittel möglich Status Psychicus: aufgrund deutlicher Sprachbarriere unter Zuhilfenahme des Dolmetschers angefertigt: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, klagsam, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung depressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig, gute Frage/Antwort Korrespondenz, keine Hinweise auf Selbstgefährdung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Medikation ohne begleitender Psychotherapie stabil 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. [..] Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe Fachgutachten der anderen Fachrichtungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: mein Fach betreffend ist Leiden 1 gleichgeblieben Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten x Dauerzustand Nachuntersuchung - …“ Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 20.10.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Anamnese: Anamnese: trockene Augen beidseits, vom FA mit Ciloxan (sic!? ) behandelt Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, Zustand nach Kapsulotomie am rechten Auge Vorgutachten und beanstandetes Gutachten vom 25.4.2021 Leiden 1: Lichen simplex chronicus GdB 30% Leiden 2: An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, geringgradige Schwerhörigkeit links GdB 30 % Leiden 3: Rezidivierende depressive Störungen GdB 20 % Leiden 4: Glaskörpertrübungen OU, AP OD, Zn YAG KT OD GdB 20 % Leiden 5: Hypertonie bei Adipositas GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung: 40 % Derzeitige Beschwerden: Brennen an beiden Augen Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ciloxan Agtt werden hin und wieder eingetropft, keine befeuchtenden Augentropfen angegeben Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund KH XXX 28.1.2020Befund KH römisch 30 28.1.2020 durchgeführte Maßnahmen: Kapsulotomie rechtes Auge Befund Dr. X 5. 2. 2020Befund Dr. römisch zehn 5. 2. 2020 Diagnosen: GKTR OU, AP OD, Zn YAG-KT OD, Keratokonjunktivitis sicca OU, Astigmatismus, Presbyopie, Orthophorie Vcc = 0,5/0,7 CT Radiologicum XXX 2.4.2021CT Radiologicum römisch 30 2.4.2021 okzipital im subkutanen Fettgewebe ein 6mm messender metalldichter Fremdkörper in einer Tiefe von etwa 1 cm, sonst unauffällig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge:-0,5 + 0,5/6° = 0,9 linkes Auge: plan +0,75/13° = 0,8 Vordere Augenabschnitte: BH bds reizfrei, HH glatt, klar, spiegelnd, VK rechts tief, links mitteltief Ze-, Ty-, Pupillen: bds RFZ, LR prompt, isocor; Linsen: rechts HKl in situ, links inzipiente Katarakt; Hintere Augenabschnitte: Papillen bds randscharf, physiologisch excaviert, C/D ~ 0,5; Makulae: bds altersentsprechende Reflexe, trocken, keine Blutungen, keine PEV, keine Exsudate; NH bds zirkulär anliegend Gesamtmobilität – Gangbild: nicht geprüft Status Psychicus: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,8 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H. […] Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: im Vergleich zum beanstandeten Gutachten: Besserung des Augenleidens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: sie Gesamtgutachten x Dauerzustand Nachuntersuchung - …“ Auf der Grundlage der vier vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.10.2021 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes aus:„… Auf der Grundlage der vier vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.10.2021 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes aus:, „… Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Lichen simplex chronicus mittlerer Rahmensatz, da Therapieoptionen bestehen 01.01.02 30 2 Hörstörung beidseits Tabelle Z5/K2, fixer Richtwert. 12.02.01 30 3 Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Medikation ohne begleitender Psychotherapie stabil 03.06.01 20 4 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 5 Chronische Otitis media rechts Unterer Richtwert, da andauernde einseitige Sekretion. 12.01.03 10 6 Tinnitus aurium dext. Unterer Richtwert, da kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 10 7 Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,8 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3-7 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung der Leiden 5 und 6 aus augenfachärztlicher Sicht Besserung von Leiden 7 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, insgesamt keine Änderung im Vergleich zum Aktengutachten vom 25.4.2021 x Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H.“ Von der Erteilung eines Parteiengehörs nahm die belangte Behörde aufgrund des nahenden Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand. Mit Bescheid vom 21.10.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde abwies, da mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.10.2021 (HNO), 18.10.2021 (Innere Medizin), 20.10.2021 (Psychiatrie) und 20.10.2021 (Augenheilkunde) sowie die Gesamtbeurteilung vom 20.10.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dazu führt er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde aufgrund seiner Beschwerde neuerlich Sachverständigengutachten eingeholt habe, wobei zwei weitere Leiden („chronische Otitis media rechts“ und „Tinnitus aurium dext.