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{'item': 'W226 2100196-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 17§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 50§ 76§ 18§ 53§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW226 2100196-2 SpruchW226 2100196-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft, reiste am 12.12.2007 zusammen mit ihrem Ehegatten und ihren vier Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 14.12.2007 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Als Fluchtgrund gab sie dabei im Wesentlichen an, dass maskierte russische Männer zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihrem Mann gesucht hätten. Nachdem dieser nicht anwesend gewesen sei, hätten sie ihren Sohn mitgenommen. Der Sohn sei in der Gefangenschaft geschlagen worden, denn einige Zeit später habe sie einen Anruf von einem Krankenhaus bekommen, wonach ihr Sohn schwer verletzt auf der Intensivstation liege. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie im Zuge ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland bereits in Polen einen Asylantrag stellte. Nachdem ihr erkrankter Sohn in Polen jedoch nicht ärztlich behandelt worden sei, reiste sie mit ihrer Familie weiter nach Österreich. 1.
  3. Am 22.01.2008 folgte die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, in welcher die Beschwerdeführerin auch zu einer möglichen Ausweisung nach Polen befragt wurde, zumal dort ein Asylverfahren zu ihrer Person sowie ihrer Familie offen wäre. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie nicht zurück nach Polen wolle, da ihre Tochter es nicht aushalten würde. Ferner gab sie an, dass ihr Mann einen anderen Mann getötet hätte und sie somit nicht zurückkehren könnten. 1.
  4. Am 29.07.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher sie weiter zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 07 11.590-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat der Russischen Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). 1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 07 11.590-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat der Russischen Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel machen konnte, dass ihr im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.09.2008 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. 1.
  2. Am 17.04.2012 fand diesbezüglich eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt. 1.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.10.2012, Zl. D17 401612-1/2008/13E, wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen habe. 1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.10.2012, Zl. D17 401612-1/2008/13E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen habe. 1.

  1. Am 25.08.2013 stellte die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich am 27.08.2013 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.10.2012 mit ihrer Familie nach Deutschland gereist zu sein, um dort einen Asylantrag zu stellen. Nachdem dieses Verfahren nunmehr auch negativ entschieden worden sei, habe die Beschwerdeführerin und ihre Familie Deutschland verlassen müssen. 1.
  2. Am 09.09.2013 fand diesbezüglich die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie an Diabetes erkrankt sei und Medikamente nehmen müsse. Zudem leide sie an Migräne, Kopfschmerzen und Depressionen und habe Probleme mit ihrer Schilddrüse und Leber. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie neben den Fluchtgründen ihres Mannes auch eigene Fluchtgründe habe, nämlich sei sie im Herkunftsstaat vergewaltigt worden. Sie habe im ersten Verfahren nicht darüber sprechen wollen, da dies eine große Schande im Herkunftsland sei. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013, Zl. 13 12.366-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.08.2013

§ 68Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, BGBl Nr. 100/2005 idgF, wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). 1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013, Zl. 13 12.366-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.08.2013

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 01.10.2012 einem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei. Zudem werde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland der Beschwerdeführerin nach wie vor als zulässig erachtet. 1.12. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist am 26.12.2013 Beschwerde wegen Verfahrensfehlern und fehlerhafter rechtlicher Beurteilung. 1.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2014, Zl. W196 1401612-2/4Z, wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2014, Zl. W196 1401612-2/4Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2014, Zl. W196 1401612-2/7E, wurde die Beschwerde

§ 68Abs.

1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).1.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2014, Zl. W196 1401612-2/7E, wurde die Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.

  1. Am 02.09.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine erneute niederschriftliche Einvernahme zu ihren Fluchtgründen statt. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idg

F, erlassen. Zudem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihr freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.).1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen. Zudem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für ihr freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.

