RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlI413 2188111-1 SpruchI413 2188111-1/39E, I413 2188111-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 17.11.2017, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von Mag. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von Mag. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat: „Mag. XXXX , VSNR XXXX , XXXX , war auf Grund ihrer Tätigkeit als Vortragende/Trainerin für die XXXX , XXXX , als Dienstgeberin im Zeitraum von 25.07.2011 bis 26.08.2011, vom 05.09.2011 bis 30.11.2011, vom 01.12.2011 bis 23.12.2011, vom 13.01.2012 bis 21.02.2012, vom 09.01.2012 bis 13.01.2012, vom 23.01.2012 bis 27.01.2012, vom 13.02.2012 bis 16.02.2012, vom 20.02.2012 bis 29.03.2012, vom 02.04.2012 bis 27.07.2012, vom 02.08.2012 bis 28.09.2012, vom 08.10.2012 bis 25.10.2012, vom 12.11.2012 bis 23.11.2012, vom 16.11.2012 bis 18.12.2012 gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.“„Mag. römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , war auf Grund ihrer Tätigkeit als Vortragende/Trainerin für die römisch 40 , römisch 40 , als Dienstgeberin im Zeitraum von 25.07.2011 bis 26.08.2011, vom 05.09.2011 bis 30.11.2011, vom 01.12.2011 bis 23.12.2011, vom 13.01.2012 bis 21.02.2012, vom 09.01.2012 bis 13.01.2012, vom 23.01.2012 bis 27.01.2012, vom 13.02.2012 bis 16.02.2012, vom 20.02.2012 bis 29.03.2012, vom 02.04.2012 bis 27.07.2012, vom 02.08.2012 bis 28.09.2012, vom 08.10.2012 bis 25.10.2012, vom 12.11.2012 bis 23.11.2012, vom 16.11.2012 bis 18.12.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), Mag. XXXX (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), XXXX , XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Trainerinnen bzw Trainer für die XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 2 ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
- Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), Mag. römisch 40 (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), römisch 40 , römisch 40 , Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als Trainerinnen bzw Trainer für die römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
- Gegen alle diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde. Ferner erhoben die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den jeweiligen ihre Person betreffenden Bescheid.
- Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. XXXX , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge Mag. XXXX , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
- Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. römisch 40 , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge Mag. römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
- Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine umfängliche Protokollrüge.
- Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme und stellte weitere Anträge.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Richterwechsels zur Vorbereitung der Anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme.
- Am 04.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der nach Erörterung des Verfahrensstandes das Bundesverwaltungsgericht beschloss, das Beweisverfahren neu durchzuführen.
- Aufgrund der Vertagungsbitte der Erstbeschwerdeführerin wegen der COVID-19-Pandemie wurde die für den 05.05.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wieder abberaumt.
- Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch einen Senat und nahm die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde zurück.
- Aufgrund von Vertragungsbitten wurde die für den 23.09.2020 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt.
- Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , die 22.-Beteiligte XXXX , der 30.-Beteiligte XXXX , die Elftbeschwerdeführerin XXXX , der 31.-Beteiligte XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX befragt wurden.
- Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , die 22.-Beteiligte römisch 40 , der 30.-Beteiligte römisch 40 , die Elftbeschwerdeführerin römisch 40 , der 31.-Beteiligte römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer römisch 40 befragt wurden.
- Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll erfuhr mit Beschluss vom 05.11.2020 eine Berichtigung.
- Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin Mag. XXXX , die 1.-Beteiligte XXXX , der 3.-Beteiligte Dr. XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX , die Viertbeschwerdeführerin XXXX , die 6.-Beteiligte Mag. XXXX , die 7.-Beteiligte XXXX , die 8.-Beteiligte XXXX , die 10.-Beteiligte XXXX , die 11.-Beteiligte XXXX , der 36.-Beteiligte XXXX , die 13.-Beteiligte XXXX , der 14.-Beteiligte XXXX , die 15.-Beteiligte XXXX , der 16.-Beteiligte XXXX , der 18.-Beteiligte XXXX , die 19.-Beteiligte XXXX , die 9.-Beteiligte XXXX , die 21.-Beteiligte XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die 23.-Beteiligte XXXX , die 12.-Beteiligte XXXX , der 24.-Beteiligte Mag. XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , die 25.-Beteiligte XXXX , der 26.-Beteiligte XXXX , der 27.-Beteiligte XXXX , die Achtbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die Neuntbeschwerdeführerin Dr. XXXX , die 29.-Beteiligte Dr. XXXX , die 32.-Beteiligte XXXX , die 34.-Beteiligte Mag. XXXX , die 35.-Beteiligte XXXX , die 37.-Beteiligte XXXX , der 38.-Beteiligte XXXX , die 39.-Beteiligte XXXX , der 40.-Beteiligte Mag. XXXX , die 41.-Beteiligte XXXX , die 43.-Beteiligte Mag. XXXX , der 44.-Beteiligte XXXX , die 45.-Beteiligte XXXX , die 20.-Beteiligte XXXX , der 28.-Beteiligte XXXX per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte XXXX , der 17.-Beteiligte XXXX , der 42.-Beteiligte XXXX sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte XXXX und der 33.-Beteiligte XXXX sind verstorben.
- Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin Mag. römisch 40 , die 1.-Beteiligte römisch 40 , der 3.-Beteiligte Dr. römisch 40 , die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , die 6.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 7.-Beteiligte römisch 40 , die 8.-Beteiligte römisch 40 , die 10.-Beteiligte römisch 40 , die 11.-Beteiligte römisch 40 , der 36.-Beteiligte römisch 40 , die 13.-Beteiligte römisch 40 , der 14.-Beteiligte römisch 40 , die 15.-Beteiligte römisch 40 , der 16.-Beteiligte römisch 40 , der 18.-Beteiligte römisch 40 , die 19.-Beteiligte römisch 40 , die 9.-Beteiligte römisch 40 , die 21.-Beteiligte römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , die 23.-Beteiligte römisch 40 , die 12.-Beteiligte römisch 40 , der 24.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , die 25.-Beteiligte römisch 40 , der 26.-Beteiligte römisch 40 , der 27.-Beteiligte römisch 40 , die Achtbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 , die Neuntbeschwerdeführerin Dr. römisch 40 , die 29.-Beteiligte Dr. römisch 40 , die 32.-Beteiligte römisch 40 , die 34.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 35.-Beteiligte römisch 40 , die 37.-Beteiligte römisch 40 , der 38.-Beteiligte römisch 40 , die 39.-Beteiligte römisch 40 , der 40.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 41.-Beteiligte römisch 40 , die 43.-Beteiligte Mag. römisch 40 , der 44.-Beteiligte römisch 40 , die 45.-Beteiligte römisch 40 , die 20.-Beteiligte römisch 40 , der 28.-Beteiligte römisch 40 per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte römisch 40 , der 17.-Beteiligte römisch 40 , der 42.-Beteiligte römisch 40 sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte römisch 40 ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte römisch 40 und der 33.-Beteiligte römisch 40 sind verstorben.
- Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die 4.-Beteiligte Mag. XXXX , der Zeuge Mag. XXXX , der Zeuge Mag. XXXX und der Zeuge XXXX via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin Mag. XXXX ergänzend per Videokonferenz befragt.
- Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 , die 4.-Beteiligte Mag. römisch 40 , der Zeuge Mag. römisch 40 , der Zeuge Mag. römisch 40 und der Zeuge römisch 40 via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 ergänzend per Videokonferenz befragt.
- Die Verhandlungsprotokolle vom 25.01.2021 bis 02.02.2021 und vom 19.02.2021 wurden mit Beschluss vom 29.03.2021 berichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Erstbeschwerdeführerin 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind Mag. XXXX , geb. XXXX , und Mag. XXXX , geb. XXXX . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung. 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , und Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung. 1.1.
- Im Zeitraum 2009 bis 2012 führte die Erstbeschwerdeführerin für das Arbeitsmarktservice (AMS) aufgrund förmlicher Vergabeverfahren an die Erstbeschwerdeführerin erteilter öffentlicher Aufträge Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch. Diese Maßnahmen machten den überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aus. Diese Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen erfolgten als Veranstaltungen in Gruppensettings (Gruppenkurse) und Einzelsettings (Einzelcoachings), wobei fast ausschließlich Gruppensettings und Einzelcoachings als gemeinsame Maßnahme, lediglich in Ausnahmefällen ausschließlich Einzelsettings durchgeführt wurden. Daneben bot die Erstbeschwerdeführerin Firmenkurse sowie ein freies Seminarprogramm an. Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Dornbirn, Bregenz, Bludenz oder Feldkirch durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen Trainer bzw Trainerin und der gecoachten Person veranstaltet. 1.1.
- Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur Trainerinnen und Trainer, die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden. Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle Trainerinnen und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte Trainerinnen und Trainer neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt
- „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.
- „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“): „Formale Qualifikation Gruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:Grundlagen für Coaching ProzesseMethoden für EinzelcoachingsMethoden für Gruppen- und TeamcoachingMethoden für KonfliktcoachingPräsentieren und ModerierenTeam und OrganisationsentwicklungSelbsterfahrungGruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden , Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:, Grundlagen für Coaching Prozesse, Methoden für Einzelcoachings, Methoden für Gruppen- und Teamcoaching, Methoden für Konfliktcoaching, Präsentieren und Moderieren, Team und Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung Qualifizierung Deutsch, Rechnen, neue deutsche Rechtschreibung abgeschlossene AHS- bzw. BHS-Ausbildung EDV-Grundlagen abgeschlossener ECDL Recht entsprechend nachweisbares Wissen Gesundheit entsprechend nachweisbares Wissen Bei Nichterfüllung der oben genannter MUSS/Mindest-Kriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens!!!“ Die Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen Ausstattung (Punkt 17.
- „Räumliche Ausstattung“) stellten sich derart dar: „Mindestkriterien: 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2)1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2)2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2)2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2)Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke„Mindestkriterien: , 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2), 1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2), 2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2), 2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2), Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. , Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „ Die Mindestkriterien hinsichtlich der technischen Ausstattung (Punkt 17.
- „Technische Ausstattung“) lauteten: „Mindestkriterien: je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnenje EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für TrainerInnen„Mindestkriterien: , je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnen, je EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für TrainerInnen Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flipchartständer + Papier, Medienausrüstung, TrainerInnenkofer Punkt 17.
- und 17.
- beziehen sich auf die Maßnahme. Hier dürfen nur Räumlichkeiten mit Ausstattung angeführt werden, die für die Maßnahme verwendet werden. Werden Räumlichkeiten für mehrere Maßnahmen genutzt, muss dies vermerkt werden. Bei Nichterfüllung der oben genannten Mindestkriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens.“ Hinsichtlich der Verkehrsanbindung war durch Punkt 17.
- „Verkehrsanbindung“ vorgegeben: „MUSS-Kriterium: Die Wegzeit von Veranstaltungsort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels darf 20 Gehminuten nicht überschreiten.“ Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die TrainerInnen angeführt werden (Punkt
- „Kooperationserfordernis mit dem AMS“). 1.1.
- Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten Trainerinnen und Trainern – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der Trainerinnen und Trainer, die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden. Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für TrainerInnen sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at/vbg/ueber_ams/14167.html“ angeführt.Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice Vorarlberg durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice Vorarlberg schad- und klaglos zu halten.“Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den §§ 1151 bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. , Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für TrainerInnen sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at/vbg/ueber_ams/14167.html“ angeführt., Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ , Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice Vorarlberg durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice Vorarlberg schad- und klaglos zu halten.“, Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. , Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ , Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ , Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den Paragraphen 1151, bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“ 1.1.
- Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „Erfolgreich im Verkauf“: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung Verkauf [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „Trainerin“ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der Trainerin überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am
- Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die Trainerin bzw der Trainer verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die Trainerin bzw der Trainer zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die Trainerin bzw den Trainer die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“. In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum TrainerInnentausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der Trainerinnen und Trainer als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen Trainerinnen und Trainer auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des Ersatztrainereinsatzes, der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines Ersatztrainers in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete Trainerinnen und Trainer vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem Trainer, gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“. 1.1.
- Die beteiligten Trainerinnen und Trainer rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer. 1.
- Zur Viertbeteiligten: 1.2.
- Die Viertbeteiligte ist eine Magistra der Wirtschaft und der Sozialpsychologie sowie Master in Internationaler Wirtschaft, sie absolvierte Zusatzausbildungen in Trainings und Coaching und ist in der Unternehmensberatung, insbesondere für Personal und Organisationsentwicklung tätig. Seit 14.01.2015 ist sie selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche, seit 16.02.2015 gewerberechtliche Geschäftsführerin der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , bei welcher sie zuvor ab März 2011 als Prokuristin fungierte. 1.2.
- Die Viertbeteiligte ist eine Magistra der Wirtschaft und der Sozialpsychologie sowie Master in Internationaler Wirtschaft, sie absolvierte Zusatzausbildungen in Trainings und Coaching und ist in der Unternehmensberatung, insbesondere für Personal und Organisationsentwicklung tätig. Seit 14.01.2015 ist sie selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche, seit 16.02.2015 gewerberechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 , bei welcher sie zuvor ab März 2011 als Prokuristin fungierte. 1.2.
