RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlI413 2188108-1 Spruch, I413 2188108-1/47E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und Gottfried KOSTENZER sowie Mag. Florian BRUTTER als Beisitzer über die Beschwerden von 1. XXXX , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, 2. XXXX , vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX ) vom 17.11.2017, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und Gottfried KOSTENZER sowie Mag. Florian BRUTTER als Beisitzer über die Beschwerden von 1. römisch 40 , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, 2. römisch 40 , vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 ) vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat: „ XXXX , VSNR XXXX , XXXX , XXXX , war auf Grund ihrer Tätigkeit als XXXX für die XXXX , XXXX , XXXX , als Dienstgeberin am 12.01.2009, am 19.01.2009, am 09.02.2009, vom 23.02.2009 bis 13.03.2009, vom 16.03.2009 bis 02.07.2009, am 03.07.2009, am 06.07.2009, vom 20.07.2009 bis 21.08.2009, am 31.08.2009, am 07.09.2009, vom 14.09.2009 bis 16.10.2009, vom 09.11.2009 bis 20.11.2009, vom 23.11.2009 bis 23.12.2009, vom 07.01.2010 bis 29.01.2010, vom 01.02.2010 bis 26.02.2010, vom 01.03.2010 bis 12.03.2010, vom 15.03.2010 bis 26.03.2010, vom 29.03.2010 bis 31.03.2010, vom 01.04.2010 bis 09.04.2010, vom 12.04.2010 bis 30.04.2010, vom 03.05.2010 bis 28.05.2010, vom 01.06.2010 bis 29.06.2010, vom 06.07.2010 bis 08.07.2010, vom 12.07.2010 bis 15.07.2010, vom 02.08.2010 bis 07.09.2010, am 20.09.2010, vom 27.09.2010 bis 01.10.2010, vom 02.10.2010 bis 09.10.2010, vom 04.10.2010 bis 15.10.2010, am 12.10.2010, vom 18.10.2010 bis 03.11.2010, vom 04.11.2010 bis 23.12.2010, vom 10.01.2011 bis 11.02.2011, vom 14.02.2011 bis 31.03.2011, vom 04.04.2011 bis 29.04.2011, 02.05.2011 bis 13.05.2011, vom 21.05.2011 bis 05.08.2011, vom 18.08.2011 bis 31.08.2011, vom 01.09.2011 bis 15.09.2011, vom 19.09.2011 bis 30.09.2011, vom 28.09.2011 bis 15.11.2011, vom 16.11.2011 bis 09.12.2011, vom 12.12.2011 bis 23.12.2011, vom 09.01.2012 bis 10.02.2012, vom 05.03.2012 bis 27.03.2012, am 29.03.2012, vom 02.04.2012 bis 15.06.2012, vom 21.06.2012 bis 28.06.2012, vom 12.07.2012 bis 24.08.2012 sowie vom 24.09.2012 bis 21.12.2012 gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.“„ römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , war auf Grund ihrer Tätigkeit als römisch 40 für die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Dienstgeberin am 12.01.2009, am 19.01.2009, am 09.02.2009, vom 23.02.2009 bis 13.03.2009, vom 16.03.2009 bis 02.07.2009, am 03.07.2009, am 06.07.2009, vom 20.07.2009 bis 21.08.2009, am 31.08.2009, am 07.09.2009, vom 14.09.2009 bis 16.10.2009, vom 09.11.2009 bis 20.11.2009, vom 23.11.2009 bis 23.12.2009, vom 07.01.2010 bis 29.01.2010, vom 01.02.2010 bis 26.02.2010, vom 01.03.2010 bis 12.03.2010, vom 15.03.2010 bis 26.03.2010, vom 29.03.2010 bis 31.03.2010, vom 01.04.2010 bis 09.04.2010, vom 12.04.2010 bis 30.04.2010, vom 03.05.2010 bis 28.05.2010, vom 01.06.2010 bis 29.06.2010, vom 06.07.2010 bis 08.07.2010, vom 12.07.2010 bis 15.07.2010, vom 02.08.2010 bis 07.09.2010, am 20.09.2010, vom 27.09.2010 bis 01.10.2010, vom 02.10.2010 bis 09.10.2010, vom 04.10.2010 bis 15.10.2010, am 12.10.2010, vom 18.10.2010 bis 03.11.2010, vom 04.11.2010 bis 23.12.2010, vom 10.01.2011 bis 11.02.2011, vom 14.02.2011 bis 31.03.2011, vom 04.04.2011 bis 29.04.2011, 02.05.2011 bis 13.05.2011, vom 21.05.2011 bis 05.08.2011, vom 18.08.2011 bis 31.08.2011, vom 01.09.2011 bis 15.09.2011, vom 19.09.2011 bis 30.09.2011, vom 28.09.2011 bis 15.11.2011, vom 16.11.2011 bis 09.12.2011, vom 12.12.2011 bis 23.12.2011, vom 09.01.2012 bis 10.02.2012, vom 05.03.2012 bis 27.03.2012, am 29.03.2012, vom 02.04.2012 bis 15.06.2012, vom 21.06.2012 bis 28.06.2012, vom 12.07.2012 bis 24.08.2012 sowie vom 24.09.2012 bis 21.12.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als XXXX bzw XXXX für die XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 2 ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren. 1. Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als römisch 40 bzw römisch 40 für die römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren. 2. Gegen alle diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde. Ferner erhoben die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den jeweiligen ihre Person betreffenden Bescheid. 3. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge XXXX , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge XXXX , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden. 4. Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge römisch 40 , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden. 5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine umfängliche Protokollrüge. 6. Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme und stellte weitere Anträge. 7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen. 8. Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Richterwechsels zur Vorbereitung der Anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme. 9. Am 04.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der nach Erörterung des Verfahrensstandes das Bundesverwaltungsgericht beschloss, das Beweisverfahren neu durchzuführen. 10. Aufgrund der Vertagungsbitte der Erstbeschwerdeführerin wegen der COVID-19-Pandemie wurde die für den 05.05.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wieder abberaumt. 11. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch einen Senat und nahm die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde zurück. 12. Aufgrund von Vertragungsbitten wurde die für den 23.09.2020 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt. 13. Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , die 22.-Beteiligte XXXX , der 30.-Beteiligte XXXX , die Elftbeschwerdeführerin XXXX , der 31.-Beteiligte XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX befragt wurden. 13. Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , die 22.-Beteiligte römisch 40 , der 30.-Beteiligte römisch 40 , die Elftbeschwerdeführerin römisch 40 , der 31.-Beteiligte römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer römisch 40 befragt wurden. 14. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll erfuhr mit Beschluss vom 05.11.2020 eine Berichtigung. 15. Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin XXXX , die 1.-Beteiligte XXXX , der 3.-Beteiligte XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX , die Viertbeschwerdeführerin XXXX , die 6.-Beteiligte Mag. XXXX , die 7.-Beteiligte XXXX , die 8.-Beteiligte XXXX , die 10.-Beteiligte XXXX , die 11.-Beteiligte XXXX , der 36.-Beteiligte XXXX , die 13.-Beteiligte XXXX , der 14.-Beteiligte XXXX , die 15.-Beteiligte XXXX , der 16.-Beteiligte XXXX , der 18.-Beteiligte XXXX , die 19.-Beteiligte XXXX , die 9.-Beteiligte XXXX , die 21.-Beteiligte XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die 23.-Beteiligte XXXX , die 12.-Beteiligte XXXX , der 24.-Beteiligte XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , die 25.-Beteiligte XXXX , der 26.-Beteiligte XXXX , der 27.-Beteiligte XXXX , die Achtbeschwerdeführerin XXXX , die Neuntbeschwerdeführerin XXXX , die 29.-Beteiligte Dr. XXXX , die 32.-Beteiligte XXXX , die 34.-Beteiligte Mag. XXXX , die 35.-Beteiligte XXXX , die 37.-Beteiligte XXXX , der 38.-Beteiligte XXXX , die 39.-Beteiligte XXXX , der 40.-Beteiligte XXXX , die 41.-Beteiligte XXXX , die 43.-Beteiligte XXXX , der 44.-Beteiligte XXXX , die 45.-Beteiligte XXXX , die 20.-Beteiligte XXXX , der 28.-Beteiligte XXXX per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte XXXX , der 17.-Beteiligte XXXX , der 42.-Beteiligte XXXX sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte XXXX und der 33.-Beteiligte XXXX sind verstorben.15. Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin römisch 40 , die 1.-Beteiligte römisch 40 , der 3.