RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW255 2249765-1 SpruchW255 2249765-1/3E, W255 2249765-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand ab 29.09.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog vom 08.07.2020 bis 31.10.2021 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. 1.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.08.2021 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG am 27.08.2021 um 11:00 Uhr stattfinde und die BF darüber belehrt, dass ihr Bezug für den Fall, dass sie ohne triftigen Grund zu diesem Termin nicht erscheinen sollte, ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung eingestellt werde.1.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 13.08.2021 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrolltermin gemäß Paragraph 49, AlVG am 27.08.2021 um 11:00 Uhr stattfinde und die BF darüber belehrt, dass ihr Bezug für den Fall, dass sie ohne triftigen Grund zu diesem Termin nicht erscheinen sollte, ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung eingestellt werde. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 27.08.2021 bis 15.09.2021 keine Notstandshilfe erhalte, da die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.08.2021 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 16.09.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 27.08.2021 bis 15.09.2021 keine Notstandshilfe erhalte, da die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.08.2021 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 16.09.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe das AMS am 15.09.2021 telefonisch kontaktiert, um ihre Arbeitsaufnahme bekanntzugeben. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen Kontrollmeldetermin verpasst habe. Die BF sei davon überzeugt gewesen, weder per E-Mail noch telefonisch über den Termin informiert worden zu sein. Es habe sich herausgestellt, dass die Nachricht per RSb-Brief zugestellt worden sei. Die BF habe den Kontrollmeldetermin verpasst, weil kein gelber Zettel in ihrem Postfach zu finden gewesen sei. Dies passiere öfter in ihrem Wohnhaus. Die Zettel seien draußen an der Tür zu finden. Dort habe sie ihren gelben Zettel aber auch nicht gefunden. Leider habe sie nichts vom Termin gewusst und ihn deswegen verpasst. 1.
- Am 22.12.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF stand ab 29.09.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog vom 08.07.2020 bis 31.10.2021 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. 2.1.
- Die BF wurde im Zuge ihres telefonischen Kontrollmeldetermins mit dem AMS am 16.04.2021 über ihren nächsten telefonischen Kontrollmeldetermin am 12.08.2021 in Kenntnis gesetzt. 2.1.
- Die BF hat den telefonischen Kontrolltermin am 12.08.2021 nicht wahrgenommen. Das AMS hat am 12.08.2021 mehrmals erfolglos versucht, die BF telefonisch zu erreichen. 2.1.
- Der BF wurde vom AMS mit Schreiben vom 13.08.2021 ein neuer Kontrolltermin für 27.08.2021 um 11:00 Uhr vorgeschrieben. Das Schreiben vom 13.08.2021 für diesen Kontrolltermin wurde per RSb-Brief verschickt. In diesem Schreiben wurde die BF darüber belehrt, dass ihr Bezug für den Fall, dass sie ohne triftigen Grund nicht zu diesem Termin erscheinen sollte, ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung eingestellt wird. Am 17.08.2021 wurde ein Zustellversuch an der von der BF angegebenen Wohnadresse in XXXX , unternommen. An diesem Tag konnte das Schreiben mangels Anwesenheit der BF nicht an die BF übergeben werden. Das Schreiben des AMS wurde mit Beginn der Abholfrist am 18.08.2021 beim zuständigen Postamt hinterlegt und für die BF zur Abholung bereitgehalten. Der BF wurde vom Zusteller eine Hinterlegungsanzeige im zuständigen Postfach hinterlassen. Das Schreiben des AMS wurde von der BF nicht behoben.2.1.