- Über ihre Unternehmenskontakte kam sie auch mit der Erstbeschwerdeführerin in Kontakt. In der Folge war die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin als Trainerin vom 25.07.2011 bis 26.08.2011, vom 05.09.2011 bis 30.11.2011, vom 01.12.2011 bis 23.12.2011, vom 13.01.2012 bis 21.02.2012, vom 09.01.2012 bis 13.01.2012, vom 23.01.2012 bis 27.01.2012, vom 13.02.2012 bis 16.02.2012, vom 20.02.2012 bis 29.03.2012, vom 02.04.2012 bis 27.07.2012, vom 02.08.2012 bis 28.09.2012, vom 08.10.2012 bis 25.10.2012, vom 12.11.2012 bis 23.11.2012, vom 16.11.2012 bis 18.12.2012 tätig. Die Erstbeschwerdeführerin beauftragte in diesem Zusammenhang die Viertbeteiligte über die XXXX GmbH; die Viertbeteiligte ist stets zu vorbezeichneten Zeiten als Trainerin effektiv tätig geworden. Schwerpunktmäßig war die Viertbeteiligte sowohl in AMS-Kursen im Gruppensetting als auch in AMS-Kursen im Einzelsetting tätig, wobei die Zahl der übernommenen Kurse im Gruppensetting überwog. Thematisch umfassten diese Kurse arbeitspolitische Maßnahmen für Wiedereinsteigerinnen und für Jugendliche befasst. Die Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin stellte 40 bis 50% der Gesamttätigkeit der XXXX GmbH dar. 1.2.
- Über ihre Unternehmenskontakte kam sie auch mit der Erstbeschwerdeführerin in Kontakt. In der Folge war die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin als Trainerin vom 25.07.2011 bis 26.08.2011, vom 05.09.2011 bis 30.11.2011, vom 01.12.2011 bis 23.12.2011, vom 13.01.2012 bis 21.02.2012, vom 09.01.2012 bis 13.01.2012, vom 23.01.2012 bis 27.01.2012, vom 13.02.2012 bis 16.02.2012, vom 20.02.2012 bis 29.03.2012, vom 02.04.2012 bis 27.07.2012, vom 02.08.2012 bis 28.09.2012, vom 08.10.2012 bis 25.10.2012, vom 12.11.2012 bis 23.11.2012, vom 16.11.2012 bis 18.12.2012 tätig. Die Erstbeschwerdeführerin beauftragte in diesem Zusammenhang die Viertbeteiligte über die römisch 40 GmbH; die Viertbeteiligte ist stets zu vorbezeichneten Zeiten als Trainerin effektiv tätig geworden. Schwerpunktmäßig war die Viertbeteiligte sowohl in AMS-Kursen im Gruppensetting als auch in AMS-Kursen im Einzelsetting tätig, wobei die Zahl der übernommenen Kurse im Gruppensetting überwog. Thematisch umfassten diese Kurse arbeitspolitische Maßnahmen für Wiedereinsteigerinnen und für Jugendliche befasst. Die Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin stellte 40 bis 50% der Gesamttätigkeit der römisch 40 GmbH dar. 1.2.
- Bei der Erstbeschwerdeführerin war die Viertbeteiligte sowohl mit der Durchführung von Gruppenkursen als auch mit der Vornahme von Einzelcoachings befasst. Sämtliche der ihrerseits durchgeführten Kurse bzw Coachings fanden in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin statt, für welche ihr ein Magnetschlüssel für die Dauer des jeweiligen Kurses zur Verfügung gestellt wurde. Teilweise wurde auch ein Lehrbetrieb besucht. Inhaltlich war die Viertbeteiligte im Groben, insbesondere durch die Kursziele, an Vorgaben der Erstbeschwerdeführerin gebunden, wobei ihr die nähere Ausgestaltung selbst überlassen war. Unterrichtsmaterialien erarbeitete sich die Viertbeteiligte selbst. Viertbeteiligte hatte als Trainerin die Aufgabe, den Projektordner vor Kursbeginn bei der Erstbeschwerdeführerin abzuholen und diesen während des Kurses im Rahmen des Berichtswesens zu pflegen, um ihn nach Kursende der Erstbeschwerdeführerin zu übergeben. Ferner hatte sie als Trainerin eine Anwesenheitsliste zu führen und diese während des Nachbesetzungszeitraumes bei Veränderungen täglich, später zum Monatsletzten oder zum Kursende der Erstbeschwerdeführerin zu übergeben. Zudem hatte sie vor Kursbeginn als Trainerin die Kursordner bei der Erstbeschwerdeführerin abzuholen. Während des Kurses hatte sie als Trainerin die Pflicht, zur Klärung der Absenz fehlende Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses zu kontaktieren und gegebenenfalls Nachbesetzungen gemäß der Ersatzliste des AMS zu kontaktierten. Als Trainerin musste sie Krankmeldungen und Gesundmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern urgieren und Gesundmeldungen dem AMS übermitteln. Überdies hatte die Viertbeteiligte als Trainerin die Trainerin oder den Trainer im Einzelcoaching über Fehlzeiten zu informieren. Als Einzelcoach hatte die Viertbeteiligte die Pflicht einen TeilnehmerInnenkurzbericht bei Arbeitsantritt oder Kursaustritt zu verfassen und einen Austritt in den Absenzen zu dokumentieren. Zudem musste sie als Einzelcoach Teilnehmende zur Nutzung des eAMS unterstützen und bei Kursende oder Austritt die Teilnehmerzufriedenheit online für das AMS erfassen. Daneben verfasste sie umfassende Stundenaufzeichnungen. 1.2.
- Für ihre Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin verwendete sie die Betriebsmittel der XXXX GmbH, nämlich Laptop, Beamer und Flipchartpapier, daneben gab es auch ein eigenes Firmenfahrzeug. Zudem konnte die Viertbeteiligte die von der Erstbeschwerdeführerin bereitgestellte Ausstattung der Kursräume, welche ua Computer, Beamter und Flipcharts enthielten, jederzeit im Rahmen der übernommenen Kurse ohne Benutzungsentgelt nutzen. Die Viertbeteiligte nahm an den von der Erstbeschwerdeführerin veranstalteten Schulungen „Finanzführerschein“ und „Gender & Diversity Training“ teil, welche ihr im Jahr 2012 von der Erstbeschwerdeführerin der XXXX GmbH unter Nennung der Viertbeteiligten als Teilnehmerin in Rechnung gestellt wurden. Beim „Gender & Diversity Training“ handelte es sich um eine vom AMS verpflichtend vorgeschriebene Schulung, die alle Trainerinnen und Trainer für AMS-Kurse absolvieren mussten.1.2.
- Für ihre Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin verwendete sie die Betriebsmittel der römisch 40 GmbH, nämlich Laptop, Beamer und Flipchartpapier, daneben gab es auch ein eigenes Firmenfahrzeug. Zudem konnte die Viertbeteiligte die von der Erstbeschwerdeführerin bereitgestellte Ausstattung der Kursräume, welche ua Computer, Beamter und Flipcharts enthielten, jederzeit im Rahmen der übernommenen Kurse ohne Benutzungsentgelt nutzen. Die Viertbeteiligte nahm an den von der Erstbeschwerdeführerin veranstalteten Schulungen „Finanzführerschein“ und „Gender & Diversity Training“ teil, welche ihr im Jahr 2012 von der Erstbeschwerdeführerin der römisch 40 GmbH unter Nennung der Viertbeteiligten als Teilnehmerin in Rechnung gestellt wurden. Beim „Gender & Diversity Training“ handelte es sich um eine vom AMS verpflichtend vorgeschriebene Schulung, die alle Trainerinnen und Trainer für AMS-Kurse absolvieren mussten. 1.2.