-Beteiligte römisch 40 , die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , die 6.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 7.-Beteiligte römisch 40 , die 8.-Beteiligte römisch 40 , die 10.-Beteiligte römisch 40 , die 11.-Beteiligte römisch 40 , der 36.-Beteiligte römisch 40 , die 13.-Beteiligte römisch 40 , der 14.-Beteiligte römisch 40 , die 15.-Beteiligte römisch 40 , der 16.-Beteiligte römisch 40 , der 18.-Beteiligte römisch 40 , die 19.-Beteiligte römisch 40 , die 9.-Beteiligte römisch 40 , die 21.-Beteiligte römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , die 23.-Beteiligte römisch 40 , die 12.-Beteiligte römisch 40 , der 24.-Beteiligte römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , die 25.-Beteiligte römisch 40 , der 26.-Beteiligte römisch 40 , der 27.-Beteiligte römisch 40 , die Achtbeschwerdeführerin römisch 40 , die Neuntbeschwerdeführerin römisch 40 , die 29.-Beteiligte Dr. römisch 40 , die 32.-Beteiligte römisch 40 , die 34.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 35.-Beteiligte römisch 40 , die 37.-Beteiligte römisch 40 , der 38.-Beteiligte römisch 40 , die 39.-Beteiligte römisch 40 , der 40.-Beteiligte römisch 40 , die 41.-Beteiligte römisch 40 , die 43.-Beteiligte römisch 40 , der 44.-Beteiligte römisch 40 , die 45.-Beteiligte römisch 40 , die 20.-Beteiligte römisch 40 , der 28.-Beteiligte römisch 40 per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte römisch 40 , der 17.-Beteiligte römisch 40 , der 42.-Beteiligte römisch 40 sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte römisch 40 ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte römisch 40 und der 33.-Beteiligte römisch 40 sind verstorben. 16. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin XXXX , die 4.-Beteiligte XXXX , der Zeuge XXXX , der ZEUGE XXXX und der Zeuge XXXX via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin XXXX ergänzend per Videokonferenz befragt. 16. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin römisch 40 , die 4.-Beteiligte römisch 40 , der Zeuge römisch 40 , der ZEUGE römisch 40 und der Zeuge römisch 40 via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 ergänzend per Videokonferenz befragt. 17. Die Verhandlungsprotokolle vom 25.01.2021 bis 02.02.2021 und vom 19.02.2021 wurden mit Beschluss vom 29.03.2021 berichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 7 Abs 2 BVwGG iVm § 414 Abs 2 ASVG gebildeten Senat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG gebildeten Senat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin 1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig XXXX . 1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig römisch 40 . 1.1.2. Im Zeitraum 2009 bis 2012 führte die Erstbeschwerdeführerin für das Arbeitsmarktservice (AMS) aufgrund förmlicher Vergabeverfahren an die Erstbeschwerdeführerin erteilter öffentlicher Aufträge Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch. Diese Maßnahmen machten den überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aus. Diese Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen erfolgten als Veranstaltungen in Gruppensettings (Gruppenkurse) und Einzelsettings (Einzelcoachings), wobei fast ausschließlich Gruppensettings und Einzelcoachings als gemeinsame Maßnahme, lediglich in Ausnahmefällen ausschließlich Einzelsettings durchgeführt wurden. Daneben bot die Erstbeschwerdeführerin Firmenkurse sowie ein freies Seminarprogramm an. Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in XXXX , XXXX , XXXX oder XXXX durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen XXXX bzw Trainerin und der gecoachten Person veranstaltet. Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen römisch 40 bzw Trainerin und der gecoachten Person veranstaltet. 1.1.3. Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur XXXX und XXXX , die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden. 1.1.3. Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur römisch 40 und römisch 40 , die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden. Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle XXXX und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle römisch 40 und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte XXXX und XXXX neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt 11. „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.6. „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“):Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte römisch 40 und römisch 40 neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt 11. „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.6. „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“): „Formale Qualifikation Gruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene XXXX - bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:Grundlagen für Coaching ProzesseMethoden für EinzelcoachingsMethoden für Gruppen- und TeamcoachingMethoden für KonfliktcoachingPräsentieren und ModerierenTeam und OrganisationsentwicklungSelbsterfahrungGruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene römisch 40 - bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden , Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:, Grundlagen für Coaching Prozesse, Methoden für Einzelcoachings, Methoden für Gruppen- und Teamcoaching, Methoden für Konfliktcoaching, Präsentieren und Moderieren, Team und Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung Qualifizierung Deutsch, Rechnen, neue deutsche Rechtschreibung abgeschlossene AHS- bzw. BHS-Ausbildung EDV-Grundlagen abgeschlossener ECDL Recht entsprechend nachweisbares Wissen Gesundheit entsprechend nachweisbares Wissen Bei Nichterfüllung der oben genannter MUSS/Mindest-Kriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens!!!“ Die Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen Ausstattung (Punkt 17.8. „Räumliche Ausstattung“) stellten sich derart dar: „Mindestkriterien: 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2)1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2)2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2)2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2)Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke„Mindestkriterien: , 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2), 1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2), 2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2), 2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2), Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. , Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „ Die Mindestkriterien hinsichtlich der technischen Ausstattung (Punkt 17.9. „Technische Ausstattung“) lauteten: „Mindestkriterien: je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnenje EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für XXXX „Mindestkriterien: , je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnen, je EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für römisch 40 Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flipchartständer + Papier, Medienausrüstung, TrainerInnenkofer Punkt 17.8. und 17.9. beziehen sich auf die Maßnahme. Hier dürfen nur Räumlichkeiten mit Ausstattung angeführt werden, die für die Maßnahme verwendet werden. Werden Räumlichkeiten für mehrere Maßnahmen genutzt, muss dies vermerkt werden. Bei Nichterfüllung der oben genannten Mindestkriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens.“ Hinsichtlich der Verkehrsanbindung war durch Punkt 17.10. „Verkehrsanbindung“ vorgegeben: „MUSS-Kriterium: Die Wegzeit von Veranstaltungsort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels darf 20 Gehminuten nicht überschreiten.“ Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die XXXX angeführt werden (Punkt 16. „Kooperationserfordernis mit dem AMS“). Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die römisch 40 angeführt werden (Punkt 16. „Kooperationserfordernis mit dem AMS“). 