“) hinzugekommen seien. Trotz dieser neuen Leiden und des Umstandes, dass die Sehstärke trotz Operation nicht wesentlich verbessert sei, komme es im Vergleich zum Vorgutachten zu keiner Änderung des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer legte dem Vorlageantrag keine weiteren Beweismittel bei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2021 die gegenständliche Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich lebender subsidiär Schutzberechtigter irakischer Staatsangehöriger, brachte am 24.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Lichen simplex chronicus bei bestehenden Therapieoptionen; 2. Hörstörung beidseits; 3. Depression, unter niedrig dosierter Medikation und ohne begleitender Psychotherapie stabil; 4. arterielle Hypertonie; 5. Chronische Otitis media rechts bei andauernder einseitiger Sekretion; 6. Tinnitus aurium dexter, kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen; 7. Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,8. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.10.2021, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2021, eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.10.2021 und eines Facharztes für Augenheilkunde ebenfalls vom 20.10.2021 sowie in der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese Gutachten bestätigen im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 bis 4 im Wesentlichen das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021, zudem werden darin erstmals die Gesundheitsschädigungen „Chronische Otitis media rechts“ und „Tinnitus aurium dext.“ festgestellt und eingeschätzt und im Hinblick auf das nunmehrige Leiden 7 („Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,8“) konnte abweichend vom Vorgutachten vom 26.04.2021 eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Verbesserung der Sehschärfe festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal eine eingeholte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland bestätigt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.10.2021, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2021, eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.10.2021 und eines Facharztes für Augenheilkunde ebenfalls vom 20.10.2021 sowie auf die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 20.10.2021. Diese Gutachten bestätigen im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 bis 4 im Wesentlichen auch das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021, zudem werden darin erstmals die Gesundheitsschädigungen „Chronische Otitis media rechts“ und „Tinnitus aurium dext.“ festgestellt und eingeschätzt. Im Hinblick auf das nunmehrige Leiden 7 („Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,8“), sohin das vormalige Leiden 4 (damals bewertet mit einem [Einzel]Grad der Behinderung von 20 v.H.), war hingegen abweichend vom Vorgutachten vom 26.04.2021 nach einer entsprechenden Operation eine Verbesserung der Sehschärfe festzustellen. In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage persönlicher Untersuchungen und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß umfassend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der jeweils vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen im Vorlageantrag wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde insbesondere gegen die Einstufung des Leidens 1 („Lichen simplex chronicus“). Die für die Einschätzung der gegenständlichen Gesundheitsschädigung maßgeblichen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: „01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen. […] 01.01.02 Mittelschwere, ausgedehnte Formen 20 - 40 % 20 – 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen. 40 %: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen 01.01.03 Schwere, andauernd ausgedehnte Formen 50 - 80 % Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen“ Die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ordnete das gegenständliche Leiden in ihrem Gutachten vom 18.10.2021 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021 – zutreffend der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde“ in mittelschwerer bzw. ausgedehnter Form betrifft. Auch die Zuordnung zum mittleren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. erweist sich im Hinblick auf das objektivierte Ausmaß der Hauterkrankung bzw. auf die bestehenden Therapieoptionen als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde belegen das Bestehen von rezidivierenden Ekzemen sowie eines Erypisels („Rotlauf“) im Bereich der Beine. Das Entstehen von neuen Rezidiven bzw. eine Milderung der Symptomatik sei hierbei insbesondere durch eine intensive Pflegetherapie und durch die Vermeidung des Kratzens erreichbar. Im Hinblick auf die bestehenden Therapieoptionen in Bezug auf konsequente Lokal- und Allgemeinmaßnahmen sowie eine Vermeidung des Kratzens sowie auch im Hinblick auf den Umstand, dass Juckreiz und Hauterscheinungen sich weitgehend auf den Bereich der Unterschenkel bzw. Beine beschränken und somit weitgehend begrenzt sind (wie der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 08.10.2020 und am 13.10.2021 angab bzw. wie es sich aus den entsprechenden Statuserhebungen ergibt) und flächendeckende Hauterscheinungen nicht objektiviert sind, ist die Zuordnung des gegenständlichen Leidens nicht