- Über Visitenkarten oder eine E-Mail-Adresse seitens der Erstbeschwerdeführerin verfügte die Viertbeteiligte nicht, auch eine Zugangsberechtigung zum Computersystem der Erstbeschwerdeführerin wurde ihr nicht zur Verfügung gestellt. 1.2.
- Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin kam es am
- November 2011 durch die Viertbeschwerdeführerin und im März 2012 sowie im April 2012 durch den Drittbeschwerdeführer zu Vertretungen der Viertbeteiligten. Bei Vertretungen bediente sich die Viertbeteiligte anderer Unternehmensberaterinnen und anderer qualifizierter Beraterinnen, die für die Erstbeschwerdeführerin tätig waren. Im Vertretungsfall informierte die Viertbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig im Vorfeld. Die eingesetzten Vertreterinnen wurden durch XXXX GmbH bezahlt.1.2.
- Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin kam es am
- November 2011 durch die Viertbeschwerdeführerin und im März 2012 sowie im April 2012 durch den Drittbeschwerdeführer zu Vertretungen der Viertbeteiligten. Bei Vertretungen bediente sich die Viertbeteiligte anderer Unternehmensberaterinnen und anderer qualifizierter Beraterinnen, die für die Erstbeschwerdeführerin tätig waren. Im Vertretungsfall informierte die Viertbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig im Vorfeld. Die eingesetzten Vertreterinnen wurden durch römisch 40 GmbH bezahlt. 1.2.
- Für jeden von der Viertbeteiligten übernommenen Kurs schlossen die Viertbeteiligte und die Erstbeschwerdeführerin gesonderte Werkverträge, welche von der Viertbeteiligten persönlich ohne Zusatz der Firma der XXXX GmbH unterfertigt wurden, jedoch die XXXX GmbH als Werkvertragsnehmerin auswiesen. Für ihre in den jeweiligen Werkverträgen genannte Tätigkeit erhielt die Viertbeteiligte von der Erstbeschwerdeführerin ein nach Stunden bemessenes Entgelt. Die Stundensätze variierten je nach Kurs und betrugen im niedrigsten Fall EUR 32,00 pro Stunde und im Höchstfall EUR 40,00 pro Stunde. Die Abrechnung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte mittels Honorarnote, wobei Kurse entweder zwischenabgerechnet oder zum Kursende abgerechnet wurden. Die Umsatzsteuer wurde ebenfalls in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen wurden nicht von der Viertbeteiligten selbst, sondern von XXXX GmbH ausgestellt. 1.2.
- Für jeden von der Viertbeteiligten übernommenen Kurs schlossen die Viertbeteiligte und die Erstbeschwerdeführerin gesonderte Werkverträge, welche von der Viertbeteiligten persönlich ohne Zusatz der Firma der römisch 40 GmbH unterfertigt wurden, jedoch die römisch 40 GmbH als Werkvertragsnehmerin auswiesen. Für ihre in den jeweiligen Werkverträgen genannte Tätigkeit erhielt die Viertbeteiligte von der Erstbeschwerdeführerin ein nach Stunden bemessenes Entgelt. Die Stundensätze variierten je nach Kurs und betrugen im niedrigsten Fall EUR 32,00 pro Stunde und im Höchstfall EUR 40,00 pro Stunde. Die Abrechnung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte mittels Honorarnote, wobei Kurse entweder zwischenabgerechnet oder zum Kursende abgerechnet wurden. Die Umsatzsteuer wurde ebenfalls in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen wurden nicht von der Viertbeteiligten selbst, sondern von römisch 40 GmbH ausgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Erstbeschwerdeführerin 2.1.
- Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. 2.1.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt (vgl dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten Bregenz, Dornbirn, Bludenz und Feldkirch, die für die beteiligten Trainerinnen und Trainer wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen Trainerinnen und Trainern und den gecoachten Personen vereinbart wurden. 2.1.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt vergleiche dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten Bregenz, Dornbirn, Bludenz und Feldkirch, die für die beteiligten Trainerinnen und Trainer wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen Trainerinnen und Trainern und den gecoachten Personen vereinbart wurden. Die Feststellungen zu den Anforderungen des AMS in Bezug auf Subunternehmer und die Qualität des eingesetzten Personals ergeben sich aus den Ausschreibungsbedingungen des AMS, insbesondere aus Punkten 9 und
- 2.1.
- Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die Trainerinnen und Trainer mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Die Feststellungen zu den Anforderungen an Trainerinnen und Trainer, welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und
- Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben. 2.1.
- Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und Trainern auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und Trainern sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden. 2.1.
- Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Trainerinnen und Trainern abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen 18.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen der Zwölftbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen der 34.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen der 25.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen der Erstbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen der Achtbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von der Viertbeteiligten vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch die Viertbeteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den Trainerinnen und Trainern und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. 2.1.
- Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Trainerinnen und Trainern abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen 18.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen der Zwölftbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen der 34.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen der 25.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen der Erstbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen der Achtbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von der Viertbeteiligten vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch die Viertbeteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den Trainerinnen und Trainern und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die Trainerinnen und Trainer bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der Trainerin durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainern, die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainer durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten Trainerinnen und Trainer, auch der Viertbeteiligten, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch die Viertbeteiligte, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der Trainerin oder des Trainers wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt II. 1.1.
- festgestellt wurden. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt römisch zwei. 1.1.
- festgestellt wurden. 2.1.
- Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der Erstbeteiligten (8 Rechnungen), der Elftbeteiligten (4 Rechnungen), des 18.-Beteiligten (3 Rechnungen) und der 21.-Beteiligten (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten Trainerinnen und Trainer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. 2.
- Zur Viertbeteiligten: 2.2.
- Die Feststellungen zur Viertbeteiligten und zu ihrem beruflichen Hintergrund der Viertbeteiligten basieren auf ihren diesbezüglichen Ausführungen (Protokoll vom 19.02.2021, S 23). Die Feststellungen in Zusammenhang mit ihrer Funktion bei der XXXX GmbH ergeben sich aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie dem eingeholten Firmenbuchauszug. 2.2.
- Die Feststellungen zur Viertbeteiligten und zu ihrem beruflichen Hintergrund der Viertbeteiligten basieren auf ihren diesbezüglichen Ausführungen (Protokoll vom 19.02.2021, S 23). Die Feststellungen in Zusammenhang mit ihrer Funktion bei der römisch 40 GmbH ergeben sich aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie dem eingeholten Firmenbuchauszug. 2.2.