1.1.4. Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten XXXX und XXXX – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der XXXX und XXXX , die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden. 1.1.4. Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten römisch 40 und römisch 40 – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der römisch 40 und römisch 40 , die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden. Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice XXXX gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für XXXX sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice XXXX auch der Link mit der Internetadresse „ XXXX “ angeführt.Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice XXXX durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice XXXX schad- und klaglos zu halten.“Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den §§ 1151 bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. , Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice römisch 40 gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für römisch 40 sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice römisch 40 auch der Link mit der Internetadresse „ römisch 40 “ angeführt., Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ , Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice römisch 40 durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice römisch 40 schad- und klaglos zu halten.“, Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. , Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ , Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ , Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den Paragraphen 1151, bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“ 1.1.5. Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „Fachkurs für den XXXX – Intensiv“, „Fokus XXXX “, „ XXXX “, „Fachkurs für den XXXX – Intensiv“ oder „ XXXX qualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „ XXXX “: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung XXXX [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „Trainerin“ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der Trainerin überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am 4. Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die Trainerin bzw der XXXX verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die Trainerin bzw der XXXX zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die Trainerin bzw den XXXX die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“.1.1.5. Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „Fachkurs für den römisch 40 – Intensiv“, „Fokus römisch 40 “, „ römisch 40 “, „Fachkurs für den römisch 40 – Intensiv“ oder „ römisch 40 qualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „ römisch 40 “: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung römisch 40 [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „Trainerin“ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der Trainerin überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am 4. Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die Trainerin bzw der römisch 40 verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die Trainerin bzw der römisch 40 zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die Trainerin bzw den römisch 40 die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“. In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum TrainerInnentausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der XXXX und XXXX als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen XXXX und XXXX auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des Ersatztrainereinsatzes, der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines Ersatztrainers in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete XXXX und XXXX vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem XXXX , gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“.In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum TrainerInnentausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der römisch 40 und römisch 40 als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen römisch 40 und römisch 40 auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des Ersatztrainereinsatzes, der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines Ersatztrainers in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete römisch 40 und römisch 40 vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem römisch 40 , gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“. 1.1.6. Die beteiligten XXXX und XXXX rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars von EUR 30,00 pro Stunde sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer. 1.1.6. Die beteiligten römisch 40 und römisch 40 rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars von EUR 30,00 pro Stunde sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer. 1.2. Zum Drittbeschwerdeführer: 1.2.1. Der Drittbeschwerdeführer war bzw ist nach wie vor in der Lehrlingsförderung tätig. Seit dem Jahr 2006 betreibt er ein eigenes Unternehmen, im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt an den Standorten in XXXX (seit Beginn
- an)und XXXX (seit Juli 2011) mit Kursräumlichkeiten, welche über eine entsprechende Ausstattung und Einrichtung (Bestuhlung, IT, etc) verfüg(t)en. In Zusammenhang mit der Vornahme von Kurstätigkeiten war im Jahr 2009 (von September 2019 bis Februar 2010) ein Angestellter als Seminarleiter auf geringfügiger Basis bei ihm beschäftigt, im Jahr 2011 ab Mai (Mai 2011 bis September 2011) bzw. Juli (Juli 2011 bis September 2011) zwei weitere Seminarleiterinnen. Schließlich war von Oktober 2011 bis Juni 2014 eine Seminarleiterin auf geringfügiger Basis beim Drittbeschwerdeführer angestellt. Neben der Erstbeschwerdeführerin war er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auch für andere Auftraggeber tätig, wobei er zum damaligen Zeitpunkt auch über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügte, nicht jedoch über eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Seit dem Jahr 2006 betreibt er ein eigenes Unternehmen, im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt an den Standorten in römisch 40 (seit Beginn
- an)und römisch 40 (seit Juli 2011) mit Kursräumlichkeiten, welche über eine entsprechende Ausstattung und Einrichtung (Bestuhlung, IT, etc) verfüg(t)en. In Zusammenhang mit der Vornahme von Kurstätigkeiten war im Jahr 2009 (von September 2019 bis Februar 2010) ein Angestellter als Seminarleiter auf geringfügiger Basis bei ihm beschäftigt, im Jahr 2011 ab Mai (Mai 2011 bis September 2011) bzw. Juli (Juli 2011 bis September 2011) zwei weitere Seminarleiterinnen. Schließlich war von Oktober 2011 bis Juni 2014 eine Seminarleiterin auf geringfügiger Basis beim Drittbeschwerdeführer angestellt. Neben der Erstbeschwerdeführerin war er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auch für andere Auftraggeber tätig, wobei er zum damaligen Zeitpunkt auch über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügte, nicht jedoch über eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Drittbeschwerdeführer besitzt seit 17.02.2011 eine Gewerbeberechtigung für die Organisation und Durchführung von Schulungen an. 1.2.2. Der Drittbeschwerdeführer war bei der Erstbeschwerdeführerin als XXXX am 12.01.2009, am 19.01.2009, am 09.02.2009, vom 23.02.2009 bis 13.03.2009, vom 16.03.2009 bis 02.07.2009, am 03.07.2009, am 06.07.2009, vom 20.07.2009 bis 21.08.2009, am 31.08.2009, am 07.09.2009, vom 14.09.2009 bis 16.10.2009, vom 09.11.2009 bis 20.11.2009, vom 23.11.2009 bis 23.12.2009, vom 07.01.2010 bis 29.01.2010, vom 01.02.2010 bis 26.02.2010, vom 01.03.2010 bis 12.03.2010, vom 15.03.2010 bis 26.03.2010, vom 29.03.2010 bis 31.03.2010, vom 01.04.2010 bis 09.04.2010, vom 12.04.2010 bis 30.04.2010, vom 03.05.2010 bis 28.05.2010, vom 01.06.2010 bis 29.06.2010, vom 06.07.2010 bis 08.07.2010, vom 12.07.2010 bis 15.07.2010, vom 02.08.2010 bis 07.09.2010, am 20.09.2010, vom 27.09.2010 bis 01.10.2010, vom 02.10.2010 bis 09.10.2010, vom 04.10.2010 bis 15.10.2010, am 12.10.2010, vom 18.10.2010 bis 03.11.2010, vom 04.11.2010 bis 23.12.2010, vom 10.01.2011 bis 11.02.2011, vom 14.02.2011 bis 31.03.2011, vom 04.04.2011 bis 29.04.2011, 02.05.2011 bis 13.05.2011, vom 21.05.2011 bis 05.08.2011, vom 18.08.2011 bis 31.08.2011, vom 01.09.2011 bis 15.09.2011, vom 19.09.2011 bis 30.09.2011, vom 28.09.2011 bis 15.11.2011, vom 16.11.2011 bis 09.12.2011, vom 12.12.2011 bis 23.12.2011, vom 09.01.2012 bis 10.02.2012, vom 05.03.2012 bis 27.03.2012, am 29.03.2012, vom 02.04.2012 bis 15.06.2012, vom 21.06.2012 bis 28.06.2012, vom 12.07.2012 bis 24.08.2012,sowie vom 24.09.2012 bis 21.12.2012 für die Erstbeschwerdeführerin als XXXX tätig. 