Obsah (8)
§ 42Art. 133§ 29b§ 15§ 8§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW207 2249064-1 SpruchW207 2249064-1/3E, W207 2249064-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021 bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021 bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) stellte mit Bescheid vom 09.01.2002 fest, dass der Beschwerdeführer ab 15.11.2001 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 15.11.2001, in dem die Funktionseinschränkungen
- „degen. Veränderungen der WS mit rezidivierenden Lumboischialgien und nachgewiesenem Prolaps L5/S1“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer I/f/191 der Richtsatzverordnung, und
- „Gonarthrose links mit operiertem Kreuzbandschaden“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer III/j/418 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet.Das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) stellte mit Bescheid vom 09.01.2002 fest, dass der Beschwerdeführer ab 15.11.2001 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 15.11.2001, in dem die Funktionseinschränkungen
- „degen. Veränderungen der WS mit rezidivierenden Lumboischialgien und nachgewiesenem Prolaps L5/S1“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer I/f/191 der Richtsatzverordnung, und
- „Gonarthrose links mit operiertem Kreuzbandschaden“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer III/j/418 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2002 von der belangten Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Am 13.04.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).
Dem Antrag wurden eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht vom 07.04.2021 und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.Am 13.04.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Dem Antrag wurden eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht vom 07.04.2021 und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 02.06.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.06.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Letzte Begutachtung 15.11.2001 1 Degen. Veränderungen der WS, Lumboischialgie, Prolaps L5/S1 40% 2 Gonarthrose links mit operiertem Kreuzbandschaden 30% Gesamt GdB 50% Zwischenanamnese seit 2001: Bandscheiben-Op 2006, Lumboischialgie ASK Knie bds 2016 und 2017 3/2021 KTEP links3 aus 2021, KTEP links Kombiniertes Emphysem mit Fibrose, Z.n. Pneumonie rechts, kein Dauermedikament Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich im linken Knie und in der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend in die Leisten. Die Schmerzen vom linken Knie strahlen in den linken Fuß aus. Schmerzmittel nehme ich bei Bedarf. Das linke Knie ist immer noch warm und teilweise angeschwollen. Beantrage den Parkausweis, da ich nicht ein- und aussteigen kann und nicht weit gehen kann.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Schmerzmittel bei Bed. Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. X, XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch zehn, römisch 30 Sozialanamnese: verh., keine Kinder, lebt in EFH Kfz-Mechaniker, zuletzt Prüftechniker, Rehageld seit 1/2021 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen Kniegelenk links (Deutliche globale Gonarthrose. Annähernd normale Beinachse. Normale Knochenstruktur.) Bericht XXX KH 14.3.2021 (KTEP links )Bericht römisch 30 KH 14.3.2021 (KTEP links ) Orthopädie und Traumatologie XXX 05.02.2021 (XXX Dist gravis gen sin. S83.6 Zn VKB Plastik li in den 90er Jahren Zn TME med. und lat. Meniskus links 2016)Orthopädie und Traumatologie römisch 30 05.02.2021 (römisch 30 Dist gravis gen sin. S83.6 Zn VKB Plastik li in den 90er Jahren Zn TME med. und lat. Meniskus links 2016) MRT der LWS 14.11.2020 (Teillumbalisierung von S
- Z. n. Laminektomie Im Segment L5/S1) Dr X Fachärztin für Lungenheilkunde
- November 2020 ( Kombiniertes Emphysem mit Fibrose Z.n. Pneumonie rechts Empfehlung: Von pulmologischer Seite derzeit keine inhalative Dauertherapie notwendig, allenfalls Berodual bei Bedarf. Weiterhin strikte Nikotinkarenz. Jährliche lungenfachärztliche Kontrollen empfohlen.)Dr römisch zehn Fachärztin für Lungenheilkunde
- November 2020 ( Kombiniertes Emphysem mit Fibrose Z.n. Pneumonie rechts Empfehlung: Von pulmologischer Seite derzeit keine inhalative Dauertherapie notwendig, allenfalls Berodual bei Bedarf. Weiterhin strikte Nikotinkarenz. Jährliche lungenfachärztliche Kontrollen empfohlen.) Orthopädie-Zentrum XXX 25.11.2020 (Gonarthrose li posttraumatisch Cervicobrachialgie mit Paravertebralblockade bds st.p. Diskusprolaps - OP L5/S1 2006Orthopädie-Zentrum römisch 30 25.11.2020 (Gonarthrose li posttraumatisch Cervicobrachialgie mit Paravertebralblockade bds st.p. Diskusprolaps - OP L5/S1 2006 Lumboischialgie mit Paravertebralblockade bds Iliosacralgelenks-Arthrose bds mit Paravertebralblockade, incipiente Coxarthrose bds) MRT DER HWS 09.04.2020 (Streckfehlhaltung der HWS. Kleine subligamentäre Protrusio C4/C