- Die Feststellungen zur Anbahnung des Kontakts zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Viertbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 19.02.2021, S 24). Der festgestellte Zeitraum ihrer Tätigkeit ergibt sich aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten, detaillierten Aufstellungen über die Tätigkeit Viertbeteiligten für die Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten der Viertbeteiligten fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) § 471b ASVG (aufgehoben durch Art 1 BGBl I Nr 79/2015) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Diese Zeiträume weichen teilweise erheblich von den von der Erstbeschwerdeführerin belegten Zeiten, in denen die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, ab. Betreffend den von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum 25.07.2011 bis 05.09.2011 wird vorgebracht, dass der Gesamtzeitraum unschlüssig sei (Beginn- und Enddatum). Bei den übrigen von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen wird der Gesamtzeitraum als korrekt bezeichnet (mit Ausnahme des von der belangten Behörde festgestellten Zeitraums 26.07.2012 bis 21.12.2012, bei dem das Beginndatum nicht als korrekt angesehen wird). Weiters wird hinsichtlich des von der belangten Behörde festgestellten Zeitraums 25.07.2011 bis 05.09.2011 darauf verwiesen, dass keine Beauftragung im Gruppensetting erfolgt sei und, dass es sich beim Zeitraum „LNV“ um inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting gehandelt habe (Beilage ./7 S 13). Letzterer Einwand wird bei allen von der belangten Behörde festgestellten Zeiten erhoben. Bei den übrigen von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumgen werden noch leistungsfreie Zeiträume im Gruppensetting und völlig leistungsfreie Zeiträume als unberücksichtigt eingewendet (Beilage ./7 aaO). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Einwand der Unschlüssigkeit selbst unschlüssig ist. Aus Beilage ./8 (S 26) geht unmissverständlich hervor, dass die Viertbeteiligte – genannt ist die Viertbeteiligte ad personam, nicht XXXX GmbH – in den festgestellten Zeiten AMS-Kurse im Einzelsetting übernommen und fakturiert hat. Aus dem Umstand, dass diese Kurse mit mehreren Teilrechnungen abgerechnet wurden, besteht kein Zweifel, dass die Viertbeteiligte auch tatsächlich für die Erstbeschwerdeführerin in diesen Kursen zu den jeweils in Beilage ./8 (S 26), aber auch in Beilage ./7 (S 13) mit den Beginn- und Endzeiten Zeiträumen tätig geworden ist. Damit sind die Beginn- und Enddaten der jeweiligen Kurse für alle Zeiträume, in denen die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin als Trainerin tätig geworden ist, schlüssig belegt. Soweit in Beilage ./7 (S 13) leistungsfreie Zeiträume angeführt werden, sind diese an Hand der in Beilage ./8 (S 26) angeführten Kursbeginn- und –enddaten nachvollziehbar. In einigen Fällen überschneiden sich leistungsfreie Zeiträume im Gruppensetting mit Kurszeiträumen von Kursen im Einzelsetting, sodass – mangels eines Belegs, dass die leistungsfreien Zeiträume im Gruppensetting auch zugleich leistungsfreie Zeiträume in Einzelsetting sind – solche Zeiträume in die Feststellung der Zeiten, in denen die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden ist, einzubeziehen waren. Soweit nun die Erstbeschwerdeführerin für Zeiträume „LNV“ inhaltlich und zeitlich völlig gestaltbares Auftragssetting“ einwendet, ist nicht ersichtlich, welche Auswirkung eine solche inhaltlich-organisatorische Charakteristik eines Kurses auf die Feststellung der Tätigkeitszeiten der Viertbeteiligten für die Erstbeschwerdeführerin haben soll. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Kursbeginn- und -endzeiten aller Kurse durch Beilage ./8 (S 26) bescheinigt sind. Konkrete Tage, an denen tatsächlich AMS-Kurse im Gruppen- oder im Einzelsetting stattgefunden haben, wurden nicht belegt und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung eines frei gestaltbaren Auftragssettings belegt nicht, dass nur an gewissen Zeitpunkten innerhalb der gesamten Kurszeitspanne auch Leistungen der Viertbeteiligten angefallen wären. Die Viertbeteiligte bestätigte auch, dass die Zeiträume, die die belangte Behörde festgestellt hatte, plausibel seien (Protokoll vom 19.02.2021, S 22), womit in Verbindung mit Beilagen ./7 (S 13) und Beilage ./8 (S 26) die sich aus Beilage ./8 (S 26) ergebenden Kurszeiten als maßgebliche Zeiten festzustellen waren. Im Übrigen stehen diese Zeiträume auch in Einklang mit den seitens der Viertbeteiligten am 28.06.2019 per E-Mail vorgelegten Honorarnoten und Stundenaufzeichnungen. Die Feststellungen hinsichtlich der Beauftragung über die GmbH samt Quantifizierung der Tätigkeit sowie zu ihren Kursschwerpunkten fußen auf ihren eigenen Darlegungen (Protokoll vom 19.02.2021, S 22, S 23 und S 24). 2.2.
- Die Feststellungen zur Anbahnung des Kontakts zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Viertbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 19.02.2021, S 24). Der festgestellte Zeitraum ihrer Tätigkeit ergibt sich aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten, detaillierten Aufstellungen über die Tätigkeit Viertbeteiligten für die Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten der Viertbeteiligten fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) Paragraph 471 b, ASVG (aufgehoben durch Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2015,) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Diese Zeiträume weichen teilweise erheblich von den von der Erstbeschwerdeführerin belegten Zeiten, in denen die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, ab. Betreffend den von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum 25.07.2011 bis 05.09.2011 wird vorgebracht, dass der Gesamtzeitraum unschlüssig sei (Beginn- und Enddatum). Bei den übrigen von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen wird der Gesamtzeitraum als korrekt bezeichnet (mit Ausnahme des von der belangten Behörde festgestellten Zeitraums 26.07.2012 bis 21.12.2012, bei dem das Beginndatum nicht als korrekt angesehen wird). Weiters wird hinsichtlich des von der belangten Behörde festgestellten Zeitraums 25.07.2011 bis 05.09.2011 darauf verwiesen, dass keine Beauftragung im Gruppensetting erfolgt sei und, dass es sich beim Zeitraum „LNV“ um inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting gehandelt habe (Beilage ./7 S 13). Letzterer Einwand wird bei allen von der belangten Behörde festgestellten Zeiten erhoben. Bei den übrigen von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumgen werden noch leistungsfreie Zeiträume im Gruppensetting und völlig leistungsfreie Zeiträume als unberücksichtigt eingewendet (Beilage ./7 aaO). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Einwand der Unschlüssigkeit selbst unschlüssig ist. Aus Beilage ./8 (S 26) geht unmissverständlich hervor, dass die Viertbeteiligte – genannt ist die Viertbeteiligte ad personam, nicht römisch 40 GmbH – in den festgestellten Zeiten AMS-Kurse im Einzelsetting übernommen und fakturiert hat. Aus dem Umstand, dass diese Kurse mit mehreren Teilrechnungen abgerechnet wurden, besteht kein Zweifel, dass die Viertbeteiligte auch tatsächlich für die Erstbeschwerdeführerin in diesen Kursen zu den jeweils in Beilage ./8 (S 26), aber auch in Beilage ./7 (S 13) mit den Beginn- und Endzeiten Zeiträumen tätig geworden ist. Damit sind die Beginn- und Enddaten der jeweiligen Kurse für alle Zeiträume, in denen die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin als Trainerin tätig geworden ist, schlüssig belegt. Soweit in Beilage ./7 (S 13) leistungsfreie Zeiträume angeführt werden, sind diese an Hand der in Beilage ./8 (S 26) angeführten Kursbeginn- und –enddaten nachvollziehbar. In einigen Fällen überschneiden sich leistungsfreie Zeiträume im Gruppensetting mit Kurszeiträumen von Kursen im Einzelsetting, sodass – mangels eines Belegs, dass die leistungsfreien Zeiträume im Gruppensetting auch zugleich leistungsfreie Zeiträume in Einzelsetting sind – solche Zeiträume in die Feststellung der Zeiten, in denen die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden ist, einzubeziehen waren. Soweit nun die Erstbeschwerdeführerin für Zeiträume „LNV“ inhaltlich und zeitlich völlig gestaltbares Auftragssetting“ einwendet, ist nicht ersichtlich, welche Auswirkung eine solche inhaltlich-organisatorische Charakteristik eines Kurses auf die Feststellung der Tätigkeitszeiten der Viertbeteiligten für die Erstbeschwerdeführerin haben soll. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Kursbeginn- und -endzeiten aller Kurse durch Beilage ./8 (S 26) bescheinigt sind. Konkrete Tage, an denen tatsächlich AMS-Kurse im Gruppen- oder im Einzelsetting stattgefunden haben, wurden nicht belegt und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung eines frei gestaltbaren Auftragssettings belegt nicht, dass nur an gewissen Zeitpunkten innerhalb der gesamten Kurszeitspanne auch Leistungen der Viertbeteiligten angefallen wären. Die Viertbeteiligte bestätigte auch, dass die Zeiträume, die die belangte Behörde festgestellt hatte, plausibel seien (Protokoll vom 19.02.2021, S 22), womit in Verbindung mit Beilagen ./7 (S 13) und Beilage ./8 (S 26) die sich aus Beilage ./8 (S 26) ergebenden Kurszeiten als maßgebliche Zeiten festzustellen waren. Im Übrigen stehen diese Zeiträume auch in Einklang mit den seitens der Viertbeteiligten am 28.06.2019 per E-Mail vorgelegten Honorarnoten und Stundenaufzeichnungen. Die Feststellungen hinsichtlich der Beauftragung über die GmbH samt Quantifizierung der Tätigkeit sowie zu ihren Kursschwerpunkten fußen auf ihren eigenen Darlegungen (Protokoll vom 19.02.2021, S 22, S 23 und S 24). 2.2.
- Auf Nachfrage gab die Viertbeteiligte an, sowohl Gruppenkurse als auch Einzelcoachings übernommen zu haben (Protokoll vom 19.02.2021, S 23), was durch Beilage ./8 (S 26) bestätigt wird. Aufgrund der Schilderungen der Viertbeteiligten in der mündlichen Verhandlung fanden die Kurse in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin statt, zu welchen ihr von der Erstbeschwerdeführerin auch ein Magnetschlüssel zur Verfügung gestellt wurde, der ihr für die Dauer des jeweiligen Kurses bereitgestellt wurde (Protokoll vom 19.02.2021, S 26). Daneben betonte sie, dass beispielsweise auch Lehrbetriebe besucht worden wären (Protokoll vom 19.02.2021, S 26). In Zusammenhang mit dem Vorbringen der Viertbeteiligten, wonach sie Kurse auch bei „Netzwerkpartnern“ stattfinden lassen konnte gilt festzuhalten, dass dies ausschließlich im Vertretungsfall der Viertbeteiligten der Fall war (Protokoll vom 19.02.2021, S 26) und somit von Ausnahmefällen zu sprechen ist. Auf Nachfrage gab sie an, Lernmaterialien selbst erarbeitet zu haben (Protokoll vom 19.02.2021, S 31). In Hinblick auf die Feststellungen zu umfassenden Stundenaufzeichnungen bleibt auf die am 28.06.2019 per E-Mail eingelangten Urkunden zu verweisen, welche dem Gerichtsakt beiliegen. Obgleich die Viertbeteiligte vorerst verneinte, Aufzeichnungen geführt zu haben, erachtete auch sie diesen Umstand nach Vorhalt der diesbezüglichen Urkunden als durchaus möglich und vermeinte, sich nicht mehr ganz genau zu erinnern (Protokoll vom 19.02.2021, S 25). Aufgrund der Urkunden war damit die Feststellung zum Verfassen umfassender Stundenaufzeichnungen zu treffen. Betreffend inhaltliche Vorgaben durch die Erstbeschwerdeführerin, welche durch die im Akt einliegenden Auftragsbeschreibungen und die Vorgaben des AMS unzweifelhaft bestanden, gab die Viertbeteiligte auf Nachfrage an, dass der Inhalt der Kurse grob durch das Kursziel bzw. die „Überschrift“ vorgegeben, ihr die Umsetzung mit den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern jedoch selbst überlassen war (Protokoll vom 19.02.2021, S 24). Diese Angabe ist im Lichte der inhaltlichen Vorgaben der Erstbeschwerdeführerin in den Auftragsbeschreibungen plausibel. Schließlich schilderte sie auf Nachfrage das Erfordernis zum Führen von Anwesenheitslisten und erachtete auch das Verfassen von TeilnehmerInnenkurzberichten für möglich (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 25 und S 31). Aus dem im Akt einliegenden Auftragsbeschreibungen der Erstbeschwerdeführerin gehen die Pflichten der Trainerinnen und Trainer und der Einzelcoachs hervor. Diese unterscheiden sich in den einzelnen Maßnahmen nur marginal voneinander, sodass von einem einheitlichen, für alle Trainerinnen und Trainer und Einzelcoachs geltenden Pflichten ausgegangen werden kann, welche auch für die Viertbeteiligte gelten. 2.2.
- Die Feststellungen zu den von der Viertbeteiligten verwendeten, der cuptack.com GmbH zugehörigen Betriebsmitteln ergeben sich aus den Ausführungen der Vierbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 19.02.2021, S 23). Die Viertbeteiligte schilderte auch, dass sie stets die Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin für die übernommenen Kurse nutzte (Protokoll vom 19.02.2021, S 26). Diese Räumlichkeiten mussten aufgrund der Vorgaben des AMS über eine bestimmte Mindestausstattung verfügen, die auch die im Rahmen der Aufzählung der von der Viertbeteiligten genutzten Betriebsmittel der XXXX GmbH Betriebsmittel umfassten. Dass diese Betriebsmittel der Erstbeschwerdeführerin nicht durch die Viertbeteiligte genutzt werden konnten, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr hat die Erstbeschwerdeführerin ihre Räumlichkeiten und Infrastruktur, einschließlich der vom AMS vorgeschriebenen Ausstattung stets unentgeltlich den Vortragenden bzw Trainerinnen und Trainern zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Viertbeteiligten ist diesbezüglich keine Abweichung von dieser Regel hervorgekommen. Einen plausiblen Grund für die Nutzung eigener Betriebsmittel anstelle der bereitgestellten Betriebsmittel gab die Viertbeteiligte nicht. Dass die Viertbeteiligte die von der Erstbeschwerdeführerin veranstalteten Schulungen „Finanzführerschein“ und „Gender & Diversity Training“ besuchte und diese Schulungen von der Erstbeschwerdeführerin über ihre GmbH verrechnet erhielt, ergibt sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Rechnungen. Dass das „Gender & Diversity Training“ eine vom AMS für Trainerinnen und Trainer vorgeschriebene Schulung war, ergibt sich Pkt 11 der AMS-Ausschreibungsunterlagen.2.2.
