← Österreich

{'item': 'I401 2243472-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlI401 2243472-1 SpruchI401 2243472-1/8E, I401 2243472-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: C) Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Gebühr für die Eingabe einer Beschwerde zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. D)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit rechtskräftigem Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 03.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2013 auf Zuerkennung internationalen Schutzes betreffend den Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Marokko abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko angeordnet. Den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 21.11.2017 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtkraft.Den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 21.11.2017 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtkraft. In den früheren Asylverfahren verwendete er auch eine andere Identität (andere Namen, anderes Geburtsdatum sowie andere Staatsangehörigkeit). Der Beschwerdeführer beantragte am 22.02.2021 die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Er sei ohne Reisedokument nach Österreich gekommen und es bestehe daher keine Möglichkeit für ihn, sich ein solches neu ausstellen zu lassen. Seiner Ausreiseverpflichtung könne er daher nicht nachkommen. Mit Parteiengehör des Bundesamtes vom 24.03.2021 wurde ihm die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Duldung zur Kenntnis gebracht. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nutzte er insofern, als er bezüglich des „Fragenkatalogs“ auf die Angaben im Asylverfahren verwies. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Am 25.05.2021 wurde Beschwerde dagegen erhoben, wobei zunächst der E-Mail die Anlage bzw. der Schriftsatz der Beschwerde zu fehlen schien. Nach Überprüfung des E-Mail-Verkehrs konnte auch die Anlage als ursprünglich übermittelt geklärt werden. Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Gründe für die Nichtausstellung eines Reisedokuments nicht in seinem Einflussbereich lägen. Offenkundig sei es auch dem Bundesamt nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat zu erwirken. Zudem beantragte er, die Vorschreibung der Beschwerdegebühr für unzulässig zu beurteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stellte im November 2013 und Ende Februar 2014 Asylanträge unter Angabe verschiedener Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten. Das zweite Asyl- bzw. Folgeverfahren konnte erst mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2017 abgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer den Ladungen mehrfach nicht nachkam und das Verfahren wegen Untertauschens für ca. zwei Jahre eingestellte werden musste (keine Wohnsitzmeldung bis 24.02.2016). Ebenso war er in der Zeit vom 01.
  2. bis 16.05.2018 und vom 07.03.2020 bis 18.05.2021 nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 05.11.2019 und am folgenden Tag konnte ihm trotz aufrechter Meldeadresse ein Schriftstück nicht zugestellt werden. Einer angeordneten Wohnsitzauflage kam der Beschwerdeführer nicht nach. Während seines Aufenthalts wurde er zweimal von österreichischen Strafgerichten verurteilt. Bereits wenige Tage nach der ersten Asylantragstellung wurde er am 25.12.2013 rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die zweite Verurteilung zur einer teilbedingten siebenmonatigen Haftstrafe erfolgte am 22.06.2016 wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 22.12.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem siebenjährigen Einreiseverbot. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Er hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt ein gültiges Reise- oder seine Identität bezeugendes Dokument vor. Persönlich setzte er keine Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments. Am 24.01.2018 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundes(asyl)amtes und wurden ergänzend Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister ZMR), dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) eingeholt. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, den Asylanträgen unter Angabe verschiedener Identitäten und die bestehende Ausreiseverpflichtung ergibt sich aus dem IZR-Auszug und dem Verwaltungsakt. Insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 21.11.2017, mit dem das Bundesamt über den zweiten Asylantrag entschieden hat, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Ladungen nicht nachkam, das Verfahren verzögerte, Aliasidentitäten verwendete und seine Identität verschleiert und durch Nichtmitwirken die vorübergehende Einstellung des Asylverfahrens verursacht hat (s. diesen Bescheid, S. 3). Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht entgegen. Aus dem ZMR-Auszug konnten die Wohnsitzmeldungen festgestellt und die Zeiten ohne Meldeadresse abgeleitet werden. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.12.2019 (AS 230) ergibt sich, dass trotz aufrechtem Wohnsitz Zustellungen an den Beschwerdeführer nicht möglich waren und er einer angeordneten Wohnsitzauflage nicht nachkam. Die Feststellungen zum laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sind dem IZR-Auszug zu entnehmen. Urgenzen bei der marokkanischen Vertretungsbehörde wurden im Verwaltungsakt vermerkt (AS 230). Dass er keine Schritte zur Erlangung eines Reisedokuments gesetzt hat, räumt der Beschwerdeführer im Antrag und in der Beschwerde selbst ein, wenn er ausführt, bereits ohne Dokumente eingereist zu sein und daher keine Möglichkeit gehabt zu haben, solche neu ausstellen zu lassen. Im Verwaltungsakt findet sich keine Bestätigung der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, dass er ein (Ersatz-) Reisedokument beantragt oder bei ihr zwecks Ausstellung eines solchen vorgesprochen habe. Er behauptet eine solche Vorgehensweise auch nicht. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus dem Strafregister ersichtlich.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  5. Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet in der seit 01.11.2017 geltenden Fassung des FrÄG 2017 - soweit im vorliegenden Fall relevant - auszugsweise wie folgt:3.
  6. Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG lautet in der seit 01.11.2017 geltenden Fassung des FrÄG 2017 - soweit im vorliegenden Fall relevant - auszugsweise wie folgt:

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange […] 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder […]
(2)[…]
(3)Von Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen […].“
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen […].“ Mit den zitierten Tatbeständen des § 46a Abs. 3 FPG stehen die sich aus § 46 Abs. 2a FPG ergebenden Mitwirkungspflichten im Zusammenhang. Diese Bestimmung und der Abs. 2b des § 46 FPG lauten seit den Änderungen durch das FrÄG 2017 wie folgt: Mit den zitierten Tatbeständen des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG stehen die sich aus Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ergebenden Mitwirkungspflichten im Zusammenhang. Diese Bestimmung und der Absatz 2 b, des Paragraph 46, FPG lauten seit den Änderungen durch das FrÄG 2017 wie folgt: „
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. „
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor dem Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor dem Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§19 AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.“ 3.
  1. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer durch Verschleierung seiner wahren Identität und durch Nichtmitwirken an bzw. Vereitelung von notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ein Verhalten im Sinn des § 46a Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG gesetzt hat.3.
  2. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer durch Verschleierung seiner wahren Identität und durch Nichtmitwirken an bzw. Vereitelung von notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ein Verhalten im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG gesetzt hat. Zur Z 1 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinen Asylverfahren verschiedene Identitäten und Staatsangehörigkeiten verwendete und keine seine Identität bezeugenden Dokumente vorlegte. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine wahre Identität verschleierte. Um den Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z 1 FPG zu erfüllen, muss dies allerdings kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Im gegenständlichen Fall kommen den unterschiedlichen Angaben zur Identität im Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikats keine Bedeutung zu, weil ein solches erst im Jänner 2018 eingeleitet wurde und die unterschiedlichen Angaben zur Identität bereits im zuvor abgeschlossenen Asylverfahren geklärt wurden.Zur Ziffer eins, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinen Asylverfahren verschiedene Identitäten und Staatsangehörigkeiten verwendete und keine seine Identität bezeugenden Dokumente vorlegte. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine wahre Identität verschleierte. Um den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu erfüllen, muss dies allerdings kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Im gegenständlichen Fall kommen den unterschiedlichen Angaben zur Identität im Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikats keine Bedeutung zu, weil ein solches erst im Jänner 2018 eingeleitet wurde und die unterschiedlichen Angaben zur Identität bereits im zuvor abgeschlossenen Asylverfahren geklärt wurden. 3.
  3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht nachgekommen ist bzw. die notwendigen Schritte vereitelt hat. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ist dabei zu beachten, inwiefern den Beschwerdeführer aufgrund des bereits laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das Bundesamt noch eigenständige Pflichten treffen.3.