- Knöchern und diskal gering eingeengtes Neuroforamen links in diesem Segment. Sonst unauffälliger Situs.) MRT re Knie 18.04.2017 (Im Vergleich zur Voruntersuchung aus 10/2016 zeigt sich heute eine vordere Kreuzbandruptur mit Knochenmarködem im dorsalen lateralen Tibiaplateau. Progredient zur Voruntersuchung zeigt sich eine Knorpelfissur im Bereich des Condylus lateralis femoris. Sonst unveränderter Befund zur Voruntersuchung.)MRT re Knie 18.04.2017 (Im Vergleich zur Voruntersuchung aus 10 aus 2016, zeigt sich heute eine vordere Kreuzbandruptur mit Knochenmarködem im dorsalen lateralen Tibiaplateau. Progredient zur Voruntersuchung zeigt sich eine Knorpelfissur im Bereich des Condylus lateralis femoris. Sonst unveränderter Befund zur Voruntersuchung.) Dr. X, FA für Unfallchirurgie 3.3.2017 (Herr X wurde von mir am rechten Kniegelenk am 18.8.2016 im TK XXX arthroskopiert. Da es dem Patienten postoperativ sehr gut ging und er voll belastend mobil war, konnte dieser noch am selben Tag in häusliche Pflege entlassen)Dr. römisch zehn, FA für Unfallchirurgie 3.3.2017 (Herr römisch zehn wurde von mir am rechten Kniegelenk am 18.8.2016 im TK römisch 30 arthroskopiert. Da es dem Patienten postoperativ sehr gut ging und er voll belastend mobil war, konnte dieser noch am selben Tag in häusliche Pflege entlassen) MRT linkes Knie 04.02.2016 (Intakter vorderer Kreuzbandersatz. Grad Ill-Riss des lateralen Meniscushinterhoms. Kleiner umschriebener Grad IV-Knorpeldefekt dorsal im lateralen Femurcondylus. Geringer Gelenkserguss. 3,5 cm großes Ganglion bzw. Synovialchondrom dorsal des Tibiakopfes medialseitig) Ärztlicher Befundbericht 29.03.2012 (St.p. Bandscheiben-Op 2006, zunehmende rez. Lumboischialgie IL, belastungsabhängig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 52a Ernährungszustand: gut Größe: 190,00 cm Gewicht: 113,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten rechts möglich, links nicht. Hocken ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Knie links: Narbe nach KTEP, Überwärmung, Umfangsvermehrung, ggr. Erguss Kniegelenk rechts: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie links 0/5/110, rechts 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, R und F je 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist links hinkend. Bewegungsabläufe beim Aufstehen und Hinlegen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Knietotalendoprothese links 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Kombiniertes Emphysem mit Fibrose ohne Dauermedikation Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 des Vorgutachtens wird nach OP neu bezeichnet, Hinzukommen von Leiden 3, sonst keine wesentliche Änderung. x Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche und dauerhafte Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, allenfalls mit einer einfachen Gehhilfe, und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei ausreichender Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, wobei zu beachten ist, dass aktuell ein postoperativer Zustand ohne Hinweis für Komplikationen vorliegt. Es liegen keine relevanten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die dauerhafte behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht ausreichend begründbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: siehe oben …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 02.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Am 21.06.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung und unter Vorlage eines ärztlichen Entlassungsberichtes eines näher genannten Rehazentrums vom 25.05.2021 eine Stellungnahme folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… Der Antragsteller führt aus, dass er bei bestehendem Zustand nach Knie-TEP links am 11.03.2021 bei posttraumatischer Gonarthrose links und mehrfachen Vor-Operationen (Meniskusläsion und vorderer Kreuzbandplastik) nach wie vor an massiven Problemen und Funktionseinschränkungen leidet. Der Antragsteller ist nicht in der Lage, das Knie ganz auszustrecken. Wenn er länger sitzt, benötigt er längere Zeit, bis er wieder stehen und auch gehen kann. Es bestehen „Anlaufprobleme“. Nach bereits zwanzigminütigem Sitzen und Stehen treten ziehende Schmerzen auf. Beim Gehen lässt das linke Bein auch immer wieder unvermittelt nach, wodurch eine Sturzgefahr gegeben ist. Infolge jahrelanger Fehlbelastung leidet der Antragsteller auch an Schmerzen im rechten Kniegelenk. Im Wohnbereich bzw. für sehr kurze Wegstrecken, ist der Antragsteller auf eine Unterarmstützkrücke angewiesen, für weitere Gehstrecken werden zwei Unterarmstützkrücken benötigt. Beim Antragsteller besteht im linken Knie nach wie vor ein Instabilitätsgefühl. Es liegt ein ausgeprägter Hinkmechanismus vor und verspürt