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{'item': 'G314 2238880-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlG314 2238880-1 Spruch, G314 2238880-1/20E EndERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung und der gefährlichen Drohung rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung und der gefährlichen Drohung rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei diese Maßnahme (unter Auflagen) bedingt nachgesehen wurde. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei diese Maßnahme (unter Auflagen) bedingt nachgesehen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ein. Er erstattete auftragsgemäß mehrere schriftliche Stellungnahmen. Am XXXX 2020 wurde er persönlich vernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ein. Er erstattete auftragsgemäß mehrere schriftliche Stellungnahmen. Am römisch 40 2020 wurde er persönlich vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Der BF habe wiederholt Straftaten begangen und gefährde mit seinem Verhalten und seiner kriminellen Energie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Sein Gewaltpotential habe sich von beharrlicher Verfolgung über gefährliche Drohung bis zu schwerer Körperverletzung gesteigert. Er missbrauche sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Begehung von Straftaten und stelle eine erhebliche gegenwärtige Gefährdung, auch der Volksgesundheit, dar. Sämtliche Verfehlungen würden auf der gleichen schädlichen Neigung und dem gleichen Charakterfehler beruhen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis unbeteiligte Dritte wieder zu Schaden kommen würden. Der BF sei an einer Integration in Österreich nicht interessiert und habe im Inland kein intensives Familien- oder Privatleben. Er könne das Familienleben mit seiner rumänischen Ehefrau auch in Rumänien fortsetzen oder den Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln aufrecht halten. Er sei seit Juni 2019 nur geringfügig beschäftigt und beziehe Sozialleistungen; Deutschkenntnisse habe er nicht nachgewiesen. Abgesehen von der Mitgliedschaft in einem Hobbyfußballverein würden keine nennenswerten Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, weshalb der Eingriff in sein Privatleben nur gering sei. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des BF. Daher sei es auch notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keinen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Der BF habe wiederholt Straftaten begangen und gefährde mit seinem Verhalten und seiner kriminellen Energie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Sein Gewaltpotential habe sich von beharrlicher Verfolgung über gefährliche Drohung bis zu schwerer Körperverletzung gesteigert. Er missbrauche sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Begehung von Straftaten und stelle eine erhebliche gegenwärtige Gefährdung, auch der Volksgesundheit, dar. Sämtliche Verfehlungen würden auf der gleichen schädlichen Neigung und dem gleichen Charakterfehler beruhen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis unbeteiligte Dritte wieder zu Schaden kommen würden. Der BF sei an einer Integration in Österreich nicht interessiert und habe im Inland kein intensives Familien- oder Privatleben. Er könne das Familienleben mit seiner rumänischen Ehefrau auch in Rumänien fortsetzen oder den Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln aufrecht halten. Er sei seit Juni 2019 nur geringfügig beschäftigt und beziehe Sozialleistungen; Deutschkenntnisse habe er nicht nachgewiesen. Abgesehen von der Mitgliedschaft in einem Hobbyfußballverein würden keine nennenswerten Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, weshalb der Eingriff in sein Privatleben nur gering sei. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des BF. Daher sei es auch notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keinen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die (rechtzeitig beim BFA eingebrachte, offenbar versehentlich an das Verwaltungsgericht XXXX gerichtete) Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der der BF primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass er sich seit 14 Jahren in Österreich aufhalte, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe und Freundschaften geknüpft habe. Eine sofortige Ausreise würde sein Ehe- und Sozialleben zerstören. Auslösend für sämtliche Verurteilungen und Untersuchungshaften seien Probleme mit einer einzigen Familie gewesen, die ihn ab 2017 mit vielen (auch unberechtigten) Strafanzeigen und Klagen konfrontiert habe. Dies habe auch dazu geführt, dass er teilweise nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe keine Probleme mit anderen Personen gehabt und stelle für diese oder gar für die Öffentlichkeit keine Gefahr dar. Ein Aufenthaltsverbot würde die Rückzahlung seines Kredits gefährden. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass er in zwei Fällen freigesprochen worden sei. Seine Ehe samt dem gemeinsamen Haushalt, die Einbindung in einen Fußballverein und die in Österreich bestehenden Freundschaften würden belegen, dass er an Integration interessiert sei. Das BFA hätte seinen psychischen Zustand berücksichtigen müssen, zumal seine Dispositionsfähigkeit bei der Tat gemindert gewesen sei und er regelmäßig eine Psychotherapie besuche. Seit eineinhalb Jahren habe er keine Straftat mehr begangen. Es liege kein Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor.Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die (rechtzeitig beim BFA eingebrachte, offenbar versehentlich an das Verwaltungsgericht römisch 40 gerichtete) Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der der BF primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass er sich seit 14 Jahren in Österreich aufhalte, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe und Freundschaften geknüpft habe. Eine sofortige Ausreise würde sein Ehe- und Sozialleben zerstören. Auslösend für sämtliche Verurteilungen und Untersuchungshaften seien Probleme mit einer einzigen Familie gewesen, die ihn ab 2017 mit vielen (auch unberechtigten) Strafanzeigen und Klagen konfrontiert habe. Dies habe auch dazu geführt, dass er teilweise nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe keine Probleme mit anderen Personen gehabt und stelle für diese oder gar für die Öffentlichkeit keine Gefahr dar. Ein Aufenthaltsverbot würde die Rückzahlung seines Kredits gefährden. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass er in zwei Fällen freigesprochen worden sei. Seine Ehe samt dem gemeinsamen Haushalt, die Einbindung in einen Fußballverein und die in Österreich bestehenden Freundschaften würden belegen, dass er an Integration interessiert sei. Das BFA hätte seinen psychischen Zustand berücksichtigen müssen, zumal seine Dispositionsfähigkeit bei der Tat gemindert gewesen sei und er regelmäßig eine Psychotherapie besuche. Seit eineinhalb Jahren habe er keine Straftat mehr begangen. Es liege kein Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 27.01.2021 gab das BVwG der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge, behob Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.Mit Teilerkenntnis vom 27.01.2021 gab das BVwG der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge, behob Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. , Im XXXX und März 2021 übermittelte das Landesgericht XXXX dem BVwG auftragsgemäß die den BF betreffenden Strafakten.Im römisch 40 und März 2021 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem BVwG auftragsgemäß die den BF betreffenden Strafakten. Am XXXX 2021 und am XXXX .2021 übermittelte der BF dem BVwG auftragsgemäß Bewährungshilfeberichte, Therapiebestätigungen, Nachweise für seinen Inlandsaufenthalt seit 2007 sowie Belege für die Zahlung der ihm auferlegten Schadenersatzleistungen.Am römisch 40 2021 und am römisch 40 .2021 übermittelte der BF dem BVwG auftragsgemäß Bewährungshilfeberichte, Therapiebestätigungen, Nachweise für seinen Inlandsaufenthalt seit 2007 sowie Belege für die Zahlung der ihm auferlegten Schadenersatzleistungen. Feststellungen: Der am XXXX im rumänischen Ort XXXX geborene BF, ein Staatsangehöriger Rumäniens, der vor seiner Eheschließung den Familiennamen XXXX führte, hat einen bis zum XXXX .2023 gültigen rumänischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch; er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Heimat besuchte er acht Jahre lang die Schule und arbeitete danach als Hilfsarbeiter. Eine weiterführende Berufsausbildung machte er nicht. Der am römisch 40 im rumänischen Ort römisch 40 geborene BF, ein Staatsangehöriger Rumäniens, der vor seiner Eheschließung den Familiennamen römisch 40 führte, hat einen bis zum römisch 40 .2023 gültigen rumänischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch; er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Heimat besuchte er acht Jahre lang die Schule und arbeitete danach als Hilfsarbeiter. Eine weiterführende Berufsausbildung machte er nicht. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Eine Schwester lebt in Rumänien, andere Geschwister in Deutschland und in Spanien. In Österreich leben drei Patenkinder des BF, zu denen er regelmäßig Kontakt hat. Der BF ist Eigentümer eines Hauses und eines Grundstücks in Rumänien; weitere Vermögenswerte oder Ersparnisse hat er nicht. Der BF hält sich seit Anfang 2007 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und ist seit XXXX 2007 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am XXXX .2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt; das entsprechende Dokument war bis 22.01.2021 gültig.Der BF hält sich seit Anfang 2007 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und ist seit römisch 40 2007 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am römisch 40 .2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt; das entsprechende Dokument war bis 22.01.2021 gültig. Der BF ist seit 2005 mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehegatten leben seit 2007 in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Frau des BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige. Ihr erwachsener Sohn aus erster Ehe lebt in Bukarest.Der BF ist seit 2005 mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehegatten leben seit 2007 in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Frau des BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige. Ihr erwachsener Sohn aus erster Ehe lebt in Bukarest. Der BF ist Mitglied eines Amateurfußballvereins in XXXX .Der BF ist Mitglied eines Amateurfußballvereins in römisch 40 . Nach seiner Einreise im Jahr 2007 verdingte sich der BF im Inland zunächst mit Gelegenheitsarbeiten ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Erstmals von XXXX .2014 bis XXXX .2019 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Danach war er von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2021 geringfügig beschäftigt. Seit XXXX 2021 steht er wieder in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis. Sämtliche Erwerbstätigkeiten erfolgten und erfolgen für denselben Arbeitgeber. Von XXXX .2019 bis XXXX 2019 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezog er Arbeitslosengeld, von XXXX .2020 bis XXXX .2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Seine Ehefrau war im Bundesgebiet von 2010 bis 2013 immer wieder bei XXXX geringfügig beschäftigt. Zwischen XXXX 2017 und XXXX 2019 stand sie in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin. Danach bezog sie bis XXXX 2020 Krankengeld und bis XXXX 2020 Arbeitslosengeld. Seither bezieht sie (mit kurzen Unterbrechungen) Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Nach seiner Einreise im Jahr 2007 verdingte sich der BF im Inland zunächst mit Gelegenheitsarbeiten ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Erstmals von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2019 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Danach war er von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 geringfügig beschäftigt. Seit römisch 40 2021 steht er wieder in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis. Sämtliche Erwerbstätigkeiten erfolgten und erfolgen für denselben Arbeitgeber. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2019 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezog er Arbeitslosengeld, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Seine Ehefrau war im Bundesgebiet von 2010 bis 2013 immer wieder bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Zwischen römisch 40 2017 und römisch 40 2019 stand sie in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin. Danach bezog sie bis römisch 40 2020 Krankengeld und bis römisch 40 2020 Arbeitslosengeld. Seither bezieht sie (mit kurzen Unterbrechungen) Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Ab Ende 2016 war der BF in Konflikte mit den Ehegatten XXXX und XXXX verwickelt, wobei ihm zunächst in mehreren Zivilverfahren das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit ihnen und ihren Kindern untersagt wurde. Wegen Verstößen dagegen wurden im Rahmen von Exekutionsverfahren mehrfach Geldstrafen und im August 2020 sogar eine einwöchige Haftstrafe gegen ihn verhängt. Ab Ende 2016 war der BF in Konflikte mit den Ehegatten römisch 40 und römisch 40 verwickelt, wobei ihm zunächst in mehreren Zivilverfahren das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit ihnen und ihren Kindern untersagt wurde. Wegen Verstößen dagegen wurden im Rahmen von Exekutionsverfahren mehrfach Geldstrafen und im August 2020 sogar eine einwöchige Haftstrafe gegen ihn verhängt. Von XXXX .2017 bis XXXX .2017 war der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil von XXXX in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung missachtete er ungeachtet des nach wie vor anhängigen Strafverfahrens die Weisung, keinen weiteren Kontakt aufzunehmen, sodass er am XXXX .2018 neuerlich in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein fünfmonatiger Strafteil für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF XXXX im Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2018 widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte, indem er sie teils mehrmals täglich anrief, SMS- und Facebook-Nachrichten sendete, ihre räumliche Nähe aufsuchte, schriftliche Nachrichten an Türe und Briefkasten deponierte und auch über eine Mediatorin Kontakt mit ihr aufnahm, wobei sein Verhalten geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Überdies hatte er die Ehegatten XXXX am XXXX .2017 durch die telefonische Aussage „Selbst, wenn ich für zehn Jahre eingesperrt werde, komme ich irgendwann frei und dann bring ich euch um.“ gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die neuerliche Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens aus. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Außerdem wurde er zu Schmerzengeldzahlungen von insgesamt EUR 2.000 an die Opfer verurteilt. Den zweimonatigen, unbedingten Strafteil verbüßte er bis XXXX .2018 in der Justizanstalt XXXX .Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 war der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil von römisch 40 in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung missachtete er ungeachtet des nach wie vor anhängigen Strafverfahrens die Weisung, keinen weiteren Kontakt aufzunehmen, sodass er am römisch 40 .2018 neuerlich in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB) und der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein fünfmonatiger Strafteil für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2018 widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte, indem er sie teils mehrmals täglich anrief, SMS- und Facebook-Nachrichten sendete, ihre räumliche Nähe aufsuchte, schriftliche Nachrichten an Türe und Briefkasten deponierte und auch über eine Mediatorin Kontakt mit ihr aufnahm, wobei sein Verhalten geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Überdies hatte er die Ehegatten römisch 40 am römisch 40 .2017 durch die telefonische Aussage „Selbst, wenn ich für zehn Jahre eingesperrt werde, komme ich irgendwann frei und dann bring ich euch um.“ gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die neuerliche Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens aus. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Außerdem wurde er zu Schmerzengeldzahlungen von insgesamt EUR 2.000 an die Opfer verurteilt. Den zweimonatigen, unbedingten Strafteil verbüßte er bis römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX .2019 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde er von dem Verdacht einer gegenüber seinem Therapeuten geäußerten gefährlichen Drohung zum Nachteil der Ehegatten XXXX rechtskräftig freigesprochen und am selben Tag enthaftet. Am römisch 40 .2019 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , wurde er von dem Verdacht einer gegenüber seinem Therapeuten geäußerten gefährlichen Drohung zum Nachteil der Ehegatten römisch 40 rechtskräftig freigesprochen und am selben Tag enthaftet. Am XXXX 2019 wurde der BF neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde gegen ihn wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB) sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er – weil er bei der Tat zurechnungsfähig war, aber an einer anhaltenden wahnhaften Störung aus dem schizophrenen Formenkreis litt – gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da er schuld-, krankheits- und therapieeinsichtig war, wurde diese Maßnahme für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung und einer psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen sowie den Kontakt zu seinem Opfer und deren Familie zu meiden. Die anlässlich der Vorverurteilung festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass er XXXX von XXXX .2018 bis XXXX 2019 widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte, indem er gegen ihren ausdrücklichen Wunsch und trotz einer entgegenstehenden einstweiligen Verfügung wiederholt ihre räumliche Nähe aufsuchte, ihr SMS-Nachrichten übermittelte und sie anrief, wobei sein Verhalten geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Am XXXX 2019 hatte er die Ehegatten XXXX gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er XXXX mit Benzin übergoss und sinngemäß äußerte: „Ich kann mit einem Feuerzeug Feuer machen und dich anzünden. Wenn ihr zur Polizei geht, werde ich euch umbringen. Auch wenn ich zehn Jahre ins Gefängnis gehen muss, werde ich euch umbringen. Ich kann dich jederzeit umbringen. Wenn ich dich jetzt umbringe und ins Gefängnis muss, ist es mich auch egal. Schrei nicht, weil ich dich jetzt mit dem Feuerzeug anzünden werde.