1.2.2. Der Drittbeschwerdeführer war bei der Erstbeschwerdeführerin als römisch 40 am 12.01.2009, am 19.01.2009, am 09.02.2009, vom 23.02.2009 bis 13.03.2009, vom 16.03.2009 bis 02.07.2009, am 03.07.2009, am 06.07.2009, vom 20.07.2009 bis 21.08.2009, am 31.08.2009, am 07.09.2009, vom 14.09.2009 bis 16.10.2009, vom 09.11.2009 bis 20.11.2009, vom 23.11.2009 bis 23.12.2009, vom 07.01.2010 bis 29.01.2010, vom 01.02.2010 bis 26.02.2010, vom 01.03.2010 bis 12.03.2010, vom 15.03.2010 bis 26.03.2010, vom 29.03.2010 bis 31.03.2010, vom 01.04.2010 bis 09.04.2010, vom 12.04.2010 bis 30.04.2010, vom 03.05.2010 bis 28.05.2010, vom 01.06.2010 bis 29.06.2010, vom 06.07.2010 bis 08.07.2010, vom 12.07.2010 bis 15.07.2010, vom 02.08.2010 bis 07.09.2010, am 20.09.2010, vom 27.09.2010 bis 01.10.2010, vom 02.10.2010 bis 09.10.2010, vom 04.10.2010 bis 15.10.2010, am 12.10.2010, vom 18.10.2010 bis 03.11.2010, vom 04.11.2010 bis 23.12.2010, vom 10.01.2011 bis 11.02.2011, vom 14.02.2011 bis 31.03.2011, vom 04.04.2011 bis 29.04.2011, 02.05.2011 bis 13.05.2011, vom 21.05.2011 bis 05.08.2011, vom 18.08.2011 bis 31.08.2011, vom 01.09.2011 bis 15.09.2011, vom 19.09.2011 bis 30.09.2011, vom 28.09.2011 bis 15.11.2011, vom 16.11.2011 bis 09.12.2011, vom 12.12.2011 bis 23.12.2011, vom 09.01.2012 bis 10.02.2012, vom 05.03.2012 bis 27.03.2012, am 29.03.2012, vom 02.04.2012 bis 15.06.2012, vom 21.06.2012 bis 28.06.2012, vom 12.07.2012 bis 24.08.2012,sowie vom 24.09.2012 bis 21.12.2012 für die Erstbeschwerdeführerin als römisch 40 tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit übernahm er vor allem Kurse des AMS im Gruppensetting, vereinzelt aber auch im Einzelsetting. Außerdem übernahm er für die Erstbeschwerdeführerin Kurse aus dem sonstigen Kursprogramm der Erstbeschwerdeführerin und Einzel- und Firmentrainings. Der Hauptschwerpunkt seiner Tätigkeit lag aber in Gruppenkursen des AMS. In den Jahren 2010 und 2012 war der Drittbeschwerdeführer auch für die Erstbeschwerdeführerin bei ECDL-Prüfungen im Ausmaß von 35,5 Stunden im Jahr 2010 und 2 Stunden im Jahr 2012 tätig. 1.2.3. Die vom Drittbeschwerdeführer abgehaltenen Kurse fanden stets in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten in XXXX und XXXX statt, wozu ihm während der Zeit seiner Kurse ein Schlüssel ausgehändigt wurde. Inhaltlich war er durch das Ziel der Kurse, nämlich das Erlangen des Lehrabschlusses und damit auch durch die Verordnungen der jeweiligen Lehrberufe gebunden. Die Themenaufbereitung sowie die Vortragsmethode war ihm hingegen selbst überlassen. Die in seinen Kursen verwendeten und seitens der Erstbeschwerdeführerin bereitgestellten Schulbücher wurden auf Vorschlag des Drittbeschwerdeführers ausgewählt. Seinerseits war es jedenfalls erforderlich, Anwesenheitslisten zu führen, zudem verfasste er auch kurze Berichte über die TeilnehmerInnen. Die Lehrabschlussprüfungs-Kurse waren immer auf zwei XXXX ausgelegt und erfolgten mit einem weiteren XXXX als Einzelcoach. Der Drittbeschwerdeführer hatte regelmäßigen Kontakt und Austausch zu Einzelcoach, wobei sich die Gespräche meistens auf das Verhalten der TeilnehmerInnen und den Erfolg bezogen hatten. 1.2.3. Die vom Drittbeschwerdeführer abgehaltenen Kurse fanden stets in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten in römisch 40 und römisch 40 statt, wozu ihm während der Zeit seiner Kurse ein Schlüssel ausgehändigt wurde. Inhaltlich war er durch das Ziel der Kurse, nämlich das Erlangen des Lehrabschlusses und damit auch durch die Verordnungen der jeweiligen Lehrberufe gebunden. Die Themenaufbereitung sowie die Vortragsmethode war ihm hingegen selbst überlassen. Die in seinen Kursen verwendeten und seitens der Erstbeschwerdeführerin bereitgestellten Schulbücher wurden auf Vorschlag des Drittbeschwerdeführers ausgewählt. Seinerseits war es jedenfalls erforderlich, Anwesenheitslisten zu führen, zudem verfasste er auch kurze Berichte über die TeilnehmerInnen. Die Lehrabschlussprüfungs-Kurse waren immer auf zwei römisch 40 ausgelegt und erfolgten mit einem weiteren römisch 40 als Einzelcoach. Der Drittbeschwerdeführer hatte regelmäßigen Kontakt und Austausch zu Einzelcoach, wobei sich die Gespräche meistens auf das Verhalten der TeilnehmerInnen und den Erfolg bezogen hatten. 1.2.4. Für seine Tätigkeit verwendete er an eigenen Hilfsmitteln Beamer und Notebook. 1.2.5. Eine Vertretung des Drittbeschwerdeführers bei der Erstbeschwerdeführerin kam in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht vor. 1.2.6. Die Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers erfolgte gegen Entgelt. Vereinbart war mit der Erstbeschwerdeführerin ein Stundensatz, der zwischen EUR 30 pro Stunde und EUR 40 pro Stunde, je nach Kurs, schwankte. Die Abrechnung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte mittels Honorarnotenlegung entsprechend nach Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden unter Zugrundelegung des vorab vereinbarten Stundensatzes. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Erstbeschwerdeführerin 2.1.1. Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. 2.1.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt (vgl dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „Fachkurs für den XXXX – Intensiv“, „Fokus XXXX “, „ XXXX “, „Fachkurs für den XXXX – Intensiv“ oder „ XXXX qualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , die für die beteiligten XXXX und XXXX wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen XXXX und XXXX und den gecoachten Personen vereinbart wurden. 2.1.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt vergleiche dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „Fachkurs für den römisch 40 – Intensiv“, „Fokus römisch 40 “, „ römisch 40 “, „Fachkurs für den römisch 40 – Intensiv“ oder „ römisch 40 qualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die für die beteiligten römisch 40 und römisch 40 wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen römisch 40 und römisch 40 und den gecoachten Personen vereinbart wurden. 2.1.3. Die Feststellungen zu den Anforderungen des AMS in Bezug auf Subunternehmer und die Qualität des eingesetzten Personals ergeben sich aus den Ausschreibungsbedingungen des AMS, insbesondere aus Punkten 9 und 11. Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die XXXX und XXXX mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die römisch 40 und römisch 40 mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Die Feststellungen zu den Anforderungen an XXXX und XXXX , welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und 17. Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben. Die Feststellungen zu den Anforderungen an römisch 40 und römisch 40 , welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und 17. Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben. 2.1.4. Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und XXXX auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und XXXX sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden.2.1.4. Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und römisch 40 auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und römisch 40 sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den XXXX und XXXX abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von XXXX vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten XXXX und XXXX , darunter auch der Drittbeschwerdeführer, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den XXXX und XXXX und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den römisch 40 und römisch 40 abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von römisch 40 vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten römisch 40 und römisch 40 , darunter auch der Drittbeschwerdeführer, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den römisch 40 und römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. 2.1.5. Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „Fachkurs für den XXXX – Intensiv“, „Fokus XXXX “, „ XXXX “, „Fachkurs für den XXXX – Intensiv“ oder „ XXXX qualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die XXXX und XXXX bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der Trainerin durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten XXXX und XXXX , die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten XXXX und XXXX durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten XXXX und XXXX , auch der Drittbeschwerdeführer, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten XXXX und XXXX , darunter auch der Drittbeschwerdeführer, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der Trainerin oder des Trainers wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war.2.1.5. Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „Fachkurs für den römisch 40 – Intensiv“, „Fokus römisch 40 “, „ römisch 40 “, „Fachkurs für den römisch 40 – Intensiv“ oder „ römisch 40 qualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die römisch 40 und römisch 40 bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der Trainerin durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten römisch 40 und römisch 40 , die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten römisch 40 und römisch 40 durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten römisch 40 und römisch 40 , auch der Drittbeschwerdeführer, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten römisch 40 und römisch 40 , darunter auch der Drittbeschwerdeführer, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der Trainerin oder des Trainers wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt II. 1.1.5. festgestellt wurden. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt römisch zwei. 1.1.5. festgestellt wurden. 2.1.6. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen von XXXX (8 Rechnungen), von J XXXX (4 Rechnungen), von XXXX (3 Rechnungen) und von XXXX (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten XXXX und XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. 2.1.6. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen von römisch 40 (8 Rechnungen), von J römisch 40 (4 Rechnungen), von römisch 40 (3 Rechnungen) und von römisch 40 (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. 2.2. Zum Drittbeschwerdeführer: 2.2.1. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.09.2020 wurde der Drittbeschwerdeführer hinsichtlich seines beruflichen Hintergrundes befragt. Die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf den entsprechenden glaubhaften Ausführungen (Protokoll vom 30.09.2020, S 51). Befragt zu seinem Unternehmen schilderte der Drittbeschwerdeführer (unter anderem), dass er dieses seit 2006 betreibe, damals an zwei Standorten in XXXX und XXXX (Protokoll vom 30.09.2020, S 55). Die zeitliche Eingrenzung konnte aufgrund seiner Auflistung im Zuge seiner Beschwerde, eingelangt am 15.12.2017, erfolgen. Daneben führte er zu einer vorherigen Frage aus, dass die (Kurs-)Räumlichkeiten in XXXX und XXXX entsprechend ausgestattet gewesen wären, wobei er explizit die Bestuhlung, IT und dergleichen erwähnte (Protokoll vom 30.09.2020, S 53). Die diesbezüglichen Schilderungen stehen dabei auch in Einklang mit jenen im Zuge der Verhandlung am 08.07.2019, in welcher er angab, 2008 in XXXX einen Standort mit Räumen samt entsprechender Infrastruktur gehabt zu haben (Protokoll vom 08.07.2019, S 54). Die Feststellungen zu seinen Angestellten im Bereich der Seminarleitung basieren auf seinen im Zuge der Beschwerde vorgelegten Stammdatenblättern, wobei jene zur Bürokraft (welche längerfristig beschäftigt gewesen war), Programmierer (geringfügig beschäftigt), Webdesigner (geringfügig beschäftigt) sowie zu den Lehrlingen (Bürokauffrau/-mann) ebenfalls vorliegen, jedoch in Hinblick auf die Feststellungen keine Relevanz entfalten und daher unberücksichtigt bleiben. Diese Urkunden stehen auch in Einklang mit den Darlegungen des Drittbeschwerdeführers (Protokoll vom 08.07.2019, S 54; Protokoll vom 30.09.2020, S 55). In Anbetracht des Umstandes, dass der Drittbeschwerdeführer einerseits im Zuge seiner Beschwerde, eingelangt am 15.12.2017, Bezug auf eine Vielzahl von Auftraggebern nahm und auch im Zuge seiner Stellungnahme vom 03.07.2019 Kundenlisten der Jahr 2009 bis 2012 in Vorlage gebracht hat, war die Feststellung zum Tätigwerden für andere Auftraggeber zu treffen, auf welche er auch in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2019 hinwies (Protokoll vom 08.07.2019, S 52). Auch zuletzt bestätigte er, dass er bereits damals als Haupttätigkeit im Bereich Lehrlingsförderung befasst gewesen wäre und mit Firmen zusammengearbeitet habe, damals noch mit etwas weniger Firmen als gegenwärtig (Protokoll vom 30.09.2020, S 51 und S 53). Das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung zum damaligen Zeitpunkt bejahte der Drittbeschwerdeführer, das Bestehen einer Betriebsunterbrechungsversicherung verneinte er hingegen (Protokoll vom 30.09.2020, S 56). Befragt zu seinem Unternehmen schilderte der Drittbeschwerdeführer (unter anderem), dass er dieses seit 2006 betreibe, damals an zwei Standorten in römisch 40 und römisch 40 (Protokoll vom 30.09.2020, S 55). Die zeitliche Eingrenzung konnte aufgrund seiner Auflistung im Zuge seiner Beschwerde, eingelangt am 15.12.2017, erfolgen. Daneben führte er zu einer vorherigen Frage aus, dass die (Kurs-)Räumlichkeiten in römisch 40 und römisch 40 entsprechend ausgestattet gewesen wären, wobei er explizit die Bestuhlung, IT und dergleichen erwähnte (Protokoll vom 30.09.2020, S 53). Die diesbezüglichen Schilderungen stehen dabei auch in Einklang mit jenen im Zuge der Verhandlung am 08.07.2019, in welcher er angab, 2008 in römisch 40 einen Standort mit Räumen samt entsprechender Infrastruktur gehabt zu haben (Protokoll vom 08.07.2019, S 54). Die Feststellungen zu seinen Angestellten im Bereich der Seminarleitung basieren auf seinen im Zuge der Beschwerde vorgelegten Stammdatenblättern, wobei jene zur Bürokraft (welche längerfristig beschäftigt gewesen war), Programmierer (geringfügig beschäftigt), Webdesigner (geringfügig beschäftigt) sowie zu den Lehrlingen (Bürokauffrau/-mann) ebenfalls vorliegen, jedoch in Hinblick auf die Feststellungen keine Relevanz entfalten und daher unberücksichtigt bleiben. Diese Urkunden stehen auch in Einklang mit den Darlegungen des Drittbeschwerdeführers (Protokoll vom 08.07.2019, S 54; Protokoll vom 30.09.2020, S 55). In Anbetracht des Umstandes, dass der Drittbeschwerdeführer einerseits im Zuge seiner Beschwerde, eingelangt am 15.12.2017, Bezug auf eine Vielzahl von Auftraggebern nahm und auch im Zuge seiner Stellungnahme vom 03.07.2019 Kundenlisten der Jahr 2009 bis 2012 in Vorlage gebracht hat, war die Feststellung zum Tätigwerden für andere Auftraggeber zu treffen, auf welche er auch in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2019 hinwies (Protokoll vom 08.07.2019, S 52). Auch zuletzt bestätigte er, dass er bereits damals als Haupttätigkeit im Bereich Lehrlingsförderung befasst gewesen wäre und mit Firmen zusammengearbeitet habe, damals noch mit etwas weniger Firmen als gegenwärtig (Protokoll vom 30.09.2020, S 51 und S 53). Das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung zum damaligen Zeitpunkt bejahte der Drittbeschwerdeführer, das Bestehen einer Betriebsunterbrechungsversicherung verneinte er hingegen (Protokoll vom 30.09.2020, S 56). Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des Drittbeschwerdeführers basieren auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 08.07.2019, S 53), der Verständigung über die Anmeldung des Gewerbes und der Einsicht in das Gewerbeinformationssystems Austria. 2.2.2. Der Zeitraum der Tätigkeit ergibt sich aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten, detaillierten Aufstellungen über die Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers für die Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten des Drittbeschwerdeführers fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) § 471b ASVG (aufgehoben durch Art 1 BGBl I Nr 79/2015) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Diese Aufstellungen bestätigen die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Zeiträume 09.01.2012 bis 10.02.2012 und 24.09.2012 bis 21.12.2012, sodass hinsichtlich dieser Zeiträume keine Anpassungen der Zeiten, in denen Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden ist, erforderlich sind. Hingegen weichen die übrigen von der belangten Behörde festgestellten Zeiträume 12.01.2009 bis 15.10.2009, 01.11.2009 bis 23.12.2010, 10.01.2011 bis 23.12.2011 sowie 05.03.2012 bis 24.09.2012 von diesen, von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen hinsichtlich des Endpunkts bzw Beginndatums sowie leistungsfreier Zeiträume ab. Soweit in diesem Zusammenhang angemerkt wird, es liege „bei Zeitraum inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting“ vor, wird kein Mangel in der Zeitenfeststellung der belangten Behörde belegt. Nach den Auftragsbedingungen des AMS (Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009) und den AGB des AMS, welche dem Drittbeschwerdeführer mittels „Werkvertrages“ überbunden wurden, ist ein solches inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting nicht möglich und auch nicht erwiesen. Ebensowenig kann angesichts der detaillierten Auftragsbeschreibungen der jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) durch die Erstbeschwerdeführerin (vgl die im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „Fachkurs für den XXXX – Intensiv“, „Fokus XXXX “, „ XXXX “, „Fachkurs für den XXXX – Intensiv“ oder „ XXXX qualifizierung Wiedereinstieg“) von einem solchen Auftragssetting auch nur ansatzweise ausgegangen werden, was den Einwand bereits wenig plausibel erscheinen lässt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen bezüglich der Zeiten, in denen der Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, auf den in den jeweiligen Honorarnoten des Drittbeschwerdeführers ausgewiesenen, fakturierten (und wohl auch von der Erstbeschwerdeführerin bezahlten) Stunden basieren. Somit war dieser Einwand für die Feststellung der geleisteten Stunden bereits aus diesen Gründen nicht von Relevanz. In diesem Zusammenhang ist zudem beachtlich, dass die Kursbeginn- und Endzeiten aller Kurse durch Beilage ./8 belegt sind. Konkrete Tage, an denen tatsächlich AMS-Kurse im Gruppen- oder im Einzelsetting stattgefunden haben, wurden hingegen nicht belegt und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung eines frei gestaltbaren Auftragssettings belegt nicht, dass nur an gewissen Zeitpunkten innerhalb der gesamten Kurszeitspanne auch Leistungen des Drittbeschwerdeführers angefallen wären. Damit waren die sich aus Beilage ./8 ergebenden Kurszeiten als maßgebliche Zeiten festzustellen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin die von der belangten Behörde festgestellten Zeiten als nicht korrekt bezeichnet, mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde stellte die entsprechenden Zeiten, in denen der Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, auf den in den jeweiligen Honorarnoten des Drittbeschwerdeführers ausgewiesenen, fakturierten (und wohl auch von der Erstbeschwerdeführerin bezahlten) Stunden fest. Eine nicht korrekte Erfassung des Zeitraumes der Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers wäre somit auf einen Mangel in der Abrechnung zurückzuführen, der jedoch nicht der belangten Behörde angelastet werden kann. Anfangs- und Endzeitpunkte und damit die geleisteten Stunden sind gemäß dem jeweils abgeschlossenen „Werkvertrag“ vom Drittbeschwerdeführer zum Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden in der Honorarnote zu belegen. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Stunden, die nicht gehalten wurden bzw deren Abhaltung nicht nachgewiesen wurde, vergüten würde. Daher ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Honorarnote, die nicht den tatsächlich geleisteten Stunden entspricht, etwa weil Anfangs- und/oder Endzeitpunkt der Tätigkeit nicht korrekt aufgezeichnet worden wäre, nicht anerkannt hätte. Freilich liegen auch mit Beilage ./8 konkrete Zeiten von Kursen, die der Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin gehalten hat vor, sodass nicht ausschließlich von den in der Honorarnote jeweils ausgewiesenen Daten auszugehen. Aus den Honorarnoten gehen vielfach die Anfangs- und Endzeitpunkten der übernommenen Kurse nicht hervor. Einer Korrektur bedurfte die jeweilige Feststellung der vorgenannten Zeiten auch dahingehend, dass die belangte Behörde nach der Aufstellung der Erstbeschwerdeführerin leistungsfreie Zeiträume nicht berücksichtigte. Aus den Honoraraufstellungen geht dieser Umstand nicht hervor, da nur die tatsächlich geleisteten Stunden, nicht aber leistungsfreie Zeiträume angegeben wurden. Daher waren in Abweichung der zeitlichen Feststellungen der belangten Behörde diese, im Rahmen der Feststellung der tageweisen Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers zu berücksichtigenden Zeiträume, in denen keine tageweise Tätigkeit (im Rahmen von Kursen im Gruppen- oder Einzelsetting) bestand, entsprechend zu berücksichtigen. 2.2.2. Der Zeitraum der Tätigkeit ergibt sich aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten, detaillierten Aufstellungen über die Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers für die Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten des Drittbeschwerdeführers fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) Paragraph 471 b, ASVG (aufgehoben durch Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2015,) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Diese Aufstellungen bestätigen die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Zeiträume 09.01.2012 bis 10.02.2012 und 24.09.2012 bis 21.12.2012, sodass hinsichtlich dieser Zeiträume keine Anpassungen der Zeiten, in denen Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden ist, erforderlich sind. Hingegen weichen die übrigen von der belangten Behörde festgestellten Zeiträume 12.01.2009 bis 15.10.2009, 01.11.2009 bis 23.12.2010, 10.01.2011 bis 23.12.2011 sowie 05.03.2012 bis 24.09.2012 von diesen, von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen hinsichtlich des Endpunkts bzw Beginndatums sowie leistungsfreier Zeiträume ab. Soweit in diesem Zusammenhang angemerkt wird, es liege „bei Zeitraum inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting“ vor, wird kein Mangel in der Zeitenfeststellung der belangten Behörde belegt. Nach den Auftragsbedingungen des AMS (Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009) und den AGB des AMS, welche dem Drittbeschwerdeführer mittels „Werkvertrages“ überbunden wurden, ist ein solches inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting nicht möglich und auch nicht erwiesen. Ebensowenig kann angesichts der detaillierten Auftragsbeschreibungen der jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) durch die Erstbeschwerdeführerin vergleiche die im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „Fachkurs für den römisch 40 – Intensiv“, „Fokus römisch 40 “, „ römisch 40 “, „Fachkurs für den römisch 40 – Intensiv“ oder „ römisch 40 qualifizierung Wiedereinstieg“) von einem solchen Auftragssetting auch nur ansatzweise ausgegangen werden, was den Einwand bereits wenig plausibel erscheinen lässt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen bezüglich der Zeiten, in denen der Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, auf den in den jeweiligen Honorarnoten des Drittbeschwerdeführers ausgewiesenen, fakturierten (und wohl auch von der Erstbeschwerdeführerin bezahlten) Stunden basieren. Somit war dieser Einwand für die Feststellung der geleisteten Stunden bereits aus diesen Gründen nicht von Relevanz. In diesem Zusammenhang ist zudem beachtlich, dass die Kursbeginn- und Endzeiten aller Kurse durch Beilage ./8 belegt sind. Konkrete Tage, an denen tatsächlich AMS-Kurse im Gruppen- oder im Einzelsetting stattgefunden haben, wurden hingegen nicht belegt und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung eines frei gestaltbaren Auftragssettings belegt nicht, dass nur an gewissen Zeitpunkten innerhalb der gesamten Kurszeitspanne auch Leistungen des Drittbeschwerdeführers angefallen wären. Damit waren die sich aus Beilage ./8 ergebenden Kurszeiten als maßgebliche Zeiten festzustellen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin die von der belangten Behörde festgestellten Zeiten als nicht korrekt bezeichnet, mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde stellte die entsprechenden Zeiten, in denen der Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, auf den in den jeweiligen Honorarnoten des Drittbeschwerdeführers ausgewiesenen, fakturierten (und wohl auch von der Erstbeschwerdeführerin bezahlten) Stunden fest. Eine nicht korrekte Erfassung des Zeitraumes der Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers wäre somit auf einen Mangel in der Abrechnung zurückzuführen, der jedoch nicht der belangten Behörde angelastet werden kann. Anfangs- und Endzeitpunkte und damit die geleisteten Stunden sind gemäß dem jeweils abgeschlossenen „Werkvertrag“ vom Drittbeschwerdeführer zum Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden in der Honorarnote zu belegen. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Stunden, die nicht gehalten wurden bzw deren Abhaltung nicht nachgewiesen wurde, vergüten würde. Daher ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Honorarnote, die nicht den tatsächlich geleisteten Stunden entspricht, etwa weil Anfangs- und/oder Endzeitpunkt der Tätigkeit nicht korrekt aufgezeichnet worden wäre, nicht anerkannt hätte. Freilich liegen auch mit Beilage ./8 konkrete Zeiten von Kursen, die der Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin gehalten hat vor, sodass nicht ausschließlich von den in der Honorarnote jeweils ausgewiesenen Daten auszugehen. Aus den Honorarnoten gehen vielfach die Anfangs- und Endzeitpunkten der übernommenen Kurse nicht hervor. Einer Korrektur bedurfte die jeweilige Feststellung der vorgenannten Zeiten auch dahingehend, dass die belangte Behörde nach der Aufstellung der Erstbeschwerdeführerin leistungsfreie Zeiträume nicht berücksichtigte. Aus den Honoraraufstellungen geht dieser Umstand nicht hervor, da nur die tatsächlich geleisteten Stunden, nicht aber leistungsfreie Zeiträume angegeben wurden. Daher waren in Abweichung der zeitlichen Feststellungen der belangten Behörde diese, im Rahmen der Feststellung der tageweisen Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers zu berücksichtigenden Zeiträume, in denen keine tageweise Tätigkeit (im Rahmen von Kursen im Gruppen- oder Einzelsetting) bestand, entsprechend zu berücksichtigen. Im Zuge seiner ersten mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Drittbeschwerdeführer zu seiner Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin aus, er habe zwar einmal ein Einzelcoaching gemacht, nicht jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Protokoll vom 08.07.2019, S 50), wobei er auf Nachfrage auch neuerlich vor dem erkennenden Richter bestätigte, nur Gruppenkurse abgehalten zu haben (Protokoll vom 30.09.2020, S 57). Aus Beilage ./8 ist ersichtlich ist, dass die überwiegenden, vom Drittbeschwerdeführer übernommenen Kurse Gruppenkurse des AMS waren. Einmal war auch ein Einzelcoaching darunter (im Jahr 2009 ein Kurs, 2010 bis 2012 keine solchen Kurse). Zudem übernahm er in allen Jahren Kurse des Kursprogramms der Erstbeschwerdeführerin und Einzel und Firmentrainings, was auch der Drittbeschwerdeführer bestätigt (Protokoll vom 08.07.2019, S 52). Zahlenmäßig bleiben allerdings diese Kurse weit hinter den AMS-Kursen zurück. Die Feststellung zu seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit ECDL-Prüfungen für die Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus Beilage ./8. 2.2.3. Übereinstimmend schilderte er auch das Abhalten der Kurse in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin (Protokoll vom 08.07.2019, S 52 und S 54; Protokoll vom 30.09.2020, S 53). Auf Nachfrage ergänzte er, dass ihm für die Zeiten seiner Kurse seitens der Erstbeschwerdeführerin ein Schlüssel ausgehändigt wurde (Protokoll vom 30.09.2020, S 53). Hinsichtlich seiner Bindung an das Kursziel bzw die Verordnungen der jeweiligen Lehrberufe bleibt ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen des Drittbeschwerdeführers zu verweisen (Protokoll vom 30.09.2020, S 52, S 54 und S 55). Aufgrund seiner Schilderungen, wonach er entsprechende Inhalte selbst vermitteln konnte und verneinte, Weisungen in Bezug auf Ausrichtung eines Kurses oder einen bestimmten Inhalt derselben oder hinsichtlich Methodik erhalten zu haben (Protokoll vom 30.09.2020, S 52, S 54, S 56), war die Feststellung zu treffen, dass ihm die Themenaufbereitung sowie Vortragsmethode selbst überlassen war. Auf Nachfrage gab er bereits im Zuge der ersten mündlichen Verhandlung zu Protokoll, der Erstbeschwerdeführerin Vorschläge hinsichtlich der Schulbücher gemacht zu haben (Protokoll vom 08.07.2019, S 54), was er auch im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte (Protokoll vom 30.09.2020, S 53). Die Frage, ob er Aufzeichnungen in Zusammenhang mit seinen Kursen geführt habe, beantwortete der Drittbeschwerdeführer dahingehend, nur Anwesenheitslisten, nicht jedoch inhaltlich etwas verfasst haben zu müssen (Protokoll vom 30.09.2020, S 54), wobei er im Zuge einer vorherigen mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kurze Berichte über TeilnehmerInnen verfasst zu haben (Protokoll vom 08.07.2019, S 52). In Hinblick auf eine etwaige Zusammenarbeit mit anderen XXXX oder Coaches gab er zu Protokoll, dass die Lehrabschlussprüfungs-Kurse immer auf zwei XXXX ausgelegt und zu zweit erfolgt wären (Protokoll vom 30.09.2020, S 58). Dazu befragt, ob es einen Austausch zwischen Gruppencoach und Einzelcoach gegeben habe, schilderte der Drittbeschwerdeführer, es wäre durchaus so gewesen und hätten sich die Gespräche meistens auf das Verhalten der TeilnehmerInnen und den Erfolg bezogen (Protokoll vom 08.07.2019, S 51). Dies bestätigte er auch zuletzt neuerlich vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 30.09.2020, S 59). 