RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW258 2214986-1 Spruch, W258 2214986-1/14E W258 2214978-1/14E W258 2214981-1/14E W258 2214984-1/14EW258 2214984-1/14E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 07.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.01.2019, Zl. 1.) 1121073110-160919276 2.) 1121174407-160919292 3.) 1121174701-160919349 4.) 1121173508-160919314 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.01.2019, Zl. 1.) 1121073110-160919276 2.) 1121174407-160919292 3.) 1121174701-160919349 4.) 1121173508-160919314 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat: I. 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , wird zu 2.) gemäß. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und zu 1.), 3.) und 4.) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , wird zu 2.) gemäß. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und zu 1.), 3.) und 4.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Die mündlich verkündete Entscheidung wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil die Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.Die mündlich verkündete Entscheidung wird gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil die Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2214986.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.