RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlI413 2188133-1 Spruch, I413 2188133-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX ) vom 20.11.2017, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am XXXX 2019, XXXX 2019, XXXX 2020, XXXX 2021 bis XXXX 2021 und am XXXX 2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 ) vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am römisch 40 2019, römisch 40 2019, römisch 40 2020, römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und am römisch 40 2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dass es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat: XXXX , VSNR XXXX , XXXX , XXXX , war aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX für die XXXX , XXXX , XXXX , als Dienstgeberin im Zeitraum vom 05.01.2009 bis 08.05.2009, 25.05.2009 bis 04.09.2009, 21.09.2009 bis 29.09.2009, 12.10.2009 bis 21.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010, 12.04.2010 bis 07.05.2010, 17.05.2010 bis 23.12.2010, 10.01.2011 bis 12.08.2011, 05.09.2011 bis 23.12.2011, 09.01.2012 bis 22.03.2012, 02.04.2012 bis 27.04.2012, 14.05.2012 bis 10.08.2012, am 31.08.2012, am 14.09.2012 und 15.10.2012 bis 21.12.2012 gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert; römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , war aufgrund seiner Tätigkeit als römisch 40 für die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Dienstgeberin im Zeitraum vom 05.01.2009 bis 08.05.2009, 25.05.2009 bis 04.09.2009, 21.09.2009 bis 29.09.2009, 12.10.2009 bis 21.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010, 12.04.2010 bis 07.05.2010, 17.05.2010 bis 23.12.2010, 10.01.2011 bis 12.08.2011, 05.09.2011 bis 23.12.2011, 09.01.2012 bis 22.03.2012, 02.04.2012 bis 27.04.2012, 14.05.2012 bis 10.08.2012, am 31.08.2012, am 14.09.2012 und 15.10.2012 bis 21.12.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert; Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als XXXX bzw XXXX für die XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 2 ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
- Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als römisch 40 bzw römisch 40 für die römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
- Gegen alle diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde. Ferner erhoben die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den jeweiligen ihre Person betreffenden Bescheid.
- Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am XXXX 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge XXXX , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge XXXX , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
- Am römisch 40 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge römisch 40 , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
- Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine umfängliche Protokollrüge.
- Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme und stellte weitere Anträge.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Richterwechsels zur Vorbereitung der Anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme.
- Am XXXX 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der nach Erörterung des Verfahrensstandes das Bundesverwaltungsgericht beschloss, das Beweisverfahren neu durchzuführen.
- Am römisch 40 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der nach Erörterung des Verfahrensstandes das Bundesverwaltungsgericht beschloss, das Beweisverfahren neu durchzuführen.
- Aufgrund der Vertagungsbitte der Erstbeschwerdeführerin wegen der COVID-19-Pandemie wurde die für den 05.05.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wieder abberaumt.
- Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch einen Senat und nahm die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde zurück.
- Aufgrund von Vertragungsbitten wurde die für den 23.09.2020 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt.
- Am XXXX 2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , die 22.-Beteiligte XXXX , der 30.-Beteiligte XXXX , die Elftbeschwerdeführerin XXXX , der 31.-Beteiligte XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX befragt wurden.
- Am römisch 40 2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , die 22.-Beteiligte römisch 40 , der 30.-Beteiligte römisch 40 , die Elftbeschwerdeführerin römisch 40 , der 31.-Beteiligte römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer römisch 40 befragt wurden.
- Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll erfuhr mit Beschluss vom 05.11.2020 eine Berichtigung.
- Im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin XXXX , die 1.-Beteiligte XXXX , der 3.-Beteiligte XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX , die Viertbeschwerdeführerin XXXX , die 6.-Beteiligte Mag. XXXX , die 7.-Beteiligte XXXX , die 8.-Beteiligte XXXX , die 10.-Beteiligte XXXX , die 11.-Beteiligte XXXX , der 36.-Beteiligte XXXX , die 13.-Beteiligte XXXX , der 14.-Beteiligte XXXX , die 15.-Beteiligte XXXX , der 16.-Beteiligte XXXX , der 18.-Beteiligte XXXX , die 19.-Beteiligte XXXX , die 9.-Beteiligte XXXX , die 21.-Beteiligte XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die 23.-Beteiligte XXXX , die 12.-Beteiligte XXXX , der 24.-Beteiligte XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , die 25.-Beteiligte XXXX , der 26.-Beteiligte XXXX , der 27.-Beteiligte XXXX , die Achtbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die Neuntbeschwerdeführerin XXXX , die 29.-Beteiligte XXXX , die 32.-Beteiligte XXXX , die 34.-Beteiligte Mag. XXXX , die 35.-Beteiligte XXXX , die 37.-Beteiligte XXXX , der 38.-Beteiligte XXXX , die 39.-Beteiligte XXXX , der 40.-Beteiligte XXXX , die 41.-Beteiligte XXXX , die 43.-Beteiligte XXXX , der 44.-Beteiligte XXXX , die 45.-Beteiligte XXXX , die 20.-Beteiligte XXXX , der 28.-Beteiligte XXXX per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte XXXX , der 17.-Beteiligte XXXX , der 42.-Beteiligte XXXX sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte XXXX ist am XXXX 2019 verstorben. Der 33.-Beteiligte, XXXX , ist am XXXX 2014 verstorben.
- Im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin römisch 40 , die 1.-Beteiligte römisch 40 , der 3.-Beteiligte römisch 40 , die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , die 6.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 7.-Beteiligte römisch 40 , die 8.-Beteiligte römisch 40 , die 10.-Beteiligte römisch 40 , die 11.-Beteiligte römisch 40 , der 36.-Beteiligte römisch 40 , die 13.-Beteiligte römisch 40 , der 14.-Beteiligte römisch 40 , die 15.-Beteiligte römisch 40 , der 16.-Beteiligte römisch 40 , der 18.-Beteiligte römisch 40 , die 19.-Beteiligte römisch 40 , die 9.-Beteiligte römisch 40 , die 21.-Beteiligte römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , die 23.-Beteiligte römisch 40 , die 12.-Beteiligte römisch 40 , der 24.-Beteiligte römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , die 25.-Beteiligte römisch 40 , der 26.-Beteiligte römisch 40 , der 27.-Beteiligte römisch 40 , die Achtbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 , die Neuntbeschwerdeführerin römisch 40 , die 29.-Beteiligte römisch 40 , die 32.-Beteiligte römisch 40 , die 34.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 35.-Beteiligte römisch 40 , die 37.-Beteiligte römisch 40 , der 38.-Beteiligte römisch 40 , die 39.-Beteiligte römisch 40 , der 40.-Beteiligte römisch 40 , die 41.-Beteiligte römisch 40 , die 43.-Beteiligte römisch 40 , der 44.-Beteiligte römisch 40 , die 45.-Beteiligte römisch 40 , die 20.-Beteiligte römisch 40 , der 28.-Beteiligte römisch 40 per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte römisch 40 , der 17.-Beteiligte römisch 40 , der 42.-Beteiligte römisch 40 sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte römisch 40 ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte römisch 40 ist am römisch 40 2019 verstorben. Der 33.-Beteiligte, römisch 40 , ist am römisch 40 2014 verstorben.
- Eine weitere mündliche Verhandlung fand am XXXX 2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin XXXX , die 4.-Beteiligte XXXX , der Zeuge XXXX , der ZEUGE XXXX und der Zeuge XXXX via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin XXXX ergänzend per Videokonferenz befragt.
- Eine weitere mündliche Verhandlung fand am römisch 40 2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin römisch 40 , die 4.-Beteiligte römisch 40 , der Zeuge römisch 40 , der ZEUGE römisch 40 und der Zeuge römisch 40 via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 ergänzend per Videokonferenz befragt.
- Die Verhandlungsprotokolle vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 und vom XXXX 2021 wurden mit Beschluss vom 29.03.2021 berichtigt.
- Die Verhandlungsprotokolle vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und vom römisch 40 2021 wurden mit Beschluss vom 29.03.2021 berichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Erstbeschwerdeführerin 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Ihre jeweils seit XXXX 2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung. 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Ihre jeweils seit römisch 40 2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung. 1.1.
- Im Zeitraum 2009 bis 2012 führte die Erstbeschwerdeführerin für das Arbeitsmarktservice (AMS) aufgrund förmlicher Vergabeverfahren an die Erstbeschwerdeführerin erteilter öffentlicher Aufträge Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch. Diese Maßnahmen machten den überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aus. Diese Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen erfolgten als Veranstaltungen in Gruppensettings (Gruppenkurse) und Einzelsettings (Einzelcoachings), wobei fast ausschließlich Gruppensettings und Einzelcoachings als gemeinsame Maßnahme, lediglich in Ausnahmefällen ausschließlich Einzelsettings durchgeführt wurden. Daneben bot die Erstbeschwerdeführerin Firmenkurse sowie ein freies Seminarprogramm an. Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in XXXX , XXXX , XXXX oder XXXX durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen XXXX bzw XXXX und der gecoachten Person veranstaltet.Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen römisch 40 bzw römisch 40 und der gecoachten Person veranstaltet. 1.1.
- Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur XXXX und XXXX , die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden. 1.1.
- Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur römisch 40 und römisch 40 , die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden. Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle XXXX und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle römisch 40 und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte XXXX und XXXX neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt
- „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.
- „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“):Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte römisch 40 und römisch 40 neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt
- „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.
- „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“): „Formale Qualifikation Gruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene XXXX - bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:Grundlagen für Coaching ProzesseMethoden für EinzelcoachingsMethoden für Gruppen- und TeamcoachingMethoden für KonfliktcoachingPräsentieren und ModerierenTeam und OrganisationsentwicklungSelbsterfahrungGruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene römisch 40 - bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden , Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:, Grundlagen für Coaching Prozesse, Methoden für Einzelcoachings, Methoden für Gruppen- und Teamcoaching, Methoden für Konfliktcoaching, Präsentieren und Moderieren, Team und Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung Qualifizierung Deutsch, Rechnen, neue deutsche Rechtschreibung abgeschlossene AHS- bzw. BHS-Ausbildung EDV-Grundlagen abgeschlossener ECDL Recht entsprechend nachweisbares Wissen Gesundheit entsprechend nachweisbares Wissen Bei Nichterfüllung der oben genannter MUSS/Mindest-Kriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens!!!“ Die Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen Ausstattung (Punkt 17.
- „Räumliche Ausstattung“) stellten sich derart dar: „Mindestkriterien: 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2)1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2)2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2)2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2)Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke„Mindestkriterien: , 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2), 1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2), 2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2), 2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2), Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. , Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „ Die Mindestkriterien hinsichtlich der technischen Ausstattung (Punkt 17.
- „Technische Ausstattung“) lauteten: „Mindestkriterien: je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnenje EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für XXXX „Mindestkriterien: , je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnen, je EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für römisch 40 Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flipchartständer + Papier, Medienausrüstung, XXXX koferDrucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flipchartständer + Papier, Medienausrüstung, römisch 40 kofer Punkt 17.
- und 17.
- beziehen sich auf die Maßnahme. Hier dürfen nur Räumlichkeiten mit Ausstattung angeführt werden, die für die Maßnahme verwendet werden. Werden Räumlichkeiten für mehrere Maßnahmen genutzt, muss dies vermerkt werden. Bei Nichterfüllung der oben genannten Mindestkriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens.“ Hinsichtlich der Verkehrsanbindung war durch Punkt 17.
- „Verkehrsanbindung“ vorgegeben: „MUSS-Kriterium: Die Wegzeit von Veranstaltungsort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels darf 20 Gehminuten nicht überschreiten.“ Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die XXXX angeführt werden (Punkt
- „Kooperationserfordernis mit dem AMS“). Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die römisch 40 angeführt werden (Punkt
- „Kooperationserfordernis mit dem AMS“). 1.1.
- Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten XXXX und XXXX – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der XXXX und XXXX , die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden. 1.1.
- Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten römisch 40 und römisch 40 – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der römisch 40 und römisch 40 , die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden. Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der XXXX oder des XXXX eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice XXXX gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für XXXX sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice XXXX auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at XXXX ueber_ams/14167.html“ angeführt.Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice XXXX durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice XXXX schad- und klaglos zu halten.“Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den §§ 1151 bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der römisch 40 oder des römisch 40 eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. , Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice römisch 40 gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für römisch 40 sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice römisch 40 auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at römisch 40 ueber_ams/14167.html“ angeführt., Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ , Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice römisch 40 durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice römisch 40 schad- und klaglos zu halten.“, Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. , Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ , Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ , Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den Paragraphen 1151, bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“ 1.1.
- Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „Erfolgreich im Verkauf“: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung Verkauf [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „ XXXX “ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der XXXX überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am
- Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die XXXX bzw der XXXX verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die XXXX bzw der XXXX zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die XXXX bzw den XXXX die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“.1.1.
- Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „Erfolgreich im Verkauf“: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung Verkauf [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „ römisch 40 “ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der römisch 40 überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am
- Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die römisch 40 bzw der römisch 40 verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die römisch 40 bzw der römisch 40 zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die römisch 40 bzw den römisch 40 die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“. In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum XXXX tausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der XXXX und XXXX als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen XXXX und XXXX auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des XXXX , der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines XXXX in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete XXXX und XXXX vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem XXXX , gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“.In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum römisch 40 tausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der römisch 40 und römisch 40 als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen römisch 40 und römisch 40 auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des römisch 40 , der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines römisch 40 in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete römisch 40 und römisch 40 vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem römisch 40 , gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“. 1.1.
- Die beteiligten XXXX und XXXX rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer. 1.1.
- Die beteiligten römisch 40 und römisch 40 rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer. 1.
- Zum 16.-Beteiligten 1.2.
- Der 16.-Beteiligte, ein HAK-Absolvent, eignete sich neben seinem Dienstverhältnis über diverse Fortbildungen EDV-Wissen an und absolvierte 1999 auch einen Kurs für Netzwerktechnik. Seit dem 05.03.2001 verfügt er über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Seit 01.06.2017 befindet sich der 16.-Beteiligte in Alterspension. 1.2.
- Der Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin bestand bereits zu deren Vorgängerfirma, bei welcher der 16.-Beteiligte mit Kursen befasst war bzw. zu deren damaligen Eigentümer. Auch die (nunmehrige) Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin war ihm bereits von früherer Zusammenarbeit bekannt, weshalb er auch der Erstbeschwerdeführerin weiter gerne zur Verfügung stand. Dabei war er auch in den Zeiträumen 01.01.2007 bis 31.01.2007, 01.02.2007 bis 19.12.2007, 01.01.2008 bis 31.07.2008 und 29.09.2008 bis 21.12.2008 bei selbiger als Angestellter sozialversicherungsrechtlich beschäftigt, immer wieder auch ab dem Jahr
- 1.2.
- Verfahrensgegenständlich war er bei der Erstbeschwerdeführerin in den Zeiträumen 05.01.2009 bis 08.05.2009, 25.05.2009 bis 04.09.2009, 21.09.2009 bis 29.09.2009, 12.10.2009 bis 21.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010, 12.04.2010 bis 07.05.2010, 17.05.2010 bis 23.12.2010, 10.01.2011 bis 12.08.2011, 05.09.2011 bis 23.12.2011, 09.01.2012 bis 22.03.2012, 02.04.2012 bis 27.04.2012, 14.05.2012 bis 10.08.2012, am 31.08.2012, am 14.09.2012 und 15.10.2012 bis 21.12.2012 mit der Durchführung von EDV-Kursen im Gruppen- und Einzelsetting befasst. Teilweise handelte es sich dabei um ECDL-Kurse mit Prüfungen, teilweise auch um firmenbezogene EDV-Kurse und Einzeltrainings, zudem übernahm er den Teilbereich EDV aus AMS-Kursen, daneben auch Erstbeschwerdeführerin-eigene EDV-Kurse. Auch veranstaltete er unabhängig von der Erstbeschwerdeführerin in deren von ihm angemieteten Räumlichkeiten Kurse im Bereich EDV. Den überwiegenden Teil stellten dabei jene EDV-Kurse in Zusammenhang mit AMS-Kursen dar. Neben der Erstbeschwerdeführerin war er auch bei anderen Bildungseinrichtungen mit EDV-Kursen befasst, jedoch stellte seine Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin - selbst unter Berücksichtigung der Firmenkurse - den überwiegenden Teil seiner Gesamtbeschäftigung dar. Er verfügte über eine Berufsunterbrechungsversicherung, nicht jedoch über eine Berufshaftpflichtversicherung. 1.2.
- Der 16.-Beteiligte hielt überwiegend AMS-Gruppenkurse bzw. Module von AMS-Gruppenkursen im Bereich EDV ab. In den Jahren2011 und 2012 führte er auch Einzelcoachings durch, wobei er im Jahr 2011 zwei und im Jahr 2012 vier AMS-Einzelcoachingkurse übernahm. Zudem übernahm er in den Jahren 2010 bis 2012 EDCL-Prüfungen. Sämtliche Kurse fanden dabei in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an allen Standorten statt, welche über eine entsprechende PC-Ausstattung verfügten. Firmenkurse – wobei diese unregelmäßig, 2009 zehnmal, 2010 sechsmal, 2011 dreimal und 2012 einmal, stattgefunden haben – wurden teils in den angemieteten Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin, teils auch in den eigenen Schulungsräumen der Firmen abgehalten. Hinsichtlich seiner unabhängig von der Erstbeschwerdeführerin durchgeführten Kurse mietete er die Räume bei der Erstbeschwerdeführerin an, wobei ihm –zumindest – für den 16.04.2011 und den Tagen 18.
- und 19.04.2012 eine entsprechende Raummiete seitens der Erstbeschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurde. Für die Räumlichkeiten bei der Erstbeschwerdeführerin wurde ihm ein Schlüssel bzw Chip zur Verfügung gestellt. Die Kurszeiten waren stets vorgegeben. In Hinblick auf die ECDL-Kurse gab es – bei Ablegung der entsprechenden Prüfung – genaue Vorschriften hinsichtlich des zu vermittelnden Stoffes. Auch Prüfungsabnahmen führte der 16.-Beteiligte durch, unabhängig davon, ob er den jeweiligen Kurs geleitet hat oder nicht. Bei den Firmenkursen vereinbarte er selbst mit der Firma die gewünschten EDV-Themen. Bei den EDV-Kursen im Rahmen der seitens der Erstbeschwerdeführerin durchgeführten AMS-Kurse war der Inhalt im Groben vorgegeben, bei Erstbeschwerdeführerin-eigenen Kursen war er hinsichtlich dem Inhalt wesentlich freier. Die Themenaufbereitung sowie die Vortragsmethode war ihm stets selbst überlassen, wobei er sich an seinen Teilnehmerinnen und Teilnehmern orientierte. Hinsichtlich der ECDL-Kurse wurden den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern Unterlagen zur Verfügung gestellt, ansonsten (und ergänzend auch in den ECLD-Kursen) verwendete der 16.-Beteiligte eigene Unterlagen (Ausdrucke, CDs, USB-Stick etc). Die Kosten hinsichtlich eines ECDL-Lehrbuches wurden ihm seitens der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2010 in Rechnung gestellt. Seitens des 16.-Beteiligten war es jedenfalls erforderlich, Anwesenheitslisten sowie Unterrichtsjournale zu führen. Freiwillig fertigte er zudem Notizen bzw Berichte über die Teilnehmerinnen und –teilnehmer an. 1.2.
- Für seine Tätigkeit verwendete der 16.-Beteiligte an eigenen Betriebsmitteln seinen Laptop, seinen Drucker und später auch ein Tablet. Daneben bestand für ihn auch die Möglichkeit, die Drucker der Erstbeschwerdeführerin zu nutzen. Seitens der Erstbeschwerdeführerin nutzte er deren Räumlichkeiten samt PC, Drucker, Beamer und Flipchart. Zudem stellte ihm die Erstbeschwerdeführerin eine E-Mail-Adresse bereit, nicht hingegen Visitenkarten. Daneben verfügte er auch über einen Zugriff zum XXXX laufwerk der Erstbeschwerdeführerin. 1.2.
- Für seine Tätigkeit verwendete der 16.-Beteiligte an eigenen Betriebsmitteln seinen Laptop, seinen Drucker und später auch ein Tablet. Daneben bestand für ihn auch die Möglichkeit, die Drucker der Erstbeschwerdeführerin zu nutzen. Seitens der Erstbeschwerdeführerin nutzte er deren Räumlichkeiten samt PC, Drucker, Beamer und Flipchart. Zudem stellte ihm die Erstbeschwerdeführerin eine E-Mail-Adresse bereit, nicht hingegen Visitenkarten. Daneben verfügte er auch über einen Zugriff zum römisch 40 laufwerk der Erstbeschwerdeführerin. 1.2.
- Der 16.-Beteiligten ließ sich lediglich in Ausnahmefällen vertreten. In solchen Fällen bediente er sich der ebenfalls bei der Erstbeschwerdeführerin tätigen XXXX -Kolleginnen bediente. Seine Vertretung gab der 16.-Beteiligte der Erstbeschwerdeführerin stets im Vorfeld bekannt. 1.2.
- Der 16.-Beteiligten ließ sich lediglich in Ausnahmefällen vertreten. In solchen Fällen bediente er sich der ebenfalls bei der Erstbeschwerdeführerin tätigen römisch 40 -Kolleginnen bediente. Seine Vertretung gab der 16.-Beteiligte der Erstbeschwerdeführerin stets im Vorfeld bekannt. 1.2.
- Für seine Tätigkeit als XXXX in den Kursen der Erstbeschwerdeführerin erhielt der 16.-Beteiligte ein nach tatsächlich gehaltenen Stunden bemessenes Honorar. Der vereinbarte Stundensatz variierte im Jahr 2009 zwischen EUR 29,00 und EUR 30,00 jeweils pro Stunde für Gruppenkurse und zwischen EUR 30,00 pro Stunde bis maximal EUR 40,00 pro Stunde für Einzeltrainings. Für ECDL-Prüfungen erhielt er einen Stundensatz von EUR 30,53 pro Stunde. Im Jahr 2010 variierte der Stundensatz zwischen EUR 30,00 pro Stunde bis maximal EUR 31,53 pro Stunde in Gruppenkursen und bei Einzeltrainings zwischen EUR 30,53 pro Stunde und EUR 40,00 pro Stunde. Bei ECDL-Prüfungen kam ein Stundensatz zwischen EUR 30,00 pro Stunde und EUR 31,00 pro Stunde zum Ansatz. Im Jahr 2011 kam bei Gruppenkursen ein Stundensatz zwischen EUR 31,00 pro Stunde und EUR 40,00 pro Stunde, bei Einzelcoachings ein Stundensatz von EUR 35,00 pro Stunde und bei Einzeltrainings ein Stundensatz von EUR 30,00 und EUR 35,00 zum Ansatz. Bei ECDL-Prüfungen gebührte ihm ein Stundensatz von EUR 31,00 bis maximal EUR 40,00 pro Stunde. Im Jahr 2012 betrug der vereinbarte Stundensatz bei Gruppenkursen und Einzelcoachings EUR 35,00 pro Stunde oder EUR 40,00 pro Stunde, bei Einzeltrainings EUR 35,00 pro Stunde und bei ECDL-Prüfungen EUR 35,00 pro Stunde. Die Abrechnung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte überwiegend zum Kursende, bei Einzelcoachings auch mittels Teil-Honorarnoten zum Monatsende und Schlussrechnung zum Kursende. In den Honorarnoten wurde auch die Umsatzsteuer ausgewiesen. 1.2.
- Für seine Tätigkeit als römisch 40 in den Kursen der Erstbeschwerdeführerin erhielt der 16.-Beteiligte ein nach tatsächlich gehaltenen Stunden bemessenes Honorar. Der vereinbarte Stundensatz variierte im Jahr 2009 zwischen EUR 29,00 und EUR 30,00 jeweils pro Stunde für Gruppenkurse und zwischen EUR 30,00 pro Stunde bis maximal EUR 40,00 pro Stunde für Einzeltrainings. Für ECDL-Prüfungen erhielt er einen Stundensatz von EUR 30,53 pro Stunde. Im Jahr 2010 variierte der Stundensatz zwischen EUR 30,00 pro Stunde bis maximal EUR 31,53 pro Stunde in Gruppenkursen und bei Einzeltrainings zwischen EUR 30,53 pro Stunde und EUR 40,00 pro Stunde. Bei ECDL-Prüfungen kam ein Stundensatz zwischen EUR 30,00 pro Stunde und EUR 31,00 pro Stunde zum Ansatz. Im Jahr 2011 kam bei Gruppenkursen ein Stundensatz zwischen EUR 31,00 pro Stunde und EUR 40,00 pro Stunde, bei Einzelcoachings ein Stundensatz von EUR 35,00 pro Stunde und bei Einzeltrainings ein Stundensatz von EUR 30,00 und EUR 35,00 zum Ansatz. Bei ECDL-Prüfungen gebührte ihm ein Stundensatz von EUR 31,00 bis maximal EUR 40,00 pro Stunde. Im Jahr 2012 betrug der vereinbarte Stundensatz bei Gruppenkursen und Einzelcoachings EUR 35,00 pro Stunde oder EUR 40,00 pro Stunde, bei Einzeltrainings EUR 35,00 pro Stunde und bei ECDL-Prüfungen EUR 35,00 pro Stunde. Die Abrechnung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte überwiegend zum Kursende, bei Einzelcoachings auch mittels Teil-Honorarnoten zum Monatsende und Schlussrechnung zum Kursende. In den Honorarnoten wurde auch die Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Erstbeschwerdeführerin Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2021 (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ( XXXX 2019; XXXX 2020; XXXX 2021 bis XXXX 2021; XXXX 2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt (vgl dazu insbesondere Protokoll vom XXXX 2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , die für die beteiligten XXXX und XXXX wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen XXXX und XXXX und den gecoachten Personen vereinbart wurden. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2021 (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ( römisch 40 2019; römisch 40 2020; römisch 40 2021 bis römisch 40 2021; römisch 40 2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt vergleiche dazu insbesondere Protokoll vom römisch 40 2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die für die beteiligten römisch 40 und römisch 40 wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen römisch 40 und römisch 40 und den gecoachten Personen vereinbart wurden. Die Feststellungen zu den Anforderungen des AMS in Bezug auf Subunternehmer und die Qualität des eingesetzten Personals ergeben sich aus den Ausschreibungsbedingungen des AMS, insbesondere aus Punkten 9 und
- Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die XXXX und XXXX mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die römisch 40 und römisch 40 mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Die Feststellungen zu den Anforderungen an XXXX und XXXX , welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und
- Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben. Die Feststellungen zu den Anforderungen an römisch 40 und römisch 40 , welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und
- Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben. Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und XXXX auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und XXXX sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden.Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und römisch 40 auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und römisch 40 sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den XXXX und XXXX abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen dem 18.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen der 12.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen der 34.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen der 25.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen der Zweitbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen der Achtbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen XXXX oder des jeweiligen XXXX betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von der Vierbeteiligten vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten XXXX und XXXX , darunter auch der 16.-Beteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den XXXX und XXXX und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den römisch 40 und römisch 40 abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen dem 18.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen der 12.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen der 34.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen der 25.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen der Zweitbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen der Achtbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen römisch 40 oder des jeweiligen römisch 40 betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von der Vierbeteiligten vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten römisch 40 und römisch 40 , darunter auch der 16.-Beteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den römisch 40 und römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die XXXX und XXXX bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der XXXX durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten XXXX und XXXX , die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten XXXX und XXXX durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten XXXX und XXXX , auch der 16.-Beteiligte, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten XXXX und XXXX , darunter auch der 16.-Beteiligte, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der XXXX oder des XXXX wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war. Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die römisch 40 und römisch 40 bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der römisch 40 durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten römisch 40 und römisch 40 , die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten römisch 40 und römisch 40 durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten römisch 40 und römisch 40 , auch der 16.-Beteiligte, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten römisch 40 und römisch 40 , darunter auch der 16.-Beteiligte, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der römisch 40 oder des römisch 40 wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt II. 1.1.
- festgestellt wurden. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt römisch zwei. 1.1.
- festgestellt wurden. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen von der Zweitbeteilgiten (8 Rechnungen), von der 11.-Beteiligten (4 Rechnungen), vom 18.-Beteiligten (3 Rechnungen) und von der 21.-Beteiligten (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten XXXX und XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen von der Zweitbeteilgiten (8 Rechnungen), von der 11.-Beteiligten (4 Rechnungen), vom 18.-Beteiligten (3 Rechnungen) und von der 21.-Beteiligten (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. 2.
- Zum 16.-Beteiligten Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2021 wurde der 16.-Beteiligte hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes befragt und fußen die diesbezüglichen Feststellungen auf den entsprechenden glaubhaften Ausführungen (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 117), welche er derart bereits vor der belangten Behörde wiedergab (Protokoll vom 26.02.2015, S 4). Die Ausführungen zu seiner Gewerbeberechtigung erfahren dabei durch einen amtswegig eingeholten Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria, welchem sowohl der genaue Wortlaut als auch der Beginn der Gewerbeberechtigung entnommen wurde, ihre Bestätigung. Dass der 16.-Beteiligte seit 01.06.2017 in Alterspension ist, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug.Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2021 wurde der 16.-Beteiligte hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes befragt und fußen die diesbezüglichen Feststellungen auf den entsprechenden glaubhaften Ausführungen (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 117), welche er derart bereits vor der belangten Behörde wiedergab (Protokoll vom 26.02.2015, S 4). Die Ausführungen zu seiner Gewerbeberechtigung erfahren dabei durch einen amtswegig eingeholten Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria, welchem sowohl der genaue Wortlaut als auch der Beginn der Gewerbeberechtigung entnommen wurde, ihre Bestätigung. Dass der 16.-Beteiligte seit 01.06.2017 in Alterspension ist, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug. Betreffend den Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin bleibt neuerlich auf dessen Darlegungen im Zuge der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 117 und S 118), wobei er Entsprechendes bereits vor der belangten Behörde schilderte (Protokoll vom 26.02.2015, S 4). Einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person konnten die jeweiligen Zeiträume seiner Angestellten-Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin entnommen werden.Betreffend den Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin bleibt neuerlich auf dessen Darlegungen im Zuge der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 117 und S 118), wobei er Entsprechendes bereits vor der belangten Behörde schilderte (Protokoll vom 26.02.2015, S 4). Einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person konnten die jeweiligen Zeiträume seiner Angestellten-Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin entnommen werden. Vorab gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass der 16.-Beteiligte ausdrücklich bereits vor der belangten Behörde geschildert hat, Einzelcoachings nicht übernommen zu haben (Protokoll vom 26.02.2015, S 7), was er vor dem erkennenden Richter neuerlich bestätigte und amit begründete, dass er für Einzelcoachings nicht ausgebildet sei und nicht Dinge übernommen habe, für die er keine ausreichende Ausbildung gehabt habe (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 124). Dagegen weisen Beilage ./7 und insbesondere Beilage ./8 (S 62 bis 66) sehr wohl AMS Kurse im Einzelsetting, also Einzelcoachings, aus, wenn auch im untergeordneten Ausmaß – 2011 2 Kurse und 2012 4 Kurse. Soweit in der Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) der Erstbeschwerdeführerin betreffend den 16.-Beteiligten, angemerkt wird, es habe sich hierbei um ein „inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting“ gehandelt, ist festzuhalten, dass damit nicht die Feststellung der Zeiten, in denen der 16.-Beteiligte der Erstbeschwerdeführerin als XXXX zur Verfügung stand, widerlegt wird, da damit nur eine größere zeitliche Flexibilität des 16.-Beteiligten aufgezeigt wird. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Kursbeginn- und Endzeiten aller Kurse durch Beilage ./8 belegt sind. Konkrete Tage, an denen tatsächlich AMS-Kurse im Gruppen- oder im Einzelsetting stattgefunden haben, wurden nicht belegt und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung eines frei gestaltbaren Auftragssettings belegt nicht, dass nur an gewissen Zeitpunkten innerhalb der gesamten Kurszeitspanne auch Leistungen der Zehntbeschwerdeführerin angefallen wären. Damit waren die sich aus Beilage ./8 ergebenden Kurszeiten als maßgebliche Zeiten festzustellen. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten des 16.-Beteiligten fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) § 471b ASVG (aufgehoben durch Art 1 BGBl I Nr 79/2015) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Dabei ergibt sich, dass die belangte Behörde leistungsfreie Zeiträume – welche sich im Umkehrschluss aus den festgestellten Zeiträumen unter Punkt II. 1.2.
- ergeben – auch entsprechend deren eigenen Aufstellung unberücksichtigt ließ, weshalb die seitens der belangten Behörde festgestellten Zeiten entsprechend zu korrigieren waren. Entgegen der Aufstellung der Erstbeschwerdeführern waren jedoch keine leistungsfreien Zeiträume vom 08.04.2009 bis 13.04.2009, vom 27.06.2009 bis 26.07.2009, 19.08.2009 bis 23.08.2009, 02.04.2010 bis 10.04.2010 und 01.06.2012 bis 06.06.2012 gegeben – zumal die belangte Behörde die entsprechenden Zeiten, in denen der 16.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, auf den in den jeweiligen Honorarnoten des 16.-Beteiligten ausgewiesenen, fakturierten (und wohl auch von der Erstbeschwerdeführerin bezahlten) Stunden feststellte. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Stunden, die nicht gehalten wurden bzw deren Abhaltung nicht nachgewiesen wurde, vergüten würde. Ebenso verhält es sich hinsichtlich dem seitens der Erstbeschwerdeführerin vermeintlich leistungsfreien Zeitraum bis 14.01.2010 (hier lagen Honorarnoten bereits ab dem 07.01.2010 vor). Beim seitens der Erstbeschwerdeführerin angeführten Zeitraum 15.08.2009 bis 16.08.2009 handelt es sich um ein Wochenende (Samstag bis Sonntag). Im Zeitraum 25.08.2009 bis 26.08.2009 war der 16.-Beteiligte sowohl vorher als auch nachher durchgehend bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt, weshalb diese beiden Tage keine Unterbrechung der in diesem Zeitraum durchgängigen Beschäftigung hervorrufen vermögen. Hinsichtlich den vermeintlich leistungsfreien Zeiträumen in Gruppensettings bleibt – unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen – festzuhalten, dass der 16.-Beteiligte ausschließlich Gruppensettings durchgeführt hat und somit sämtliche seitens der belangten Behörde auf Basis von Honorarnoten festgestellten Zeiträume solche von Gruppencoachings betrafen. Befragt nach seiner Tätigkeit schilderte der 16.-Beteiligte, ausschließlich EDV-Kurse, teilweise auch ECDL-Kurse mit Prüfungen sowie firmenbezogene EDV-Kurse und weiters Kurse im EDV-Bereich in den angemieteten Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt zu haben (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 116), wobei er bereits vor der belangten Behörde darlegte, mit Kursen im Bereich EDV (auch Erstbeschwerdeführerin-eigene), ECDL- und firmenbezogenen EDV-Kursen befasst gewesen zu sein (Protokoll vom 26.02.2015, S 4, S 5 und S 7). Daneben führte er auch aus, in AMS-Kursen den EDV-Teil unterrichtet zu haben (Protokoll vom 26.02.2015, S 5). Dazu befragt, ob er mehr diejenigen Kurse, die die Erstbeschwerdeführerin für das AMS oder eben andere Kurse durchgeführt habe bzw. eine Gewichtung dahingehend, definierte der 16.-Beteiligte, es wären in der Regel AMS-Kurse gewesen (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 116). Seine Schilderungen, wonach er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch bei anderen Bildungseinrichtungen mit EDV-Kursen befasst war (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 117) erfährt durch seinen Sozialversicherungsdatenauszug, in welchem eine Anstellung im Zeitraum 01.06.2011 bis 30.06.2011 bei der XXXX ersichtlich ist, ihre Bestätigung. Zumal der 16.-Beteiligte im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde noch vermeinte, dass sich das prozentuale Ausmaß seiner Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin und anderen Unternehmen bzw. („einigen“) Firmenkursen auf 70 bis 80 % zugunsten der Erstbeschwerdeführerin belaufen habe (Protokoll vom 26.02.2015, S 12) und er dies vor dem erkennenden Richter mit 60 % definierte (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 117), konnte in Hinblick auf exakte Verhältnisse zueinander keine konkrete Feststellung getroffen werden. Jedoch geht aus seinen – wenn auch nicht gänzlich übereinstimmenden – Ausführungen hervor, dass seine Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls den überwiegenden Teil seiner Gesamtbeschäftigung dargestellt hat. Schließlich vermeinte der 16.-Beteiligte danach befragt auch selbst, er könne das Verhältnis nicht ganz genau nachvollziehen, jedoch sei jenes bei der Erstbeschwerdeführerin überwiegend gewesen (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 126). Übereinstimmend bejahte der 16.-Beteiligte das Vorliegen einer Berufsunterbrechungsversicherung bzw verneinte eine Berufshaftpflichtversicherung (Protokoll vom 26.02.2015, S 12; Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 124).Vorab gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass der 16.-Beteiligte ausdrücklich bereits vor der belangten Behörde geschildert hat, Einzelcoachings nicht übernommen zu haben (Protokoll vom 26.02.2015, S 7), was er vor dem erkennenden Richter neuerlich bestätigte und amit begründete, dass er für Einzelcoachings nicht ausgebildet sei und nicht Dinge übernommen habe, für die er keine ausreichende Ausbildung gehabt habe (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 124). Dagegen weisen Beilage ./7 und insbesondere Beilage ./8 (S 62 bis 66) sehr wohl AMS Kurse im Einzelsetting, also Einzelcoachings, aus, wenn auch im untergeordneten Ausmaß – 2011 2 Kurse und 2012 4 Kurse. Soweit in der Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) der Erstbeschwerdeführerin betreffend den 16.-Beteiligten, angemerkt wird, es habe sich hierbei um ein „inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting“ gehandelt, ist festzuhalten, dass damit nicht die Feststellung der Zeiten, in denen der 16.-Beteiligte der Erstbeschwerdeführerin als römisch 40 zur Verfügung stand, widerlegt wird, da damit nur eine größere zeitliche Flexibilität des 16.-Beteiligten aufgezeigt wird. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Kursbeginn- und Endzeiten aller Kurse durch Beilage ./8 belegt sind. Konkrete Tage, an denen tatsächlich AMS-Kurse im Gruppen- oder im Einzelsetting stattgefunden haben, wurden nicht belegt und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung eines frei gestaltbaren Auftragssettings belegt nicht, dass nur an gewissen Zeitpunkten innerhalb der gesamten Kurszeitspanne auch Leistungen der Zehntbeschwerdeführerin angefallen wären. Damit waren die sich aus Beilage ./8 ergebenden Kurszeiten als maßgebliche Zeiten festzustellen. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten des 16.-Beteiligten fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) Paragraph 471 b, ASVG (aufgehoben durch Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2015,) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Dabei ergibt sich, dass die belangte Behörde leistungsfreie Zeiträume – welche sich im Umkehrschluss aus den festgestellten Zeiträumen unter Punkt römisch zwei. 1.2.
- ergeben – auch entsprechend deren eigenen Aufstellung unberücksichtigt ließ, weshalb die seitens der belangten Behörde festgestellten Zeiten entsprechend zu korrigieren waren. Entgegen der Aufstellung der Erstbeschwerdeführern waren jedoch keine leistungsfreien Zeiträume vom 08.04.2009 bis 13.04.2009, vom 27.06.2009 bis 26.07.2009, 19.08.2009 bis 23.08.2009, 02.04.2010 bis 10.04.2010 und 01.06.2012 bis 06.06.2012 gegeben – zumal die belangte Behörde die entsprechenden Zeiten, in denen der 16.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, auf den in den jeweiligen Honorarnoten des 16.-Beteiligten ausgewiesenen, fakturierten (und wohl auch von der Erstbeschwerdeführerin bezahlten) Stunden feststellte. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Stunden, die nicht gehalten wurden bzw deren Abhaltung nicht nachgewiesen wurde, vergüten würde. Ebenso verhält es sich hinsichtlich dem seitens der Erstbeschwerdeführerin vermeintlich leistungsfreien Zeitraum bis 14.01.2010 (hier lagen Honorarnoten bereits ab dem 07.01.2010 vor). Beim seitens der Erstbeschwerdeführerin angeführten Zeitraum 15.08.2009 bis 16.08.2009 handelt es sich um ein Wochenende (Samstag bis Sonntag). Im Zeitraum 25.08.2009 bis 26.08.2009 war der 16.-Beteiligte sowohl vorher als auch nachher durchgehend bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt, weshalb diese beiden Tage keine Unterbrechung der in diesem Zeitraum durchgängigen Beschäftigung hervorrufen vermögen. Hinsichtlich den vermeintlich leistungsfreien Zeiträumen in Gruppensettings bleibt – unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen – festzuhalten, dass der 16.-Beteiligte ausschließlich Gruppensettings durchgeführt hat und somit sämtliche seitens der belangten Behörde auf Basis von Honorarnoten festgestellten Zeiträume solche von Gruppencoachings betrafen. Befragt nach seiner Tätigkeit schilderte der 16.-Beteiligte, ausschließlich EDV-Kurse, teilweise auch ECDL-Kurse mit Prüfungen sowie firmenbezogene EDV-Kurse und weiters Kurse im EDV-Bereich in den angemieteten Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt zu haben (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 116), wobei er bereits vor der belangten Behörde darlegte, mit Kursen im Bereich EDV (auch Erstbeschwerdeführerin-eigene), ECDL- und firmenbezogenen EDV-Kursen befasst gewesen zu sein (Protokoll vom 26.02.2015, S 4, S 5 und S 7). Daneben führte er auch aus, in AMS-Kursen den EDV-Teil unterrichtet zu haben (Protokoll vom 26.02.2015, S 5). Dazu befragt, ob er mehr diejenigen Kurse, die die Erstbeschwerdeführerin für das AMS oder eben andere Kurse durchgeführt habe bzw. eine Gewichtung dahingehend, definierte der 16.-Beteiligte, es wären in der Regel AMS-Kurse gewesen (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 116). Seine Schilderungen, wonach er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch bei anderen Bildungseinrichtungen mit EDV-Kursen befasst war (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 117) erfährt durch seinen Sozialversicherungsdatenauszug, in welchem eine Anstellung im Zeitraum 01.06.2011 bis 30.06.2011 bei der römisch 40 ersichtlich ist, ihre Bestätigung. Zumal der 16.-Beteiligte im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde noch vermeinte, dass sich das prozentuale Ausmaß seiner Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin und anderen Unternehmen bzw. („einigen“) Firmenkursen auf 70 bis 80 % zugunsten der Erstbeschwerdeführerin belaufen habe (Protokoll vom 26.02.2015, S 12) und er dies vor dem erkennenden Richter mit 60 % definierte (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 117), konnte in Hinblick auf exakte Verhältnisse zueinander keine konkrete Feststellung getroffen werden. Jedoch geht aus seinen – wenn auch nicht gänzlich übereinstimmenden – Ausführungen hervor, dass seine Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls den überwiegenden Teil seiner Gesamtbeschäftigung dargestellt hat. Schließlich vermeinte der 16.-Beteiligte danach befragt auch selbst, er könne das Verhältnis nicht ganz genau nachvollziehen, jedoch sei jenes bei der Erstbeschwerdeführerin überwiegend gewesen (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 126). Übereinstimmend bejahte der 16.-Beteiligte das Vorliegen einer Berufsunterbrechungsversicherung bzw verneinte eine Berufshaftpflichtversicherung (Protokoll vom 26.02.2015, S 12; Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 124). Wie bereits ausgeführt schilderte der 16.-Beteiligte bereits vor der belangten Behörde, Einzelcoachings nicht übernommen zu haben (Protokoll vom 26.02.2015, S 7), was er vor dem erkennenden Richter neuerlich bestätigte (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 124). Auch die Feststellungen, wonach die Kurse in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin (samt Ausstattung) an allen Standorten der Erstbeschwerdeführerin stattfanden, konnten ob dessen übereinstimmenden Darlegungen vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 122) und der belangten Behörde (Protokoll vom 26.02.2015, S 8) getroffen werden. Bei Firmenkursen differenzierte er dahingehend, dass diese sowohl in den angemieteten Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin als auch in eigenen Schulungsräumlichkeiten der Firmen abgehalten wurden (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 122). Dazu befragt, ob er für seine eigenen Kurse, welche er unabhängig von der Erstbeschwerdeführerin gemacht habe, schilderte er, dass er sich Räume der Erstbeschwerdeführerin samt Inventar reservieren lassen habe und dass auch eine entsprechende Raummiete verrechnet worden sei (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 122). Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme teilte er seinerseits hinsichtlich Firmenkurse mit, dass Firmenkurse unregelmäßig maximal einmal im Jahr angeboten wurden (Schreiben vom 30.07.2019). Obgleich ihm in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnerlich war, ob die Raummiete direkt mit ihm oder an die Firma verrechnet worden sei (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 122), konnte aufgrund von zweier in Vorlage gebrachten, an den 16.-Beteiligten adressierten Rechnungen die Feststellung getroffen werden, dass (zumindest) für den 16.04.2011, 18.
- und 19.04.2012 eine Verrechnung der Raummiete an den 16.-Beteiligten erfolgte. Übereinstimmend schilderte er auch die Zurverfügungstellung eines Chips (Protokoll vom 26.02.2015, S 10) bzw Schlüssels (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 126). In Hinblick auf die vorgegebenen Kurszeiten kann auf die Darlegungen des 16.-Beteiligten vor der belangten Behörde verwiesen werden (Protokoll vom 26.02.2015, S 8). Befragt nach einer inhaltlichen Bindung führte er hinsichtlich den ECDL-Kursen (zumal es sich um eine Prüfung für ein einheitliches und grundlegendes Bildungsniveau für Computerkenntnisse handelt, vgl. https://www.ecdl.at/de/%C3%BCber-ecdl) aus, dass – unter Berücksichtigung des Ablegens einer Prüfung – genaue Vorschriften vorgelegen hätten (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 118). Hinsichtlich seiner Prüfer-Tätigkeit bzw. der Vereinbarung der Themen mit den Firmenkunden bleibt auf seine Angaben vor der belangten Behörde zu verweisen (Protokoll vom 26.02.2015, S 5). Obgleich der 16.-Beteiligte vor dem erkennenden Richter vermeinte, sich nicht erinnern zu können, bei AMS-Kursen bestimmte inhaltliche Vorgaben bekommen zu haben (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 119), war in Anbetracht seiner detaillierten Darlegungen vor der belangten Behörde, wonach „Inhalte weitgehend vorgegeben waren und man da eigentlich nicht viel Möglichkeit hatte, sich da einzubringen“ (Protokoll vom 26.02.2015, S 7) Feststellungen zu einer (zumindest) groben inhaltlichen Bindung zu treffen. Auf Nachfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzte er schließlich auch, dass man auf das Kurskonzept keinen Einfluss gehabt habe (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 126). Hinsichtlich Erstbeschwerdeführerin-eigene Kurse legte er dar, dass er dabei großen Einfluss auf den Inhalt gehabt hätte (Protokoll vom 26.02.2015, S 7). Plausibel ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass die konkrete Ausgestaltung der Themen bzw seines Vortrages ihm selbst überlassen war und er sich dabei an den Teilnehmerinnen und -teilnehmern orientiert (Protokoll vom 26.02.2015, S 118) und auch keine Weisungen in Hinblick auf die anzuwendenden Methoden erhalten hatte (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 125). Befragt nach Unterrichtsmaterialien führte der 16.-Beteiligte bereits vor der belangten Behörde aus, dass hinsichtlich der ECDL-Kurse den Teilnehmerinnen und -teilnehmern Unterlagen bereitgestellt wurden und dass er ansonsten eigene Unterlagen verwendete (Protokoll vom 26.02.2015, S 9 und S 10). Auch vor dem erkennenden Richter nahm er in Übereinstimmung dazu Bezug auf ein Lehrbuch bei ECDL-Kursen sowie selbst zusammengestellte Unterlagen (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 122). In Zusammenhang mit Aufzeichnungspflichten gab der 16.-Beteiligte übereinstimmend wieder, Anwesenheitslisten und auch ein Unterrichtsjournal geführt zu haben (Protokoll vom 26.02.2015, S 9; Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 123). Ergänzend legte er im Zuge der mündlichen Verhandlung dar, freiwillig Notizen bzw. Berichte zu den Teilnehmerinnen und -teilnehmern angefertigt zu haben (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 123 und S 124). Wie bereits ausgeführt schilderte der 16.-Beteiligte bereits vor der belangten Behörde, Einzelcoachings nicht übernommen zu haben (Protokoll vom 26.02.2015, S 7), was er vor dem erkennenden Richter neuerlich bestätigte (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 124). Auch die Feststellungen, wonach die Kurse in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin (samt Ausstattung) an allen Standorten der Erstbeschwerdeführerin stattfanden, konnten ob dessen übereinstimmenden Darlegungen vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 122) und der belangten Behörde (Protokoll vom 26.02.2015, S 8) getroffen werden. Bei Firmenkursen differenzierte er dahingehend, dass diese sowohl in den angemieteten Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin als auch in eigenen Schulungsräumlichkeiten der Firmen abgehalten wurden (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 122). Dazu befragt, ob er für seine eigenen Kurse, welche er unabhängig von der Erstbeschwerdeführerin gemacht habe, schilderte er, dass er sich Räume der Erstbeschwerdeführerin samt Inventar reservieren lassen habe und dass auch eine entsprechende Raummiete verrechnet worden sei (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 122). Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme teilte er seinerseits hinsichtlich Firmenkurse mit, dass Firmenkurse unregelmäßig maximal einmal im Jahr angeboten wurden (Schreiben vom 30.07.2019). Obgleich ihm in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnerlich war, ob die Raummiete direkt mit ihm oder an die Firma verrechnet worden sei (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 122), konnte aufgrund von zweier in Vorlage gebrachten, an den 16.-Beteiligten adressierten Rechnungen die Feststellung getroffen werden, dass (zumindest) für den 16.04.2011, 18.
- und 19.04.2012 eine Verrechnung der Raummiete an den 16.-Beteiligten erfolgte. Übereinstimmend schilderte er auch die Zurverfügungstellung eines Chips (Protokoll vom 26.02.2015, S 10) bzw Schlüssels (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 126). In Hinblick auf die vorgegebenen Kurszeiten kann auf die Darlegungen des 16.-Beteiligten vor der belangten Behörde verwiesen werden (Protokoll vom 26.02.2015, S 8). Befragt nach einer inhaltlichen Bindung führte er hinsichtlich den ECDL-Kursen (zumal es sich um eine Prüfung für ein einheitliches und grundlegendes Bildungsniveau für Computerkenntnisse handelt, vergleiche https://www.ecdl.at/de/%C3%BCber-ecdl) aus, dass – unter Berücksichtigung des Ablegens einer Prüfung – genaue Vorschriften vorgelegen hätten (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 118). Hinsichtlich seiner Prüfer-Tätigkeit bzw. der Vereinbarung der Themen mit den Firmenkunden bleibt auf seine Angaben vor der belangten Behörde zu verweisen (Protokoll vom 26.02.2015, S 5). Obgleich der 16.-Beteiligte vor dem erkennenden Richter vermeinte, sich nicht erinnern zu können, bei AMS-Kursen bestimmte inhaltliche Vorgaben bekommen zu haben (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 119), war in Anbetracht seiner detaillierten Darlegungen vor der belangten Behörde, wonach „Inhalte weitgehend vorgegeben waren und man da eigentlich nicht viel Möglichkeit hatte, sich da einzubringen“ (Protokoll vom 26.02.2015, S 7) Feststellungen zu einer (zumindest) groben inhaltlichen Bindung zu treffen. Auf Nachfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzte er schließlich auch, dass man auf das Kurskonzept keinen Einfluss gehabt habe (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 126). Hinsichtlich Erstbeschwerdeführerin-eigene Kurse legte er dar, dass er dabei großen Einfluss auf den Inhalt gehabt hätte (Protokoll vom 26.02.2015, S 7). Plausibel ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass die konkrete Ausgestaltung der Themen bzw seines Vortrages ihm selbst überlassen war und er sich dabei an den Teilnehmerinnen und -teilnehmern orientiert (Protokoll vom 26.02.2015, S 118) und auch keine Weisungen in Hinblick auf die anzuwendenden Methoden erhalten hatte (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 125). Befragt nach Unterrichtsmaterialien führte der 16.-Beteiligte bereits vor der belangten Behörde aus, dass hinsichtlich der ECDL-Kurse den Teilnehmerinnen und -teilnehmern Unterlagen bereitgestellt wurden und dass er ansonsten eigene Unterlagen verwendete (Protokoll vom 26.02.2015, S 9 und S 10). Auch vor dem erkennenden Richter nahm er in Übereinstimmung dazu Bezug auf ein Lehrbuch bei ECDL-Kursen sowie selbst zusammengestellte Unterlagen (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 122). In Zusammenhang mit Aufzeichnungspflichten gab der 16.-Beteiligte übereinstimmend wieder, Anwesenheitslisten und auch ein Unterrichtsjournal geführt zu haben (Protokoll vom 26.02.2015, S 9; Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 123). Ergänzend legte er im Zuge der mündlichen Verhandlung dar, freiwillig Notizen bzw. Berichte zu den Teilnehmerinnen und -teilnehmern angefertigt zu haben (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 123 und S 124). In Hinblick auf die eigenen Mittel, die der 16.-Beteiligte für seinen Unterricht verwendet hat sowie betreffend das Vorliegen einer E-Mail-Adresse bzw Nichtvorliegen von Visitenkarten bleibt auf dessen diesbezügliche Ausführungen zu verweisen (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 125 und S 123). Hinsichtlich E-Mail-Adresse gab er bereits vor der belangten Behörde wieder, über eine E-Mail-Adresse mit der Domain der Erstbeschwerdeführerin verfügt zu haben, daneben auch, dass ihm seitens der Erstbeschwerdeführerin Drucker zur Verfügung standen (Protokoll vom 26.02.2015, S 9). Generell als wesentliche notwendige Mittel führte er die Räumlichkeiten, Drucker, Beamer und Flipchart an (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 122). Die Schilderungen des 16.-Beteiligten, wonach es ein Netzwerk am Standort der Erstbeschwerdeführerin mit Ordnern, Kursinhalten und Teilnehmerinnen- und -teilnehmerlisten gegeben habe und er dort auch Daten abspeicherte (Protokoll vom 26.02.2015, S 10), führen zur Feststellung hinsichtlich dem Verfügungen eines Zugriffs zum XXXX laufwerk der Erstbeschwerdeführerin.In Hinblick auf die eigenen Mittel, die der 16.-Beteiligte für seinen Unterricht verwendet hat sowie betreffend das Vorliegen einer E-Mail-Adresse bzw Nichtvorliegen von Visitenkarten bleibt auf dessen diesbezügliche Ausführungen zu verweisen (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 125 und S 123). Hinsichtlich E-Mail-Adresse gab er bereits vor der belangten Behörde wieder, über eine E-Mail-Adresse mit der Domain der Erstbeschwerdeführerin verfügt zu haben, daneben auch, dass ihm seitens der Erstbeschwerdeführerin Drucker zur Verfügung standen (Protokoll vom 26.02.2015, S 9). Generell als wesentliche notwendige Mittel führte er die Räumlichkeiten, Drucker, Beamer und Flipchart an (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 122). Die Schilderungen des 16.-Beteiligten, wonach es ein Netzwerk am Standort der Erstbeschwerdeführerin mit Ordnern, Kursinhalten und Teilnehmerinnen- und -teilnehmerlisten gegeben habe und er dort auch Daten abspeicherte (Protokoll vom 26.02.2015, S 10), führen zur Feststellung hinsichtlich dem Verfügungen eines Zugriffs zum römisch 40 laufwerk der Erstbeschwerdeführerin. Auch die Feststellungen in Zusammenhang mit seiner Vertretung bzw. dem diesbezüglichen Prozedere fußen auf den entsprechenden Ausführungen des 16.-Beteiligten sowohl vor der belangten Behörde (Protokoll vom 26.02.2015, S 10) als auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 120 und S 121).Auch die Feststellungen in Zusammenhang mit seiner Vertretung bzw. dem diesbezüglichen Prozedere fußen auf den entsprechenden Ausführungen des 16.-Beteiligten sowohl vor der belangten Behörde (Protokoll vom 26.02.2015, S 10) als auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 120 und S 121). Die Feststellungen hinsichtlich des bedungenen Entgelts und der Stundensätze ergeben sich aus den im Akt einliegenden Werkverträgen, welche auch im Fall des 16.-Beteiligten in vergleichbarer Form abgeschlossen wurden – diesbezüglich sind keine Abweichungen im Verfahren hervorgekommen oder vorgebracht worden – sowie aus Beilage ./
- In dieser Beilage ist auch aufgrund der Rechnungslegungsdaten ersichtlich, dass der 16.-Beteiligte regelmäßig zum Kursende im Nachhinein einen Kurs abrechnete. Nur in wenigen Fällen erfolgte die Abrechnung mittels Teil- und Schluss-Honorarnote, wie dies der 16.-Beteiligte in der mündlichen Verhandlung schilderte (Protokoll vom 26.02.2015, S 11; Protokoll vom XXXX 2021 bis XXXX 2021, S 123). Dass er Umsatzsteuer fakturierte, ergibt sich auch aus der Aussage in der mündlichen Verhandlung (aaO, S 123). Die Feststellungen hinsichtlich des bedungenen Entgelts und der Stundensätze ergeben sich aus den im Akt einliegenden Werkverträgen, welche auch im Fall des 16.-Beteiligten in vergleichbarer Form abgeschlossen wurden – diesbezüglich sind keine Abweichungen im Verfahren hervorgekommen oder vorgebracht worden – sowie aus Beilage ./
- In dieser Beilage ist auch aufgrund der Rechnungslegungsdaten ersichtlich, dass der 16.-Beteiligte regelmäßig zum Kursende im Nachhinein einen Kurs abrechnete. Nur in wenigen Fällen erfolgte die Abrechnung mittels Teil- und Schluss-Honorarnote, wie dies der 16.-Beteiligte in der mündlichen Verhandlung schilderte (Protokoll vom 26.02.2015, S 11; Protokoll vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, S 123). Dass er Umsatzsteuer fakturierte, ergibt sich auch aus der Aussage in der mündlichen Verhandlung (aaO, S 123).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob der 16.-Beteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin als vollversicherter Dienstnehmer anzusehen ist. 3.
- Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach der 16.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei, einzugehen: 3.1.
- Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. 3.1.
- Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.
- Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.
- Der 16.-Beteiligte war als XXXX für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen in Gruppenkursen, zum Teil auch Firmenkursen in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen. 3.1.
- Der 16.-Beteiligte war als römisch 40 für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen in Gruppenkursen, zum Teil auch Firmenkursen in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das von dem 16.-Beteiligten geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des 16.-Beteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem er sich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der 16.-Beteiligte war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt. Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages ein