der Antragsteller bei jedem Schritt ein Klicken im linken Knie. Stiegensteigen ist nur bei Vorhandensein eines Handlaufes und mit Beistellschritt, nicht im Wechselschritt, möglich. Aufgrund all dieser Umstände ist der Antragsteller daher nicht in der Lage, eine Wegstrecke in dem Ausmaß zurückzulegen, dass er ein öffentliches Verkehrsmittel erreicht. Es ist ihm auch das Ein- und Aussteigen nicht sicher möglich und ohne Sturzgefahr gegeben. Aufgrund der Anlaufschwierigkeiten nach einer gewissen Zeit des Sitzens und Stehens liegt bei ihm eine erhöhte Sturzgefahr vor, wenn er von seinem Sitzplatz aufstehen und zum Ausgang gehen muss. Insbesondere auch ein abruptes Anfahren und Bremsen erhöht diese Sturzgefahr. Ein bestehendes kombiniertes Emphysem mit Fibrose bei Zustand nach ausgedehnter Pneumonie rechts im Jahr 2017 führt zu Belastungsdyspnoe, welcher Umstand die Fortbewegung des Antragstellers ebenfalls ungünstig beeinflusst. …“ Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme jener medizinischen Sachverständigen, die das Gutachten vom 02.06.2021 erstellt hatte, ein. In dieser ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 29.07.2021 wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Befunde: Entlassungsbericht RZ XXX
- 2021 (Knietotalendoprothese links, Emphysem mit Fibrose bei Zustand nach Pneumonie 2017, Belastungsdyspnoe, Rezidivprolaps L5/S1 bei Zustand nach Laminektomie 2020, Hypertonie)Entlassungsbericht RZ römisch 30
- 2021 (Knietotalendoprothese links, Emphysem mit Fibrose bei Zustand nach Pneumonie 2017, Belastungsdyspnoe, Rezidivprolaps L5/S1 bei Zustand nach Laminektomie 2020, Hypertonie) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 01.06.2021 anhand einer gründlichen orthopädischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung festgestellten Defizite, vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und linkem Kniegelenk konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden linken Kniegelenk zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen, siehe Status. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und der nachgereichte Befund beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. …“ Mit Bescheid vom 29.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 13.04.2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen keine Änderung der Beurteilung bewirken hätten können. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Ausweis
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht ausgestellt werden könne. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 02.06.2021 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt.Mit Bescheid vom 29.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 13.04.2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen keine Änderung der Beurteilung bewirken hätten können. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht ausgestellt werden könne. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 02.06.2021 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Am 07.09.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2021 folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: […] In dem eingeholten Sachverständigengutachten wurden die bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers jedoch nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend beurteilt. Beim Beschwerdeführer besteht ein Z.n. Knie-TEP links am 11.03.2021 bei posttraumatischer Gonarthrose links und mehrfachen Vorschädigungen (Meniskusläsion und vordere Kreuzbandplastik). Er leidet nach wie vor an massiven Problemen und Funktionseinschränkungen. Aufgrund rezidivierender Ergüsse muss das linke Kniegelenk regelmäßig punktiert werden. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, das Knie ganz auszustrecken. Wenn er längere Zeit sitzt, benötigt er lange Zeit, bis er wieder Stehen und auch Gehen kann. Es bestehen „Anlaufprobleme“. Nach längerem Sitzen und Stehen treten ziehende Schmerzen auf. Beim Gehen lässt das linke Bein auch immer wieder unvermittelt nach, wodurch eine Sturzgefahr gegeben ist. Infolge jahrelanger Fehlbelastung leidet der Beschwerdeführer auch an Schmerzen im rechten Kniegelenk und an der Wirbelsäule. Im Wohnbereich bzw. für sehr kurze Wegstrecken ist der Beschwerdeführer auf eine Unterarmstützkrücke angewiesen für weitere Gehstrecken werden zwei Unterarmstützkrücken benötigt. Stiegensteigen ist nur bei Vorhandensein eines Handlaufes und mit Beistellschritt, nicht im Wechselschritt möglich. Des Weiteren besteht beim Beschwerdeführer ein kombiniertes Emphysem mit Fibrose bei Z.n. ausgedehnter Pneumonie rechts im Jahr 2017, die zur Kurzatmigkeit und Belastungsdyspnoe führt welcher Umstand die Fortbewegung des Beschwerdeführers ebenfalls ungünstig beeinflusst. Beweis: → bereits aufliegende und vorgelegte Befunde → beiliegende Ambulanzkarte des Landesklinikum XXX vom 16.08.2021 beiliegende Ambulanzkarte des Landesklinikum römisch 30 vom 16.08.2021 → beiliegender Befundbericht von Dr. X vom 09.08.2021 beiliegender Befundbericht von Dr. römisch zehn vom 09.08.2021 → Röntgenbefund des linken Kniegelenks sowie der Quadrizepssehne links vom 22.07.2021 → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie (wobei aus Gründen der Objektivität um Bestellung einer anderen Sachverständigen als Dr. X ersucht wird) Orthopädie (wobei aus Gründen der Objektivität um Bestellung einer anderen Sachverständigen als Dr. römisch zehn ersucht wird) Pulmologie Da im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheint, wird daher der ANTRAG gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben. Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht vom 18.08.2021 sowie die im Beschwerdeschreiben genannten medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten - nunmehr einer Ärztin für Allgemeinmedizin - unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 17.11.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Gutachten 15.11.2001 Degen. Veränderungen der WS, Lumboischialgie, Prolaps L5/S1 40%, Gonarthrose links mit operiertem Kreuzbandschaden 30% Gesamt GdB 50%. Unzumutbarkeitsgutachten 2021: Knietotalendoprothese links, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, kombiniertes Emphysem mit Fibrose ohne Dauermedikation Derzeitige Beschwerden: Hr. X erhielt 03 / 2021 eine Knietotalendoprothese links, zuvor hatte er mehrfache Meniskusoperationen sowie eine Kreuzbandoperation. Er gibt Schmerzen im linken Knie an, außerdem habe er rezidivierende Gelenksergüsse und müsse immer wieder punktiert werden. Er hatte eine Laminektomie L5 / S
- Laut MRT Kompression der Nervenwurzel S1, aber keine Vertebrostenose. Die Halswirbelsäule ist ebenfalls abgenützt. Zeitweise habe er einen Schwindel. Er habe auch Schmerzen im Kreuz bis in den linken Fuß ausstrahlend. Die Gehstrecke beträgt ca. 1 km, aber nur auf ebenem Grund. Derzeit ist kein Gehbehelf erforderlich. Auch bestehe ein kombiniertes Emphysem mit Fibrose. Er ist bei einer Lungenfachärztin in Behandlung. Im Sommer Verschlechterung mit Atemnot. In der kälteren Jahreszeit Besserung. Bei Beschwerden hat er eine Bedarfsmedikation ( Berodual Spray )Hr. römisch zehn erhielt 03 / 2021 eine Knietotalendoprothese links, zuvor hatte er mehrfache Meniskusoperationen sowie eine Kreuzbandoperation. Er gibt Schmerzen im linken Knie an, außerdem habe er rezidivierende Gelenksergüsse und müsse immer wieder punktiert werden. Er hatte eine Laminektomie L5 / S
- Laut MRT Kompression der Nervenwurzel S1, aber keine Vertebrostenose. Die Halswirbelsäule ist ebenfalls abgenützt. Zeitweise habe er einen Schwindel. Er habe auch Schmerzen im Kreuz bis in den linken Fuß ausstrahlend. Die Gehstrecke beträgt ca. 1 km, aber nur auf ebenem Grund. Derzeit ist kein Gehbehelf erforderlich. Auch bestehe ein kombiniertes Emphysem mit Fibrose. Er ist bei einer Lungenfachärztin in Behandlung. Im Sommer Verschlechterung mit Atemnot. In der kälteren Jahreszeit Besserung. Bei Beschwerden hat er eine Bedarfsmedikation ( Berodual Spray ) Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Berodualspray bei Bedarf, Schmerzmittel bei Bedarf, physikalische Therapie
- Serie war bis Anfang 11 / 2021 Sozialanamnese: 52 a, verheiratet, lebt mit der Gattin zusammen, Kinder : 0, Beruf : dzt. Rehageld, früher: KFZ Techniker Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 07 / 2021 Radiologie Dr. X07 / 2021 Radiologie Dr. römisch zehn Röntgen linkes Knie : Reguläre TEP. Geringe Patellararthrose. Sonographie Quadrizepssehne links: Zeichen einer deutlichen Tendinopathie entsprechend der druckdolenten Stelle. 08 / 2021 KH XXX ( Orthopädie )08 / 2021 KH römisch 30 ( Orthopädie ) Pat hat auswärts eine Knieprothese links erhalten. Seitdem rez Ergüsse. Da der Orthopäde derzeit auf Urlaub ist. Vorstellung hierorts. Klinisch zeigt sich ein deutlicher Erguss mit tanzender Patella. Keine Überwärmung, keine lokalen oder aufsteigenden Entzündungszeichen. Kniegelenk frei beweglich in S 0-0-
- Sensibilität und Durchblutung in Ordnung. , Heutiges Procedere: Punktion des linken Kniegelenkes, es lassen sich 70 ml bernsteinfarbenseröses klares Sekret abpunktieren. Wird zur bakt. Untersuchung eingeschickt. Steriler Schutzverband, Bandage. 08 / 2021 Dr. X ( Lungenfachärztin )08 / 2021 Dr. römisch zehn ( Lungenfachärztin ) Röntgen: idem zum Vorröntgen 10/
