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{'item': 'W272 2219350-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW272 2219350-2 SpruchW272 2219350-2/2E, W272 2219350-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 8EMRK2.

Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK 2.1.

Die BF stellte am 10.03.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich aus Gründen des Art. 8 EMRK. Sie brachte vor, dass sie am 08.10.2019 geheiratet habe und ihr Ehegatte verdiene monatlich ca. € 2000,-. Sie habe einen Wohnsitz in Wien und besitze eine alle Risiken abdeckende gesetzliche Krankenversicherung. Außerdem habe sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung – Niveau A2 absolviert und sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten.2.

  1. Die BF stellte am 10.03.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Sie brachte vor, dass sie am 08.10.2019 geheiratet habe und ihr Ehegatte verdiene monatlich ca. € 2000,-. Sie habe einen Wohnsitz in Wien und besitze eine alle Risiken abdeckende gesetzliche Krankenversicherung. Außerdem habe sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung – Niveau A2 absolviert und sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mitvorgelegt wurden: ● Studierendenausweis Universität Wien, E-Card lautend auf XXXX und Führerschein der BF Studierendenausweis Universität Wien, E-Card lautend auf römisch 40 und Führerschein der BF ● Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 der BF Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 der BF ● Konventionsreisepass des Ehemannes sowie seine Gehaltsabrechnung vom Februar 2021 ● Meldebestätigung der BF und ihres Gatten ● Kaufvertrag der Wohnung des Ehegatten in XXXX Wien vom 06.07.2020 Kaufvertrag der Wohnung des Ehegatten in römisch 40 Wien vom 06.07.2020 ● Bescheid über den Antrag der BF auf Zulassung zum Studium Pharmazie an der Universität Wien vom 28.06.2017 ● Kursbestätigung für Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten für den Kurs Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen vom 29.06.2020 im Sommersemester und Anmeldebestätigung für das Wintersemester
  2. ● Heiratsurkunde der BF vom Standesamt Wien- XXXX vom 08.10.2019 sowie Trauungsurkunde Bahai-Gemeinde Wien  Heiratsurkunde der BF vom Standesamt Wien- römisch 40 vom 08.10.2019 sowie Trauungsurkunde Bahai-Gemeinde Wien ● Bahai Mitgliedsausweis der BF, ausgestellt am 18.02.2021 ● Patientenbrief der BF vom XXXX spital vom 16.12.2019 und 20.12.2019 sowie ein Laborbefund vom 22.12.2019 Patientenbrief der BF vom römisch 40 spital vom 16.12.2019 und 20.12.2019 sowie ein Laborbefund vom 22.12.2019 ● Vollmachtserteilung vom 23.02.2021 2.
  3. Mit Schreiben vom 31.05.2021 legte die BF folgende Unterlagen vor: ● Bewertung zweier Hochschulqualifikationen der BF aus dem Iran vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 06.04.2021, inklusive Zahlungsbestätigung 2.
  4. Am 12.07.2021 wurde die BF vom BFA niederschriftlich unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi einvernommen. Befragt nach den Gründen der Beantragung des gegenständlichen Aufenthaltstitels gab sie an, dass sie geheiratet habe und bei ihrem Mann bleiben möchte. Ihr Mann sei ihre Familie und ihre Familie sei damit jetzt hier. Nachgefragt, ihre ganze Familie sei in Iran und sie haben telefonischen Kontakt. Ihre Familienangehörigen wissen über ihren Glaubenswechsel Bescheid und es habe deshalb Probleme gegeben. Im Februar 2019 habe ihr Onkel mütterlicherseits versucht die BF mit einem den Geheimdienst angehörigen Mann zu verheiraten. Sie sei nach ihrem siebenmonatigen Aufenthalt in Österreich im Jahr 2018 nach Iran zurückgekehrt. Am Tag der arrangierten Eheschließung durch den Onkel in Iran sei sie geflüchtet und habe noch am Flughafen in Teheran ihren Onkel und dem Mann vom Geheimdienst gesagt, dass sie Bahai geworden sei und deshalb nicht heiraten könne. Das habe sie alles bereits vor dem BVwG vorgebracht, aber die Richterin habe die Eheschließung für nicht glaubhaft befunden und ohne die Zustimmung der BF einfach ihren Ehegatten einvernommen. Sie habe Schmerzen gehabt und sei von der Richterin angeschrien und psychisch gequält worden. In Österreich habe sie auch Freunde, die meisten gehören ihrem neuen Glauben an. Sie lerne Deutsch und plane die Deutschprüfung auf Niveau B2 abzulegen. Außerdem sei sie auf der Suche nach einem Geschäftslokal, weil sie sich selbständig machen wolle. Ihr Ehemann unterstütze sie finanziell. Sie habe ein Auto und die Wohnung, die ihr Mann gekauft habe, gehöre ihnen zusammen. Die BF sei nicht bereit der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und werde nicht freiwillig ausreisen; sie habe kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Neu mitvorgelegt wurden: ● Iranische Geburtsurkunde der BF ● Scheidungsurkunde der BF von ihrem ersten Ehemann in Iran vom 30.07.2015 2.
  5. Am 28.07.2021 stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde. 2.
  6. Am 18.08.2021 und 26.08.2021 übermittelte die BF per Mail weitere Unterlagen: ● Neuvertrag Besitz-Versicherung vom 23.10.2020 und Neuvertrag Unfallversicherung inkl. Schreiben der Versicherung samt Versicherungsumfang ● Beitragsvorschreibung der Österreichischen Gesundheitskasse vom Februar, März 2021 der BF ● Gewerbeanmeldung der BF ● Bescheinigung von der Universität XXXX über das abgeschlossene Bachelor-Studium Landwirtschaftsingenieurwesen der BF Bescheinigung von der Universität römisch 40 über das abgeschlossene Bachelor-Studium Landwirtschaftsingenieurwesen der BF ● Ausbildungszertifikat des Ausbildungskurses „Apothekentechnikerin (Apothekenassistentin) der BF ● Hauptmietvertrag der BF für ein Geschäftslokal ● Auskunftsverfahren der Sozialversicherung der BF, Stand 03.08.2021 2.
  7. Mit Schreiben vom 03.09.2021 übermittelte die BF eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass sie zu den Bahai gehöre und es sich dabei um die größte nichtmuslimische Minderheit in Iran handle. Die Bahai werden seit über 30 Jahren in Iran systematisch verfolgt, diskriminiert und grundlos verhaftet, die Repressionen nehmen zu. Die Bahai seien weder im privaten Bereich noch öffentlich anerkannt und werden als „politische Sekte“ verunglimpft. Die Lage der Bahai werde sei dem Jahr 2004 immer schlechter, Verhaftungen, Razzien, Übergriffe, Brandstiftungen und unterschiedlichste Diskriminierungsvorfälle, Diskriminierung im Bereich der Bildung würden stetig zunehmen und seien bereits Normalität. Eine Ausreise der BF in den Iran sei aus diesem Grund nicht möglich, sie würde ihr Leben, ihr Eigentum und vor allem ihre Freiheit der Religionsausübung in größter Gefahr wissen. Als Frau in Iran habe sie es generell schon schwer, zu Bildung zu kommen, als Angehörige der Bahai, sei es ihr praktisch unmöglich. 2.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2021 (zugestellt am 19.10.2021) wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Privat- und Familienleben sowie auch die Integration der BF bereits von der Behörde im Rahmen ihres Asylverfahrens und im Beschwerdeverfahren beim BVwG geprüft worden sei. Dabei sei bereits festgestellt worden, dass die BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und über keine das übliche Maß hinausgehende Integration in Österreich verfüge. Der Asylantrag der BF sei letztlich rechtskräftig abgewiesen worden und bestehe seither gegen die BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung, welcher sie jedoch keine Folge geleistet habe. Ebenso sei auch gegenwärtig keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens eingetreten bzw. für die Behörde ersichtlich. Die Ehe habe die BF im anhängigen Beschwerdeverfahren geschlossen. Auch die vorgebrachte Konversion sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens sowie im Beschwerdeverfahren der BF sowie auch ihre Eheschließung berücksichtigt und beurteilt worden. Das Vorbringen in der Stellungnahme stelle ebenfalls keine maßgebliche Veränderung des Familienlebens der BF dar. Darüber hinaus liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens (Entscheidung des BVwG vom Februar 2021 bzw. des Verwaltungsgerichtshofes vom Juni 2021) nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK sei insgesamt nicht erforderlich und der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK zurückzuweisen.2.7.

Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2021 (zugestellt am 19.10.2021) wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Privat- und Familienleben sowie auch die Integration der BF bereits von der Behörde im Rahmen ihres Asylverfahrens und im Beschwerdeverfahren beim BVwG geprüft worden sei. Dabei sei bereits festgestellt worden, dass die BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und über keine das übliche Maß hinausgehende Integration in Österreich verfüge. Der Asylantrag der BF sei letztlich rechtskräftig abgewiesen worden und bestehe seither gegen die BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung, welcher sie jedoch keine Folge geleistet habe. Ebenso sei auch gegenwärtig keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens eingetreten bzw. für die Behörde ersichtlich. Die Ehe habe die BF im anhängigen Beschwerdeverfahren geschlossen. Auch die vorgebrachte Konversion sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens sowie im Beschwerdeverfahren der BF sowie auch ihre Eheschließung berücksichtigt und beurteilt worden. Das Vorbringen in der Stellungnahme stelle ebenfalls keine maßgebliche Veränderung des Familienlebens der BF dar. Darüber hinaus liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens (Entscheidung des BVwG vom Februar 2021 bzw. des Verwaltungsgerichtshofes vom Juni 2021) nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK sei insgesamt nicht erforderlich und der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK zurückzuweisen.

2.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 (eingebracht am 16.11.2021) erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sich entgegen der Annahme der belangten Behörde sich die Lebenssituation der BF erheblich verändert habe. Die BF sei in Österreich verheiratet und lebe mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt. Zu ihrem Heimatland Iran habe die BF keinerlei Beziehung mehr und ihr Lebensmittelpunkt liege in Österreich bei ihrem Mann. Ferner habe die BF hier zahlreiche Freunde und Bekannte. Außerdem ist die BF Mitglied im Bahai Center und gehöre zu den Bahai, die in Iran seit über 30 Jahren politisch verfolgt, diskriminiert und grundlos verhaftet werden. Die BF könne daher ihr Recht auf Religionsausübung – und dieses ist Teil des Privat- und Familienlebens – in Iran nicht ausüben und die BF sei daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – in Österreich bestens integriert und integrationsverfestigt. Sie lerne auch sehr eifrig die deutsche Sprache, mache große Fortschritte und habe das Zertifikat B2 bereits erfolgreich bestanden. Nach ihrem bisherigen Leben im Bundesgebiet könne der BF nicht jegliche Integrationsverfestigung abgesprochen werden. Die BF lebe hier in Österreich mit ihrem Mann, treffe hier regelmäßig Freunde und Bekannte und sei bestens integrationsverfestigt. Sie führe daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und würde ihr in Iran womöglich sogar Verfolgung oder der Tod drohen, weshalb auch die Art. 2 und 3 EMRK für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet sprechen. Im Fall der BF könne daher das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht schwerer wiegen als das private Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Sie stellte den Antrag eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid des BFA vom 15.10.2021 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sowie ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 (eingebracht am 16.11.2021) erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sich entgegen der Annahme der belangten Behörde sich die Lebenssituation der BF erheblich verändert habe. Die BF sei in Österreich verheiratet und lebe mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt. Zu ihrem Heimatland Iran habe die BF keinerlei Beziehung mehr und ihr Lebensmittelpunkt liege in Österreich bei ihrem Mann. Ferner habe die BF hier zahlreiche Freunde und Bekannte. Außerdem ist die BF Mitglied im Bahai Center und gehöre zu den Bahai, die in Iran seit über 30 Jahren politisch verfolgt, diskriminiert und grundlos verhaftet werden. Die BF könne daher ihr Recht auf Religionsausübung – und dieses ist Teil des Privat- und Familienlebens – in Iran nicht ausüben und die BF sei daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – in Österreich bestens integriert und integrationsverfestigt. Sie lerne auch sehr eifrig die deutsche Sprache, mache große Fortschritte und habe das Zertifikat B2 bereits erfolgreich bestanden. Nach ihrem bisherigen Leben im Bundesgebiet könne der BF nicht jegliche Integrationsverfestigung abgesprochen werden. Die BF lebe hier in Österreich mit ihrem Mann, treffe hier regelmäßig Freunde und Bekannte und sei bestens integrationsverfestigt. Sie führe daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und würde ihr in Iran womöglich sogar Verfolgung oder der Tod drohen, weshalb auch die Artikel 2 und 3 EMRK für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet sprechen. Im Fall der BF könne daher das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht schwerer wiegen als das private Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Sie stellte den Antrag eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid des BFA vom 15.10.2021 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sowie ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: ● Der Akt der Behörde, insbesondere darin die schriftliche Antragstellung, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, die Stellungnahme vom 03.09.2021, der Bescheid vom 15.10.2021, die dagegen eingebrachte Beschwerde, ● der Akt des Asylverfahrens, insbesondere darin das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021 und die Beschlüsse des VwGH sowie VfGH, ● sämtliche vorgelegte Beweismittel ● Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft und AJ-WEB Auskunftsverfahren). 1.
  4. Die BF ist eine volljährige iranische Staatsangehörige, geboren am XXXX , deren Identität feststeht und die in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.1.
  5. Die BF ist eine volljährige iranische Staatsangehörige, geboren am römisch 40 , deren Identität feststeht und die in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Die BF ist seit 08.10.2019 standesamtlich mit Hr. XXXX verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann seit August 2020 im gemeinsamen Haushalt. Seit Oktober 2020 sind sie in der Eigentumswohnung des Gattens in Wien gemeldet. Zusätzlich zur standesamtlichen Eheschließung ließen sie sich auch im Rahmen einer Bahai-Trauung vermählen. Sie hat keine Sorgepflichten. Die BF ist seit 08.10.2019 standesamtlich mit Hr. römisch 40 verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann seit August 2020 im gemeinsamen Haushalt. Seit Oktober 2020 sind sie in der Eigentumswohnung des Gattens in Wien gemeldet. Zusätzlich zur standesamtlichen Eheschließung ließen sie sich auch im Rahmen einer Bahai-Trauung vermählen. Sie hat keine Sorgepflichten. Die BF besucht als außerordentliche Studentin einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien, um zum Bachelorstudium der Pharmazie zugelassen zu werden und verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A
  6. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie durch Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in einem Nagelstudio sowie auch als Frisörin von Oktober 2018 bis Mai
  7. Außerdem wird sie finanziell von ihrem Ehegatten unterstützt. Die BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seit März 2019 ist sie – mit Unterbrechung von November 2020 bis Juli 2021 – als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen –GW Wien angemeldet, zuvor war sie von August 2018 bis März 2019 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin selbstversichert. Die BF mietet seit 01.08.2021 ein Geschäftslokal und meldete bei der Magistratsabteilung Wien ein freies Gewerbe zur Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung mit dem Gewerbewortlaut „ XXXX “ an. Sie machte bei der Gewerbeanmeldung falsche Angaben und sie erfüllt nicht die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung von freien Gewerben, weil die BF über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt.Die BF besucht als außerordentliche Studentin einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien, um zum Bachelorstudium der Pharmazie zugelassen zu werden und verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A
  8. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie durch Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in einem Nagelstudio sowie auch als Frisörin von Oktober 2018 bis Mai
  9. Außerdem wird sie finanziell von ihrem Ehegatten unterstützt. Die BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seit März 2019 ist sie – mit Unterbrechung von November 2020 bis Juli 2021 – als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen –GW Wien angemeldet, zuvor war sie von August 2018 bis März 2019 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin selbstversichert. Die BF mietet seit 01.08.2021 ein Geschäftslokal und meldete bei der Magistratsabteilung Wien ein freies Gewerbe zur Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung mit dem Gewerbewortlaut „ römisch 40 “ an. Sie machte bei der Gewerbeanmeldung falsche Angaben und sie erfüllt nicht die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung von freien Gewerben, weil die BF über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Die BF ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und auch nicht gemeinnützig tätig. Sie wurde im Dezember 2020 in die österreichische Bahai-Gemeinde aufgenommen. Ihre wichtigste Bezugsperson in Österreich ist ihr Ehemann sowie Bekannte und Freunde der Bahai-Gemeinde. Sie verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Weder die Familie noch andere Verwandte der BF – mit Ausnahme des Ehegattens – befinden sich in Österreich. Die BF hat zu ihren Familienangehörigen in Iran regelmäßig Kontakt. Die BF wurde von 13.12.2019 bis 16.12.2019 sowie von 19.12.2019 bis 20.12.2019 auf Grund von Unterbrauchschmerzen und vaginalen Blutungen stationär im XXXX behandelt. Abgesehen davon ist die BF gesund und benötigt keine Medikamente oder eine ärztliche Behandlung und befindet sich in keiner Therapie. Die BF ist arbeitsfähig.Die BF wurde von 13.12.2019 bis 16.12.2019 sowie von 19.12.2019 bis 20.12.2019 auf Grund von Unterbrauchschmerzen und vaginalen Blutungen stationär im römisch 40 behandelt. Abgesehen davon ist die BF gesund und benötigt keine Medikamente oder eine ärztliche Behandlung und befindet sich in keiner Therapie. Die BF ist arbeitsfähig. 1.
  10. Die BF reiste legal mit einem Visum am 01.06.2018 in das Bundesgebiet ein. Im Februar 2019 kehrte sie für kurze Zeit in den Iran zurück und reiste schließlich am 22.02.2019 erneut nach Österreich. Sie stellte am 27.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des BFA vom 30.04.2019 negativ entschieden wurde. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.02.2021, W254 2219350-1/33E, ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den VfGH wurde abgelehnt und die Revision vom VwGH zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG ist rechtskräftig. Unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 11.02.2021 steht fest, dass sich die BF einzig wegen des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens vorübergehend als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhalten konnte und diesbezüglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatte. In der Entscheidung des BVwG wurde umfangreich dargestellt, dass die Angaben der BF über ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen auf Grund des vorgebrachten Glaubenswechsels nicht glaubhaft und nicht asylrelevant sind. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde auch umfassend dargestellt, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Iran für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen könnte, in ihrem Herkunftsgebiet die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung gesichert ist. Außerdem verfügt die BF über Familienangehörige, einen Masterabschluss in Agrarwirtschaft und Arbeitserfahrung in Iran. Ebenso nahm das BVwG betreffend das Familien- und Privatleben der BF in Österreich eine umfangreiche Interessensabwägung vor, unter Einbeziehung des Ehelebens sowie beruflichen und sozialen Integrationsbemühungen. Die BF ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021, W254 2219350-1/33E) ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 10.03.2021 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 15.10.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die BF ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021, W254 2219350-1/33E) ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 10.03.2021 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 15.10.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. 1.

  1. Aus dem Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zum Zeitpunkt, zu dem die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Rückkehrentscheidung zuletzt geprüft wurde, nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 11.02.2021, kein im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt hervor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht. 1.
  2. Aus dem Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zum Zeitpunkt, zu dem die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Rückkehrentscheidung zuletzt geprüft wurde, nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 11.02.2021, kein im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt hervor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Identität der BF ergeben sich aus den vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten (insbesondere Einreise der BF im Juni 2018 mit ihrem iranischen Reisepass sowie einem Studentenvisum, Vorlage ihrer iranischen Geburtsurkunde) sowie der damit in Einklang stehenden gleichbleibenden Angaben der BF im gesamten Verfahren. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur Ehe und Wohnsituation der BF gründen auf den glaubhaften Angaben der BF vor der belangten Behörde und in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Damit in Einklang stehen die vorgelegten Unterlagen: Heiratsurkunde vom Standesamt Wien- XXXX vom 08.10.2019, Trauungsurkunde der Bahai Gemeinde, Kaufvertrag einer Eigentumswohnung in Wien vom 06.07.2020 (als Käufer wird der Ehegatten der BF bezeichnet). Die Feststellung zur Ehe und Wohnsituation der BF gründen auf den glaubhaften Angaben der BF vor der belangten Behörde und in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Damit in Einklang stehen die vorgelegten Unterlagen: Heiratsurkunde vom Standesamt Wien- römisch 40 vom 08.10.2019, Trauungsurkunde der Bahai Gemeinde, Kaufvertrag einer Eigentumswohnung in Wien vom 06.07.2020 (als Käufer wird der Ehegatten der BF bezeichnet). Dass die BF als außerordentliche Studentin an der Universität Wien einen Vorstudienlehrgang besucht, gründet gleichfalls auf den vorgelegten Unterlagen (Bescheid über den Antrag der BF auf Zulassung zum Studium Pharmazie an der Universität Wien vom 28.06.2017, Kursbestätigung für den Vorstudienlehrgang „Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen“ im Sommersemester 2020 und eine Anmeldebestätigung für das Wintersemester 2020). Aus den Unterlagen ergeben sich vorhandene Deutschkenntnisse der BF auf dem Anfängerniveau A
  5. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und vor der belangten Behörde, dass die BF über Deutschkenntnisse bereits auf Niveau B2 verfügt, finden sich in den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte. Ein entsprechendes Deutschzertifikat oder Prüfungszeugnis wurde von der BF nicht vorgelegt und deswegen werden entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde erst grundlegende Deutschkenntnisse auf Niveau A2 basierend auf den Angaben bei der Antragstellung und der Kursbestätigung vom Sommersemester 2020 festgestellt. Die Feststellungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, zur Sozialversicherung sowie der finanziellen Unterstützung durch ihren Ehemann basieren auf den vorgelegten Unterlagen (Gewerbeanmeldung der BF vom 01.08.2021, Hauptmietvertrag eines Geschäftslokals in Wien insbesondere zur Verwendung als Sandwichzubereitung vom 01.08.2021, Lohn- und Gehaltsabrechnung des Ehegatten der BF vom Februar 2021), den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, den Feststellungen des BVwG im abgeschlossenen Asylverfahren der BF und den eingeholten Sozialversicherungsauszug AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie einem Grundversorgungsauszug. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die BF bei der Frage zu ihrem Aufenthalt eine falsche Angabe machte. Dies steht auf Grund der vorgelegten Fotografie des Anmeldeformulars fest. Darin gibt die BF an durchgehend in den letzten fünf Jahren in Österreich gewohnt zu haben. Dies widerspricht der unstrittigen erstmaligen Einreise der BF mit einem Studentenvisum im Juni 2018, sohin war die BF keinesfalls die letzten 5 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Gegen die BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, sie verfügt nicht über eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und erfüllt somit nicht die Voraussetzung für eine Gewerbeausübung. Die Feststellungen zur sozialen Integration (Mitgliedschaft in einem Verein, Ehrenamt), den Bezugspersonen der BF und sozialen Kontakten sowie zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde (Einvernahme am 12.07.2021, Seite 2: „Ich bin gesund. Befragt gebe ich an, dass ich keine Medikamente benötige, nicht in ärztlicher Behandlung stehe und mich auch in keiner Therapie befinde.“, 5-6) – die sich mit den Feststellungen im abgeschlossenen Asylverfahren decken – und den ebenfalls bereits im Asylverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (Patientenbrief der BF vom 16.12.2019 und 20.12.2019 sowie ein Laborbefund vom 22.12.2019). So gibt die BF bei der Einvernahme vor dem BFA befragt zur Änderung ihres Privat- und Familienlebens seit der Entscheidung des BVwG vom 11.02.2021 selbst an, dass sie alles bereits vor dem BVwG im Rahmen ihrer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht habe. Grund für die Stellung des Aufenthaltstitels sei die Heirat und dass sie bei ihrem Mann, der ihrer Familie sei, bleiben wolle (Einvernahme am 12.07.2021, Seite 5). Die Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich aus der Zusammenschau des Alters und Gesundheitszustandes der BF sowie ihren Angaben vor der belangten Behörde. Hinzu kommt die Tatsache, dass die BF bereits erwerbstätig war: laut AJ-WEB Auskunftsverfahren (Sozialversicherungsauszug) war die BF von Oktober 2018 bis Mai 2019 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin erwerbstätig. 2.
  6. Die Feststellungen der Einreise, der Antragstellung auf internationalen Schutz sowie der negativen Entscheidung
  7. Instanz und dem weiteren Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des BVwG zu W254 2219350-1/33E. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet beruht darauf, dass dieser – abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über ihren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz – im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die BF in Österreich ableiten lässt. Dass gegen die BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 11.02.2021, W254 2219350-1/33E; dieser Umstand wurde von der BF in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. 2.
  8. Die BF wiederholt in der Beschwerde erneut ihre Rückkehrbefürchtungen auf Grund der Konversion zum Bahaitum und bringt damit im Zusammenhang eine Gefahr von Diskriminierung insbesondere auch im Zugang zum Bildungswesen und Unterdrückung sowie Verfolgung der Bahai in Iran vor. Außerdem verfüge die BF in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Sie lerne eifrig die deutsche Sprache, lebe mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, treffe regelmäßig Freunde und Bekannte und sei bestens integrationsverfestigt. Dem Versuch mit diesem allgemeinen und wiederholenden Vorbringen der BF einen geänderten entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK darzulegen kann jedoch nicht beigetreten werden. Die BF stellte bereits einen Monat nach ergangenen oben angeführten Erkenntnisses des BVwG vom 11.02.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag am 10.03.2021, während im Asylverfahren noch Rechtsmittel erhoben wurden. Des Weiteren wurde mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021 bereits eine getroffene Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde und damit auch amtswegig zu prüfenden und nicht erteilten Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG bestätigt. Es konnten folglich keinerlei entscheidungswesentliche Veränderung im Privat- und Familienleben der BF während dieses kurzen Zeitraumes festgestellt werden.Dem Versuch mit diesem allgemeinen und wiederholenden Vorbringen der BF einen geänderten entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Bezug auf Artikel 8, EMRK darzulegen kann jedoch nicht beigetreten werden. Die BF stellte bereits einen Monat nach ergangenen oben angeführten Erkenntnisses des BVwG vom 11.02.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag am 10.03.2021, während im Asylverfahren noch Rechtsmittel erhoben wurden. Des Weiteren wurde mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021 bereits eine getroffene Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde und damit auch amtswegig zu prüfenden und nicht erteilten Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bestätigt. Es konnten folglich keinerlei entscheidungswesentliche Veränderung im Privat- und Familienleben der BF während dieses kurzen Zeitraumes festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt bezüglich des Familien- und Privatlebens der BF in Österreich in der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom 11.02.2021 Folgendes fest: „Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist einzubeziehen, dass sich der asylberechtigte Ehemann in Österreich befindet. Sie haben am 08.10.2019 standesamtlich geheiratet und leben seit August 2020 in einem gemeinsamen Haushalt. Wie jedoch bereits ausgeführt und beweiswürdigend begründet wurde, weist ihre Beziehung keine besondere Intensität auf, hierbei ist insbesondere nochmals anzuführen, dass die beiden auf befremdliche Art und Weise divergierende Angaben zu den Modalitäten ihres Kennenlernens tätigten und auch keinerlei Beschreibung zu ihrem gemeinsamen Eheleben lieferten, aus der Rückschlüssen auf eine besondere Beziehungsintensität zwischen ihnen gezogen hätten werden können. „Hinsichtlich der Abwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist einzubeziehen, dass sich der asylberechtigte Ehemann in Österreich befindet. Sie haben am 08.10.2019 standesamtlich geheiratet und leben seit August 2020 in einem gemeinsamen Haushalt. Wie jedoch bereits ausgeführt und beweiswürdigend begründet wurde, weist ihre Beziehung keine besondere Intensität auf, hierbei ist insbesondere nochmals anzuführen, dass die beiden auf befremdliche Art und Weise divergierende Angaben zu den Modalitäten ihres Kennenlernens tätigten und auch keinerlei Beschreibung zu ihrem gemeinsamen Eheleben lieferten, aus der Rückschlüssen auf eine besondere Beziehungsintensität zwischen ihnen gezogen hätten werden können. Das Gewicht des bestehenden Familienlebens wird auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die BF und ihr Ehemann sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten, zumal das BFA bereits am 30.04.2019 eine negative Entscheidung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz erlassen hatte. Sie haben sich im Februar 2019 kennengelernt, dazu vermeinte die BF selbst, dass sie ihren Ehemann erst kennenlernen habe müssen und sie ein Jahr Zeit gehabt habe bis sie sich in ihn verliebt hätte. Man kann davon ausgehen, dass die beiden sowohl zum Beginn ihrer Beziehung als auch bei der Eheschließung sowie vor allem auch bei der Begründung des gemeinsamen Haushalts das Risiko einer möglichen Abschiebung der BF sehr gut einschätzen konnten. Zwar unterstützt der Ehemann die BF finanziell, eine finanzielle Abhängigkeit zwischen den beiden besteht dadurch aber nicht, zumal sie dahingehend auch nichts vorbrachte, selbst gut ausgebildet ist und bereits selbst gearbeitet hat. Darüber hinaus wäre es dem Ehemann auch möglich die BF aus Österreich aus finanziell zu unterstützen. Es wurde auch kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen die BF verhängt. Es ist der BF daher nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit kann der Kontakt zu ihrem Ehemann über elektronische Medien aufrechterhalten werden bzw. könnten sie sich in Ländern treffen, in denen beide ohne Gefahren reisen könnten und in der Zwischenzeit eine Fernbeziehung aufrecht erhalten. Ein schützenswertes Familienleben der BF im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor, weshalb im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen ist. Es wurde auch kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen die BF verhängt. Es ist der BF daher nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit kann der Kontakt zu ihrem Ehemann über elektronische Medien aufrechterhalten werden bzw. könnten sie sich in Ländern treffen, in denen beide ohne Gefahren reisen könnten und in der Zwischenzeit eine Fernbeziehung aufrecht erhalten. Ein schützenswertes Familienleben der BF im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor, weshalb im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu verneinen ist. Die BF hat die Deutschprüfung auf A2 Niveau erfolgreich abgeschlossen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier nicht vorliegenden – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720); sie besitzt aktuell – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich; die BF ist seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründete sich ihr derzeitiger Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war. Die BF übte zwar eine selbständige Tätigkeit als Nageldesignerin aus, war als Frisörin tätig und besucht gegenwärtig einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien und hat soziale Kontakte auch mit Österreicherinnen. Zudem nahm sie an Kursen des Vereins Bahai Trainingsinstitut Österreich teil und gewann im Rahmen der Bahai-Gemeinde in XXXX eine weitere wichtige Bezugsperson in ihrem Privatleben in Österreich. Der Eingriff in dieses Privatleben der BF ist jedoch zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und Ordnung im Lichte des Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Die BF hat die Integrationsschritte gesetzt, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist.“ Die BF hat die Deutschprüfung auf A2 Niveau erfolgreich abgeschlossen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier nicht vorliegenden – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720); sie besitzt aktuell – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich; die BF ist seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründete sich ihr derzeitiger Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war. Die BF übte zwar eine selbständige Tätigkeit als Nageldesignerin aus, war als Frisörin tätig und besucht gegenwärtig einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien und hat soziale Kontakte auch mit Österreicherinnen. Zudem nahm sie an Kursen des Vereins Bahai Trainingsinstitut Österreich teil und gewann im Rahmen der Bahai-Gemeinde in römisch 40 eine weitere wichtige Bezugsperson in ihrem Privatleben in Österreich. Der Eingriff in dieses Privatleben der BF ist jedoch zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und Ordnung im Lichte des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig. Die BF hat die Integrationsschritte gesetzt, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist.“ Was die soziale und familiäre Situation der BF im Inland betrifft, sind seit der im angeführten Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 erfolgten Rückkehrentscheidung gegen die BF, außer dem bloßen Zeitablauf von ca. 8 Monate (gerechnet bis zu dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2021) – keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die BF bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2021 selbst auf Nachfrage keine fallrelevanten Änderungen ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vorbringen konnte. Befragt nach dem Grund der verfahrensgegenständlichen Antragstellung bringt sie die geschlossene Ehe im Oktober 2019 vor. Befragt, inwiefern sich das Privat- und Familienleben der BF seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung verändert habe, gab sie an, dass sie bereits alles vor dem BVwG vorgebracht habe. Außerdem sei ihr Ehemann ohne zu Fragen in der mündlichen Verhandlung einvernommen worden und die Richterin habe sie unter Druck gesetzt. Ihr ginge es seitdem psychisch schlecht. Wobei sie am Beginn der Befragung wiederum angab gesund zu sein und keine Medikamente oder eine ärztliche Behandlung oder Therapie zu benötigen. Weder in der Stellungnahme vom 03.09.2021 noch im Beschwerdeschriftsatz wurde ein maßgeblich geänderter Sachverhalt bezüglich ihres Privat- und Familienlebens vorgebracht und genauer erläutert. Es wurde auch nicht Bezug auf die eingebrachten Unterlagen im Ermittlungsverfahren genommen. Die BF konnte ebenso hinsichtlich ihrer sozialen und beruflichen Integration keine markanten Veränderungen dartun. So gab sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde an nicht erwerbstätig zu sein, aber sie wolle als Selbständige ein Gewerbe eröffnen. Die BF legte im Verwaltungsverfahren auch Unterlagen betreffend eine Gewerbeanmeldung im August 2021 sowie Anmietung eines Geschäftslokals vor, dass sie damit ihren Lebensunterhalt dauerhaft bestreiten kann, wurde von ihr weder in der Stellungnahme noch im Beschwerdeschriftsatz dargetan und kann aus diesen kommentarlosen Unterlagen keine Selbsterhaltungsfähigkeit noch ein regelmäßiges, dauerhaftes Einkommen abgeleitet werden. Dass sie geringfügig bereits erwerbstätig war und über soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt, wurde bereits bei Erlass der Rückkehrentscheidung gewürdigt. Auch die Vorlage über die Bestätigung einer aufrechten Sozialversicherung, ist kein ausreichendes Mittel, um ein regelmäßiges, dauerhaftes Einkommen als Selbständige darzulegen. Dass die BF bemüht ist ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und Deutschkenntnisse auf Niveau A2 hat wurde ebenfalls bereits vom BVwG im Asylverfahren berücksichtigt. Die BF brachte betreffend ihre Deutschkenntnisse keine neuen Zertifikate oder Kursbestätigungen in Vorlage. Für die Behauptung in der Beschwerde, dass sie bereits eine Deutschprüfung auf Niveau B2 absolvierte, wurde kein Nachweis erbracht. Schließlich vermag auch eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse für sich allein genommen keine markante Änderung seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung darlegen. Die BF brachte nahezu keine neuerlichen Unterlagen oder Beweismittel in Vorlage. Die Unterlagen hinsichtlich der Gewerbeanmeldung oder die vorgebrachten Versicherungsunterlagen zeigen zwar den fortgesetzten beruflichen Integrationswillen der BF, wiegen jedoch nicht derart schwer, dass das Gericht von einem geänderten Sachverhalt sprechen könnte. Abgesehen vom Zeitablauf und rechtswidrigen Inlandsaufenthalt der BF können keine wesentlichen Änderungen in der Integrationsverfestigung der BF in Österreich festgestellt werden. Auch hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland liegen im Verfahren – außer dem Zeitablauf – weder Hinweise auf fallrelevante Änderungen im Falle der Rückkehr in den Iran vor, noch wurden solche beschwerdeseitig substantiierbar behauptet. Darüber hinaus sind Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland nicht geeignet, das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind diese vielmehr – letztlich auch als Folge von einer ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. dazu auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076,Rz 9). Ebenso ist auch das Vorbringen, dass Bahai in Iran von Verfolgung bedroht sind sowie im Zugang zu Bildung diskriminiert werden nicht geeignet das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF in ihrem Heimatland zwölf Jahre die Schule besuchte und über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Die BF verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Iran, zu denen sie auch wie vor der belangten Behörde angegeben, von Österreich aus in Kontakt steht. Dass es hier zu einem Kontaktabbruch kam bzw. wie in der Beschwerde bloß unsubstantiiert behauptet, die BF keinerlei Beziehungen zu ihrem Heimatland Iran habe, ist nicht glaubhaft.Auch hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland liegen im Verfahren – außer dem Zeitablauf – weder Hinweise auf fallrelevante Änderungen im Falle der Rückkehr in den Iran vor, noch wurden solche beschwerdeseitig substantiierbar behauptet. Darüber hinaus sind Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland nicht geeignet, das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind diese vielmehr – letztlich auch als Folge von einer ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche dazu auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076,Rz 9). Ebenso ist auch das Vorbringen, dass Bahai in Iran von Verfolgung bedroht sind sowie im Zugang zu Bildung diskriminiert werden nicht geeignet das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF in ihrem Heimatland zwölf Jahre die Schule besuchte und über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Die BF verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Iran, zu denen sie auch wie vor der belangten Behörde angegeben, von Österreich aus in Kontakt steht. Dass es hier zu einem Kontaktabbruch kam bzw. wie in der Beschwerde bloß unsubstantiiert behauptet, die BF keinerlei Beziehungen zu ihrem Heimatland Iran habe, ist nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Corona-Virus ist festzuhalten, dass es sich um eine globale Pandemie handelt, von der sowohl Österreich als auch Iran betroffen sind, weshalb eine Ansteckung mit dem Virus durch einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet genauso wenig ausgeschlossen werden kann, wie in Iran. Wie bereits auch im Erkenntnis vom 11.02.2021 festgehalten wurde, ist die medizinische Versorgung sowie die Grundversorgung im Heimatgebiet der BF intakt, weshalb die BF in ihrem Heimatland Zugang zu Lebensmittel, Wohnraum und gegebenenfalls notwendigen medizinischen Behandlungen oder Medikamente hat. Ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems ist in Iran trotz der Pandemie derzeit nicht gegeben, Bedenken diesbezüglich wurde auch zu keinem Zeitpunkt von der BF vorgebracht. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die BF an dem Coronavirus erkrankt ist oder einer Covid-19-Risikogruppe angehörig ist. Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch den Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.09.2021 und im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt entnommen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, noch den Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.09.2021 und im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt entnommen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und Verfahren Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
  11. Zu A) Abweisung der Beschwerde § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBL. I. Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I. Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, BGBL. römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Ziffer 5,). Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gem. § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Gem. Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Anträge gemäß § 55 AsylG sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2). Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,). Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. 3.2.
  5. Die vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.02.2021 gegen die BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist gem. § 12a Abs. 6 AsylG nach wie vor aufrecht und durchsetzbar. 3.2.
  6. Die vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.02.2021 gegen die BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist gem. Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG nach wie vor aufrecht und durchsetzbar. 3.2.
  7. Der gegenständliche Antrag ist gem. § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlichen machen würde, nicht hervorgeht. 3.2.
  8. Der gegenständliche Antrag ist gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlichen machen würde, nicht hervorgeht. Dies entspricht § 44b Abs. 1 NAG aF, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 11.11.2013, 2013/22/0252). Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0051).Dies entspricht Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG aF, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 11.11.2013, 2013/22/0252). Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich vergleiche VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche VwGH 17.04.2013, 2013/22/0051). Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319; 29.05.2013, 2011/22/0167). Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0277).Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert hat vergleiche VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319; 29.05.2013, 2011/22/0167). Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH 29.05.2013, 2011/22/0277). Im Fall der BF wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eingreift, mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021 verneint. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde über den gegenständlichen Antrag am 15.10.2021 vergingen rund 8 Monate. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu 2011/22/0035 aus, dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung - rund vier Monate - keine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, bewirken konnte (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035). Bei acht Monate ist ebenfalls noch von einer kurzen Zeitspanne auszugehen, die für sich alleine noch keine solche Sachverhaltsänderung bewirken kann. Zum Vergleich dazu ging der VwGH auch in einem Fall, in dem seit der rechtskräftigen Ausweisung zwei Jahre vergangen waren, nicht davon aus, dass sich die behördliche Ansicht als rechtswidrig erweist, dass noch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Auch dieser relativ geringe zeitliche Abstand – in diesem Fall zwei Jahre – lässt es zu, eine allein daraus ableitbare maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141).Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu 2011/22/0035 aus, dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung - rund vier Monate - keine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, bewirken konnte (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035). Bei acht Monate ist ebenfalls noch von einer kurzen Zeitspanne auszugehen, die für sich alleine noch keine solche Sachverhaltsänderung bewirken kann. Zum Vergleich dazu ging der VwGH auch in einem Fall, in dem seit der rechtskräftigen Ausweisung zwei Jahre vergangen waren, nicht davon aus, dass sich die behördliche Ansicht als rechtswidrig erweist, dass noch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Auch dieser relativ geringe zeitliche Abstand – in diesem Fall zwei Jahre – lässt es zu, eine allein daraus ableitbare maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141). Die BF hat die Zeit zwischen der rechtskräftigen Entscheidung
  9. Instanz vom 11.02.2021 und dem gegenständlichen Bescheid zwar genutzt, um ein Gewerbe anzumelden, ein Geschäftslokal anzumieten und meldete sich bei der Sozialversicherung an. Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung der BF und dem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist nochmals zu betonten, dass die BF über kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich verfügt, gegen sie eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und sich somit rechtswidrig in Österreich aufhält. Damit erfüllt die BF nicht die allgemeinen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes (vgl. §§ 8-14 GewO).Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung der BF und dem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist nochmals zu betonten, dass die BF über kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich verfügt, gegen sie eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und sich somit rechtswidrig in Österreich aufhält. Damit erfüllt die BF nicht die allgemeinen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes vergleiche Paragraphen 8 -, 14, GewO). Darüber hinaus hat der VwGH bereits festgehalten, dass „auch mit dem Hinweis, dass er [hier: der BF] neben dem Betreuungsgeld der Caritas über einen Freundeskreis, auf Grund dessen ihm ein Einkommen ermöglicht werde, eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung und einen Mietvertrag verfüge, macht er keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0670, VwGH 26.11.2009, 2007/18/0305, VwGH 02.10.2008, 2008/18/0670).Darüber hinaus hat der VwGH bereits festgehalten, dass „auch mit dem Hinweis, dass er [hier: der BF] neben dem Betreuungsgeld der Caritas über einen Freundeskreis, auf Grund dessen ihm ein Einkommen ermöglicht werde, eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung und einen Mietvertrag verfüge, macht er keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnten vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0670, VwGH 26.11.2009, 2007/18/0305, VwGH 02.10.2008, 2008/18/0670). Die Selbständigkeitspläne der BF zeigen somit ihr Engagement, sich künftig am Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, vermögen aber keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts hervorzurufen, die einer erneuten Prüfung zugänglich wäre. Bezüglich der erworbenen Sprachkenntnisse ist festzuhalten, dass, wie beweiswürdigend dargelegt, dass nicht verkannt wird, dass die BF zumindest über Sprachkenntnisse auf Niveau A2 verfügt. Dies wurde aber ebenfalls bereits in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung berücksichtigt. Ein Prüfungszertifikat von neu erworbenen Sprachkenntnissen der BF wurde nicht vorgelegt. Abgesehen davon vermag auch die Besserung ihrer Deutschkenntnisse für sich allein genommen keine markante Änderung im Vergleich zu den Sprachkenntnissen der BF vor wenigen Monaten mit sich bringen. Hierzu ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (zB hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) sowie einem etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend erachtet wird, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (vgl. VfGH 12.06.2013, U 485/2012; siehe auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029, mwN).Bezüglich der erworbenen Sprachkenntnisse ist festzuhalten, dass, wie beweiswürdigend dargelegt, dass nicht verkannt wird, dass die BF zumindest über Sprachkenntnisse auf Niveau A2 verfügt. Dies wurde aber ebenfalls bereits in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung berücksichtigt. Ein Prüfungszertifikat von neu erworbenen Sprachkenntnissen der BF wurde nicht vorgelegt. Abgesehen davon vermag auch die Besserung ihrer Deutschkenntnisse für sich allein genommen keine markante Änderung im Vergleich zu den Sprachkenntnissen der BF vor wenigen Monaten mit sich bringen. Hierzu ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (zB hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) sowie einem etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend erachtet wird, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären vergleiche VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; siehe auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029, mwN). Die BF vermochte in ihrem Antrag bzw. der Einvernahme sowie der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits hinreichend dargelegt, keine Sachverhaltsänderung vorzulegen, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen. Sowohl die Ehe, die Deutschkenntnisse als auch die soziale Integration bestanden bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung auf einen hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz wenig gesteigertem Niveau. Zudem fehlt es weiterhin an einer nachhaltigen beruflichen Integration und kann eine Gewerbeanmeldung und ein Mitvertrag für ein Geschäftslokal dem keine Abhilfe verschaffen. Auch das Eheleben der BF und der Gesundheitszustand der BF ist unverändert. Die BF vermochte in ihrem Antrag bzw. der Einvernahme sowie der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits hinreichend dargelegt, keine Sachverhaltsänderung vorzulegen, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Artikel 8, EMRK herbeizuführen. Sowohl die Ehe, die Deutschkenntnisse als auch die soziale Integration bestanden bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung auf einen hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz wenig gesteigertem Niveau. Zudem fehlt es weiterhin an einer nachhaltigen beruflichen Integration und kann eine Gewerbeanmeldung und ein Mitvertrag für ein Geschäftslokal dem keine Abhilfe verschaffen. Auch das Eheleben der BF und der Gesundheitszustand der BF ist unverändert. Die von der BF geltend gemachten Umstände schließen eine zu Gunsten der BF vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK aus.Die von der BF geltend gemachten Umstände schließen eine zu Gunsten der BF vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK aus. Da somit ausgeschlossen werden kann, dass ein zu Gunsten der BF vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erfolgt, ist die Zurückweisung ihres Antrages gem. § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Da somit ausgeschlossen werden kann, dass ein zu Gunsten der BF vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erfolgt, ist die Zurückweisung ihres Antrages gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). 3.2.
  12. Soweit in der Beschwerde der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wurde dem ohnehin bereits entsprochen, weil die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht aberkannt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2021 wurde vielmehr festgehalten, dass einer eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Sohin konnte der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos betrachtet werden. 3.
  13. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 7 BFA-VG stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017). In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches in der vorliegenden Konstellation geeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0122; VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233).Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches in der vorliegenden Konstellation geeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0122; VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Da der Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da der Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W272.2219350.2.00

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