“ Dadurch fügte er ihr eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer Reizung des rechten Oberarms und Schulterbereichs und des rechten Gehörganges sowie eine Funktionsstörung im psychischen Bereich zu. Als mildernd wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis und die erhebliche Minderung der Dispositionsfähigkeit; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe wegen einer strafbaren Handlung zum Nachteil desselben Opfers, der mehrfache Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen sowie der Umstand, dass es bei der gefährlichen Drohung zwei Tatopfer gab, aus. Aufgrund der bedingten Nachsicht wurde der BF noch am Urteilstag aus der Haft entlassen. Am römisch 40 2019 wurde der BF neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen ihn wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB) sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er – weil er bei der Tat zurechnungsfähig war, aber an einer anhaltenden wahnhaften Störung aus dem schizophrenen Formenkreis litt – gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da er schuld-, krankheits- und therapieeinsichtig war, wurde diese Maßnahme für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung und einer psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen sowie den Kontakt zu seinem Opfer und deren Familie zu meiden. Die anlässlich der Vorverurteilung festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass er römisch 40 von römisch 40 .2018 bis römisch 40 2019 widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte, indem er gegen ihren ausdrücklichen Wunsch und trotz einer entgegenstehenden einstweiligen Verfügung wiederholt ihre räumliche Nähe aufsuchte, ihr SMS-Nachrichten übermittelte und sie anrief, wobei sein Verhalten geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Am römisch 40 2019 hatte er die Ehegatten römisch 40 gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er römisch 40 mit Benzin übergoss und sinngemäß äußerte: „Ich kann mit einem Feuerzeug Feuer machen und dich anzünden. Wenn ihr zur Polizei geht, werde ich euch umbringen. Auch wenn ich zehn Jahre ins Gefängnis gehen muss, werde ich euch umbringen. Ich kann dich jederzeit umbringen. Wenn ich dich jetzt umbringe und ins Gefängnis muss, ist es mich auch egal. Schrei nicht, weil ich dich jetzt mit dem Feuerzeug anzünden werde.“ Dadurch fügte er ihr eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer Reizung des rechten Oberarms und Schulterbereichs und des rechten Gehörganges sowie eine Funktionsstörung im psychischen Bereich zu. Als mildernd wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis und die erhebliche Minderung der Dispositionsfähigkeit; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe wegen einer strafbaren Handlung zum Nachteil desselben Opfers, der mehrfache Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen sowie der Umstand, dass es bei der gefährlichen Drohung zwei Tatopfer gab, aus. Aufgrund der bedingten Nachsicht wurde der BF noch am Urteilstag aus der Haft entlassen. Von XXXX bis XXXX 2020 war der BF abermals in Untersuchungshaft, weil er verdächtigt wurde, seine bisherigen Opfer neuerlich gefährlich bedroht zu haben. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Von römisch 40 bis römisch 40 2020 war der BF abermals in Untersuchungshaft, weil er verdächtigt wurde, seine bisherigen Opfer neuerlich gefährlich bedroht zu haben. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Seither ist der BF strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Strafrechtliche Verurteilungen in seinem Herkunftsstaat liegen nicht vor. Der BF hat (abgesehen von der psychischen Erkrankung, die zu seiner bedingten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führte) keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist arbeitsfähig. Er befolgte die gerichtliche Therapieweisung zunächst nicht regelmäßig, sodass die Therapie abgebrochen und er vom Strafgericht förmlich ermahnt werden musste. Erst ab XXXX 2020 hielt er nach einem Wechsel der Betreuungseinrichtung die Psychotherapietermine verlässlich ein. Die psychiatrische Behandlung endete am XXXX .

  1. Seit XXXX 2017 wird der BF im Rahmen der Bewährungshilfe betreut, wobei er die Termine mit seinem Bewährungshelfer vereinbarungsgemäß wahrnimmt.Der BF hat (abgesehen von der psychischen Erkrankung, die zu seiner bedingten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führte) keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist arbeitsfähig. Er befolgte die gerichtliche Therapieweisung zunächst nicht regelmäßig, sodass die Therapie abgebrochen und er vom Strafgericht förmlich ermahnt werden musste. Erst ab römisch 40 2020 hielt er nach einem Wechsel der Betreuungseinrichtung die Psychotherapietermine verlässlich ein. Die psychiatrische Behandlung endete am römisch 40 .
  2. Seit römisch 40 2017 wird der BF im Rahmen der Bewährungshilfe betreut, wobei er die Termine mit seinem Bewährungshelfer vereinbarungsgemäß wahrnimmt. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Personalausweis in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Der früher von ihm geführte Familienname XXXX ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde. Muttersprachliche Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Dafür sprich auch, dass den Verhandlungen vor dem Landesgericht für XXXX und der Einvernahme vor dem BFA Rumänischdolmetscher beigezogen wurden. Zeugnisse über Deutschprüfungen oder Deutschkurse wurden nicht vorgelegt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeit ist von zumindest grundlegenden Deutschkenntnissen auszugehen. Beweisergebnisse, die die in der Beschwerde behaupteten Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 („selbständige Sprachverwendung“) belegen würden, liegen nicht vor, zumal er sich laut der Zeugenvernehmung vom XXXX .2019 XXXX des Landesgerichts für XXXX ) in einem „Baustellen-Deutsch“ ausdrückt. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Personalausweis in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Der früher von ihm geführte Familienname römisch 40 ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde. Muttersprachliche Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Dafür sprich auch, dass den Verhandlungen vor dem Landesgericht für römisch 40 und der Einvernahme vor dem BFA Rumänischdolmetscher beigezogen wurden. Zeugnisse über Deutschprüfungen oder Deutschkurse wurden nicht vorgelegt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeit ist von zumindest grundlegenden Deutschkenntnissen auszugehen. Beweisergebnisse, die die in der Beschwerde behaupteten Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 („selbständige Sprachverwendung“) belegen würden, liegen nicht vor, zumal er sich laut der Zeugenvernehmung vom römisch 40 .2019 römisch 40 des Landesgerichts für römisch 40 ) in einem „Baustellen-Deutsch“ ausdrückt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF und zu seiner Ausbildung in Rumänien folgen seinen Angaben vor dem BFA, aus denen auch hervorgeht, dass seine Eltern verstorben sind und Geschwister in Rumänien, Spanien und Deutschland leben. Der BF und seine Ehefrau (die mit Vornamen laut Heiratsurkunde XXXX und nicht, wie im ZMR angegeben, XXXX heißt) weisen laut ZMR seit XXXX 2007 durchgehend übereinstimmende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei der BF als Unterkunftgeber seiner Frau aufscheint. Aufgrund der Wohnsitzmeldung und der im XXXX 2021 vorgelegten Urkunden ist davon auszugehen, dass er sich seit Anfang 2007 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, obwohl ihm erst im XXXX 2014 eine Anmeldebescheinigung erteilt wurde und er vor XXXX 2014 auch nicht bei der Sozialversicherung gemeldet war. Ein Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Rumäniens am 01.01.2007 und dem freien Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt ab 01.01.2014 kann vermutet werden.Der BF und seine Ehefrau (die mit Vornamen laut Heiratsurkunde römisch 40 und nicht, wie im ZMR angegeben, römisch 40 heißt) weisen laut ZMR seit römisch 40 2007 durchgehend übereinstimmende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei der BF als Unterkunftgeber seiner Frau aufscheint. Aufgrund der Wohnsitzmeldung und der im römisch 40 2021 vorgelegten Urkunden ist davon auszugehen, dass er sich seit Anfang 2007 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, obwohl ihm erst im römisch 40 2014 eine Anmeldebescheinigung erteilt wurde und er vor römisch 40 2014 auch nicht bei der Sozialversicherung gemeldet war. Ein Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Rumäniens am 01.01.2007 und dem freien Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt ab 01.01.2014 kann vermutet werden. Es ist glaubhaft, dass der BF in Österreich Kontakt zu seinen Patenkindern hat und Mitglied in einem Fußballverein ist. Seine Anmeldebescheinigung ist (wie die seiner Ehefrau) im IZR dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich, der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe sowie die vollversicherte Beschäftigung seit XXXX 2021 gehen aus seinem Versicherungsdatenauszug hervor. Daraus ist auch ersichtlich, dass er seit 2014 stets für denselben Arbeitgeber tätig war. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit und andere Versicherungszeiten seiner Ehefrau werden anhand ihres Versicherungsdatenauszugs festgestellt.Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich, der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe sowie die vollversicherte Beschäftigung seit römisch 40 2021 gehen aus seinem Versicherungsdatenauszug hervor. Daraus ist auch ersichtlich, dass er seit 2014 stets für denselben Arbeitgeber tätig war. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit und andere Versicherungszeiten seiner Ehefrau werden anhand ihres Versicherungsdatenauszugs festgestellt. , Die psychischen Probleme des BF gehen aus den Gerichtsakten des Landesgerichts XXXX und den dort eingeholten Gutachten hervor; diese wurden auch der Einweisung gemäß § 21 Abs 2 StGB laut dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu Grunde gelegt. Andere Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme bestehen nicht, sodass angesichts der vom BF nunmehr wieder ausgeübten Erwerbstätigkeit davon auszugehen ist, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt ist.Die psychischen Probleme des BF gehen aus den Gerichtsakten des Landesgerichts römisch 40 und den dort eingeholten Gutachten hervor; diese wurden auch der Einweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB laut dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu Grunde gelegt. Andere Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme bestehen nicht, sodass angesichts der vom BF nunmehr wieder ausgeübten Erwerbstätigkeit davon auszugehen ist, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt ist. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann insbesondere angesichts des langen Inlandsaufenthalts des BF und seiner Erwerbstätigkeit seit 2014 hier nicht nachvollzogen werden, warum das BFA im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass er keine nennenswerten Anknüpfungen in Österreich habe und keine Integration vorliege. Dem BF kann in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil gereichen, dass er nur in einem Verein aktiv ist. Es ist aufgrund der vielfältigen Anknüpfungen und der langen Aufenthaltsdauer gemeinsam mit seiner Ehefrau jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er sich lediglich zur Begehung von Straftaten im Inland aufhält. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen basieren auf den Strafurteilen vom XXXX und vom XXXX und dem Strafregister, aus dem keine anderen Verurteilungen hervorgehen. Aus den Gerichtsakten des Landesgerichts XXXX ergeben sich diverse einstweilige Verfügungen, ein Versäumungsurteil und ein Anerkenntnisurteil sowie diverse damit zusammenhängende Exekutionsverfahren. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen basieren auf den Strafurteilen vom römisch 40 und vom römisch 40 und dem Strafregister, aus dem keine anderen Verurteilungen hervorgehen. Aus den Gerichtsakten des Landesgerichts römisch 40 ergeben sich diverse einstweilige Verfügungen, ein Versäumungsurteil und ein Anerkenntnisurteil sowie diverse damit zusammenhängende Exekutionsverfahren. Obwohl aus den Gerichtsakten hervorgeht, dass der BF der Therapieweisung zunächst nicht befolgte, wurden die ihm gewährten bedingten Nachsichten bislang nicht widerrufen. Der BF hat dem BVwG Nachweise dafür vorgelegt, dass er der Weisung mittlerweile nachkommt und die psychiatrische Behandlung beendet werden konnte. Berichte über zuverlässige Kontakte mit seinem Bewährungshelfer wurden ebenfalls vorgelegt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG), der mit § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen (und nicht schon der erstinstanzlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG und Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung; diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zu beurteilen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Betroffene vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 und 26.11.2020, Ro 2020/210013). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen (und nicht schon der erstinstanzlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung; diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zu beurteilen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Betroffene vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 und 26.11.2020, Ro 2020/210013). Der BF hält sich seit XXXX 2007 (und somit bereits seit mehr als zehn Jahren) kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass er bis Anfang 2014 keine der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 NAG für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (Arbeitnehmer oder Selbständiger; Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz) erfüllte und seinen Lebensunterhalt durch nicht zur Sozialversicherung gemeldete Tätigkeiten finanzierte und ab XXXX 2016 wiederholt Straftaten beging, weil weder § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG noch Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie diesbezüglich eine Einschränkung vorsieht.Der BF hält sich seit römisch 40 2007 (und somit bereits seit mehr als zehn Jahren) kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sodass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass er bis Anfang 2014 keine der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (Arbeitnehmer oder Selbständiger; Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz) erfüllte und seinen Lebensunterhalt durch nicht zur Sozialversicherung gemeldete Tätigkeiten finanzierte und ab römisch 40 2016 wiederholt Straftaten beging, weil weder Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie diesbezüglich eine Einschränkung vorsieht. Die Kontinuität des Inlandsaufenthalts des BF wurde durch die kurzfristigen Anhaltungen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, die nicht zum Abreißen der hier geknüpften Integrationsbande geführt haben, nicht unterbrochen, zumal er danach jeweils wieder in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zurückgekehrt ist. Ein auf § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).Ein auf Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248). Hier kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden. Obwohl die Straftaten des BF (wiederholte beharrliche Verfolgung und gefährliche Drohung sowie insbesondere die schwere Körperverletzung durch Übergießen mit Benzin; Wirkungslosigkeit zivil- und strafrechtlich angeordneter Kontaktverbote) mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen, erfüllt sein Verhalten den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nicht, auch wenn die erheblichen negativen Auswirkungen auf die Lebensführung der Opfer berücksichtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF nur zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und dabei (abgesehen von zwei Monaten unbedingter Haft) mit bedingt nachgesehenen Sanktionen das Auslangen gefunden werden konnte. Aufgrund der seit seiner letzten Verurteilung verstrichenen Zeit, der letztlich erfolgten Befolgung der Weisungen und der grundsätzlich nunmehr wieder geordneten Lebensumstände des BF ist mittlerweile auch von einer erheblichen Reduktion der Wiederholungsgefahr auszugehen. Hier kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden. Obwohl die Straftaten des BF (wiederholte beharrliche Verfolgung und gefährliche Drohung sowie insbesondere die schwere Körperverletzung durch Übergießen mit Benzin; Wirkungslosigkeit zivil- und strafrechtlich angeordneter Kontaktverbote) mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen, erfüllt sein Verhalten den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht, auch wenn die erheblichen negativen Auswirkungen auf die Lebensführung der Opfer berücksichtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF nur zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und dabei (abgesehen von zwei Monaten unbedingter Haft) mit bedingt nachgesehenen Sanktionen das Auslangen gefunden werden konnte. Aufgrund der seit seiner letzten Verurteilung verstrichenen Zeit, der letztlich erfolgten Befolgung der Weisungen und der grundsätzlich nunmehr wieder geordneten Lebensumstände des BF ist mittlerweile auch von einer erheblichen Reduktion der Wiederholungsgefahr auszugehen. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. , Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Der VwGH hat zuletzt mehrfach ausgesprochen, dass der verstärkte Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nur dann in Betracht kommt, wenn sich der EWR-Bürger die letzten zehn Jahre vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Die Revision ist zuzulassen, weil zu der Frage, ob der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG anzuwenden ist, wenn der zehnjährige ununterbrochene Inlandsaufenthalt des betroffenen EWR-Bürgers teilweise nicht rechtmäßig war und die Kriterien des § 51 NAG nicht durchgehend erfüllt waren, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.Der VwGH hat zuletzt mehrfach ausgesprochen, dass der verstärkte Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nur dann in Betracht kommt, wenn sich der EWR-Bürger die letzten zehn Jahre vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Die Revision ist zuzulassen, weil zu der Frage, ob der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG anzuwenden ist, wenn der zehnjährige ununterbrochene Inlandsaufenthalt des betroffenen EWR-Bürgers teilweise nicht rechtmäßig war und die Kriterien des Paragraph 51, NAG nicht durchgehend erfüllt waren, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2238880.1.00

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