- Im direkten Vergleich mit dem Vorröntgen 10/2020 zeigen sich die streifigen Verdichtungen bds. etwas regredient. Keine rezenten infiltrativen Veränderungen. Kein Nachweis von Stauungszeichen oder Ergussbildungen.idem zum Vorröntgen 10 aus 2020,. Im direkten Vergleich mit dem Vorröntgen 10 aus 2020, zeigen sich die streifigen Verdichtungen bds. etwas regredient. Keine rezenten infiltrativen Veränderungen. Kein Nachweis von Stauungszeichen oder Ergussbildungen. Diagnose: Kombiniertes Emphysem mit Fibrose Z.n. Pneumonie rechts 2017, Z.n. KTEP links 03/2021 Therapieempfehlung:Kombiniertes Emphysem mit Fibrose Z.n. Pneumonie rechts 2017, Z.n. KTEP links 03 aus 2021, Therapieempfehlung: 1 x Anoro Plv Inhal 55/22mcg 30HB 1-0-0-0, täglich Empfehlung: Aufgrund geringer funktioneller Verschlechterung wird eine inhalative Therapie mit Anoro etabliert. Die Inhalationstechnik wird erklärt. Verlaufskontrolle in 3 Monaten geplant. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 190,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: 140/100 Klinischer Status – Fachstatus: Schlaf teilweise gestört, Alkohol gelegentlich ,Nikotin 0 seit 10 Jahren , früher 40 -60 / Tag Kopf / Hals : HNAP frei , Pupillen isocor, seitengleich, Schleimhäute gut durchblutet, Gebiß : saniert, Schilddrüse palpatorisch unauffällig,Thorax symmetrisch, Lunge Vesikuläratmen abgeschwächt, Klopfschall hypersonor, Cor auskultatorisch unauffällig, Puls : normofrequent , rhythm., Abdomen : Bauchdecken im Thoraxniveau, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz, Nierenlager bds. frei, Wirbelsäule: LWS klopfdolent, LWS Beweglichkeit eingeschränkt Fingerbodenabstand 30 cm, blande Narbe lumbal, Untere Extremitäten: Varizen keine ,Ödeme keine ,Fußpulse tastbar, grobe Kraft linke Seite abgeschwächt, linkes Knie Beugung ( passiv) nur bis 100 °, , linkes Knie deutlich überwärmt , geschwollen und Kniegelenkserguß , PSR links nicht auslösbar, Lasegue rechts pos. bei 60 °, links pos. bei 20°, blande Narbe linkes Knie ,Obere Extremitäten :Gelenke frei beweglich ,Nacken,- u. Kreuzgriff bds. durchführbar, grobe Kraft seitengleich erhalten , Faustschluß bds. komplett. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild deutlich hinkend, mit leicht außenrotiertem Bein links , Einbeinstand bds. nicht möglich, Zehen,- Fersengang bds. nicht durchführbar, An,-u. Ausziehen flüssig Status Psychicus: Wach, allseits orientiert, bewusstseinsklar, kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Laminektomie L5 / S1, Zustand nach Knietotalendoprothese links 2 Kombiniertes Emphysem mit Fibrose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentlichen Veränderungen zum Vorbefund x Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden ( ca. 1 Kilometer auf ebenem Grund ) ,Ein,- Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport aus eigener Kraft; gute Kraftverhältnisse in der rechten unteren Extremität und in den Armen ;Gangbild zwar hinkend und linkes Knie überwärmt und geschwollen , Beugung im linken Knie nur bis 100 °, die übrigen Gelenke werden aber frei bewegt. Ein Gehbehelf ist nicht erforderlich. Von Seiten der Lunge Besserung in letzter Zeit, derzeit ist nur eine inhalative Bedarfsmedikation erforderlich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Öffentliche Verkehrsmittel sind daher zumutbar. …“ Mit Bescheid vom 18.11.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Eingabe vom 06.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 15Abs. 2 Vw
GVG. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt.Mit Eingabe vom 06.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2021 die gegenständliche Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 04.02.2002 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 13.04.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Am 13.04.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Laminektomie L5/S1, Zustand nach Knietotalendoprothese links;
- Kombiniertes Emphysem mit Fibrose. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.11.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 15.11.2021, welches das Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2021 (samt dessen Ergänzung vom 29.07.2021), ebenfalls beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 01.06.2021, vollinhaltlich bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.11.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 15.11.2021, welches auch die Beurteilungen im Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2021 (samt Ergänzung vom 29.07.2021), ebenfalls beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 01.06.2021, bestätigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach aktuellen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes, der Wirbelsäule und der Lunge – das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 1 Kilometer auf ebenem Grund), das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport möglich sind: es bestehen gute Kraftverhältnisse in der rechten unteren Extremität und in den Armen. Das Gangbild ist zwar hinkend, das linke Knie ist überwärmt und geschwollen und eine Beugung ist nur bis 100 Grad möglich, die übrigen Gelenke werden aber frei bewegt und Gehbehelfe sind nicht mehr erforderlich. Auch in Bezug auf die Lunge ist zuletzt eine Besserung eingetreten und ist derzeit lediglich eine inhalative Bedarfsmedikation erforderlich. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 190,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: 140/100 Klinischer Status – Fachstatus: … Lunge Vesikuläratmen abgeschwächt, Klopfschall hypersonor, Cor auskultatorisch unauffällig, Puls : normofrequent , rhythm., … Wirbelsäule : LWS klopfdolent, LWS Beweglichkeit eingeschränkt Fingerbodenabstand 30 cm, blande Narbe lumbal, Untere Extremitäten: Varizen keine ,Ödeme keine ,Fußpulse tastbar, grobe Kraft linke Seite abgeschwächt, linkes Knie Beugung (passiv) nur bis 100 °, , linkes Knie deutlich überwärmt , geschwollen und Kniegelenkserguß , PSR links nicht auslösbar, Lasegue rechts pos. bei 60 °, links pos. bei 20°, blande Narbe linkes Knie ,Obere Extremitäten :Gelenke frei beweglich ,Nacken,- u. Kreuzgriff bds. durchführbar, grobe Kraft seitengleich erhalten , Faustschluß bds. komplett. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild deutlich hinkend, mit leicht außenrotiertem Bein links , Einbeinstand bds. nicht möglich, Zehen,- Fersengang bds. nicht durchführbar, An,-u. Ausziehen flüssig“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen – insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, des linken Knies und der Lunge – vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Parteiengehör und in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 190,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: 140/100 Klinischer Status – Fachstatus: … Lunge Vesikuläratmen abgeschwächt, Klopfschall hypersonor, Cor auskultatorisch unauffällig, Puls : normofrequent , rhythm., … Wirbelsäule : LWS klopfdolent, LWS Beweglichkeit eingeschränkt Fingerbodenabstand 30 cm, blande Narbe lumbal, Untere Extremitäten: Varizen keine ,Ödeme keine ,Fußpulse tastbar, grobe Kraft linke Seite abgeschwächt, linkes Knie Beugung (passiv) nur bis 100 °, , linkes Knie deutlich überwärmt , geschwollen und Kniegelenkserguß , PSR links nicht auslösbar, Lasegue rechts pos. bei 60 °, links pos. bei 20°, blande Narbe linkes Knie ,Obere Extremitäten :Gelenke frei beweglich ,Nacken,- u. Kreuzgriff bds. durchführbar, grobe Kraft seitengleich erhalten , Faustschluß bds. komplett. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild deutlich hinkend, mit leicht außenrotiertem Bein links , Einbeinstand bds. nicht möglich, Zehen,- Fersengang bds. nicht durchführbar, An,-u. Ausziehen flüssig“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen – insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, des linken Knies und der Lunge – vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Parteiengehör und in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten. Insbesondere zeigte sich zwar das Gangbild des Beschwerdeführers bei postoperativem Zustand nach Knietotalendoprothese links beeinträchtigt. So erschien der Beschwerdeführer zu seiner ersten persönlichen Untersuchung vor der belangten Behörde am 01.06.2021 mit zwei Unterarmstützkrücken, wobei ein links hinkendes Gangbild festgestellt werden konnte; laut den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen war allerdings auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung das dauerhafte behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht ausreichend begründbar. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2021 konnten in Bezug auf das Gangbild und die Funktionen des linken Kniegelenkes zwar nach wie vor Einschränkungen („… grobe Kraft linke Seite abgeschwächt, linkes Knie Beugung (passiv) nur bis 100 °, , linkes Knie deutlich überwärmt , geschwollen und Kniegelenkserguß … Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild deutlich hinkend, mit leicht außenrotiertem Bein links …“) verzeichnet werden, jedoch gelangte auch diese medizinische Sachverständige auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 15.11.2021 zu der Beurteilung, dass die Verwendung von Gehbehelfen zur Fortbewegung nicht erforderlich ist und dass der Beschwerdeführer – im Übrigen auch seinen eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.11.2021 zu Folge ohne Gehbehelf – eine Wegstrecke von 1 km auf ebenem Grund zurücklegen kann. In Zusammenschau der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden zeigt sich somit insgesamt auch eine in der Zwischenzeit eingetretene Besserung der Gesamtmobilität des Beschwerdeführers, sodass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 Meter) zumutbar und möglich ist. Dies wird im Übrigen auch durch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehazentrums vom 25.05.2021 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bei Abschluss seines Rehaaufenthaltes im leicht unebenem Gelände im Außenbereich unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke bereits 45 Minuten lang gehen konnte. Beim Beschwerdeführer liegen zwar nach wie vor