zu beanstanden; eine Subsumption unter den oberen Rahmensatz der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (40 v.H.) kommt daher nicht in Betracht. Soweit in der Beschwerde schließlich ausgeführt wird, dass das gegenständliche Leiden aufgrund der nicht behandelbaren Symptomatik und dem rezidiven und nicht vollständig heilbaren „Rotlauf“ mit schwerwiegendem Verlauf mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. einzuschätzen sei, ist im Sinne der vorangegangenen Ausführungen nochmals darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer kein Leidenszustand im Sinne der mit „Schwere, andauernd ausgedehnte Formen“ bezeichneten Positionsnummer 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung objektiviert ist. Aus der Hauterkrankung resultierende starke funktionelle Beeinträchtigungen oder Lokalisationen an exponierten Stellen (wie Händen, Fußsohlen, Füßen, entstellende Wirkung im Gesicht) werden weder durch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt, noch konnten diese im Rahmen der persönlichen Untersuchungen objektiviert werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Krankheitsbildes im Sinne der Positionsnummer 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst nicht konkret behauptet. Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten sowie den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden treten die Ekzeme beim Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, im Bereich der Beine auf. In Gesamtbetrachtung können demnach beim Beschwerdeführer weder starke funktionelle Beeinträchtigungen noch eine Lokalisation an exponierten Stellen bzw. eine Entstellung im Sinne einer „Schweren, andauernd ausgedehnten Form“
der Positionsnummer 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung objektiviert werden und liegen mit Blick auf die Lokalisation der Ekzeme (ausschließlich im Bereich der unteren Extremitäten) auch keine generalisierenden Hauterscheinungen vor, die eine Einordnung unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („40 %: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen“) rechtfertigen würden. Die Einschätzung des gegenständlichen Leidens, die gleichlautend in die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021 übernommen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Auch das Leiden 2 („Hörstörung beidseits“) wurde durch den im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde – in Übereinstimmung mit der Beurteilung im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021 – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Tabelle Zeile 5, Kolonne 2) mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet. Die Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung der objektiviert festgestellten Einschränkung des Hörvermögens (Tonaudiogramm vom 10.12.2020: Hörverlust nach Röser rechts 91% und links 35%) im Rahmen eines fixen Richtwertes und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte im Zuge des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die das gegenständliche Gutachten entkräften könnten. Die Einstufung des Leidens wurde auch weder im Rahmen der Beschwerde noch im Vorlageantrag substantiiert bestritten. Die Einstufung wurde anschließend gleichlautend in die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021 übernommen. Die Leiden 3 („Depression“) und 4 („arterielle Hypertonie“) wurden von den im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen Sachverständigen der Fachrichtungen Psychiatrie und Innere Medizin rechtsrichtig im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und damit abermals die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021 bestätigt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer bestritt diese Einschätzungen, die gleichlautend in die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021 übernommen wurden, weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag substantiiert. Schließlich wurden die Leiden 5 („Chronische Otitis media rechts“) und 6 („Tinnitus aurium dext.“) erstmals im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt und durch den beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingeschätzt. Die Einschätzungen wurden gleichlautend in die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021 übernommen. Auch diese Leidenszustände wurden unter Berücksichtigung des objektivierten Ausmaßes zutreffend den Positionsnummern 12.01.03 bzw. 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, wobei diese Zuordnungen vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages nicht bestritten wurden. Was nun das nunmehr festgestellte Leiden 7 „Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,8“ betrifft, so ist auszuführen, dass im Vergleich zum Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021 eine Verbesserung der Sehschärfe eingetreten ist. Das gegenständliche Leiden wurde im Vorgutachten unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befundes eines näher genannten Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 05.02.2020 eingeschätzt. Darin wurde ein Visus rechts von 0,5 und links von 0,7 diagnostiziert. Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens wurde nunmehr im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 20.10.2021 eingeholt. Der beigezogene augenfachärztliche Sachverständige konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine Besserung des Augenleidens des Beschwerdeführers feststellen („Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: -0,5 + 0,5/6°=0,9 linkes Auge: plan +0,75/13°=0,8“) und ordnete das gegenständliche Leiden – ausgehend von der im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten Sehschärfe – zutreffend der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Tabelle Zeile 1, Spalte 1) zu. Daraus ergibt sich die Einschätzung eines (Einzel)Grades der Behinderung von 0 v.H. entsprechend dem fixen Richtwert der herangezogenen Tabelle. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorlageantrages ausführt, dass die Sehstärke trotz Operation nicht wesentlich verbessert sei, so ist dieses Vorbringen nicht durch aktuelle Befunde belegt und damit nicht objektiviert und aus diesem Grund nicht geeignet, die gegenständliche Einschätzung – basierend auf der im Rahmen einer aktuellen persönlichen Untersuchung festgestellten Sehschärfe – zu entkräften. Die Einschätzung des Augenleidens wurde schließlich in die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021 übernommen. Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021 beanstandet und ausführt, dass es trotz des Hinzukommens der Leiden 5 und 6 und der nicht wesentlich verbesserten Sehstärke zu keiner Änderung des bereits im Vorgutachten ausgemittelten Grades der Behinderung gekommen sei, so ist auf § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung hinzuweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde, und in der Folge zu prüfen ist, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind hierbei außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages ins Treffen geführten Funktionseinschränkungen, nämlich die Leiden 5 bis 7, weisen (lediglich) einen (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. bzw. von 0 v.H. auf, weshalb sie
§ 3Abs.
2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu lassen sind, sofern sie nicht im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin führte diesbezüglich in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.11.2021 nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, die Leiden 3-7 hingegen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung haben. Die unsubstantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen das gegenständliche Sachverständigengutachten aus diesem Grund nicht zu entkräften.Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021 beanstandet und ausführt, dass es trotz des Hinzukommens der Leiden 5 und 6 und der nicht wesentlich verbesserten Sehstärke zu keiner Änderung des bereits im Vorgutachten ausgemittelten Grades der Behinderung gekommen sei, so ist auf Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung hinzuweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde, und in der Folge zu prüfen ist, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind hierbei außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages ins Treffen geführten Funktionseinschränkungen, nämlich die Leiden 5 bis 7, weisen (lediglich) einen (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. bzw. von 0 v.H. auf, weshalb sie
Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu lassen sind, sofern sie nicht im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin führte diesbezüglich in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.11.2021 nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, die Leiden 3-7 hingegen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung haben. Die unsubstantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen das gegenständliche Sachverständigengutachten aus diesem Grund nicht zu entkräften. In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass er an schmerzhaften Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule leide, ist anzumerken, dass Veränderungen bzw. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule weder durch entsprechende Befunde belegt sind, noch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen festgestellt werden konnten. Auch die in der Beschwerde geltend gemachten Beinödeme konnten im Zuge der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Daraus resultierende maßgebliche Funktionseinschränkungen in einstufungsrelevanter Intensität wurden vom Beschwerdeführer darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht behauptet bzw. nicht näher ausgeführt. Bezüglich des befundbelegten Metallsplitters, der sich im Kopf des Beschwerdeführers befindet, ist schließlich noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine daraus resultierenden Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionseinschränkungen ins Treffen führte. Ein einschätzungsrelevantes Leiden ist in diesem Zusammenhang nicht objektiviert. Es wurden in Anbetracht obiger Ausführungen des Beschwerdeführers daher im Ergebnis auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es wurden in Anbetracht obiger Ausführungen des Beschwerdeführers daher im Ergebnis auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.10.2021, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2021, eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.10.2021 und eines Facharztes für Augenheilkunde ebenfalls vom 20.10.2021 sowie der Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2021. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.10.2021, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2021, eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.10.2021 und eines Facharztes für Augenheilkunde ebenfalls vom 20.10.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 20.10.2021 zu Grunde gelegt. Diese Gutachten bestätigen im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 bis 4 im Wesentlichen das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021, zudem werden darin erstmals die Gesundheitsschädigungen „Chronische Otitis media rechts“ und „Tinnitus aurium dext.“ festgestellt und eingeschätzt und im Hinblick auf das nunmehrige Leiden 7 („Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,8“) konnte abweichend vom Vorgutachten vom 26.04.2021 eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Sehschärfe festgestellt werden. Ausgehend von diesen zugrunde gelegten Sachverständigengutachten beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.10.2021, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2021, eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.10.2021 und eines Facharztes für Augenheilkunde ebenfalls vom 20.10.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 20.10.2021 zu Grunde gelegt. Diese Gutachten bestätigen im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 bis 4 im Wesentlichen das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021, zudem werden darin erstmals die Gesundheitsschädigungen „Chronische Otitis media rechts“ und „Tinnitus aurium dext.“ festgestellt und eingeschätzt und im Hinblick auf das nunmehrige Leiden 7 („Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,8“) konnte abweichend vom Vorgutachten vom 26.04.2021 eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Sehschärfe festgestellt werden. Ausgehend von diesen zugrunde gelegten Sachverständigengutachten beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall – über die ohnedies erfolgende Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 40 v.H. hinausgehend - nicht gegeben sehen. Wie oben bereits dargelegt, führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.10.2021 – in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung – nachvollziehbar aus, dass die Leiden 3 bis 7 aufgrund ihrer zu geringen funktionellen Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen und der Grad der Behinderung des Leidens 1 sohin lediglich durch das Leiden 2 aufgrund einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe – von 30 v.H. auf 40 v.H. – erhöht wird. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall – über die ohnedies erfolgende Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 40 v.H. hinausgehend - nicht gegeben sehen. Wie oben bereits dargelegt, führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.10.2021 – in Übereinstimmung mit Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung – nachvollziehbar aus, dass die Leiden 3 bis 7 aufgrund ihrer zu geringen funktionellen Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen und der Grad der Behinderung des Leidens 1 sohin lediglich durch das Leiden 2 aufgrund einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe – von 30 v.H. auf 40 v.H. – erhöht wird. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wurde sohin durch die (vom Beschwerdeführer auch genützte) Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Vorlageantrages saniert. Der in Form einer Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid vom 21.10.2021 gibt die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungsverfahren, die einen Bestandteil der Begründung bilden, wieder. Das im Rahmen des Vorlageantrages erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers war allerdings – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde – nicht dazu geeignet, die schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten zu entkräften, der Beschwerdeführer legte auch keine ergänzenden Beweismittel vor.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wurde sohin durch die (vom Beschwerdeführer auch genützte) Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Vorlageantrages saniert. Der in Form einer Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid vom 21.10.2021 gibt die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungsverfahren, die einen Bestandteil der Begründung bilden, wieder. Das im Rahmen des Vorlageantrages erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers war allerdings – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde – nicht dazu geeignet, die schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten zu entkräften, der Beschwerdeführer legte auch keine ergänzenden Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, sohin nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine aktuelle sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei aktuelle Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden einstufungsrelevanter Intensität belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages –
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages –
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2248311.1.00