- Der BF wurde vom AMS mit Schreiben vom 13.08.2021 ein neuer Kontrolltermin für 27.08.2021 um 11:00 Uhr vorgeschrieben. Das Schreiben vom 13.08.2021 für diesen Kontrolltermin wurde per RSb-Brief verschickt. In diesem Schreiben wurde die BF darüber belehrt, dass ihr Bezug für den Fall, dass sie ohne triftigen Grund nicht zu diesem Termin erscheinen sollte, ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung eingestellt wird. Am 17.08.2021 wurde ein Zustellversuch an der von der BF angegebenen Wohnadresse in römisch 40 , unternommen. An diesem Tag konnte das Schreiben mangels Anwesenheit der BF nicht an die BF übergeben werden. Das Schreiben des AMS wurde mit Beginn der Abholfrist am 18.08.2021 beim zuständigen Postamt hinterlegt und für die BF zur Abholung bereitgehalten. Der BF wurde vom Zusteller eine Hinterlegungsanzeige im zuständigen Postfach hinterlassen. Das Schreiben des AMS wurde von der BF nicht behoben. 2.1.
- Am 27.08.2021 hielt die BF den Kontrollmeldetermin unentschuldigter Weise nicht ein. 2.1.
- Am 15.09.2021 rief die BF in der Serviceline des AMS an und wurde darüber informiert, dass sie umgehend persönlich beim AMS vorsprechen soll. Am 16.09.2021 wurde die BF persönlich beim AMS vorstellig. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 27.08.2021 bis 15.09.2021 keine Notstandshilfe erhält. Dagegen richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 27.08.2021 bis 15.09.2021 keine Notstandshilfe erhält. Dagegen richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS (Punkt 2.1.1.). Die Feststellung hinsichtlich der Vereinbarung und Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vom 12.08.2021 (Punkt 2.1.2.) ergeben sich aus dem Schreiben des AMS vom 22.12.2021 („Beschwerdevorlage“). Die Feststellungen zum 12.08.2021 (mangelnde Wahrnehmung des Termins und Kontaktversuche seitens des AMS) (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Aktenvermerk des AMS ( XXXX ) vom 12.08.
- Die Feststellungen zum 12.08.2021 (mangelnde Wahrnehmung des Termins und Kontaktversuche seitens des AMS) (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Aktenvermerk des AMS ( römisch 40 ) vom 12.08.
- Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrolltermins vom 27.08.2021, insbesondere zur Zustellung des Schreibens des AMS vom 13.08.2021 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf das im Akt befindliche Schreiben des AMS vom 13.08.2021, die vom Zusteller elektronisch an das AMS übermittelten Versanddetails (ua „17.08.2021: Sendung wurde hinterlegt, Beginn der Abholfrist: 18.08.2021 […] 07.09.2021: Sendung wurde nicht behoben.“) sowie die Anfragebeantwortung der österreichischen Post AG an das AMS vom 20.12.2021, der zufolge die Hinterlegungsanzeige von einem erfahrenen Zusteller am 17.08.2021 in die Hausbrieffachanlage der BF eingelegt und seitens der BF bisher keine Beschwerden bezüglich Zustellmängel bei der österreichischen Post AG erstattet worden seien. Die Feststellung, dass die BF den Kontrollmeldetermin am 27.08.2021 unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben des AMS, denen die BF nicht widersprochen hat. Die Feststellung zum Telefonat vom 15.09.2021 und der Vorsprache der BF vom 16.09.2021 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des AMS und der BF. Die Feststellungen zum Bescheid und der Beschwerde (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 22.09.2021, VN: XXXX , und das Schreiben der BF vom 29.09.
- Die Feststellungen zum Bescheid und der Beschwerde (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 22.09.2021, VN: römisch 40 , und das Schreiben der BF vom 29.09.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.
- Zum Zustellvorgang ist in rechtlicher Hinsicht folgendes vorauszuschicken: Im gegenständlichen Fall wurde das Schreiben des AMS vom 13.08.2021 per Rsb-Brief verschickt. Am 17.08.2021 wurde ein Zustellversuch an der von der BF angegebenen Wohnadresse in XXXX , unternommen. An diesem Tag konnte das Schreiben mangels Anwesenheit der BF nicht an die BF übergeben werden. Das Schreiben des AMS wurde mit Beginn der Abholfrist am 18.08.2021 beim zuständigen Postamt hinterlegt und für die BF zur Abholung bereitgehalten. Der BF wurde vom Zusteller eine Hinterlegungsanzeige im zuständigen Postfach hinterlassen. Im gegenständlichen Fall wurde das Schreiben des AMS vom 13.08.2021 per Rsb-Brief verschickt. Am 17.08.2021 wurde ein Zustellversuch an der von der BF angegebenen Wohnadresse in römisch 40 , unternommen. An diesem Tag konnte das Schreiben mangels Anwesenheit der BF nicht an die BF übergeben werden. Das Schreiben des AMS wurde mit Beginn der Abholfrist am 18.08.2021 beim zuständigen Postamt hinterlegt und für die BF zur Abholung bereitgehalten. Der BF wurde vom Zusteller eine Hinterlegungsanzeige im zuständigen Postfach hinterlassen. Beginn der Abholfrist war somit der 18.08.
- In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der BF das Schreiben des AMS vom 13.08.2021 sohin am 18.08.2021 zugestellt.Beginn der Abholfrist war somit der 18.08.
- In Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der BF das Schreiben des AMS vom 13.08.2021 sohin am 18.08.2021 zugestellt. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung der BF, dass weder in ihrem Postfach noch an der Haustüre ein Hinterlegungsschein gewesen sei, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihr die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH vom 23.11.2016, Zl. 2013/05/0175). Seitens der BF wurde nicht nachvollziehbar begründet und/oder Beweise dafür vorgelegt, dass gegenständlich ein Zustellmangel vorliegen würde. Sie behauptete lediglich allgemein gehalten, dass es öfter passiere, dass Hinterlegungsscheine nicht im Postfach zu finden seien, ohne dies näher zu konkretisieren oder einen konkreten Bezug um gegenständlichen Fall herzustellen. Es ist daher von bloßen Schutzbehauptungen auszugehen. Eine Ortsabwesenheit wurde von der BF nicht behauptet.Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung der BF, dass weder in ihrem Postfach noch an der Haustüre ein Hinterlegungsschein gewesen sei, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihr die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH vom 23.11.2016, Zl. 2013/05/0175). Seitens der BF wurde nicht nachvollziehbar begründet und/oder Beweise dafür vorgelegt, dass gegenständlich ein Zustellmangel vorliegen würde. Sie behauptete lediglich allgemein gehalten, dass es öfter passiere, dass Hinterlegungsscheine nicht im Postfach zu finden seien, ohne dies näher zu konkretisieren oder einen konkreten Bezug um gegenständlichen Fall herzustellen. Es ist daher von bloßen Schutzbehauptungen auszugehen. Eine Ortsabwesenheit wurde von der BF nicht behauptet. Die Zustellung durch Hinterlegung am 18.08.2021 ist daher als rechtswirksam anzusehen. Das Schreiben des AMS vom 13.08.2021 wurde von der BF nicht behoben. 2.3.3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.2.3.3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Im gegenständlichen Fall ist der Kontrollmeldetermin der BF ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins der BF zur Kenntnis gebracht worden. Wie festgestellt, wurde der BF mit Schreiben vom 13.08.2021 der Kontrollmeldetermin am 27.08.2021 vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG.Wie festgestellt, wurde der BF mit Schreiben vom 13.08.2021 der Kontrollmeldetermin am 27.08.2021 vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Ein triftiger Grund iSd § 49 Abs 2 AlVG lag nicht vor, zumal der BF das verfahrensgegenständliche Schreiben des AMS vom 13.08.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde und es in der Sphäre der BF liegt, rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Briefes zu erhalten.Ein triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG lag nicht vor, zumal der BF das verfahrensgegenständliche Schreiben des AMS vom 13.08.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde und es in der Sphäre der BF liegt, rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Briefes zu erhalten. Das AMS ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 27.08.2021 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 15.09.2021 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.Das AMS ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 27.08.2021 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 15.09.2021 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2249765.1.00