2.2.3. Übereinstimmend schilderte er auch das Abhalten der Kurse in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin (Protokoll vom 08.07.2019, S 52 und S 54; Protokoll vom 30.09.2020, S 53). Auf Nachfrage ergänzte er, dass ihm für die Zeiten seiner Kurse seitens der Erstbeschwerdeführerin ein Schlüssel ausgehändigt wurde (Protokoll vom 30.09.2020, S 53). Hinsichtlich seiner Bindung an das Kursziel bzw die Verordnungen der jeweiligen Lehrberufe bleibt ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen des Drittbeschwerdeführers zu verweisen (Protokoll vom 30.09.2020, S 52, S 54 und S 55). Aufgrund seiner Schilderungen, wonach er entsprechende Inhalte selbst vermitteln konnte und verneinte, Weisungen in Bezug auf Ausrichtung eines Kurses oder einen bestimmten Inhalt derselben oder hinsichtlich Methodik erhalten zu haben (Protokoll vom 30.09.2020, S 52, S 54, S 56), war die Feststellung zu treffen, dass ihm die Themenaufbereitung sowie Vortragsmethode selbst überlassen war. Auf Nachfrage gab er bereits im Zuge der ersten mündlichen Verhandlung zu Protokoll, der Erstbeschwerdeführerin Vorschläge hinsichtlich der Schulbücher gemacht zu haben (Protokoll vom 08.07.2019, S 54), was er auch im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte (Protokoll vom 30.09.2020, S 53). Die Frage, ob er Aufzeichnungen in Zusammenhang mit seinen Kursen geführt habe, beantwortete der Drittbeschwerdeführer dahingehend, nur Anwesenheitslisten, nicht jedoch inhaltlich etwas verfasst haben zu müssen (Protokoll vom 30.09.2020, S 54), wobei er im Zuge einer vorherigen mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kurze Berichte über TeilnehmerInnen verfasst zu haben (Protokoll vom 08.07.2019, S 52). In Hinblick auf eine etwaige Zusammenarbeit mit anderen römisch 40 oder Coaches gab er zu Protokoll, dass die Lehrabschlussprüfungs-Kurse immer auf zwei römisch 40 ausgelegt und zu zweit erfolgt wären (Protokoll vom 30.09.2020, S 58). Dazu befragt, ob es einen Austausch zwischen Gruppencoach und Einzelcoach gegeben habe, schilderte der Drittbeschwerdeführer, es wäre durchaus so gewesen und hätten sich die Gespräche meistens auf das Verhalten der TeilnehmerInnen und den Erfolg bezogen (Protokoll vom 08.07.2019, S 51). Dies bestätigte er auch zuletzt neuerlich vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 30.09.2020, S 59). 2.2.4. Befragt nach den für die Kurse benötigten Betriebsmittel gab der Drittbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.09.2020 zu Protokoll, dass Beamer und Notebook wesentlich gewesen wären (Protokoll vom 30.09.2020, S 53). 1.2.5. Zwar führte er im Zuge seiner Stellungnahme vom 03.07.2019 aus, dass er sich von seinen Angestellten wiederholt vertreten lassen habe, dies änderte er jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung derart ab, dass ihm eine Vertretung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bekannt sei (Protokoll vom 08.07.2019, S 50) bzw. er die Kurse immer selbst durchgeführt und es nie eine Vertretung seinerseits gegeben habe, weil er weder krank noch sonst wie verhindert gewesen wäre (Protokoll vom 30.09.2020, S 55). Daneben wurde auch seitens der Rechtsvertretung zuletzt wiedergegeben, dass eine Vertretung des Drittbeschwerdeführers nicht erfolgt sei (Protokoll vom 19.02.2021, S 49). 2.2.6. Die Feststellungen zum Honorar des Drittbeschwerdeführers und der Abrechnung mittels Honorarnote nach Anzahl der geleisteten Stunden unter Zugrundelegung des vorab vereinbarten Stundensatzes basieren ebenfalls auf den Ausführungen des Drittbeschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.09.2020, S 52). Gemäß den Aufstellungen der Beilage ./8 variierte der Stundensatz beim Drittbeschwerdeführer zwischen EUR 30 im niedrigsten und EUR 44 im höchsten Fall. Im Zusammenhang mit der Entlohnung gab er auch an, dass die Entlohnung nicht auf Erfolgsergebnis der TeilnehmerInnen erfolgt wäre (Protokoll vom 08.07.2019, S 55). Zwar vermeinte der Drittbeschwerdeführer zuletzt noch, er habe – soweit erinnerlich – „freie Hand“ gehabt in dem, was er verlangen habe können (Protokoll vom 30.09.2020, S 52), doch ergibt sich aufgrund seiner vorherigen Angaben, wonach im Vertrag das Honorar bereits festgelegt gewesen war und er dies – sofern ihm das zeitlich und hinsichtlich des Honorars gepasst habe – unterschrieben habe (Protokoll vom 08.07.2019, S 53) unter Berücksichtigung der Angaben und Ausführungen anderer XXXX , dass ihm dabei keine „freie Hand“ gelassen wurde. Daneben weisen auch seine Ausführungen, wonach im Vorfeld die „Sache besprochen“ bzw besprochen wurde, ob er inhaltlich und terminlich einen Kurs übernehmen könne (Protokoll vom 30.09.2020, S 57) darauf hin, dass sämtliche Parameter – und damit eben auch das Honorar – bereits vorgegeben gewesen waren. 2.2.6. Die Feststellungen zum Honorar des Drittbeschwerdeführers und der Abrechnung mittels Honorarnote nach Anzahl der geleisteten Stunden unter Zugrundelegung des vorab vereinbarten Stundensatzes basieren ebenfalls auf den Ausführungen des Drittbeschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.09.2020, S 52). Gemäß den Aufstellungen der Beilage ./8 variierte der Stundensatz beim Drittbeschwerdeführer zwischen EUR 30 im niedrigsten und EUR 44 im höchsten Fall. Im Zusammenhang mit der Entlohnung gab er auch an, dass die Entlohnung nicht auf Erfolgsergebnis der TeilnehmerInnen erfolgt wäre (Protokoll vom 08.07.2019, S 55). Zwar vermeinte der Drittbeschwerdeführer zuletzt noch, er habe – soweit erinnerlich – „freie Hand“ gehabt in dem, was er verlangen habe können (Protokoll vom 30.09.2020, S 52), doch ergibt sich aufgrund seiner vorherigen Angaben, wonach im Vertrag das Honorar bereits festgelegt gewesen war und er dies – sofern ihm das zeitlich und hinsichtlich des Honorars gepasst habe – unterschrieben habe (Protokoll vom 08.07.2019, S 53) unter Berücksichtigung der Angaben und Ausführungen anderer römisch 40 , dass ihm dabei keine „freie Hand“ gelassen wurde. Daneben weisen auch seine Ausführungen, wonach im Vorfeld die „Sache besprochen“ bzw besprochen wurde, ob er inhaltlich und terminlich einen Kurs übernehmen könne (Protokoll vom 30.09.2020, S 57) darauf hin, dass sämtliche Parameter – und damit eben auch das Honorar – bereits vorgegeben gewesen waren. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob der Drittbeschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin als vollversicherter Dienstnehmer anzusehen ist. 3.1. Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei, einzugehen: 3.1.1. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. 3.1.2. Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.2. Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.3. Der Drittbeschwerdeführer war als XXXX für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen in Gruppenkursen sowie in einem Fall im Einzelcoaching in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen. 3.1.3. Der Drittbeschwerdeführer war als römisch 40 für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen in Gruppenkursen sowie in einem Fall im Einzelcoaching in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das vom Drittbeschwerdeführer geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem er sich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der Drittbeschwerdeführer war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt. Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die XXXX und XXXX mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die römisch 40 und römisch 40 mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). 3.1.4. Insgesamt handelt es sich somit bei den vom Drittbeschwerdeführer mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge (vgl dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht). 3.1.4. Insgesamt handelt es sich somit bei den vom Drittbeschwerdeführer mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht). 3.2. Zur Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht. In der Folge ist daher zu prüfen, ob der Drittbeschwerdeführer diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht. 3.2.1. Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 238/2021, wer – entsprechend § 4 Abs 2 ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß § 46 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. 3.2.1. Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 238 aus 2021,, wer – entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche