RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlG314 2238880-1 Spruch, G314 2238880-1/20E EndERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung und der gefährlichen Drohung rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung und der gefährlichen Drohung rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei diese Maßnahme (unter Auflagen) bedingt nachgesehen wurde. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei diese Maßnahme (unter Auflagen) bedingt nachgesehen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ein. Er erstattete auftragsgemäß mehrere schriftliche Stellungnahmen. Am XXXX 2020 wurde er persönlich vernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ein. Er erstattete auftragsgemäß mehrere schriftliche Stellungnahmen. Am römisch 40 2020 wurde er persönlich vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Der BF habe wiederholt Straftaten begangen und gefährde mit seinem Verhalten und seiner kriminellen Energie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Sein Gewaltpotential habe sich von beharrlicher Verfolgung über gefährliche Drohung bis zu schwerer Körperverletzung gesteigert. Er missbrauche sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Begehung von Straftaten und stelle eine erhebliche gegenwärtige Gefährdung, auch der Volksgesundheit, dar. Sämtliche Verfehlungen würden auf der gleichen schädlichen Neigung und dem gleichen Charakterfehler beruhen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis unbeteiligte Dritte wieder zu Schaden kommen würden. Der BF sei an einer Integration in Österreich nicht interessiert und habe im Inland kein intensives Familien- oder Privatleben. Er könne das Familienleben mit seiner rumänischen Ehefrau auch in Rumänien fortsetzen oder den Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln aufrecht halten. Er sei seit Juni 2019 nur geringfügig beschäftigt und beziehe Sozialleistungen; Deutschkenntnisse habe er nicht nachgewiesen. Abgesehen von der Mitgliedschaft in einem Hobbyfußballverein würden keine nennenswerten Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, weshalb der Eingriff in sein Privatleben nur gering sei. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des BF. Daher sei es auch notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keinen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Der BF habe wiederholt Straftaten begangen und gefährde mit seinem Verhalten und seiner kriminellen Energie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Sein Gewaltpotential habe sich von beharrlicher Verfolgung über gefährliche Drohung bis zu schwerer Körperverletzung gesteigert. Er missbrauche sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Begehung von Straftaten und stelle eine erhebliche gegenwärtige Gefährdung, auch der Volksgesundheit, dar. Sämtliche Verfehlungen würden auf der gleichen schädlichen Neigung und dem gleichen Charakterfehler beruhen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis unbeteiligte Dritte wieder zu Schaden kommen würden. Der BF sei an einer Integration in Österreich nicht interessiert und habe im Inland kein intensives Familien- oder Privatleben. Er könne das Familienleben mit seiner rumänischen Ehefrau auch in Rumänien fortsetzen oder den Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln aufrecht halten. Er sei seit Juni 2019 nur geringfügig beschäftigt und beziehe Sozialleistungen; Deutschkenntnisse habe er nicht nachgewiesen. Abgesehen von der Mitgliedschaft in einem Hobbyfußballverein würden keine nennenswerten Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, weshalb der Eingriff in sein Privatleben nur gering sei. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des BF. Daher sei es auch notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keinen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die (rechtzeitig beim BFA eingebrachte, offenbar versehentlich an das Verwaltungsgericht XXXX gerichtete) Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der der BF primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass er sich seit 14 Jahren in Österreich aufhalte, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe und Freundschaften geknüpft habe. Eine sofortige Ausreise würde sein Ehe- und Sozialleben zerstören. Auslösend für sämtliche Verurteilungen und Untersuchungshaften seien Probleme mit einer einzigen Familie gewesen, die ihn ab 2017 mit vielen (auch unberechtigten) Strafanzeigen und Klagen konfrontiert habe. Dies habe auch dazu geführt, dass er teilweise nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe keine Probleme mit anderen Personen gehabt und stelle für diese oder gar für die Öffentlichkeit keine Gefahr dar. Ein Aufenthaltsverbot würde die Rückzahlung seines Kredits gefährden. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass er in zwei Fällen freigesprochen worden sei. Seine Ehe samt dem gemeinsamen Haushalt, die Einbindung in einen Fußballverein und die in Österreich bestehenden Freundschaften würden belegen, dass er an Integration interessiert sei. Das BFA hätte seinen psychischen Zustand berücksichtigen müssen, zumal seine Dispositionsfähigkeit bei der Tat gemindert gewesen sei und er regelmäßig eine Psychotherapie besuche. Seit eineinhalb Jahren habe er keine Straftat mehr begangen. Es liege kein Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor.Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die (rechtzeitig beim BFA eingebrachte, offenbar versehentlich an das Verwaltungsgericht römisch 40 gerichtete) Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der der BF primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass er sich seit 14 Jahren in Österreich aufhalte, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe und Freundschaften geknüpft habe. Eine sofortige Ausreise würde sein Ehe- und Sozialleben zerstören. Auslösend für sämtliche Verurteilungen und Untersuchungshaften seien Probleme mit einer einzigen Familie gewesen, die ihn ab 2017 mit vielen (auch unberechtigten) Strafanzeigen und Klagen konfrontiert habe. Dies habe auch dazu geführt, dass er teilweise nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe keine Probleme mit anderen Personen gehabt und stelle für diese oder gar für die Öffentlichkeit keine Gefahr dar. Ein Aufenthaltsverbot würde die Rückzahlung seines Kredits gefährden. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass er in zwei Fällen freigesprochen worden sei. Seine Ehe samt dem gemeinsamen Haushalt, die Einbindung in einen Fußballverein und die in Österreich bestehenden Freundschaften würden belegen, dass er an Integration interessiert sei. Das BFA hätte seinen psychischen Zustand berücksichtigen müssen, zumal seine Dispositionsfähigkeit bei der Tat gemindert gewesen sei und er regelmäßig eine Psychotherapie besuche. Seit eineinhalb Jahren habe er keine Straftat mehr begangen. Es liege kein Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 27.01.2021 gab das BVwG der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge, behob Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.Mit Teilerkenntnis vom 27.01.2021 gab das BVwG der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge, behob Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. , Im XXXX und März 2021 übermittelte das Landesgericht XXXX dem BVwG auftragsgemäß die den BF betreffenden Strafakten.Im römisch 40 und März 2021 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem BVwG auftragsgemäß die den BF betreffenden Strafakten. Am XXXX 2021 und am XXXX .2021 übermittelte der BF dem BVwG auftragsgemäß Bewährungshilfeberichte, Therapiebestätigungen, Nachweise für seinen Inlandsaufenthalt seit 2007 sowie Belege für die Zahlung der ihm auferlegten Schadenersatzleistungen.Am römisch 40 2021 und am römisch 40 .2021 übermittelte der BF dem BVwG auftragsgemäß Bewährungshilfeberichte, Therapiebestätigungen, Nachweise für seinen Inlandsaufenthalt seit 2007 sowie Belege für die Zahlung der ihm auferlegten Schadenersatzleistungen. Feststellungen: Der am XXXX im rumänischen Ort XXXX geborene BF, ein Staatsangehöriger Rumäniens, der vor seiner Eheschließung den Familiennamen XXXX führte, hat einen bis zum XXXX .2023 gültigen rumänischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch; er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Heimat besuchte er acht Jahre lang die Schule und arbeitete danach als Hilfsarbeiter. Eine weiterführende Berufsausbildung machte er nicht. Der am römisch 40 im rumänischen Ort römisch 40 geborene BF, ein Staatsangehöriger Rumäniens, der vor seiner Eheschließung den Familiennamen römisch 40 führte, hat einen bis zum römisch 40 .2023 gültigen rumänischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch; er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Heimat besuchte er acht Jahre lang die Schule und arbeitete danach als Hilfsarbeiter. Eine weiterführende Berufsausbildung machte er nicht. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Eine Schwester lebt in Rumänien, andere Geschwister in Deutschland und in Spanien. In Österreich leben drei Patenkinder des BF, zu denen er regelmäßig Kontakt hat. Der BF ist Eigentümer eines Hauses und eines Grundstücks in Rumänien; weitere Vermögenswerte oder Ersparnisse hat er nicht. Der BF hält sich seit Anfang 2007 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und ist seit XXXX 2007 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am XXXX .2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt; das entsprechende Dokument war bis 22.01.2021 gültig.Der BF hält sich seit Anfang 2007 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und ist seit römisch 40 2007 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am römisch 40 .2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt; das entsprechende Dokument war bis 22.01.2021 gültig. Der BF ist seit 2005 mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehegatten leben seit 2007 in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Frau des BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige. Ihr erwachsener Sohn aus erster Ehe lebt in Bukarest.Der BF ist seit 2005 mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehegatten leben seit 2007 in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Frau des BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige. Ihr erwachsener Sohn aus erster Ehe lebt in Bukarest. Der BF ist Mitglied eines Amateurfußballvereins in XXXX .Der BF ist Mitglied eines Amateurfußballvereins in römisch 40 . Nach seiner Einreise im Jahr 2007 verdingte sich der BF im Inland zunächst mit Gelegenheitsarbeiten ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Erstmals von XXXX .2014 bis XXXX .2019 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Danach war er von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2021 geringfügig beschäftigt. Seit XXXX 2021 steht er wieder in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis. Sämtliche Erwerbstätigkeiten erfolgten und erfolgen für denselben Arbeitgeber. Von XXXX .2019 bis XXXX 2019 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezog er Arbeitslosengeld, von XXXX .2020 bis XXXX .2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Seine Ehefrau war im Bundesgebiet von 2010 bis 2013 immer wieder bei XXXX geringfügig beschäftigt. Zwischen XXXX 2017 und XXXX 2019 stand sie in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin. Danach bezog sie bis XXXX 2020 Krankengeld und bis XXXX 2020 Arbeitslosengeld. Seither bezieht sie (mit kurzen Unterbrechungen) Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Nach seiner Einreise im Jahr 2007 verdingte sich der BF im Inland zunächst mit Gelegenheitsarbeiten ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Erstmals von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2019 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Danach war er von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 geringfügig beschäftigt. Seit römisch 40 2021 steht er wieder in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis. Sämtliche Erwerbstätigkeiten erfolgten und erfolgen für denselben Arbeitgeber. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2019 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezog er Arbeitslosengeld, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Seine Ehefrau war im Bundesgebiet von 2010 bis 2013 immer wieder bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Zwischen römisch 40 2017 und römisch 40 2019 stand sie in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin. Danach bezog sie bis römisch 40 2020 Krankengeld und bis römisch 40 2020 Arbeitslosengeld. Seither bezieht sie (mit kurzen Unterbrechungen) Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Ab Ende 2016 war der BF in Konflikte mit den Ehegatten XXXX und XXXX verwickelt, wobei ihm zunächst in mehreren Zivilverfahren das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit ihnen und ihren Kindern untersagt wurde. Wegen Verstößen dagegen wurden im Rahmen von Exekutionsverfahren mehrfach Geldstrafen und im August 2020 sogar eine einwöchige Haftstrafe gegen ihn verhängt. Ab Ende 2016 war der BF in Konflikte mit den Ehegatten römisch 40 und römisch 40 verwickelt, wobei ihm zunächst in mehreren Zivilverfahren das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit ihnen und ihren Kindern untersagt wurde. Wegen Verstößen dagegen wurden im Rahmen von Exekutionsverfahren mehrfach Geldstrafen und im August 2020 sogar eine einwöchige Haftstrafe gegen ihn verhängt. Von XXXX .2017 bis XXXX .2017 war der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil von XXXX in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung missachtete er ungeachtet des nach wie vor anhängigen Strafverfahrens die Weisung, keinen weiteren Kontakt aufzunehmen, sodass er am XXXX .2018 neuerlich in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein fünfmonatiger Strafteil für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF XXXX im Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2018 widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte, indem er sie teils mehrmals täglich anrief, SMS- und Facebook-Nachrichten sendete, ihre räumliche Nähe aufsuchte, schriftliche Nachrichten an Türe und Briefkasten deponierte und auch über eine Mediatorin Kontakt mit ihr aufnahm, wobei sein Verhalten geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Überdies hatte er die Ehegatten XXXX am XXXX .2017 durch die telefonische Aussage „Selbst, wenn ich für zehn Jahre eingesperrt werde, komme ich irgendwann frei und dann bring ich euch um.“ gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die neuerliche Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens aus. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Außerdem wurde er zu Schmerzengeldzahlungen von insgesamt EUR 2.000 an die Opfer verurteilt. Den zweimonatigen, unbedingten Strafteil verbüßte er bis XXXX .2018 in der Justizanstalt XXXX .Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 war der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil von römisch 40 in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung missachtete er ungeachtet des nach wie vor anhängigen Strafverfahrens die Weisung, keinen weiteren Kontakt aufzunehmen, sodass er am römisch 40 .2018 neuerlich in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB) und der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein fünfmonatiger Strafteil für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2018 widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte, indem er sie teils mehrmals täglich anrief, SMS- und Facebook-Nachrichten sendete, ihre räumliche Nähe aufsuchte, schriftliche Nachrichten an Türe und Briefkasten deponierte und auch über eine Mediatorin Kontakt mit ihr aufnahm, wobei sein Verhalten geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Überdies hatte er die Ehegatten römisch 40 am römisch 40 .2017 durch die telefonische Aussage „Selbst, wenn ich für zehn Jahre eingesperrt werde, komme ich irgendwann frei und dann bring ich euch um.“ gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die neuerliche Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens aus. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Außerdem wurde er zu Schmerzengeldzahlungen von insgesamt EUR 2.000 an die Opfer verurteilt. Den zweimonatigen, unbedingten Strafteil verbüßte er bis römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX .2019 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde er von dem Verdacht einer gegenüber seinem Therapeuten geäußerten gefährlichen Drohung zum Nachteil der Ehegatten XXXX rechtskräftig freigesprochen und am selben Tag enthaftet. Am römisch 40 .2019 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , wurde er von dem Verdacht einer gegenüber seinem Therapeuten geäußerten gefährlichen Drohung zum Nachteil der Ehegatten römisch 40 rechtskräftig freigesprochen und am selben Tag enthaftet. Am XXXX 2019 wurde der BF neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde gegen ihn wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB) sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er – weil er bei der Tat zurechnungsfähig war, aber an einer anhaltenden wahnhaften Störung aus dem schizophrenen Formenkreis litt – gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da er schuld-, krankheits- und therapieeinsichtig war, wurde diese Maßnahme für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung und einer psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen sowie den Kontakt zu seinem Opfer und deren Familie zu meiden. Die anlässlich der Vorverurteilung festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass er XXXX von XXXX .2018 bis XXXX 2019 widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte, indem er gegen ihren ausdrücklichen Wunsch und trotz einer entgegenstehenden einstweiligen Verfügung wiederholt ihre räumliche Nähe aufsuchte, ihr SMS-Nachrichten übermittelte und sie anrief, wobei sein Verhalten geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Am XXXX 2019 hatte er die Ehegatten XXXX gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er XXXX mit Benzin übergoss und sinngemäß äußerte: „Ich kann mit einem Feuerzeug Feuer machen und dich anzünden. Wenn ihr zur Polizei geht, werde ich euch umbringen. Auch wenn ich zehn Jahre ins Gefängnis gehen muss, werde ich euch umbringen. Ich kann dich jederzeit umbringen. Wenn ich dich jetzt umbringe und ins Gefängnis muss, ist es mich auch egal. Schrei nicht, weil ich dich jetzt mit dem Feuerzeug anzünden werde.“ Dadurch fügte er ihr eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer Reizung des rechten Oberarms und Schulterbereichs und des rechten Gehörganges sowie eine Funktionsstörung im psychischen Bereich zu. Als mildernd wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis und die erhebliche Minderung der Dispositionsfähigkeit; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe wegen einer strafbaren Handlung zum Nachteil desselben Opfers, der mehrfache Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen sowie der Umstand, dass es bei der gefährlichen Drohung zwei Tatopfer gab, aus. Aufgrund der bedingten Nachsicht wurde der BF noch am Urteilstag aus der Haft entlassen. Am römisch 40 2019 wurde der BF neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen ihn wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB) sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er – weil er bei der Tat zurechnungsfähig war, aber an einer anhaltenden wahnhaften Störung aus dem schizophrenen Formenkreis litt – gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da er schuld-, krankheits- und therapieeinsichtig war, wurde diese Maßnahme für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung und einer psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen sowie den Kontakt zu seinem Opfer und deren Familie zu meiden. Die anlässlich der Vorverurteilung festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass er römisch 40 von römisch 40 .2018 bis römisch 40 2019 widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte, indem er gegen ihren ausdrücklichen Wunsch und trotz einer entgegenstehenden einstweiligen Verfügung wiederholt ihre räumliche Nähe aufsuchte, ihr SMS-Nachrichten übermittelte und sie anrief, wobei sein Verhalten geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Am römisch 40 2019 hatte er die Ehegatten römisch 40 gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er römisch 40 mit Benzin übergoss und sinngemäß äußerte: „Ich kann mit einem Feuerzeug Feuer machen und dich anzünden. Wenn ihr zur Polizei geht, werde ich euch umbringen. Auch wenn ich zehn Jahre ins Gefängnis gehen muss, werde ich euch umbringen. Ich kann dich jederzeit umbringen. Wenn ich dich jetzt umbringe und ins Gefängnis muss, ist es mich auch egal. Schrei nicht, weil ich dich jetzt mit dem Feuerzeug anzünden werde.“ Dadurch fügte er ihr eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer Reizung des rechten Oberarms und Schulterbereichs und des rechten Gehörganges sowie eine Funktionsstörung im psychischen Bereich zu. Als mildernd wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis und die erhebliche Minderung der Dispositionsfähigkeit; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe wegen einer strafbaren Handlung zum Nachteil desselben Opfers, der mehrfache Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen sowie der Umstand, dass es bei der gefährlichen Drohung zwei Tatopfer gab, aus. Aufgrund der bedingten Nachsicht wurde der BF noch am Urteilstag aus der Haft entlassen. Von XXXX bis XXXX 2020 war der BF abermals in Untersuchungshaft, weil er verdächtigt wurde, seine bisherigen Opfer neuerlich gefährlich bedroht zu haben. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Von römisch 40 bis römisch 40 2020 war der BF abermals in Untersuchungshaft, weil er verdächtigt wurde, seine bisherigen Opfer neuerlich gefährlich bedroht zu haben. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Seither ist der BF strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Strafrechtliche Verurteilungen in seinem Herkunftsstaat liegen nicht vor. Der BF hat (abgesehen von der psychischen Erkrankung, die zu seiner bedingten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führte) keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist arbeitsfähig. Er befolgte die gerichtliche Therapieweisung zunächst nicht regelmäßig, sodass die Therapie abgebrochen und er vom Strafgericht förmlich ermahnt werden musste. Erst ab XXXX 2020 hielt er nach einem Wechsel der Betreuungseinrichtung die Psychotherapietermine verlässlich ein. Die psychiatrische Behandlung endete am XXXX .
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