  1. Am 19.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag dazu durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie unbedingt in Österreich bleiben will und nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil ihr Mann von den Leuten des Präsidenten Kadyrow gesucht werden würde um ihn zu töten. 1.
  2. Am 30.10.2014 erstattete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage, in welcher sie vorbrachte, dass aufgrund ihres verschlechterten (vor allem psychischen) Gesundheitszustandes eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.1.
  3. Am 30.10.2014 erstattete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage, in welcher sie vorbrachte, dass aufgrund ihres verschlechterten (vor allem psychischen) Gesundheitszustandes eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. 1.
  4. Am 06.11.2014 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. 1.
  5. Am 20.11.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung ein ergänzendes Vorbringen vor, wonach sie in Österreich bereits gut integriert sei. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, Zl. 831236600/14988812, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgf, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).1.21. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, Zl. 831236600/14988812, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgf, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.01.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften. 1.
  2. Am 20.06.2017 fand diesbezügliche eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W196 2100196-1/13Z statt, in welcher sie abermals zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde. 1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2017, Zl. W196 2100196-1/16E, wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wird nicht erteilt.“.1.24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2017, Zl. W196 2100196-1/16E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt.“. 1.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erstattet die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 1.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, Zl. E 3974-3976/2017-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 1.
  3. Mit Schreiben vom 06.04.2018 wendete sich die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und gab an, dass für sie, sowie ihren Ehemann und Sohn ein Abschiebungshindernis

§ 50

FPG vorliegen würde, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin der tschetschenischen Opposition angehört habe und der Familie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen würde.1.27. Mit Schreiben vom 06.04.2018 wendete sich die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und gab an, dass für sie, sowie ihren Ehemann und Sohn ein Abschiebungshindernis

Paragraph 50, FPG vorliegen würde, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin der tschetschenischen Opposition angehört habe und der Familie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen würde. 1.

  1. Im Wege ihrer Rechtsvertretung stellte die Beschwerdeführerin am 28.05.2018 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung in Tschetschenien gewesen sei und wären somit bei einer Rückkehr sowohl der Ehemann, als auch die Beschwerdeführerin und der Rest der Familie Repressionen ausgesetzt. 1.
  2. Mit 01.06.2018 erging ein Mandatsbescheid, wonach

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idg

F, iVm § 57 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Begründend wurde angeführt, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.1.29. Mit 01.06.2018 erging ein Mandatsbescheid, wonach

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Begründend wurde angeführt, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. 1.30. Am 07.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Verhängung der Schubhaft statt. 1.31. Am 07.11.2021 erging ein Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, womit

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.1.31. Am 07.11.2021 erging ein Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, womit

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. 1.