- Die Feststellungen zu den von der Viertbeteiligten verwendeten, der cuptack.com GmbH zugehörigen Betriebsmitteln ergeben sich aus den Ausführungen der Vierbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 19.02.2021, S 23). Die Viertbeteiligte schilderte auch, dass sie stets die Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin für die übernommenen Kurse nutzte (Protokoll vom 19.02.2021, S 26). Diese Räumlichkeiten mussten aufgrund der Vorgaben des AMS über eine bestimmte Mindestausstattung verfügen, die auch die im Rahmen der Aufzählung der von der Viertbeteiligten genutzten Betriebsmittel der römisch 40 GmbH Betriebsmittel umfassten. Dass diese Betriebsmittel der Erstbeschwerdeführerin nicht durch die Viertbeteiligte genutzt werden konnten, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr hat die Erstbeschwerdeführerin ihre Räumlichkeiten und Infrastruktur, einschließlich der vom AMS vorgeschriebenen Ausstattung stets unentgeltlich den Vortragenden bzw Trainerinnen und Trainern zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Viertbeteiligten ist diesbezüglich keine Abweichung von dieser Regel hervorgekommen. Einen plausiblen Grund für die Nutzung eigener Betriebsmittel anstelle der bereitgestellten Betriebsmittel gab die Viertbeteiligte nicht. Dass die Viertbeteiligte die von der Erstbeschwerdeführerin veranstalteten Schulungen „Finanzführerschein“ und „Gender & Diversity Training“ besuchte und diese Schulungen von der Erstbeschwerdeführerin über ihre GmbH verrechnet erhielt, ergibt sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Rechnungen. Dass das „Gender & Diversity Training“ eine vom AMS für Trainerinnen und Trainer vorgeschriebene Schulung war, ergibt sich Pkt 11 der AMS-Ausschreibungsunterlagen. 2.2.
- Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin ihr eine E-Mail-Adresse oder Visitenkarten zur Verfügung gestellt hat, verneinte die Viertbeteiligte (Protokoll vom 19.02.2021, S 27 und S 28). In Zusammenhang mit der Frage der Nutzung der Computer in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin schilderte sie, ihren eigenen Laptop benützt und auch keine Benutzerkennung für Computer bekommen zu haben (Protokoll vom 19.02.2021, S 31). 2.2.
- Hinsichtlich der Frage einer Vertretung gab die Viertbeteiligte an, dass Vertretungen ihrerseits durchaus möglich gewesen wären, wobei sie sich Unternehmensberaterinnen und anderer qualifizierter Beraterinnen bedient habe und dies auch – „anstandsweise“ – der Erstbeschwerdeführerin mittgeeilt hätte (Protokoll vom 19.02.2021, S 26 und S 27). Diesbezüglich brachte die Viertbeteiligte auch entsprechende, an die XXXX GmbH gerichtete Honorarnoten in Vorlage, welche ihre Angaben belegen. Aus diesen Rechnungen ist ersichtlich, dass sich die Viertbeteiligte vom 18.-Beteiligten und vom 16.-Beteiligten, von der Viertbeschwerdeführerin, vom Drittbeschwerdeführer und vom 14.-Beteiligten vertreten ließ, wobei mehrere dieser Vertretungen außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgten und nur drei Vertretungen, eine durch die Viertbeschwerdeführerin und zwei durch den Drittbeschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum stattfanden. 2.2.
- Hinsichtlich der Frage einer Vertretung gab die Viertbeteiligte an, dass Vertretungen ihrerseits durchaus möglich gewesen wären, wobei sie sich Unternehmensberaterinnen und anderer qualifizierter Beraterinnen bedient habe und dies auch – „anstandsweise“ – der Erstbeschwerdeführerin mittgeeilt hätte (Protokoll vom 19.02.2021, S 26 und S 27). Diesbezüglich brachte die Viertbeteiligte auch entsprechende, an die römisch 40 GmbH gerichtete Honorarnoten in Vorlage, welche ihre Angaben belegen. Aus diesen Rechnungen ist ersichtlich, dass sich die Viertbeteiligte vom 18.-Beteiligten und vom 16.-Beteiligten, von der Viertbeschwerdeführerin, vom Drittbeschwerdeführer und vom 14.-Beteiligten vertreten ließ, wobei mehrere dieser Vertretungen außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgten und nur drei Vertretungen, eine durch die Viertbeschwerdeführerin und zwei durch den Drittbeschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum stattfanden. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Werkverträgen und zum bedungenen Entgelt ergeben sich aus den vorliegenden Werkverträgen zwischen XXXX GmbH und der Erstbeschwerdeführerin und den vorliegenden Honorarnoten sowie aus Beilage ./8 S
- Als Vertragspartner der Erstbeschwerdeführerin ist zwar die XXXX GmbH in den Werkverträgen angeführt, jedoch zeichnete die von der Viertbeteiligten vollständig vorgelegten Werkverträge (Nr 2011-352, 2011-360, 2011-326, 2011-304, 2011-303; aus diesen ist darauf zu schließen, dass auch in den anderen Fällen nichts anderes anzunehmen ist) stets die Viertbeteiligte persönlich – entweder mit Vor- und Nachnamen samt akademischem Grad oder nur mit Nachnamen. In keinem Fall zeichnete die Viertbeteiligte unter Beifügung der Firma der XXXX GmbH. Hieraus ist ersichtlich, dass nicht die XXXX GmbH mit diesen Werkverträgen berechtigt oder verpflichtet wurde, sondern die Viertbeteiligte, weshalb das Entgelt aus diesen Vertragsverhältnissen der Viertbeteiligten, nicht der XXXX GmbH, zustand. Daran ändert die Rechnungslegung durch die XXXX GmbH nichts, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Aus den vorgelegten Unterlagen (Honorarnoten, Beilage ./8 S 26 f) zeigt sich, dass die Abrechnung überwiegend nach Abschluss eines Auftrags mittels Honorarnote unter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgte, wobei auch Zwischenabrechnungen vorgenommen wurden. Die Honorarnoten wurden durch die XXXX GmbH ausgestellt, was auch die Viertbeteiligte so schildert.2.2.