nachvollziehbare Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes und der Wirbelsäule vor, wobei die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens (Kniegelenksergüsse mit dem Erfordernis regelmäßiger Punktierungen, ziehende Schmerzen, Hinkmechanismus sowie ein „Klicken“ im linken Knie) bei der gegenständlichen Beurteilung keineswegs unberücksichtigt geblieben sind. Diese erreichen aber insgesamt kein Ausmaß im Sinne von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, zumal die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten regelmäßig erforderlich seienden Punktierungen auch eine zumutbare therapeutische Option iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellen. Insbesondere begründet auch die im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung festgestellte eingeschränkte Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes bis 100 Grad keine maßgebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten im Sinne der genannten Verordnung, dies vor allem mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Treppen steigen bzw. Niveauunterschiede überwinden kann. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich zwar aus, dass dies nur unter Zuhilfenahme eines Handlaufes und mit Beistellschritt möglich sei, wodurch – selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zwar erschwert, aber noch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Darüber hinaus konnten auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Anlaufprobleme“, die Einschränkungen der Streckung des linken Kniegelenkes und die Schmerzen im rechten Kniegelenk im Zuge der aktuellen persönlichen Untersuchung am 15.11.2021 nicht bzw. nicht mehr objektiviert werden und sind diese auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Insgesamt ist eine maßgebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten sohin nicht ersichtlich. Soweit in der Beschwerde schließlich noch auf ein unvermitteltes Nachlassen des linken Beines beim Gehen und eine erhöhte Sturzgefahr hingewiesen wird, ist anzumerken, dass weder eine Knieinstabilität noch daraus resultierende Sturzereignisse durch entsprechende Befunde belegt sind. Im vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehazentrums vom 25.05.2021 wird zwar von zeitweise auftretenden Giving-Way-Attacken berichtet, daraus resultierende Sturzereignisse werden allerdings ebenfalls nicht erörtert bzw. belegt.Beim Beschwerdeführer liegen zwar nach wie vor nachvollziehbare Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes und der Wirbelsäule vor, wobei die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens (Kniegelenksergüsse mit dem Erfordernis regelmäßiger Punktierungen, ziehende Schmerzen, Hinkmechanismus sowie ein „Klicken“ im linken Knie) bei der gegenständlichen Beurteilung keineswegs unberücksichtigt geblieben sind. Diese erreichen aber insgesamt kein Ausmaß im Sinne von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, zumal die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten regelmäßig erforderlich seienden Punktierungen auch eine zumutbare therapeutische Option iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellen. Insbesondere begründet auch die im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung festgestellte eingeschränkte Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes bis 100 Grad keine maßgebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten im Sinne der genannten Verordnung, dies vor allem mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Treppen steigen bzw. Niveauunterschiede überwinden kann. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich zwar aus, dass dies nur unter Zuhilfenahme eines Handlaufes und mit Beistellschritt möglich sei, wodurch – selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zwar erschwert, aber noch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Darüber hinaus konnten auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Anlaufprobleme“, die Einschränkungen der Streckung des linken Kniegelenkes und die Schmerzen im rechten Kniegelenk im Zuge der aktuellen persönlichen Untersuchung am 15.11.2021 nicht bzw. nicht mehr objektiviert werden und sind diese auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Insgesamt ist eine maßgebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten sohin nicht ersichtlich. Soweit in der Beschwerde schließlich noch auf ein unvermitteltes Nachlassen des linken Beines beim Gehen und eine erhöhte Sturzgefahr hingewiesen wird, ist anzumerken, dass weder eine Knieinstabilität noch daraus resultierende Sturzereignisse durch entsprechende Befunde belegt sind. Im vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehazentrums vom 25.05.2021 wird zwar von zeitweise auftretenden Giving-Way-Attacken berichtet, daraus resultierende Sturzereignisse werden allerdings ebenfalls nicht erörtert bzw. belegt. Auch das beim Beschwerdeführer bestehende kombinierte Emphysem mit Fibrose begründet keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Eine solche liegt