  1. Am 09.11.2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats statt. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2021, Zl. 831236600/211682775, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1.33. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2021, Zl. 831236600/211682775, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) erhob die Beschwerdeführerin am 07.12.2021 im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  2. Gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) erhob die Beschwerdeführerin am 07.12.2021 im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Einen Tag davor langte die Mitteilung bei der belangten Behörde ein, dass die BF bereits am XXXX freiwillig in die Russische Föderation ausgereist ist.Einen Tag davor langte die Mitteilung bei der belangten Behörde ein, dass die BF bereits am römisch 40 freiwillig in die Russische Föderation ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft. Ihre Identität steht fest. 1.
  5. Sie ist geschieden und Mutter von drei Söhnen sowie einer Tochter, welche sich ebenso im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Zu keinem der Kinder besteht ein finanzielles oder anders geartetes Abhängigkeitsverhältnis. 1.
  6. Die BF hält sich seit 12.12.2007 mit Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet auf. Zwischenzeitig stellte sie sowohl in Frankreich als auch in Deutschland Asylanträge, welche allesamt rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Zudem reiste die BF im März 2018 in ihr Herkunftsland zurück. 1.
  7. Auch in Österreich stellte die BF insgesamt vier Asylanträge, welche allesamt negativ entschieden wurden. 1.
  8. Die BF leidet an Diabetes mellitus Typ
  9. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF an einer derart lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, die eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.1.
  10. Die BF leidet an Diabetes mellitus Typ
  11. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF an einer derart lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, die eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. 1.
  12. In Österreich hat die BF bisher nicht gearbeitet und lebt nur von staatlicher Unterstützung (Grundversorgung) sowie zusätzlicher freiwilliger Unterstützung durch ihre Kinder. 1.
  13. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Mehrfach war die BF für die Behörden nicht greifbar und tauchte im österreichischen Bundesgebiet unter. 1.
  14. Sie absolvierte in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, weitere Ausbildungen hat sie nicht absolviert. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete sie ehrenamtlich in einer Moschee als Reinigungskraft, wofür sie im Gegenzug mit Lebensmitteln unterstützt wurde. Eine integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht liegt nicht vor.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den insoweit unbestrittenen Verwaltungsakten. 2.
  17. Die Feststellungen zum Familienstand und den Kindern der BF ergeben sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2021 (AS 154). 2.
  18. Dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF auch Grundversorgung bezieht und damit für ihren Unterhalt gesorgt wird. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die BF an, weiter auf soziale Unterstützung zu hoffen und sich so in Zukunft finanzieren zu wollen (AS 153). 2.
  19. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. In Bezug auf die Feststellungen zu den zwischenzeitigen Aufenthalten in Deutschland, Frankreich sowie im Herkunftsland ist auf die Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2021 zu verweisen (AS 153). 2.
  20. Die Feststellungen zu den in Österreich erledigten Asylverfahren der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen im Gerichtsakt enthaltenen Verwaltungsakten. 2.
  21. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den im Akt enthaltenen medizinischen Unterlagen vom 30.10.2014 in Zusammenschau mit der eingebrachten Beschwerde, in welcher nur noch die Diabeteserkrankung der BF vorgebracht wurde. 2.
  22. Der Bezug der Grundversorgung und der Umstand, dass die BF in Österreich abgesehen von einer ehrenamtlichen Tätigkeit noch nie einer legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 154). 2.
  23. Dass die BF keine Vorstrafen aufweist, ergibt sich aus der Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug. In Bezug auf ihr Untertauchen ist auf den Akteninhalt zu verweisen. 2.
  24. Die Absolvierung eines Deutschkurses konnte ebenso wie die ehrenamtliche Tätigkeit als Reinigungskraft in einer Moschee aufgrund der Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden (AS 154). Dass in Österreich keine integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht vorliegt, konnte festgestellt werden, nachdem die BF selbst nach einem etwa vierzehnjährigen Aufenthalt lediglich unwesentliche Deutschkenntnisse aufweisen kann und bis auf eine ehrenamtliche Tätigkeit keine weiteren Integrationsschritte setzte.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot.3.
  27. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot. Zu A) 3.
  28. Zur Erlassung des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  29. Zur Erlassung des Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist die Dauer des Einreiseverbots – vorbehaltlich des Abs. 3 – abhängig vom bisherigen Verhalten, höchstens jedoch in der Dauer von fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). 3.2.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist die Dauer des Einreiseverbots – vorbehaltlich des Absatz 3, – abhängig vom bisherigen Verhalten, höchstens jedoch in der Dauer von fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist dann notwendig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Gefährdungsprognose dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist dann notwendig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Gefährdungsprognose dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall stütze die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und stellte zudem fest, dass die BF beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung missachtete und in Österreich, Deutschland und Frankreich zumindest sechs unbegründete Asylanträge stellte. Zudem reiste die BF unter Missachtung ihrer Visaverpflichtung durch mehrere europäische Länder und verstieß gegen das Meldegesetz. Ferner ist die BF mittellos.