2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.09.2021, OB: XXXX , nach in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.09.2021, OB: römisch 40 , nach in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, der laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bis 30.09.2021 im Besitz eines (bis 30.09.2021) befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. war, stellte am 30.07.2021 beim Sozialministeriumservice, Landestelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses und beantragte weiters die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises
Diesen Anträgen legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer, der laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bis 30.09.2021 im Besitz eines (bis 30.09.2021) befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. war, stellte am 30.07.2021 beim Sozialministeriumservice, Landestelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses und beantragte weiters die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Diesen Anträgen legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 10.09.2021 einen nunmehr unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) sowie mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. Diesem Behindertenpass kommt
2 BBG Bescheidcharakter zu.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 10.09.2021 einen nunmehr unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) sowie mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. Diesem Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 22.09.2021 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde bei der belangten Behörde gegen den Behindertenpass – konkret gegen den festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. - ein. Nach Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens unter ergänzender Beiziehung zweier Sachverständiger aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Orthopädie übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 09.12.2021 (abermals) einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von nunmehr 60 v.H. sowie mit den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Nach Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens unter ergänzender Beiziehung zweier Sachverständiger aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Orthopädie übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 09.12.2021 (abermals) einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von nunmehr 60 v.H. sowie mit den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Gegen diese - in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene - Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 brachte der Beschwerdeführer am 22.12.2021 ein inhaltlich als Vorlageantrag zu wertendes E-Mail bei der belangten Behörde ein. Diesen Vorlageantrag legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2021 samt der Beschwerde und dem zugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages vom 30.07.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021 gerichtete Beschwerde war von der belangten Behörde ohne Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021, Zahl W200 2246522-1, wurde dieser Bescheid gem. § 28 Abs. 3
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit der mit E-Mail vom 28.12.2021 erfolgten Zurückziehung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer betreffend die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.12.2021 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde die Grundlage entzogen. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Mit der mit E-Mail vom 28.12.2021 erfolgten Zurückziehung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer betreffend die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.12.2021 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde die Grundlage entzogen. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vom 30.07.2021 noch bei der belangten Behörde anhängig und somit offen ist. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2249979.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.