Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 12§ 12a§ 68§30§ 42§ 21§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2022 GeschäftszahlW287 2151303-3 SpruchW287 2151303-3/24E, W287 2151303-3/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er in seinem Herkunftsstaat von schiitischen Milizen verfolgt werde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als belangte Behörde oder BFA) vom 03.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als belangte Behörde oder BFA) vom 03.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16.08.2018 ( XXXX ) wurde die Beschwerde
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seine behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen nicht glaubhaft gemacht. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16.08.2018 ( römisch 40 ) wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seine behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen nicht glaubhaft gemacht. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 10.07.2019 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung statt, am 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Den Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass schiitische Milizen und die irakischen Sicherheitsbehörden im Irak nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nach ihm gesucht hätten. Ein Neffe des Beschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang im Oktober 2018 entführt worden und seither verschollen. Familienmitglieder im Irak hätten dem Beschwerdeführer dringend von einer Rückkehr in den Irak abgeraten, weil ihn die Todesstrafe erwarten würde. Sein Vater sei nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt und bedroht worden. Zum Haus der Familie seiner Frau seien Milizionäre gekommen, die auch auf das Haus geschossen hätten.
- Am 12.07.2019 verhängte die belangte Behörde mit Bescheid eine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer aufgrund der Folgeantragstellung, die ausschließlich mit dem Ziel erfolgt sei, die Abschiebung in den Irak zu verhindern. Über die dagegen erhobene Beschwerde vom 08.08.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019 ( XXXX ) erkannt und der angefochtene Bescheid behoben.
- Am 12.07.2019 verhängte die belangte Behörde mit Bescheid eine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer aufgrund der Folgeantragstellung, die ausschließlich mit dem Ziel erfolgt sei, die Abschiebung in den Irak zu verhindern. Über die dagegen erhobene Beschwerde vom 08.08.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019 ( römisch 40 ) erkannt und der angefochtene Bescheid behoben.
- In weiterer Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 23.07.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2019 ( XXXX ) wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig sei.7. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 23.07.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2019 ( römisch 40 ) wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig sei. 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberichtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberichtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schreiben vom 29.01.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und vollumfänglich gegenständliche Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde unter anderem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( XXXX ) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.10. Mit Erkenntnis des BVw
G vom 11.02.2020 ( römisch 40 ) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe sich im Folgeantragsverfahren ausschließlich auf Probleme, die er bereits im ersten rechtskräftigen Asylverfahren vorgebracht habe und welche als unglaubwürdig beurteilt worden seien. Somit liege eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Zur Untermauerung seiner Verfolgung habe der Revisionswerber vorgebracht, dass er weiterhin im Irak gesucht werde und ihm im Falle einer Rückkehr die Todesstrafe drohen würde, weil er sunnitischer Moslem sei. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass sein Neffe im Oktober 2018 entführt worden sei und man nicht wisse, wo er sich aufhalte. Aus diesem Vorbringen könne aus Sicht des BVwG kein neuer Sachverhalt abgeleitet werden, sondern es werde damit lediglich die seinerzeitige - von der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG umfasste - Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten. Das darauf gestützte Vorbringen diene lediglich der Untermauerung dieser Verfolgungsbehauptung und es solle dadurch das Fortwirken der seinerzeitigen behaupteten Verfolgung bekräftigt werden. Insgesamt liege nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsänderung vor.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe sich im Folgeantragsverfahren ausschließlich auf Probleme, die er bereits im ersten rechtskräftigen Asylverfahren vorgebracht habe und welche als unglaubwürdig beurteilt worden seien. Somit liege eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Zur Untermauerung seiner Verfolgung habe der Revisionswerber vorgebracht, dass er weiterhin im Irak gesucht werde und ihm im Falle einer Rückkehr die Todesstrafe drohen würde, weil er sunnitischer Moslem sei. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass sein Neffe im Oktober 2018 entführt worden sei und man nicht wisse, wo er sich aufhalte. Aus diesem Vorbringen könne aus Sicht des BVwG kein neuer Sachverhalt abgeleitet werden, sondern es werde damit lediglich die seinerzeitige - von der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG umfasste - Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten. Das darauf gestützte Vorbringen diene lediglich der Untermauerung dieser Verfolgungsbehauptung und es solle dadurch das Fortwirken der seinerzeitigen behaupteten Verfolgung bekräftigt werden. Insgesamt liege nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsänderung vor. 11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 31.03.2020 ( XXXX ) wurde dem Beschwerdeführer für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( XXXX ) Verfahrenshilfe gewährt.11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 31.03.2020 ( römisch 40 ) wurde dem Beschwerdeführer für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( römisch 40 ) Verfahrenshilfe gewährt. 12. Mit Schreiben vom 19.06.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( XXXX ) und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Zulässigkeit und in der Sache machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das BVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem es eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen im Folgeantrag unterlassen habe.12. Mit Schreiben vom 19.06.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( römisch 40 ) und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Zulässigkeit und in der Sache machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das BVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem es eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen im Folgeantrag unterlassen habe. 13. Mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 ( XXXX ) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
§30Abs. 2 Vw
GG stattgegeben.13. Mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 ( römisch 40 ) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
§30Absatz 2, Vw
GG stattgegeben.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( XXXX ) wurde über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( XXXX ) zu Recht erkannt und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, das BVwG habe es unterlassen, zu überprüfen, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag einen glaubhaften Kern im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit, was das BVwG in Verkennung der Rechtslage unterlassen hätte.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( römisch 40 ) wurde über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( römisch 40 ) zu Recht erkannt und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, das BVwG habe es unterlassen, zu überprüfen, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag einen glaubhaften Kern im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit, was das BVwG in Verkennung der Rechtslage unterlassen hätte.
- Am 16.09.2020 wurde gegenständlicher Akt vom VwGH rückübermittelt und langte beim BVwG ein.
- Mit Geschäftsverteilungsausschuss vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 03.03.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 10.07.2019 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte im Folgeantrag einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakte aus dem Erstverfahren und dem Verfahren des Folgeantrages. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Beschwerdeführer: Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben im Erstverfahren und den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.
- Es besteht keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Fall ist zum nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020 als Vergleichsentscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 ( XXXX ) heranzuziehen.Im vorliegenden Fall ist zum nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020 als Vergleichsentscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 ( römisch 40 ) heranzuziehen. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( XXXX ) muss das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Da die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit:Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( römisch 40 ) muss das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Da die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit: Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren im Rahmen der Erstbefragung am 22.07.2015 aus, dass er wegen des Krieges und der Religionsdiskriminierung den Irak verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Familie (vgl. AS 5 f. in XXXX ). Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren im Rahmen der Erstbefragung am 22.07.2015 aus, dass er wegen des Krieges und der Religionsdiskriminierung den Irak verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Familie vergleiche AS 5 f. in römisch 40 ). Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 02.02.2017 brachte er vor, dass Milizen zwei seiner Brüder im Jahr 2005 und 2006 aufgrund der Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten getötet hätten und er deshalb im Jahr 2007 nach Salah al-Din geflüchtet sei, wo er sich bis 2014 aufgehalten habe. Dort sei es dann zu Gefechten zwischen den Daesh und Milizen gekommen, weshalb er zu seinem Schwiegervater geflüchtet sei, der für ihn gebürgt habe, damit er zu ihm reisen könne. Als die Milizen davon erfahren hätten, sei sein Schwiegervater bedroht worden, weshalb der Beschwerdeführer zu Freunden nach Sulaimaniya geflüchtet sei. Von dort sei er dann in die Türkei und weiter nach Europa gereist (vgl. AS 49 f. in XXXX ). Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 02.02.2017 brachte er vor, dass Milizen zwei seiner Brüder im Jahr 2005 und 2006 aufgrund der Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten getötet hätten und er deshalb im Jahr 2007 nach Salah al-Din geflüchtet sei, wo er sich bis 2014 aufgehalten habe. Dort sei es dann zu Gefechten zwischen den Daesh und Milizen gekommen, weshalb er zu seinem Schwiegervater geflüchtet sei, der für ihn gebürgt habe, damit er zu ihm reisen könne. Als die Milizen davon erfahren hätten, sei sein Schwiegervater bedroht worden, weshalb der Beschwerdeführer zu Freunden nach Sulaimaniya geflüchtet sei. Von dort sei er dann in die Türkei und weiter nach Europa gereist vergleiche AS 49 f. in römisch 40 ). Im Folgeantrag brachte er zwar weiter vor, schiitische Milizen hätten nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nach ihm gesucht. Er erstattete aber auch zusätzliches Vorbringen, das eine neue Sache darstellt: So gab er im Zuge der Folgeantragstellung an, dass auch die irakischen Sicherheitsbehörden im Irak nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nach ihm gesucht hätten. Außerdem sei ein Neffe des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang im Oktober 2018 entführt worden und seither verschollen. Familienmitglieder im Irak hätten dem Beschwerdeführer dringend von einer Rückkehr in den Irak abgeraten, weil ihn die Todesstrafe erwarten würde. Zum Haus der Familie seiner Frau kämen Milizionäre, die auch ab und zu auf das Haus schießen würden (AS 5 f. und AS 141 f. in XXXX ).Im Folgeantrag brachte er zwar weiter vor, schiitische Milizen hätten nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nach ihm gesucht. Er erstattete aber auch zusätzliches Vorbringen, das eine neue Sache darstellt: So gab er im Zuge der Folgeantragstellung an, dass auch die irakischen Sicherheitsbehörden im Irak nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nach ihm gesucht hätten. Außerdem sei ein Neffe des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang im Oktober 2018 entführt worden und seither verschollen. Familienmitglieder im Irak hätten dem Beschwerdeführer dringend von einer Rückkehr in den Irak abgeraten, weil ihn die Todesstrafe erwarten würde. Zum Haus der Familie seiner Frau kämen Milizionäre, die auch ab und zu auf das Haus schießen würden (AS 5 f. und AS 141 f. in römisch 40 ). Es handelt sich hierbei um ein neues Vorbringen, denn der Beschwerdeführer gab im ersten Verfahren bei der Einvernahme durch das BFA am 02.02.2017, nachgefragt was seine Familie über die Situation im Heimatland berichten würde, zwar an: „Die Sicherheitslage ist schlecht, weil die Milizen die Gegend unter Kontrolle haben“ er gab jedoch insbesondere nicht an, dass die irakischen Sicherheitsbehörden nach ihm gesucht hätten, ferner auch nicht, dass sein Neffe entführt worden sei und dass zum Haus der Familie seiner Frau Milizionäre gekommen seien und auf das Haus geschossen hätten (vgl. AS 52 in XXXX ). Auch bei der im Zuge des ersten Asylverfahrens durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018 brachte er diese Tatsachen nicht vor (vgl. OZ/7 in XXXX ).Es handelt sich hierbei um ein neues Vorbringen, denn der Beschwerdeführer gab im ersten Verfahren bei der Einvernahme durch das BFA am 02.02.2017, nachgefragt was seine Familie über die Situation im Heimatland berichten würde, zwar an: „Die Sicherheitslage ist schlecht, weil die Milizen die Gegend unter Kontrolle haben“ er gab jedoch insbesondere nicht an, dass die irakischen Sicherheitsbehörden nach ihm gesucht hätten, ferner auch nicht, dass sein Neffe entführt worden sei und dass zum Haus der Familie seiner Frau Milizionäre gekommen seien und auf das Haus geschossen hätten vergleiche AS 52 in römisch 40 ). Auch bei der im Zuge des ersten Asylverfahrens durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018 brachte er diese Tatsachen nicht vor vergleiche OZ/7 in römisch 40 ). Bei der im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags am 10.07.2019 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er werde von den bewaffneten Milizen und den irakischen Behörden im Irak verfolgt, welche seine Brüder getötet hätten. Er befürchte bei einer Rückkehr ebenfalls getötet zu werden (AS 5 f. in XXXX ). Selbiges widerspruchsfreies Vorbringen erstattete er am 23.07.2019 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Er gab dabei auch weiter an, dass sein Vater oft von der Polizei und dem Militär gefragt werden würde, wo der Beschwerdeführer sei. Auch die Frau des Beschwerdeführers sei befragt worden, wo er und seine Kinder sich aufhalten würden, weswegen sich seine Frau und seine Kinder nun an der Grenze zwischen Kurdistan und der Provinz Diyala verstecken würden. Der Neffe des Beschwerdeführers sei im Oktober 2018 entführt und bis dato nicht gefunden worden. Der Beschwerdeführer hätte seine Schwester kontaktiert, da er im Jahr 2019 daran gedacht hätte, in den Irak zurückzukehren. Sie habe ihm dabei gesagt er könne nicht zurückkehren, da er gesucht werde und ihn die Todesstrafe erwarten würde (AS 141 f. in XXXX ). Bei der im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags am 10.07.2019 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er werde von den bewaffneten Milizen und den irakischen Behörden im Irak verfolgt, welche seine Brüder getötet hätten. Er befürchte bei einer Rückkehr ebenfalls getötet zu werden (AS 5 f. in römisch 40 ). Selbiges widerspruchsfreies Vorbringen erstattete er am 23.07.2019 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Er gab dabei auch weiter an, dass sein Vater oft von der Polizei und dem Militär gefragt werden würde, wo der Beschwerdeführer sei. Auch die Frau des Beschwerdeführers sei befragt worden, wo er und seine Kinder sich aufhalten würden, weswegen sich seine Frau und seine Kinder nun an der Grenze zwischen Kurdistan und der Provinz Diyala verstecken würden. Der Neffe des Beschwerdeführers sei im Oktober 2018 entführt und bis dato nicht gefunden worden. Der Beschwerdeführer hätte seine Schwester kontaktiert, da er im Jahr 2019 daran gedacht hätte, in den Irak zurückzukehren. Sie habe ihm dabei gesagt er könne nicht zurückkehren, da er gesucht werde und ihn die Todesstrafe erwarten würde (AS 141 f. in römisch 40 ). Nachgefragt in der Einvernahme am 23.07.2019 gab der Beschwerdeführer an, er wisse von diesen Umständen seit ca. Oktober 2018 (AS 143 in XXXX ).Nachgefragt in der Einvernahme am 23.07.2019 gab der Beschwerdeführer an, er wisse von diesen Umständen seit ca. Oktober 2018 (AS 143 in römisch 40 ). Die Bedrohungen der Familie des Beschwerdeführers im Irak (Entführung des Neffen, Schüsse auf das Haus der Ehefrau) und die Befragungen des Vaters und der Ehefrau nach dem Beschwerdeführer sowie die bestehende Bedrohung insbesondere durch irakische Behörden ihm gegenüber, wurden dem Beschwerdeführer somit erst nach rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 im ersten Asylverfahren bekannt. Er brachte diese Umstände sodann in der Einvernahme am 23.07.2019 im Zuge des Folgeantrages erstmalig vor. In der außerordentlichen Revision vom 19.06.2020 wurde vorgebracht, die ganze Familie des Beschwerdeführers habe mittlerweile aufgrund der Bedrohungen den Irak verlassen. Bei den vom Beschwerdeführer im Folgeantrag vorgebrachten Fluchtgründen handelt es sich um neue Sachverhaltselemente (Bedrohung durch die irakischen Sicherheitsbehörden, Entführung des Neffen, Bedrohung und Befragung des Vaters, Schüsse auf das Haus der Ehefrau) welche nicht von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 18.08.2018 ( XXXX ) umfasst sind. Die Fluchtgründe im Folgeantrag beruhen auf einem neuen Vorbringen nämlich, dass der Beschwerdeführer von der Polizei und dem Militär gesucht wird, dass sein Neffe entführt wurde, dass das Haus seiner Schwiegereltern von Milizen beschossen wurde und dass ihn seine Schwester davor gewarnt hat, in den Irak zurückzukehren.Bei den vom Beschwerdeführer im Folgeantrag vorgebrachten Fluchtgründen handelt es sich um neue Sachverhaltselemente (Bedrohung durch die irakischen Sicherheitsbehörden, Entführung des Neffen, Bedrohung und Befragung des Vaters, Schüsse auf das Haus der Ehefrau) welche nicht von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 18.08.2018 ( römisch 40 ) umfasst sind. Die Fluchtgründe im Folgeantrag beruhen auf einem neuen Vorbringen nämlich, dass der Beschwerdeführer von der Polizei und dem Militär gesucht wird, dass sein Neffe entführt wurde, dass das Haus seiner Schwiegereltern von Milizen beschossen wurde und dass ihn seine Schwester davor gewarnt hat, in den Irak zurückzukehren. Auch entsprechend der in der Beschwerde vom 29.01.2020 gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Länderinformationsquellen ist eine bestehende Bedrohung des sunnitisch arabischen Beschwerdeführers im Irak nicht auszuschließen (EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak S. 4 der Beschwerde, die auf S 5 ff. und S. 19 der Beschwerde zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung, die Berichte des UK Home Office S. 9, 10, 12 bis 15 und 17, sowie den Bericht von Amnesty International). Der Beschwerdeführer brachte im Folgeantrag somit einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache 3.1.1. Rechtliche Grundlagen und Judikatur:
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Aus § 68 Abs 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH vom
- Oktober 1998, 96/19/3364 uva).Aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen vergleiche VwGH vom
- Oktober 1998, 96/19/3364 uva). Bei der Prüfung von res iudicata ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit dieser nochmal zu überprüfen. Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 22.02.2021, Ra 2020/18/0537, VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Ein neues Vorbringen im Folgeantrag muss einen glaubhaften Kern haben, dem Asylrelevanz zukommt, andernfalls kommt es zu einer Zurückweisung nach § 68 AVG wegen res iudicata (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von unwesentlichen Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Ein neues Vorbringen im Folgeantrag muss einen glaubhaften Kern haben, dem Asylrelevanz zukommt, andernfalls kommt es zu einer Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG wegen res iudicata (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von unwesentlichen Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche VwGH 9.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw
GH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vergleiche auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Oktober 2021 (Ro 2019/14/0006) und zuletzt 29.11.2021 (Ra 2020/19/0412), unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Oktober 2021 (Ro 2019/14/0006) und zuletzt 29.11.2021 (Ra 2020/19/0412), unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu Vw
GH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).„Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH). Dem BVwG ist es somit verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH vom 05.08.2020, Ra 2020/20/0192).Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH). Dem BVwG ist es somit verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH vom 05.08.2020, Ra 2020/20/0192). 3.1.2. Prüfung des Beschwerdefalls: 3.1.2.1. Zur Behebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes: Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( XXXX ) wurde über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( XXXX mit dem der den Folgeantrag zurückweisende Bescheid des BFA bestätigt wurde) zu Recht erkannt und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Rz 10 f.):Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( römisch 40 ) wurde über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 ( römisch 40 mit dem der den Folgeantrag zurückweisende Bescheid des BFA bestätigt wurde) zu Recht erkannt und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Rz 10 f.): „(…) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 11 Die Revision ist zulässig und begründet. 12 „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war (vorrangig) die Frage, ob das BFA den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hatte. 12 „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war (vorrangig) die Frage, ob das BFA den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hatte. 13 Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. 14 Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend Vw
GH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). 15 Der Revisionswerber brachte zur Begründung seines Folgeantrags angebliche Verfolgungshandlungen vor, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen. Das BVwG hält dem nur entgegen, dass die neu vorgebrachten Ereignisse bloß eine Fortwirkung des im ersten Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalts wären, über den bereits rechtskräftig entschieden worden sei. 16 Es trifft zwar zu, dass ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber - wie hier - neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. etwa jüngst VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, mwN). 16 Es trifft zwar zu, dass ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber - wie hier - neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche etwa jüngst VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, mwN). 17 Dies hat das BVwG, wie die Revision im Ergebnis zutreffend geltend macht, in Verkennung der Rechtslage unterlassen, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben war. 17 Dies hat das BVwG, wie die Revision im Ergebnis zutreffend geltend macht, in Verkennung der Rechtslage unterlassen, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. (…)“ 3.1.2.
- Zum Vorliegen einer neuen Sache und Prüfung eines glaubhaften Kerns: Der Beschwerdeführer brachte im Folgeantrag einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann. Im Folgeantragsverfahren wurden vom Beschwerdeführer neue für den internationalen Schutz relevante Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 16.08.2018 ereignet haben. Diese stellen eine „neue Sache“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dar. Es war somit nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fußen würde, wie es das BVwG im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 11.02.2020 ( XXXX ) getan hat. Im Folgeantragsverfahren wurden vom Beschwerdeführer neue für den internationalen Schutz relevante Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 16.08.2018 ereignet haben. Diese stellen eine „neue Sache“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dar. Es war somit nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fußen würde, wie es das BVwG im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 11.02.2020 ( römisch 40 ) getan hat. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers durfte außerdem nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412) nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen betreffend die Verfolgung von Milizen von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen wurde. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers durfte außerdem nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung vergleiche zuletzt VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412) nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen betreffend die Verfolgung von Milizen von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen wurde. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag muss - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und entsprechend dem fallgegenständlichen Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( XXXX ) - daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann, wie beweiswürdigend dargelegt, nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden.Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag muss - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und entsprechend dem fallgegenständlichen Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( römisch 40 ) - daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann, wie beweiswürdigend dargelegt, nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen „glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art „qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist. Wie in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall das erkennende Gericht der Auffassung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers der glaubhafte Kern jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen und eine Asylrelevanz nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die vorgebrachten Geschehnisse haben sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahren ereignet. Somit liegt eine „entschiedene Sache“ nicht vor und die Verneinung eines glaubhaften Kernes war unrechtmäßig. Die Zurückweisung des Antrags steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. 3.1.2.
- Ergebnis: Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann daher der Antrag des Beschwerdeführers nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Die belangte Behörde hätte somit den Folgeantrag nicht wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückweisen dürfen, sondern hätte sich mit dem neuen Fluchtvorbringen und der aktuellen Sicherheitslage im Irak befassen und inhaltlich entscheiden müssen. Die belangte Behörde hätte somit den Folgeantrag nicht wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisen dürfen, sondern hätte sich mit dem neuen Fluchtvorbringen und der aktuellen Sicherheitslage im Irak befassen und inhaltlich entscheiden müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/19/0066) ist im Hinblick darauf, dass es für die Asylgewährung auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, anhand aktueller Länderfeststellungen zu klären, ob dem Revisionswerber bei der Rückkehr in den Irak eine asylrelevante Verfolgung droht. Dabei sind entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur aktuelle Länderinformationen betreffend die Bedrohung für sunnitische Araber und das aktuelle UNHCR-Risikoprofil zu beachten sowie die Möglichkeit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion (VfGH am 29.11.2021, E 3363/2021; VfGH am 15.12.2021, E 4247/2021; VfGH vom 30.11.2021, E 3540/2020-11).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/19/0066) ist im Hinblick darauf, dass es für die Asylgewährung auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, anhand aktueller Länderfeststellungen zu klären, ob dem Revisionswerber bei der Rückkehr in den Irak eine asylrelevante Verfolgung droht. Dabei sind entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur aktuelle Länderinformationen betreffend die Bedrohung für sunnitische Araber und das aktuelle UNHCR-Risikoprofil zu beachten sowie die Möglichkeit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion (VfGH am 29.11.2021, E 3363 aus 2021,; VfGH am 15.12.2021, E 4247 aus 2021,; VfGH vom 30.11.2021, E 3540/2020-11). Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid mangels Vorliegen einer entschiedenen Sache aufzuheben. Die belangte Behörde wird sich in weiterer Folge inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG hat eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zulassungsverfahren ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird.
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG hat eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zulassungsverfahren ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung nach § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine
§ 28Abs. 1 Vw
GVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
§ 21Abs.
6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall wurde in der außerordentlichen Revision vom 19.06.2020 vorgebracht, es liege darin, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorigen Rechtsgang (Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020, XXXX ) von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( XXXX ) wurde über die Revision des Beschwerdeführers gegen das genannte Erkenntnis des BVwG zu Recht erkannt und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, nicht aber infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im gegenständlichen Fall wurde in der außerordentlichen Revision vom 19.06.2020 vorgebracht, es liege darin, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorigen Rechtsgang (Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020, römisch 40 ) von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 ( römisch 40 ) wurde über die Revision des Beschwerdeführers gegen das genannte Erkenntnis des BVwG zu Recht erkannt und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, nicht aber infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die außerordentliche Revision machte zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem geltend, das BVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem es eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen im Folgeantrag unterlassen habe. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen im Folgeantrag durchgeführt. Dies anhand der in den Akten aufliegenden Einvernahmen des Beschwerdeführers im Erstverfahren und im Folgeantragsverfahren. Es wurden keine neuen Beweismittel beigeschafft, sondern die erkennende Richterin hat sich in ihrer Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache
§ 68AVG auf den Akteninhalt des Verfahrens vor der belangten Behörde gestützt.
Aus dem Akteninhalt sowie der Argumentation im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers eine neue Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten darstellt, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
§ 21Abs.
6a BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen im Folgeantrag durchgeführt. Dies anhand der in den Akten aufliegenden Einvernahmen des Beschwerdeführers im Erstverfahren und im Folgeantragsverfahren. Es wurden keine neuen Beweismittel beigeschafft, sondern die erkennende Richterin hat sich in ihrer Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG auf den Akteninhalt des Verfahrens vor der belangten Behörde gestützt. Aus dem Akteninhalt sowie der Argumentation im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers eine neue Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten darstellt, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision war somit nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W287.2151303.3.00