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall stütze die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und stellte zudem fest, dass die BF beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung missachtete und in Österreich, Deutschland und Frankreich zumindest sechs unbegründete Asylanträge stellte. Zudem reiste die BF unter Missachtung ihrer Visaverpflichtung durch mehrere europäische Länder und verstieß gegen das Meldegesetz. Ferner ist die BF mittellos. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über unzureichende Barmittel verfügt, resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über unzureichende Barmittel verfügt, resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Zwar verfügt die BF über vier mittlerweile volljährige Kinder im österreichischen Bundesgebiet, die ihr laut eigenen Angaben finanziell aushelfen könnten, doch stellt eine freiwillige finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige für Personen, die einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt in Österreich anstreben, keinen ausreichenden Nachweis über den Besitz von Unterhaltsmitteln dar (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284). Auch der Bezug der Grundversorgung steht der Annahme der Mittellosigkeit der BF nicht entgegen, da zum einen die Gewährung von Grundversorgung die Mittellosigkeit geradezu bestätigt (vgl. etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305, 23.10.2008, 2007/21/0245). Zum anderen kommt dem Bezug der Grundversorgung in Fällen, in denen das Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet und kein Aufenthaltstitel gewährt wurde, sondern aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig waren und sogar schon Ausreiseverpflichtungen auferlegt wurden, keine besondere Bedeutung zu. Lediglich Personen im ersten Asylverfahren darf der Umstand des Bezuges der Grundversorgung nicht als Begründung für die Erlassung eines Einreiseverbots entgegengehalten werden (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, 23.10.2008, 2007/21/0245).Auch der Bezug der Grundversorgung steht der Annahme der Mittellosigkeit der BF nicht entgegen, da zum einen die Gewährung von Grundversorgung die Mittellosigkeit geradezu bestätigt vergleiche etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305, 23.10.2008, 2007/21/0245). Zum anderen kommt dem Bezug der Grundversorgung in Fällen, in denen das Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet und kein Aufenthaltstitel gewährt wurde, sondern aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig waren und sogar schon Ausreiseverpflichtungen auferlegt wurden, keine besondere Bedeutung zu. Lediglich Personen im ersten Asylverfahren darf der Umstand des Bezuges der Grundversorgung nicht als Begründung für die Erlassung eines Einreiseverbots entgegengehalten werden vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, 23.10.2008, 2007/21/0245). Der Behörde ist somit in ihren Ausführungen zuzustimmen, wonach von der BF durch ihre Mittellosigkeit und der daraus resultierenden Gefahr der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die BF tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat (vgl. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147).Der Behörde ist somit in ihren Ausführungen zuzustimmen, wonach von der BF durch ihre Mittellosigkeit und der daraus resultierenden Gefahr der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die BF tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat vergleiche VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147). Angesichts der genannten Umstände, nämlich des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel sowie die Verstöße gegen das Meldegesetz, die zahlreichen unbegründeten Asylanträge und die Missachtung der Visaverpflichtungen sowie von fremdenrechtlichen Bestimmungen, geht von ihr eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus, zumal zu befürchten ist, dass die BF – bei Bedarf – weitere Asylanträge stellt, um erneut Vorteile in finanzieller Hinsicht (Bundesbetreuung) lukrieren zu können. 3.2.
  3. Private oder familiäre Interessen der BF stehen der Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots nicht entgegen. Zwar sind im österreichischen Bundesgebiet die Kinder der BF aufhältig, doch sind diese mittlerweile allesamt volljährig und haben eigene Familien gegründet. Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der BF zu den Kindern und wäre dies zudem insofern nicht maßgeblich, zumal Besuche der Kinder letztlich auch problemlos und jederzeit im Herkunftsstaat oder anderen Staaten wahrgenommen werden könnten. Bei keinem der Kinder wurden in ihren eigenen Asylverfahren Gründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention erkannt, die einer Rückkehr in die Russische Föderation im Wege stehen würden. Keinem der Kinder wurde der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten verliehen. Nachdem die BF während ihres nunmehr vierzehnjährigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet, welcher auch mehrere Unterbrechungen aufwies, lediglich kurzzeitig eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübte und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erwarb, ist auch von keiner sonstigen signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfung in Österreich auszugehen. Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, zumal für die BF die Möglichkeit besteht, den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen durch Kommunikationsmittel wie Internet oder Telefon sowie bei Besuchen ihrer Familie im Herkunftsland, für die das Einreiseverbot nicht gilt, zu pflegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren ist im Hinblick auf die dargestellten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auch nicht als unangemessen oder wesentlich überhöht zu qualifizieren, zumal das Maximalausmaß von fünf Jahren seitens der belangten Behörde ohnedies nicht verfügt wurde. 3.
  4. Zum Entfall einer Verhandlung: 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.3.2. Gegenständlich wurde der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf (der angefochtenen Bescheid ist mit 09.11.2021 datiert). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt und vermag das Beschwerdevorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2100196.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.