den Erläuterungen zur genannten Verordnung insbesondere bei einem Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie vor. Diese Schwelle vermag der Beschwerdeführer nicht zu überschreiten. Im August 2021 wurde beim Beschwerdeführer bei bestehender Kurzatmigkeit bei körperlicher Belastung und geringer funktioneller Verschlechterung des bestehenden Leidens eine inhalative Therapie etabliert. Zuletzt ist – nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.11.2021 – gemeinsam mit der kälteren Jahreszeit eine Besserung des Leidens eingetreten und der Beschwerdeführer nimmt wiederum lediglich bei Beschwerden eine Bedarfsmedikation ein. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der genannten Verordnung liegt beim Beschwerdeführer somit nicht vor.Auch das beim Beschwerdeführer bestehende kombinierte Emphysem mit Fibrose begründet keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Eine solche liegt
den Erläuterungen zur genannten Verordnung insbesondere bei einem Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie vor. Diese Schwelle vermag der Beschwerdeführer nicht zu überschreiten. Im August 2021 wurde beim Beschwerdeführer bei bestehender Kurzatmigkeit bei körperlicher Belastung und geringer funktioneller Verschlechterung des bestehenden Leidens eine inhalative Therapie etabliert. Zuletzt ist – nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.11.2021 – gemeinsam mit der kälteren Jahreszeit eine Besserung des Leidens eingetreten und der Beschwerdeführer nimmt wiederum lediglich bei Beschwerden eine Bedarfsmedikation ein. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der genannten Verordnung liegt beim Beschwerdeführer somit nicht vor. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der vertretene Beschwerdeführer ist den auf persönlichen Untersuchungen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.06.2021 (samt dessen Ergänzung vom 29.07.2021) und vom 17.11.2021 im Ergebnis daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der vertretene Beschwerdeführer ist den auf persönlichen Untersuchungen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.06.2021 (samt dessen Ergänzung vom 29.07.2021) und vom 17.11.2021 im Ergebnis daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.11.2021, welches das Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2021 (samt dessen Ergänzung vom 29.07.2021) vollinhaltlich bestätigt. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.11.2021, auch bestätigt durch das Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2021 (samt dessen Ergänzung vom 29.07.2021), nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.11.2021, auch bestätigt durch das Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2021 (samt dessen Ergänzung vom 29.07.2021), nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der körperlichen Belastbarkeit wurde im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass dennoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den übereinstimmenden Ausführungen der von der belangten Behörde im Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung zugestellt und damit zur Kenntnis gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wurde sohin durch die dem Beschwerdeführer bzw. Vorlageantragsteller eröffnete Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Vorlageantrages saniert. Der in Form einer Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid vom 18.11.2021 gibt sämtliche Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens - einschließlich des medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2021, das einen Bestandteil der Begründung bildet - wieder. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung zugestellt und damit zur Kenntnis gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wurde sohin durch die dem Beschwerdeführer bzw. Vorlageantragsteller eröffnete Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Vorlageantrages saniert. Der in Form einer Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid vom 18.11.2021 gibt sämtliche Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens - einschließlich des medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2021, das einen Bestandteil der Begründung bildet - wieder. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen beantragt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen beantragt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit – trotz diesbezüglichen Antrages im Rahmen der Beschwerde – dem Absehen von einer mündlichen
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit – trotz diesbezüglichen Antrages im Rahmen der Beschwerde – dem Absehen von einer mündlichen
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2249064.1.00