  4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht nachgekommen ist bzw. die notwendigen Schritte vereitelt hat. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ist dabei zu beachten, inwiefern den Beschwerdeführer aufgrund des bereits laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das Bundesamt noch eigenständige Pflichten treffen. Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und somit auch über keine ladungsfähige Adresse. Eine erneute Wohnsitzmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte erst am 19.05.2021, somit erst nach Erlassung des bekämpften Bescheides, der durch Hinterlegung am 03.05.2021 zugestellt wurde. Während des gesamten Verfahrens bestand ein aufrechtes Vertretungsverhältnis und konnte ein Parteiengehör an den Rechtsvertreter zugestellt werden. Die darin gestellten Fragen beantwortete der Beschwerdeführer nicht, sondern er verwies in der kurzen Stellungnahme auf seine Angaben im Asylverfahren. Das letzte Asylverfahren wurde im Jahr 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Im Parteiengehör wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen zu machen. Mit dem Verweis auf die Angaben, die er vor mehr als vier Jahren im Asylverfahren gemacht hat, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Für das Bundesamt bestand aufgrund der fehlenden ladungsfähigen Adresse und der nicht gezeigten Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zu seiner aktuellen Situation zu äußern, nicht die Möglichkeit, die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu setzen. Auf eine nicht parallel bestehende Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 1 FPG in dem Sinn, dass er sich aus Eigenem um die Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments zu bemühen gehabt hätte, muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Es steht bereits fest, dass er auch am amtswegig geführten Verfahren nicht mitgewirkt bzw. Ermittlungsschritte vereitelt hat.Für das Bundesamt bestand aufgrund der fehlenden ladungsfähigen Adresse und der nicht gezeigten Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zu seiner aktuellen Situation zu äußern, nicht die Möglichkeit, die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu setzen. Auf eine nicht parallel bestehende Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG in dem Sinn, dass er sich aus Eigenem um die Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments zu bemühen gehabt hätte, muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Es steht bereits fest, dass er auch am amtswegig geführten Verfahren nicht mitgewirkt bzw. Ermittlungsschritte vereitelt hat. 3.
  5. Da das Bundesamt also von der Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG (bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrags) Gebrauch machte und der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht durch Weigerung der Beantwortung von Fragen zur aktuellen Lage nicht nachkam und er infolge Untertauchens es unterließ, am Verfahren mitzuwirken, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte nicht vor. Es liegt kein vom Beschwerdeführer nicht zu vertretender Grund vor, der eine Abschiebung verunmöglicht. 3.
  6. Da das Bundesamt also von der Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG (bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrags) Gebrauch machte und der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht durch Weigerung der Beantwortung von Fragen zur aktuellen Lage nicht nachkam und er infolge Untertauchens es unterließ, am Verfahren mitzuwirken, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte nicht vor. Es liegt kein vom Beschwerdeführer nicht zu vertretender Grund vor, der eine Abschiebung verunmöglicht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt C) - Zur Eingabengebühr: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg. cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg. cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV in der Fassung BGBl. II Nr. 579/2020) sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1). Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2). Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen (Abs. 5). Gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,) sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Absatz eins,). Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Absatz 2,). Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen (Absatz 5,). Gem. Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Gemäß § 70 AsylG 2005 sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Im gegenständlichen Fall handelt sich aber um kein Verfahren nach dem AsylG
  7. Eine entsprechende Befreiung für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz (§ 46a FPG) ist gesetzlich nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Im gegenständlichen Fall handelt sich aber um kein Verfahren nach dem AsylG
  8. Eine entsprechende Befreiung für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz (Paragraph 46 a, FPG) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, weil es nicht die zuständige Abgabenbehörde ist.Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV, weil es nicht die zuständige Abgabenbehörde ist. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) und D) - (Un-) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2243472.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.