- Die Feststellungen zu den Werkverträgen und zum bedungenen Entgelt ergeben sich aus den vorliegenden Werkverträgen zwischen römisch 40 GmbH und der Erstbeschwerdeführerin und den vorliegenden Honorarnoten sowie aus Beilage ./8 S
- Als Vertragspartner der Erstbeschwerdeführerin ist zwar die römisch 40 GmbH in den Werkverträgen angeführt, jedoch zeichnete die von der Viertbeteiligten vollständig vorgelegten Werkverträge (Nr 2011-352, 2011-360, 2011-326, 2011-304, 2011-303; aus diesen ist darauf zu schließen, dass auch in den anderen Fällen nichts anderes anzunehmen ist) stets die Viertbeteiligte persönlich – entweder mit Vor- und Nachnamen samt akademischem Grad oder nur mit Nachnamen. In keinem Fall zeichnete die Viertbeteiligte unter Beifügung der Firma der römisch 40 GmbH. Hieraus ist ersichtlich, dass nicht die römisch 40 GmbH mit diesen Werkverträgen berechtigt oder verpflichtet wurde, sondern die Viertbeteiligte, weshalb das Entgelt aus diesen Vertragsverhältnissen der Viertbeteiligten, nicht der römisch 40 GmbH, zustand. Daran ändert die Rechnungslegung durch die römisch 40 GmbH nichts, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Aus den vorgelegten Unterlagen (Honorarnoten, Beilage ./8 S 26 f) zeigt sich, dass die Abrechnung überwiegend nach Abschluss eines Auftrags mittels Honorarnote unter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgte, wobei auch Zwischenabrechnungen vorgenommen wurden. Die Honorarnoten wurden durch die römisch 40 GmbH ausgestellt, was auch die Viertbeteiligte so schildert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob die Viertbeteiligte im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin als vollversicherter Dienstnehmer anzusehen ist. 3.
- Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach die Viertbeteiligte für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei, einzugehen: 3.1.
- Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. 3.1.
- Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.
- Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.
- Die Viertbeteiligte war als Trainerin für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Ihre Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen in Gruppenkursen und Einzelcoachings in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das von der Viertbeteiligten geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit der Viertbeteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem sie sich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Viertbeteiligte war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt. Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die Trainerinnen und Trainer mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die Trainerinnen und Trainer mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). 3.1.
- Insgesamt handelt es sich somit bei den von der Viertbeteiligten mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge (vgl dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht). 3.1.
- Insgesamt handelt es sich somit bei den von der Viertbeteiligten mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht). 3.
- Zur Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht. In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Viertbeteiligte diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht. 3.2.
- Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 238/2021, wer – entsprechend § 4 Abs 2 ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß § 46 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. 3.2.
- Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 238 aus 2021,, wer – entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein vergleiche dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). 3.2.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).3.2.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers (vgl VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein generelles Vertretungsrecht aus.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein generelles Vertretungsrecht aus. 3.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass als Vertragspartnerin der Erstbeschwerdeführerin die XXXX GmbH aufgeschienen ist. Die Werkverträge wurden jedoch von der Viertbeteiligten persönlich unterfertigt, ohne die Firma der Gesellschaft hinzuzufügen. Gemäß § 18 Abs 2 GmbH-G geschieht die Zeichnung der Geschäftsführer bzw Prokuristen für die Gesellschaft in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen. Dies ist in concreto nie erfolgt. Vielmehr erweckte die Viertbeteiligte aufgrund ihrer Unterschrift ohne Gesellschaftszusatz den Eindruck, für sich persönlich (und nicht für die Gesellschaft) die Werkverträge unterfertigt zu haben (vgl dazu OGH SZ 53/138 und OGH EvBl 1987/202), sodass sie selbst und nicht die Gesellschaft aus den Werkverträgen mit der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet oder berechtigt wurde. Daher war es die Viertbeteiligte selbst, welche die Werkverträge mit der Erstbeschwerdeführerin eingegangen ist. Dass ihre Leistungen als Trainerin auf Briefpapier der Gesellschaft abgerechnet wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, da dieser Umstand keinen Erklärungswert hat. Überdies wurden auch diese Honorarnoten von der Viertbeteiligten persönlich ohne Gesellschaftszusatz unterzeichnet.3.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass als Vertragspartnerin der Erstbeschwerdeführerin die römisch 40 GmbH aufgeschienen ist. Die Werkverträge wurden jedoch von der Viertbeteiligten persönlich unterfertigt, ohne die Firma der Gesellschaft hinzuzufügen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GmbH-G geschieht die Zeichnung der Geschäftsführer bzw Prokuristen für die Gesellschaft in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen. Dies ist in concreto nie erfolgt. Vielmehr erweckte die Viertbeteiligte aufgrund ihrer Unterschrift ohne Gesellschaftszusatz den Eindruck, für sich persönlich (und nicht für die Gesellschaft) die Werkverträge unterfertigt zu haben vergleiche dazu OGH SZ 53/138 und OGH EvBl 1987/202), sodass sie selbst und nicht die Gesellschaft aus den Werkverträgen mit der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet oder berechtigt wurde. Daher war es die Viertbeteiligte selbst, welche die Werkverträge mit der Erstbeschwerdeführerin eingegangen ist. Dass ihre Leistungen als Trainerin auf Briefpapier der Gesellschaft abgerechnet wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, da dieser Umstand keinen Erklärungswert hat. Überdies wurden auch diese Honorarnoten von der Viertbeteiligten persönlich ohne Gesellschaftszusatz unterzeichnet. 3.2.
- Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass der Umstand, wonach es der Viertbeteiligten offenstand, die ihr angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – entgegen den Beschwerdeausführungen – einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenstehen vermag. Schließlich wird in der Beschwerde selbst sogar darauf hingewiesen, dass die Partei (oder ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wobei auf dieses Vorbringen noch eingegangen wird) aufgrund der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Abhaltung des vertragsgemäß konkretisierten Kurses verpflichtet gewesen war. Aufgrund der Werkverträge, welche zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeteiligten (wie mit allen anderen Trainerinnen und Trainern hinsichtlich jeglicher Gruppenkurse und Einzelcoachings) abgeschlossen wurden, ergibt sich eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Es war eine unbefristete Verpflichtung zur strengsten bzw absoluten Verschwiegenheit über die ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes vereinbart. Damit ist bereits aufgrund dieser Vertragsklausel ein generelles Vertretungsrecht auszuschließen (vgl dazu auch VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042).Aufgrund der Werkverträge, welche zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeteiligten (wie mit allen anderen Trainerinnen und Trainern hinsichtlich jeglicher Gruppenkurse und Einzelcoachings) abgeschlossen wurden, ergibt sich eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Es war eine unbefristete Verpflichtung zur strengsten bzw absoluten Verschwiegenheit über die ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes vereinbart. Damit ist bereits aufgrund dieser Vertragsklausel ein generelles Vertretungsrecht auszuschließen vergleiche dazu auch VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042). 3.2.
- Dessen ungeachtet würde eine generelle Vertretungsbefugnis gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl. dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).3.2.
- Dessen ungeachtet würde eine generelle Vertretungsbefugnis gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung is