RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlI401 2203530-3 SpruchI401 2203530-3/4E, I401 2203530-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag ab und erließ gegen ihn eine mit der Abschiebung nach Kamerun verbundene Rückkehrentscheidung. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, I422 2203530-1/7E, wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 03.06.2020 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) auf, bis zur Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung BS Tirol RÜBE Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn, Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt I.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ab (Spruchpunkt II.).Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 03.06.2020 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) auf, bis zur Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung BS Tirol RÜBE Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn, Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nicht nach, sondern erhob gegen diesen am 14.06.2020 eine Beschwerde. Er begründete sie im Wesentlichen damit, er müsse für ein Kind in Österreich sorgen, es wäre der Kindsmutter nicht zumutbar, dass sie sich alleine um das Kind kümmere. Ihm komme das Recht zu, mit seinem leiblichen Kind Zeit zu verbringen. Der Beschwerdeführer sei für die Behörden stets greifbar gewesen, habe eine ortsübliche Unterkunft und zahle die Miete. Er wäre in der Betreuungseinrichtung für Besuche nicht erreichbar, die Unterkunft befinde sich auf 1.400 Metern Seehöhe und sei bei schlechtem Wetter aufgrund der Schneelage aus eigenem nicht erreichbar. Eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel bestehe nicht, die Anreise mit einem Taxi wäre zu kostspielig. Dem Beschwerdeführer würde de facto die Freiheit genommen und stelle eine Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung einen Freiheitsentzug dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer, über dessen Asylantrag im Dezember 2019 negativ entschieden wurde, kam bis zum gegebenen Zeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er ist 15.01.2017 durchgehend in Österreich, jedoch erst seit 08.06.2020 an denselben Adressen wie die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind gemeldet. Das Bundesamt leitete am 31.01.2020 das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein, welches noch „laufend“ ist. Es gibt keine Hinweise, dass vor der Erlassung des bekämpften Mandatsbescheides von einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers auf Grund eines zugesagten Heimreisezertifikats durch die Botschaft von Kamerun auszugehen war.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem des Bundes jeweils vom 13.01.2022 sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister auch die Lebensgefährtin und das Kind betreffend am folgenden Tag eingeholt. Diesen ist die durchgehende Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Unterkunftnahme an denselben Adressen wie die Lebensgefährtin und das Kind seit Juni 2020 zu entnehmen. 2.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem des Bundes jeweils vom 13.01.2022 sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister auch die Lebensgefährtin und das Kind betreffend am folgenden Tag eingeholt. Diesen ist die durchgehende Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Unterkunftnahme an denselben Adressen wie die Lebensgefährtin und das Kind seit Juni 2020 zu entnehmen. Dass das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Gebrauch machte, fußt auf dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem sich auch das „laufende“ Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergibt. Hinweise, dass es bereits einen (unmittelbar) bevorstehenden Abschiebetermin gab, finden sich erstinstanzlichen Akt nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Der mit „Wohnsitzauflage“ überschriebene § 57 FPG (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) lautet auszugsweise:3.
- Der mit „Wohnsitzauflage“ überschriebene Paragraph 57, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) lautet auszugsweise: „Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn „Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
- im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
- im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3)[…]
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
- die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
- ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“ § 46 FPG (in der oben angeführten Fassung) lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG (in der oben angeführten Fassung) lautet auszugsweise: „
(1)…
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]" Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes: „... . Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.„... . Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. ... Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : ... Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird. ... Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen. ... Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 : Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist." 3.2. Das Bundesamt wies in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, er der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, er keinen Rückkehrwillen erkennen lasse und kein gültiges Reisedokument besitze. Die Wohnsitzauflage stelle nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. 3.2. Das Bundesamt wies in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, er der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, er keinen Rückkehrwillen erkennen lasse und kein gültiges Reisedokument besitze. Die Wohnsitzauflage stelle nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers ausreicht, eine Wohnsitzauflage zu erlassen, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext, noch aus den oben wiedergegebenen Materialien zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG. Dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers ausreicht, eine Wohnsitzauflage zu erlassen, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext, noch aus den oben wiedergegebenen Materialien zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG. Der Beschwerdeführer ist seit 15.01.2017, somit seit fünf Jahren, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im konkreten Fall lag eine Situation, die eine Wohnsitzauflage als „ultima ratio“ im Sinn des § 57 Abs. 1 FPG als Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig machte, nicht vor. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung des Beschwerdeführers stand nicht im Raum. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte, in welchem Stadium sich das amtswegig eingeleitete („laufende“) Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (nach § 46 Abs. 2a FPG) befand. Die Unterkunftnahme in dem dem Beschwerdeführer vorgegebenen, von seinem Wohnort weit entfernten Quartier des Bundes zur Vorbereitung der nicht feststehenden Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun war daher nicht erforderlich (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406).Im konkreten Fall lag eine Situation, die eine Wohnsitzauflage als „ultima ratio“ im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FPG als Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig machte, nicht vor. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung des Beschwerdeführers stand nicht im Raum. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte, in welchem Stadium sich das amtswegig eingeleitete („laufende“) Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG) befand. Die Unterkunftnahme in dem dem Beschwerdeführer vorgegebenen, von seinem Wohnort weit entfernten Quartier des Bundes zur Vorbereitung der nicht feststehenden Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun war daher nicht erforderlich (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und der Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und der Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Wohnsitzauflage, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Wohnsitzauflage, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2203530.3.00