RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW207 2248581-1 SpruchW207 2248581-1/5E, W207 2248581-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet). Der Antrag wurde von der belangten Behörde unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.02.2020, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Rheumatoide Arthritis“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 2. „Knietotalendoprothese links“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 3. „Diabetes mellitus“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2020, hg. GZ: W166 2228961-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Am 08.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde – unter Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an medizinischen Unterlagen – neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 22.04.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Letzte Begutachtung 05.02.2020, AG 1 Rheumatoide Arthritis 30% 2 Knietotalendoprothese links 20% 3 Diabetes mellitus 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zwischenanamense seit 2/2020: 12/2020 MTP1-Arthrodese, Schraubenentfernung am 22.12. wegen Wundinfektion 12 aus 2020, MTP1-Arthrodese, Schraubenentfernung am 22.12. wegen Wundinfektion am 4.5.2021 Stoßwellentherapie bei Heilungsverzögerung geplant, 11.6.2021 neuerliche OP geplant, Revision Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich derzeit im rechten Fuß, im Dezember wurde eine Operation mit Versteifung des Großzehengrundgelenks durchgeführt, Infekt und Schraubenentfernung, der Knochen ist immer noch nicht durchbaut, demnächst ist eine Stoßwellentherapie geplant und in weiterer Folge bereits im Juni eine neuerliche Operation vorgesehen. Beschwerden habe ich in den Hüften, der Lendenwirbelsäule und im linken Knie. Die volle Belastung ist erlaubt, gehe aber immer noch mit 2 Krücken. Von der rheumatoiden Arthritis, die ich seit etwa 4 Jahren habe, sind alle Zehen, Füße, Sprunggelenke, Kniegelenke, Handgelenke, Hüften und Schultern betroffen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule habe ich Abnützungserscheinungen. Die rheumatoide Arthritis wird seit einem Jahr mit Humira zusätzlich zu Ebetrexat behandelt, einen Kuraufenthalt oder Rehabilitation zur Behandlung der Arthritis hatte ich bisher nicht.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ebetrexat 10mg Folsan 5mg Humira 40mg Urosin 300mg Pantoloc 40mg Bezafibrat 400mg Metformin 500mg Trajenta 5 mg Diamicron 30 mg Sirdalud 6 mg Naproxen 500 mg Celecoxib 200mg 1-0-0, Enac seit 4 Mo Allergie: Gräser, Penicillin Nikotin:gel. Hilfsmittel:2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. X, XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch zehn, römisch 30 Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, lebt in Reihenhaus Schweiß- und Metalltechniker, Rehageld seit 3 a Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik XXX Orthop/Traumatol. Ambulanz 26.02.2021 (verzögerte Knochenheilung bei MTP1-Arthrodese am 2.12., Schraubenentfernung am 22.12. wegen WundinfektionKlinik römisch 30 Orthop/Traumatol. Ambulanz 26.02.2021 (verzögerte Knochenheilung bei MTP1-Arthrodese am 2.12., Schraubenentfernung am 22.12. wegen Wundinfektion Psoriasisarthritis in Behandlung in KH XXX multisegmentale Spondylarthritis)Psoriasisarthritis in Behandlung in KH römisch 30 multisegmentale Spondylarthritis) Klinik XXX 2.Med. Ambulanz 20.02.2021 (Diagnose: Psoriasisarthritis/seronegative Oligoarthritis -HLA B27 negativ -MRT LWS SIC 8/2020: fortgeschrittene spondylarthrotische Veränderungen der unteren LWS Großzehengrundgelenksarthrose rechts > links St.p. MTPI Arthrodese rechts Diabetes Mellitus Typ 2 Hyperurikämie Hypertriglyzeridämie St. p. Knie-TEP links 10/2019Klinik römisch 30 2.Med. Ambulanz 20.02.2021 (Diagnose: Psoriasisarthritis/seronegative Oligoarthritis -HLA B27 negativ -MRT LWS SIC 8/2020: fortgeschrittene spondylarthrotische Veränderungen der unteren LWS Großzehengrundgelenksarthrose rechts > links St.p. MTPI Arthrodese rechts Diabetes Mellitus Typ 2 Hyperurikämie Hypertriglyzeridämie St. p. Knie-TEP links 10/2019 Geht derzeit nicht gut, hatte MTP-I Arthrodese rechts, initial Wundinfektion, nun bei letzter Kontrolle Wundheilung oB. jedoch knöchern non-fusion Schmerzen der unteren LWS den ganzen Tag, im Liegen am besten, bei Bewegung eher schlechter, manchmal auch Aufwachen wegen Rückenschmerzen, kein Bewegungsdrang, bleibt Liegen; teilweise Ausstrahlung in beide OSCH. Gelenksschmerzen der Finger, stärker morgens, Morgensteifigkeit 3-4h Derzeit keine PsO, keine Nägelbeteiligung, keine Enthesitis, keine Daktylitis, keine Diarrhoen, keine Uveitis Humira gut vertragen, keine Infekte, keine Gl UAW.) Ärztliche Stellungnahme Dr. X Arzt für Allgemeinmedizin 13.01.2021Ärztliche Stellungnahme Dr. römisch zehn Arzt für Allgemeinmedizin 13.01.2021 (Seronegative rheumatische Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) mit -Coxarthrose, Gonarthrose re., Arthrose MTP 1 re. Fuß, Z.n. Knieendoprothese links, Z.n. akute Kniegelenksarthritis re. -Diabetes mellitus Typ 2 medikamentös und mit Diät behandelt Bei o.g. Patienten ist eine seronegative rheumatische Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) bekannt mit den beschriebenen Folgeschäden. Herr X wir dzt. Rheumatologisch behandelt und erhält als Basistherapie Methotraxat. Eine Therapie mit einem Biologikum ist aufgrund der Zunahme der Beschwerden angedacht. Es besteht eine stetig zunehmende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks und im Bereich der betroffenen Großzehe rechts. Hier ist auch eine Operation zu erwägen, zumal auch mit einer Dauerschmerztherapie kaum das Auslangen zu finden ist. insgesamt kommt es bei Herrn X zuletzt zu einer Zunahme der Beschwerden und einer Abnahme der Lebensqualität.)Bei o.g. Patienten ist eine seronegative rheumatische Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) bekannt mit den beschriebenen Folgeschäden. Herr römisch zehn wir dzt. Rheumatologisch behandelt und erhält als Basistherapie Methotraxat. Eine Therapie mit einem Biologikum ist aufgrund der Zunahme der Beschwerden angedacht. Es besteht eine stetig zunehmende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks und im Bereich der betroffenen Großzehe rechts. Hier ist auch eine Operation zu erwägen, zumal auch mit einer Dauerschmerztherapie kaum das Auslangen zu finden ist. insgesamt kommt es bei Herrn römisch zehn zuletzt zu einer Zunahme der Beschwerden und einer Abnahme der Lebensqualität.) MRT der LWS und des Sakrum 13.08.2020 (Mit großer Wahrscheinlichkeit relativ großes und gefäßreiches Hämangiom im Os sacrum. Fortgeschrittene, spondylarthrotische Veränderungen an der unteren LWS. Sonst im Wesentlichen unauffälliger Befund.) MRT des rechten Kniegelenks 13.12.2019 (Chondropathie Grad II -III an der lateralen Facette der Patella mit diskreten subchondralen Ödembezirken. Meniscopathie Grad I (mucoide Verquellung) am Hinterhorn des Innenmeniscus und am Vorderhom des Außenmeniscus. Geringer Gelenkserguss. Inzipiente Baker-Zyste.)MRT des rechten Kniegelenks 13.12.2019 (Chondropathie Grad römisch zwei -III an der lateralen Facette der Patella mit diskreten subchondralen Ödembezirken. Meniscopathie Grad römisch eins (mucoide Verquellung) am Hinterhorn des Innenmeniscus und am Vorderhom des Außenmeniscus. Geringer Gelenkserguss. Inzipiente Baker-Zyste.) Abteilung für Orthopädie und Traumatologie 09.10.2019 (Durchgeführte Maßnahmen: 01.10.2019 Implantation einer Knie-TEP links) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 53a Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits gut bemuskelt und unauffällig Fingergelenke Und Handgelenke klinisch unauffällig Gänslen negativ Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand links möglich, rechts nicht möglich, Fersenstand beidseits mit Anhalten möglich Der Einbeinstand ist links mit Anhalten möglich, rechts derzeit nicht möglich. Hocken zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: endlagige Beugeschmerzen Kniegelenk rechts:. diskrete Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella mäßig verbacken, endlagige Beugeschmerzen, stabil. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradige Konturvergröberung, stabil, endlagige Beugeschmerzen. Sprunggelenk beidseits: unauffällig, keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung. Vorfuß rechts: Narbe über dem Großzehengrundgelenk dorsal bei Zustand nach Versteifung, deutliche Umfangsvermehrung und Schwellung und zarte Rötung, Narbe Haut geschlossen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S0/100, IR/AR 10/0/35, Knie rechts 0/0/120, links 0/0/100, Sprunggelenke frei beweglich, Großzehengrundgelenk rechts versteift, sonst Zehen frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuh links und Klettschuh rechts mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild barfuß ohne Anhalten ist mäßig rechts hinkend mit Entlastung im Vorfußbereich. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rheumatoide Arthritis Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Dauertherapie mit Ebetrexat und Humira, mit anhaltend hoher Krankheitsaktivität, aber keine höhergradigen Einschränkungen an den Gelenken, berücksichtigt Arthrodese rechtes Großzehengrundgelenk und Heilungsverzögerung. 02.02.02 40 2 Knietotalendoprothese links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 100° möglich ist 02.05.18 20 3 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden. 09.02.01 20 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.01.01 10 5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht ausreichend begründbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 1 objektivierbar, Hinzukommen von Leiden 4 und 5 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 1, daher Anheben um eine Stufe x Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die/Der Untersuchte [X] JA ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 10 v.H. Begründung: Knietotalendoprothese links …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 16.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Im Wege seiner Rechtsvertretung brachte der Beschwerdeführer am 02.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.06.2021 folgenden Inhaltes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (idF: belangte Behörde) vom 16.6.2021, OB: XXXX , zugestellt am 23.6.2021, binnen offener Frist nachstehendeDer Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien in der Fassung, belangte Behörde) vom 16.6.2021, OB: römisch 40 , zugestellt am 23.6.2021, binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht und ficht den Bescheid zur Gänze an. 1. Sachverhalt […] 2. Beschwerdepunkte Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus dem Bundesbehindertengesetz (idF: BBG) erwachsenen Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus dem Bundesbehindertengesetz in der Fassung, BBG) erwachsenen Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses verletzt. 3. Beschwerdegründe 3.1 Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften 3.2 Der Bescheid der belangten Behörde basiert ausschließlich auf dem Gutachten der Sachverständigen DDr. X vom 21.4.2021. Der Grad der Behinderung betreffend die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 1 wurde darin in rechtswidriger Weise unter die Positionsnummer 02.02.02 mit der Bewertung „mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“ subsumiert und lediglich mit 40 von Hundert festgelegt.3.2 Der Bescheid der belangten Behörde basiert ausschließlich auf dem Gutachten der Sachverständigen DDr. römisch zehn vom 21.4.2021. Der Grad der Behinderung betreffend die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 1 wurde darin in rechtswidriger Weise unter die Positionsnummer 02.02.02 mit der Bewertung „mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“ subsumiert und lediglich mit 40 von Hundert festgelegt. Tatsächlich ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft erheblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist auf Krücken angewiesen und trägt auf einem Fuß einen orthopädischen Spezialschuh. Für längere Wegstrecken benötigt er einen Rollator. Aufgrund seiner reduzierten Gehleistung ist der Beschwerdeführer in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Bislang sind Gelenke in folgenden Bereichen befallen: Hüfte, Knie, Füße samt Zehen, Schulter und untere Lendenwirbelsäule, wodurch der Beschwerdeführer oftmals an Schmerzen in diesen Regionen leidet. Aufgrund der Krankheitsaktivität ist er in ständiger Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. X sowie in ambulanter und teilweise stationärer Behandlung in der Klinik XXX, der Privatklinik XXX und im Krankenhaus XXX.Tatsächlich ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft erheblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist auf Krücken angewiesen und trägt auf einem Fuß einen orthopädischen Spezialschuh. Für längere Wegstrecken benötigt er einen Rollator. Aufgrund seiner reduzierten Gehleistung ist der Beschwerdeführer in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Bislang sind Gelenke in folgenden Bereichen befallen: Hüfte, Knie, Füße samt Zehen, Schulter und untere Lendenwirbelsäule, wodurch der Beschwerdeführer oftmals an Schmerzen in diesen Regionen leidet. Aufgrund der Krankheitsaktivität ist er in ständiger Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. römisch zehn sowie in ambulanter und teilweise stationärer Behandlung in der Klinik römisch 30 , der Privatklinik römisch 30 und im Krankenhaus römisch 30 . Die alltäglichen Verrichtungen sind für den Beschwerdeführer nicht bzw nur mit großer Mühe zu bewältigen. Seinen Beruf als Schweiß- und Metalltechniker kann er nicht mehr ausüben, seine Tätigkeit als Einzelunternehmer musste er aufgeben. Derzeit bezieht er Rehageld und wurde ihm ein befristetes Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt. Aufgrund des Umfangs des Gelenkbefalls und der massiven Einschränkungen ist die Qualifikation als mäßige Funktionseinschränkung mit geringer Krankheitsaktivität im Sinne der Richtsatzposition 02.02.02 verfehlt. Der Beschwerdeführer leidet unter dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen. Trotz der seit Jahren erforderlichen Therapien ist die Krankheitsaktivität angestiegen, was sich im Hinzutreten weiterer Veränderungen bzw des weiteren Fortschreitens der Erkrankung des Bewegungsapparats zeigt. Für die unter laufender Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung wäre daher ein höherer Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert heranzuziehen gewesen. 3.3 Für die unter den Positionen 2 bis 5 angeführten Leiden wären ebenfalls höhere Behinderungsgrade anzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer leidet an Schmerzen des Bewegungsapparates. Diese halten oftmals tagelang an, beeinträchtigen den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung, insbesondere ist er dadurch in seiner Mobilität eingeschränkt. Obwohl die Sachverständige befundet, dass Hocken (nur) zu einem Drittel möglich ist und an beiden Kniegelenken endlagige Beugeschmerzen bestehen, wird die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 2 (Knietotalendoprothese links) lediglich mit 20 % bewertet. Die Kniegelenksarthrose rechts (laut Diagnose von Dr. X vom 13.1.2021) blieb offensichtlich unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass gemäß Einschätzungsverordnung der Einschätzungswert bei Versorgung mit Endoprothesen um 10 % zu erhöhen ist. Für dieses Leiden ist daher ein höherer Grad der Behinderung als 20% gerechtfertigt.3.3 Für die unter den Positionen 2 bis 5 angeführten Leiden wären ebenfalls höhere Behinderungsgrade anzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer leidet an Schmerzen des Bewegungsapparates. Diese halten oftmals tagelang an, beeinträchtigen den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung, insbesondere ist er dadurch in seiner Mobilität eingeschränkt. Obwohl die Sachverständige befundet, dass Hocken (nur) zu einem Drittel möglich ist und an beiden Kniegelenken endlagige Beugeschmerzen bestehen, wird die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 2 (Knietotalendoprothese links) lediglich mit 20 % bewertet. Die Kniegelenksarthrose rechts (laut Diagnose von Dr. römisch zehn vom 13.1.2021) blieb offensichtlich unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass gemäß Einschätzungsverordnung der Einschätzungswert bei Versorgung mit Endoprothesen um 10 % zu erhöhen ist. Für dieses Leiden ist daher ein höherer Grad der Behinderung als 20% gerechtfertigt. Auch für die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 3 (Diabetes Mellitus Typ 2) wäre der Behinderungsgrad höher als 20% anzusetzen gewesen. Dies aufgrund der fortlaufenden Behandlung (Zustand nach Blutzuckerentgleisung 2018) mit oraler Medikation und Diät sowie der erhöhten HbA1c-Werte (Endbefund XXX vom 1.3.2021).Auch für die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 3 (Diabetes Mellitus Typ 2) wäre der Behinderungsgrad höher als 20% anzusetzen gewesen. Dies aufgrund der fortlaufenden Behandlung (Zustand nach Blutzuckerentgleisung 2018) mit oraler Medikation und Diät sowie der erhöhten HbA1c-Werte (Endbefund römisch 30 vom 1.3.2021). Im Bereich der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule sind entsprechend dem Befund des Diagnosezentrums XXX vom 13.8.2020 relativ fortgeschrittene arthrotische Veränderungen vorhanden. Diese verursachen dem Beschwerdeführer Schmerzen und beeinträchtigen seine Beweglichkeit. Dementsprechend ist betreffend die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 4 (degenerative Veränderung der Wirbelsäule) ein höherer Behinderungsgrad als 10% gerechtfertigt.Im Bereich der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule sind entsprechend dem Befund des Diagnosezentrums römisch 30 vom 13.8.2020 relativ fortgeschrittene arthrotische Veränderungen vorhanden. Diese verursachen dem Beschwerdeführer Schmerzen und beeinträchtigen seine Beweglichkeit. Dementsprechend ist betreffend die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 4 (degenerative Veränderung der Wirbelsäule) ein höherer Behinderungsgrad als 10% gerechtfertigt. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 5 (leichte Hypertonie) fehlen im Untersuchungsbefund der Sachverständigen jegliche Angaben zum Blutdruck des Beschwerdeführers. Woraus diese eine lediglich leichte und nicht mäßige Hypertonie ableitet, ist nicht ersichtlich, sodass das Ergebnis ein höherer Behinderungsgrad als 10% sein hätte müssen. 3.4 Unter der laufende Nummer 1 wurde von der Sachverständigen als Funktionsbeeinträchtigung „rheumatoide Arthritis“ angegeben. Aus den der Sachverständigen vorliegenden und auch im Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ zitierten medizinischen Unterlagen der Klinik XXX, der Klinik XXX und des Hausarztes Dr. X ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer an einer seronegativen rheumatischen Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) leidet.Aus den der Sachverständigen vorliegenden und auch im Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ zitierten medizinischen Unterlagen der Klinik römisch 30 , der Klinik römisch 30 und des Hausarztes Dr. römisch zehn ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer an einer seronegativen rheumatischen Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) leidet. Von der Sachverständigen wurde offenbar verkannt, dass es sich dabei um verschiedene Erkrankungen handelt. Weshalb die Sachverständige von der Diagnose der Klinik XXX, der Klinik XXX und des Hausarztes Dr. X abweicht, begründet sie nicht. Das Gutachten gründet damit auf einem unrichtigen Befund und ist insoweit auch unschlüssig.Von der Sachverständigen wurde offenbar verkannt, dass es sich dabei um verschiedene Erkrankungen handelt. Weshalb die Sachverständige von der Diagnose der Klinik römisch 30 , der Klinik römisch 30 und des Hausarztes Dr. römisch zehn abweicht, begründet sie nicht. Das Gutachten gründet damit auf einem unrichtigen Befund und ist insoweit auch unschlüssig. Gerade bei Erkrankungen aus dem rheumatoiden Formenkreis ist eine gesicherte Diagnose allein durch eine Zustandsaufnahme in einer halbstündigen Untersuchung ohne Hinzuziehung bildgebender Verfahren, ohne Einholung von Laborwerten und ohne Erstellung einer Differenzialdiagnose nicht möglich. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. 3.5 Das Gutachten ist auch aus folgenden Gründen unschlüssig: Von der Sachverständigen wurde selbst auf den Seiten 3f befundet, dass der Zehenballenstand rechts nicht möglich ist und auch das Hocken nur zu einem Drittel möglich ist. Beim Hüftgelenk beidseits und bei beiden Kniegelenken bestehen jeweils endlagige Beugeschmerzen. Auch die aktive Beweglichkeit von Hüften und Knien ist eingeschränkt und ist das Großzehengrundgelenk rechts versteift. Darüber hinaus ist das Gangbild des Beschwerdeführers barfuß ohne Anhalten rechts hinkend mit Entlastung im Vorfußbereich. Auch das Aus- und Ankleiden kann nur im Sitzen durchgeführt werden. Dennoch wurden die Bewegungsabläufe von der Sachverständigen als nicht eingeschränkt qualifiziert (Gesamtmobilität Gangbild, Seite 4) und die Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken durch die dokumentierten Leiden als nicht ausreichend begründbar eingestuft (Seite 6). Wie die Sachverständige zu diesem Schluss kommt, ergibt sich weder aus ihrem eigenen Befund, noch aus den von der Sachverständigen angeführten Befunden der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Auch der Befund der Sachverständigen, wonach sämtliche weiteren Gelenke klinisch auffällig seien (Seite 3), steht im Widerspruch zum Befund Dr. X vom 13.1.2021, wonach Arthrosen (also degenerative Erkrankungen der Gelenke) im Bereich Hüfte, Kniegelenk und Fuß vorliegen und zum Befund des Diagnosezentrums XXX vom 13.8.2020 betreffend degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule.Auch der Befund der Sachverständigen, wonach sämtliche weiteren Gelenke klinisch auffällig seien (Seite 3), steht im Widerspruch zum Befund Dr. römisch zehn vom 13.1.2021, wonach Arthrosen (also degenerative Erkrankungen der Gelenke) im Bereich Hüfte, Kniegelenk und Fuß vorliegen und zum Befund des Diagnosezentrums römisch 30 vom 13.8.2020 betreffend degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule. Das Gutachten ist daher auch aus diesen Gründen mit einem wesentlichen Mangel belastet und hätte von der belangten Behörde nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. 3.6 Die Sachverständige kommt in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung weiters zum Schluss, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden (Knietotalendoprothese links, Diabetes mellitus, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, leichte Hypertonie) nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Dabei wird übersehen, dass zwischen den Leiden eine wechselseitige, negative Leidensbeeinflussung besteht. Bei der beim Beschwerdeführer gegebenen Rheumaerkrankung handelt es sich um eine chronische Autoimmunkrankheit mit seit Jahren andauernder Behandlungsnotwendigkeit. Vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. X, wurde am 13.1.2021 darauf hingewiesen, dass es sich bei den weiteren Leiden des Beschwerdeführers um Folgeerkrankungen handelt und eine stetig zunehmende Schmerzsymptomatik besteht.Dabei wird übersehen, dass zwischen den Leiden eine wechselseitige, negative Leidensbeeinflussung besteht. Bei der beim Beschwerdeführer gegebenen Rheumaerkrankung handelt es sich um eine chronische Autoimmunkrankheit mit seit Jahren andauernder Behandlungsnotwendigkeit. Vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. römisch zehn, wurde am 13.1.2021 darauf hingewiesen, dass es sich bei den weiteren Leiden des Beschwerdeführers um Folgeerkrankungen handelt und eine stetig zunehmende Schmerzsymptomatik besteht. Wie oben dargestellt, diagnostizierte die Sachverständige eine rheumatoide Arthritis anstelle einer Psoriasisarthritis. Folgeerkrankungen der Psoriasisarthritis sind unter anderem die unter der laufenden Nummer 3 und 5 angeführten Leiden Diabetes mellitus und Hypertonie (dazu auch: www.gesundheits-lexikon.com/Haut-Haare-Naegel/Psoriasisarthritis/ Folgeerkrankungen.html). Von der Sachverständigen wurde dies bei Begründung des Gesamtgrades der Behinderung jedoch nicht berücksichtigt. Als Gesamtgrad wäre daher ein höherer Grad der Behinderung von zumindest 50 von Hundert heranzuziehen gewesen. 3.7 Beim Beschwerdeführer liegen zudem weitere Erkrankungen vor, welche im Gutachten offenbar unberücksichtigt blieben. Unter anderem leidet der Beschwerdeführer an einer Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose), einer Gonarthrose rechts (degeneratives Leiden des Kniegelenks), einer Kniegelenksarthritis sowie an Hyperlipidämie und Hyperurikämie. Hinzu kommt eine Degeneration im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine Hepatopathie. Es handelt sich dabei ebenfalls um Folgeerkrankungen der Psoriasisarthritis und wurden diese bislang nicht berücksichtigt. Diese Gesundheitsschädigungen wären jedoch ebenfalls richtsatzmäßig einzustufen gewesen. 3.8 Die Sachverständige ist Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Diagnose rheumatoider Erkrankungen fällt nicht in den Fachbereich Unfallchirurgie. Auch der Fachbereich Allgemeinmedizin ist aufgrund der konkret erforderlichen speziellen Fachkenntnisse nicht adäquat. Das weitreichende fachliche Dürfen des Allgemeinmediziners ist per se freilich nicht geeignet, die mangelnde einschlägige fachliche Qualifikation im Bereich Rheumatologie zu substituieren. Um eine ausreichend qualifizierte und inhaltlich richtige Prüfung zu gewährleisten, wäre von der belangten Behörde daher ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit Spezialisierung im Fach Rheumatologie einzuholen gewesen. 3.9 Die belangte Behörde, deren Entscheidung ausschließlich auf dem Sachverständigengutachten DDr. X basiert, wurde ihrer Verpflichtung gemäß § 37 AVG nicht gerecht und ist der Bescheid aus den genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet.3.9 Die belangte Behörde, deren Entscheidung ausschließlich auf dem Sachverständigengutachten DDr. römisch zehn basiert, wurde ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 37, AVG nicht gerecht und ist der Bescheid aus den genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet. Es liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre es zu einem für den Berufungswerber günstigeren Ergebnis gelangt. 4. Beweis Zum Beweis werden folgende Urkunden beigelegt: […] 5. Anträge Sohin stellt der Beschwerdeführer die ANTRÄGE das Bundesverwaltungsgericht möge 1. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses Folge geben 2. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurde ein umfangreiches Konvolut an – zum Teil bereits vorgelegten – medizinischen Unterlagen beigelegt. Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage jener Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 22.04.2021 erstattet hatte, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 17.09.2021 ein, in welchem auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 21.04.2021: 1 Rheumatoide Arthritis 40% 2 Knietotalendoprothese links 20% 3 Diabetes mellitus 20% 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10% 5 Leichte Hypertonie 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 21.04.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 30.7.2021, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. X, vor, dass Leiden 1 höher einzustufen sei. Er sei auf Krücken angewiesen und benötige für längere Wegstrecken einen Rollator. Er leide unter Schmerzen im Bereich von Hüften, Kniegelenken, Füßen und Zehen, Schultern und der unteren Lendenwirbelsäule.Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 21.04.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 30.7.2021, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. römisch zehn, vor, dass Leiden 1 höher einzustufen sei. Er sei auf Krücken angewiesen und benötige für längere Wegstrecken einen Rollator. Er leide unter Schmerzen im Bereich von Hüften, Kniegelenken, Füßen und Zehen, Schultern und der unteren Lendenwirbelsäule. Die Krankheitsaktivität sei angestiegen. Die Knietotalendoprothese links sei höher einzustufen, Kniegelenksarthrose rechts sei unberücksichtigt. Gemäß Einschätzungsverordnung sei bei Versorgung mit Endoprothesen der Wert um 10 % zu erhöhen. Diabetes mellitus sei höher einzustufen, entsprechend der Behandlung und dem erhöhten HbA1c Wert. Röntgenologisch seien fortgeschrittene arthrotische Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt worden, er habe Schmerzen und Beeinträchtigung der Beweglichkeit, daher sei das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen. Bluthochdruck sei höher einzustufen. Es handle sich um verschiedene Erkrankungen bzgl. rheumatoide Arthritis - wie im Gutachten angegeben, und seronegativer rheumatischer Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) - wie im Befund des Hausarztes angegeben. Es liege eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vor. Weitere Erkrankungen seien nicht berücksichtigt worden: Coxarthrose, Gonarthrose rechts, Kniegelenkarthritis, Hyperlipidämie und Hyperurikämie, Degeneration der Lendenwirbelsäule, Hepatopathie. Neuerliche aktenmäßige Begutachtung erfolgt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. Weitere Befunde werden vorgelegt: Dr. X Arzt für Allgemeinmedizin 12.5.2021 (Psoriasisarthritis der großen Gelenke und der Fingergelenke Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule Hepatopathie medikamenteninduziert Z.n. Arthrodese rechter Vorfuß mit nachfolgender Revision Z.n. Knieendoprothese links 2019 Diabetes mellitus mit oraler Medikation Hyperlipidämie wegen Infektion 2020.Dr. römisch zehn Arzt für Allgemeinmedizin 12.5.2021 (Psoriasisarthritis der großen Gelenke und der Fingergelenke Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule Hepatopathie medikamenteninduziert Z.n. Arthrodese rechter Vorfuß mit nachfolgender Revision Z.n. Knieendoprothese links 2019 Diabetes mellitus mit oraler Medikation Hyperlipidämie wegen Infektion 2020. Der Patient ist krankheitsbedingt in seiner Mobilität stark eingeschränkt, Schonhaltung der rechten unteren Extremität, Schmerzen im linken Knie, orthopädische Spezialschuhe werden getragen und für kürzere Strecken Unterarmstützkrücken verwendet, für längere Strecken ein Rollator, rheumatologische und orthopädische Behandlungen, neuerlicher Eingriff am rechten Vorfuß angedacht (Amputation, Desensibilisierung).) Labor vom 1. 3. 2021 (HbA1c 6,5 %) Entlassungsbrief Privatklinik XXX 3. 12. 2020 (02.12.2020 MTP 1 Arthrodese rechts)Entlassungsbrief Privatklinik römisch 30 3. 12. 2020 (02.12.2020 MTP 1 Arthrodese rechts) Bericht Klinik XXX 23. 12. 2020 (Infektion bei Zustand nach Versteifung des rechten Großzehengrundgelenks, Schraubenentfernung, Debridement)Bericht Klinik römisch 30 23. 12. 2020 (Infektion bei Zustand nach Versteifung des rechten Großzehengrundgelenks, Schraubenentfernung, Debridement) Oberbauchsonographie und Nieren 27. 7. 2020 (deutliche Hepatomegalie Umschriebene Auftreibung Nierenparenchym links) MRT rechtes Kniegelenk 13. 12. 2019 (Chondropathie Grad II -III an der lateralen Facette der Patella mit diskreten subchondralen Ödembezirken. Meniscopathie Grad I (mucoide Verquellung) am Hinterhorn des Innenmeniscus und am Vorderhorn des Außenmeniscus. Geringer Gelenkserguss. Inzipiente Baker-Zyste.)MRT rechtes Kniegelenk 13. 12. 2019 (Chondropathie Grad römisch zwei -III an der lateralen Facette der Patella mit diskreten subchondralen Ödembezirken. Meniscopathie Grad römisch eins (mucoide Verquellung) am Hinterhorn des Innenmeniscus und am Vorderhorn des Außenmeniscus. Geringer Gelenkserguss. Inzipiente Baker-Zyste.) Bericht Orthopädische Abteilung Krankenhaus XXX 9. 10. 2019 (Implantation einer Knietotalendoprothese links)Bericht Orthopädische Abteilung Krankenhaus römisch 30 9. 10. 2019 (Implantation einer Knietotalendoprothese links) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ebetrexat 10mg Folsan 5mg Humira 40mg Urosin 300mg Pantoloc 40mg Bezafibrat 400mg Metformin 500mg Trajenta 5 mg Diamicron 30 mg Sirdalud 6 mg Naproxen 500 mg Celecoxib 200mg, Enac Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rheumatoide Arthritis Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Dauertherapie mit Ebetrexat und Humira, mit anhaltend hoher Krankheitsaktivität, aber keine höhergradigen Einschränkungen an den Gelenken, berücksichtigt Arthrodese rechtes Großzehengrundgelenk und Heilungsverzögerung. 02.02.02 40 2 Knietotalendoprothese links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 100° möglich ist 02.05.18 20 3 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden. 09.02.01 20 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.01.01 10 5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 21.04.2021 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen, siehe Status, insbesondere Gangbild. Die Knietotalendoprothese links wurde entsprechend der funktionellen Einschränkung korrekt eingestuft, eine einschätzungsrelevante Funktionsbehinderung im Bereich des rechten Kniegelenks konnte nicht aktiviert werden, die Veränderungen der bildgebenden Diagnostik sind geringgradig ausgeprägt. Ein Endoprothesenzuschlag ist aktuell nicht mehr anzuwenden. Diabetes mellitus wurde entsprechend der medikamentösen Therapie bei gutem Langzeitblutzuckerwert in korrekter Höhe eingestuft. Bluthochdruck wurde entsprechend der Monotherapie in korrekter Höhe eingestuft. Die Bezeichnungen der rheumatoiden Arthritis und seronegativen rheumatischen Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) sind gleichbedeutend. Es liege eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vor, ist nicht korrekt, das wesentliche Kriterium für eine Erhöhung von Leiden 1, nämlich ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken, liegt nicht vor. Eine einschätzungsrelevante Coxarthrose ist nicht objektivierbar. Hyperlipidämie und Hyperurikämie stellen kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Hepatopathie ohne maßgebliche Abweichung der Funktionsparameter stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. […] x Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die/Der Untersuchte [X] JA ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: Knietotalendoprothese links …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das Aktengutachten vom 17.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Am 12.10.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… 1. Von der belangten Behörde wurde bei DDr. X, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 17.9.2021 eingeholt. Darin kommt die Sachverständig zum Schluss, dass keine Änderungen im Vergleich zu ihrem eigenen Vorgutachten vom 21.4.2021, in dem sie eine rheumatoide Arthritis befundet, gegeben seien.1. Von der belangten Behörde wurde bei DDr. römisch zehn, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 17.9.2021 eingeholt. Darin kommt die Sachverständig zum Schluss, dass keine Änderungen im Vergleich zu ihrem eigenen Vorgutachten vom 21.4.2021, in dem sie eine rheumatoide Arthritis befundet, gegeben seien. Von der Sachverständigen wird dies unter anderem damit begründet, dass die Bezeichnungen rheumatoide Arthritis und seronegative rheumatoide Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) gleichbedeutend sein würden (Gutachten vom 17.9.2021, Seite 4). Diese Einschätzung ist unrichtig, es handelt sich dabei um verschiedene rheumatische Erkrankungen, die unterschiedliche Klassifikationen nach ICD-10 aufweisen. Bei der rheumatoiden Arthritis (chronischen Polyarthritis) handelt es sich um eine entzündliche Gelenkserkrankung, die in den ersten Stadien mit Schwellungen einhergeht und in fortgeschrittenen Stadien zu Gelenksdeformierungen führt. Die Klassifikationen nach ICD-10 lauten M05 (seropositive chronische Polyarthritis) und M06 (sonstige chronische Polyarthritis). Demgegenüber handelt es sich bei der - konkret vorliegenden - seronegativen rheumatischen Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) um eine Autoimmunerkrankung, die nach ICD-10 mit M07 (Arthritis psoriatica und Arthritiden bei gastrointestinalen Grundkrankheiten) zu qualifizieren ist. Zu den Folgeerkrankungen einer Psoriasisarthritis zählen unter anderem – die beim Beschwerdeführer vorliegenden weiteren Erkrankungen – Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie, Adipositas und Hyperlipidämie. Aus den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen der Kliniken XXX und XXX sowie des Hausarztes Dr. X ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer an einer seronegativen rheumatischen Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) mit den Folgeerkrankungen Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie, Adipositas und Hyperlipidämie leidet.Aus den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen der Kliniken römisch 30 und römisch 30 sowie des Hausarztes Dr. römisch zehn ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer an einer seronegativen rheumatischen Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) mit den Folgeerkrankungen Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie, Adipositas und Hyperlipidämie leidet. Die Sachverständige geht aufgrund der irrigen Annahme, wonach der Beschwerdeführer an rheumatoider Arthritis leidet, nicht nur von einer unrichtigen Diagnose aus. Die Fehleinschätzung, wonach es sich bei rheumatoider Arthritis und Psoriasisarthritis um dieselbe Erkrankung handelt, belastet das Gutachten mit einer weiteren Unrichtigkeit. Ein derartiges Gutachten ist daher nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Beweis: die mit Schriftsatz vom 30.7.2021 vorgelegten Befunde der Kliniken XXX und XXX sowie des Hausarztes Dr. XBeweis: die mit Schriftsatz vom 30.7.2021 vorgelegten Befunde der Kliniken römisch 30 und römisch 30 sowie des Hausarztes Dr. römisch zehn einzuholendes medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit Spezialisierung im Fach Rheumatologie Auszug aus https://de.wikipedia.org/wiki/psoriasisarthritis Auszug aus https://de.wikipedia.org/wiki/rheumatoide arthritis Auszug aus www.gesundheits-lexikon.com/Haut-Haare-Naegel/Psoriasisarthritis/Folgeerkrankungen.html 2. Von der Sachverständigen wurde die Diagnose rheumatoide Arthritis im Erstbefund vom 21.4.2021 allein durch eine Zustandsaufnahme in einer halbstündigen Untersuchung ohne Hinzuziehung bildgebender Verfahren, ohne Einholung von Laborwerten und ohne Erstellung einer Differenzialdiagnose gestellt. Ein derartiges Vorgehen ist nicht lege artis und steht im Widerspruch zu den gesicherten ärztlichen Diagnosen der Kliniken XXX und XXX sowie des Hausarztes Dr. X Weshalb die Sachverständige von diesen bestehenden ärztlichen Diagnosen abweicht, begründet sie nicht.Ein derartiges Vorgehen ist nicht lege artis und steht im Widerspruch zu den gesicherten ärztlichen Diagnosen der Kliniken römisch 30 und römisch 30 sowie des Hausarztes Dr. römisch zehn Weshalb die Sachverständige von diesen bestehenden ärztlichen Diagnosen abweicht, begründet sie nicht. Von der belangten Behörde wird daher ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit Spezialisierung im Fach Rheumatologie einzuholen sein. Beweis: die mit Schriftsatz vom 30.7.2021 vorgelegten Befunde der Kliniken XXX und XXX sowie des Hausarztes Dr. XBeweis: die mit Schriftsatz vom 30.7.2021 vorgelegten Befunde der Kliniken römisch 30 und römisch 30 sowie des Hausarztes Dr. römisch zehn einzuholendes medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit Spezialisierung im Fach Rheumatologie 3. Weiters begründet die Sachverständige ihre Beurteilung damit, dass das Leiden 1 (rheumatoide Arthritis) durch die weiteren Leiden (Knietotalendoprothese links, Diabetes mellitus, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Hypertonie) nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Diese Einschätzung ist schon deshalb unrichtig, weil sie auf der unrichtigen Diagnose einer rheumatoiden Arthritis anstelle der konkret vorliegenden seronegativen rheumatischen Oligoarthritis (Psoriasisarthritis) basiert und es sich dabei nicht um gleiche Erkrankungen handelt. Tatsächlich besteht zwischen den Leiden eine wechselseitige, negative Leidensbeeinflussung, da es sich bei den weiteren Leiden um Folgeerkrankungen, die zu einem ungünstigen Zusammenwirken führen, handelt. Auf den entsprechenden Hinweis des Hausarztes Dr. X vom 13.1.2021, der zudem eine stetig zunehmende Schmerzsymptomatik beschreibt, geht die Sachverständige nicht ein.Tatsächlich besteht zwischen den Leiden eine wechselseitige, negative Leidensbeeinflussung, da es sich bei den weiteren Leiden um Folgeerkrankungen, die zu einem ungünstigen Zusammenwirken führen, handelt. Auf den entsprechenden Hinweis des Hausarztes Dr. römisch zehn vom 13.1.2021, der zudem eine stetig zunehmende Schmerzsymptomatik beschreibt, geht die Sachverständige nicht ein. Weitere beim Beschwerdeführer bestehende Folgeerkrankungen der Psoriasisarthritis, konkret Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose), Gonarthrose rechts (degeneratives Leiden des Kniegelenks), Kniegelenksarthritis, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Degeneration im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie Hepatopathie wären im Sinne eines ungünstigen Leidenszusammenwirkens zu berücksichtigen bzw richtsatzmäßig einzustufen gewesen. Es wäre folglich ein höherer Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert heranzuziehen gewesen. Beweis: die mit Schriftsatz vom 30.7.2021 vorgelegten Befunde der Kliniken XXX und XXX sowie des Hausarztes Dr. XBeweis: die mit Schriftsatz vom 30.7.2021 vorgelegten Befunde der Kliniken römisch 30 und römisch 30 sowie des Hausarztes Dr. römisch zehn einzuholendes medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit Spezialisierung im Fach Rheumatologie 4. Aufgrund der bestehenden Autoimmunkrankheit mit stetig zunehmender Schmerzsymptomatik sind regelmäßige Kontrollen und Behandlungen erforderlich. Beim Beschwerdeführer wurde am 18.6.2021 eine MTP-I-Arthrodese rechts (Versteifung des MTP-I-Gelenks, Fixation mit 2 gekreuzten Schrauben) durchgeführt. Am 20.8.2021 suchte der Beschwerdeführer wegen weiterhin starken Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, Händen und Füßen die Klink XXX auf. Entsprechende Physiotherapie ist geplant.Am 20.8.2021 suchte der Beschwerdeführer wegen weiterhin starken Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, Händen und Füßen die Klink römisch 30 auf. Entsprechende Physiotherapie ist geplant. Am 5.10.2021 begab sich der Beschwerdeführer infolge zunehmender Ruhe- und Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk zur Kontrolle in die Knieambulanz der Klinik XXX. Beim rechten Knie wird der Beschwerdeführer eine neue Halbschale erhalten.Am 5.10.2021 begab sich der Beschwerdeführer infolge zunehmender Ruhe- und Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk zur Kontrolle in die Knieambulanz der Klinik römisch 30 . Beim rechten Knie wird der Beschwerdeführer eine neue Halbschale erhalten. Weiters bestehen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und der Lendenwirbelsäule. Es erfolgten daher Zuweisungen zur Magnetresonanztomografie betreffend rechte Schulter, rechtes Knie und Lendenwirbelsäule. Befunde können erst nach den zu erfolgenden Untersuchungen vorgelegt werden. Bei der Medikation wurden aktuell Änderungen bzw Anpassungen vorgenommen und wird dazu die aktuelle Medikamentenverordnung durch Dr. N. vom 7.10.2021 vorgelegt. Beweis: Patientenbrief Klinik XXX vom 21.6.2021Beweis: Patientenbrief Klinik römisch 30 vom 21.6.2021 Ambulanter Patientenbrief Klinik XXX vom 20.8.2021Ambulanter Patientenbrief Klinik römisch 30 vom 20.8.2021 Ambulanter Patientenbrief Klinik XXX vom 5.10.2021Ambulanter Patientenbrief Klinik römisch 30 vom 5.10.2021 Medikamentenverordnung X vom 7.10.2021Medikamentenverordnung römisch zehn vom 7.10.2021 Konvolut MR-Zuweisungen betreffend rechte Schulter, rechtes Knie und Lendenwirbelsäule einzuholendes medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit Spezialisierung im Fach Rheumatologie 5. Nicht zu übersehen ist, dass dem Beschwerdeführer ein befristetes Pflegegeld der Stufe 1 und Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde. Beweis: Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, WLA4 / 3204 210468-1 01 vom 22.2.2021 Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, WLA4 / 3204 210468-1 02 vom 12.5.2021 Die bisher gestellten Anträge bleiben daher vollinhaltlich aufrecht. Zur Vorlage der Befunde betreffend Schulter und Lendenwirbelsäule wird höflich um Fristerstreckung bis 5.11.2021 ersucht. Name des Beschwerdeführers“ Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.02.2021 bezüglich des weiteren Vorliegens vorübergehender Invalidität und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.05.2021 betreffend die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 sowie Artikel zu den Themen „Psoriasisarthritis“ und „Rheumatoide Arthritis“ beigelegt. Mit Urkundenvorlage vom 08.11.2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde nach und führte diesbezüglich – unter Aufrechterhaltung sämtlicher Anträge – aus, dass die befundeten weiteren Leiden zusätzlich zu berücksichtigen seien, sodass ein höherer Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. heranzuziehen sei. Als Folgeerkrankungen der Psoriasisarthritis würden sie zu einem ungünstigen Zusammenwirken der Leiden und zu einer stetig zunehmenden Schmerzsymptomatik führen. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung Rheumatologie, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 18.11.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: li KTEP Gonarthrosen degenerative Veränderungen des Bewegungapparates re. Großzehengrundgelenk versteift Psoriasisarthritis /seronegative Oligoarthritis - HLAB 27 neg DM 2 Derzeitige Beschwerden: Geplante Halbschlittenprothese rechtes Knie Kommt an einer UA Stützkrücke gehend in die Ordination Gefühlsstörungen an der Fußsohle rechts bei St.p. OP der GZGG Schmerzen in der Schulter bei nahezu uneingeschränkter Schulterbeweglichkeit rechts, links unauffällig, WS bewegungseingeschränkt Schmerzambulanz KH XXX geplant wegen zunehmender Schmerzen in den BeinenSchmerzambulanz KH römisch 30 geplant wegen zunehmender Schmerzen in den Beinen St.p. Humira s.c. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ebetrexat, Folsan, Rinvoq, Naproxen, Celecoxib, Atorvalan, Urosin, Pantoloc, Jentadueto, Diamicron, Sirdalud, Novlagin Sozialanamnese: n.e. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. X, FA für Innere Medizin, 10/2021:Befundbericht Dr. römisch zehn, FA für Innere Medizin, 10/2021: DM 2, Gonarthrosen, Psoriasis Arthritis Medikamentenverordnungsblatt PAt. Brief KH XXX, 05.11.2021:PAt. Brief KH römisch 30 , 05.11.2021: Psoriasisarthritis /seronegative Oligoarthritis HLAB 27 neg MRT der LWS 08/2020: fortgeschrittene spondylarthrotische Veränderungen der unteren LWS, Großzehenarthrose rechts > link MRT LWS 11/2021: LWS Degeneration kaudal imt geringem linksbetonten Diskopathien L4/L5 und L5/S1 ohne höhergradige raumfordernden Effekt und Psondylarthrosen -keine Dynamik zu 2020 MRT der rechten Schulter, 17.10.2020: Deutliche Bursitiszeichen sowie v.a. Kapsulitis , Bizepssehne im Ursprungsbereich rupturiert MRT der rechten Knie, 17.10.2021: Grad III Läsion Teilruptur des Vorderhorns des lat. Meniskus, Lateralisaiton der Patella, vermehrte GelenksflüssigkeitGrad römisch drei Läsion Teilruptur des Vorderhorns des lat. Meniskus, Lateralisaiton der Patella, vermehrte Gelenksflüssigkeit Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: präadipös Größe: 176,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig Cor: HT rhythmisch, rein normofrequent, Pulmo: va, SKS, Lungebasenverschieblich, unauffällig WS: klopfdolent, eingeschränkte Seitneigung, leichte Kyphose im Bereich der BES/LWS Übergang OE: Schulter rechts eingeschränkt in der Ab und Adduktion, links unauffälliges Bewegungsmuster UE: rechtes Knie Streckdefizit, links diskrete Schwellung, keine rötung, keine Überwärmunt keine synovitischen Gelenksschwellungen, keine Daktylities oder Enthesitis fassbar keine Beinödeme Gesamtmobilität – Gangbild: kommt an einer UA Stützkrücke gehend in die Ordination Status Psychicus: klar, orienteiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Psoriasisarthritis Oberer Rahmensatz bei seronegativer Spondylarthritis unter medikamentöser Therapie. 02.02.02 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz da wiederkehrende Beschwerden, radiologische Veränderungen vorhanden, Heilgymnastik wird wiederholt durchgeführt. 02.01.02 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz da mehrfache orale Medikation. 09.02.01 30 4 Degenerative Veränderung in den Kniegelenken Unterer Rahmensatz bei entsprechendem Beuge und Streckdefizit, die Knieprothese ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 02.05.19 20 5 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 idem - die korrekte Bezeichnung der Erkrankung wurde angeführt. Leiden 2 (ehemals Leiden 4) und 3 wurden erhöht aufgrund Untersuchung und erneuter Durchsicht sämtlicher Befunde. Leiden 4 (ehemals Leiden 2) und 5 sind idem zum Vorgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Die Änderung ergibt sich aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung durch das Hauptleiden durch die mit angeführten Leiden x Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die/Der Untersuchte [X] JA ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 30 v.H. [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. …“ Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage wird ausgeführt, dass eine Beschwerdevorentscheidung aufgrund des Fristablaufes nicht mehr durchgeführt werden habe können. Mit Begleitschreiben vom 06.12.2021, zugestellt an die rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers, informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zum von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.11.2021, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Mit Mitteilung vom 06.12.2021 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung bekannt, keine Einwendungen gegen das medizinische Sachverständigengutachten vom 18.11.2021 zu erheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 08.03.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Psoriasisarthritis, bei seronegativer Spondylarthritis unter medikamentöser Therapie; 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, wiederkehrende Beschwerden, radiologische Veränderungen vorhanden, Heilgymnastik wird wiederholt durchgeführt; 3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, mehrfache orale Medikation; 4. Degenerative Veränderung in den Kniegelenken, bei entsprechendem Beuge- und Streckdefizit und unter Mitberücksichtigung der Knieprothese; 5. Hypertonie. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung Rheumatologie vom 18.11.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister und ist im Übrigen unbestritten. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung Rheumatologie vom 18.11.2021. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung Rheumatologie ordnete das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers – in Übereinstimmung mit der Beurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihren Gutachten vom 22.04.2021 und 17.09.2021 – unter Heranziehung der Bezeichnung „Psoriasisarthritis“ rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft. Die anhaltende Krankheitsaktivität blieb dabei keineswegs unberücksichtigt, im Hinblick auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit – objektiviert werden konnten lediglich Bewegungseinschränkungen sowie Schmerzen im Bereich der rechten Schulter – sowie auf die medikamentöse Therapie ist die Einschätzung des gegenständlichen Leidens nicht zu beanstanden. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vormals im Zuge der Beschwerde vorgebrachten dauerhaften erheblichen Funktionseinschränkungen konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchungen nicht festgestellt werden. Die beim Beschwerdeführer objektivierten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Kniegelenke wurden darüber hinaus gesondert eingestuft und sind daher nicht in der Einschätzung des Leidens 1 mitberücksichtigt. In Bezug auf das nunmehrige Leiden 2, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, gelangt die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 18.11.2021 – nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Durchsicht der von ihm im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens neu vorgelegten Befunde – zu einer abweichenden Beurteilung im Vergleich zu den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2021 und 17.09.2021. Das nunmehrige Leiden 2 wurde im aktuellen Gutachten nunmehr unter Berücksichtigung der wiederkehrenden Beschwerden, der radiologischen Veränderungen und der wiederholt durchgeführten Heilgymnastik zutreffend dem unteren Rahmensatz (30 v.H.) der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades betrifft. Auch in Bezug auf das Leiden 3, „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, kommt die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin im aktuellen Gutachten zu einer geänderten Einschätzung dieses Leidens im Vergleich zu den eingeholten Vorgutachten. Die beigezogene Sachverständige ordnete das gegenständliche Leiden unter Berücksichtigung der mehrfachen oralen Therapie zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und schätzte es sohin mit einen (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. ein. Die Leiden 4 („Degenerative Veränderungen in den Kniegelenken“) und 5 („Hypertonie“) wurden von der im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls korrekt im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt und wurden damit im Wesentlichen die Beurteilungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2021 und 17.09.2021 bestätigt. In Abweichung zum Vorgutachten wurden unter dem nunmehrigen Leiden 4 auch die Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenkes mitberücksichtigt, woraus die geänderte Zuordnung zur Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung resultiert. Eine höhere Einschätzung des (Einzel)Grades der Behinderung folgt daraus – ausgehend von den im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit – allerdings nicht. Die im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung Rheumatologie gelangt schließlich in ihrem Gutachten vom 18.11.2021 – abweichend von den Beurteilungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2021 und 17.09.2021 – nachvollziehbar zu dem Schluss, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3, die im Vergleich zu den Vorgutachten jeweils um eine Stufe auf einen (Einzel)Grad der Behinderung von jeweils 30 v.H. erhöht wurden, um insgesamt eine Stufe erhöht wird, die Leiden 4 und 5 hingegen den Gesamtgrad der Behinderung mangels negativer Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihr zutreffend mit 50 v.H. festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat gegen das medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung Rheumatologie vom 18.11.2021 ausdrücklich keine Einwendungen erhoben; die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten selbst vorgelegt und war sohin in Kenntnis dieses Gutachtens, hat es jedoch ebenfalls nicht bestritten. Dieses unbestritten gebliebene medizinische Sachverständigengutachten vom 18.11.2021, das auch eine höhere zeitliche Aktualität aufweist als die ebenfalls von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten, wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers. Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bestrittene Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung Rheumatologie vom 18.11.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bestrittene Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung Rheumatologie vom 18.11.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde ist die im Sinne des § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung festzustellende, sich besonders nachteilig auswirkende wechselseitige Leidensbeeinflussung des Hauptleidens 1 („Psoriasisarthritis“) durch die Leiden 2 („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“) und 3 („Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“), wodurch der Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid um eine Stufe – von 40 v.H. auf 50 v.H. – angehoben wird. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde ist die im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung festzustellende, sich besonders nachteilig auswirkende wechselseitige Leidensbeeinflussung des Hauptleidens 1 („Psoriasisarthritis“) durch die Leiden 2 („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“) und 3 („Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“), wodurch der Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid um eine Stufe – von 40 v.H. auf 50 v.H. – angehoben wird. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen im Fall des Beschwerdeführers mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen im Fall des Beschwerdeführers mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 06.12.2021 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass ohne ausdrückliche Beantragung einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne Abhaltung einer solchen in Aussicht genommen werde. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 06.12.2021 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass ohne ausdrückliche Beantragung einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne Abhaltung einer solchen in Aussicht genommen werde. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2248581.1.00